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5 K 163/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei einem afghanischen Staatsangehörigen aufgrund einer psychischen Erkrankung. (Rn.21) 2. Zur Situation des Gesundheitswesens in Afghanistan. (Rn.36) 3. Zu den Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Afghanistan. (Rn.37) 4. Zur Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. (Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2017 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei einem afghanischen Staatsangehörigen aufgrund einer psychischen Erkrankung. (Rn.21) 2. Zur Situation des Gesundheitswesens in Afghanistan. (Rn.36) 3. Zu den Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Afghanistan. (Rn.37) 4. Zur Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. (Rn.39) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2017 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden richterlichen Hinweis die Klage teilweise zurückgenommen hat - nämlich soweit sie zunächst auf entsprechende Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.01.2017 und Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) bzw. eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtet war -, wurde das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. II. Die sonach allein verbliebene Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zulässig und begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten; nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr Anspruch auf die Feststellung, dass seiner Abschiebung nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Dem Kläger drohen aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei liegt nach Satz 2 der Vorschrift in ihrer seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung eine konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, und ist es nach ihrem Satz 3 nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.4vgl. zur Neufassung der Vorschrift auch Urteil der Kammer vom 30.11.2016 - 5 K 2041/16 -, m.w.N.vgl. zur Neufassung der Vorschrift auch Urteil der Kammer vom 30.11.2016 - 5 K 2041/16 -, m.w.N. Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.6vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 Dem Kläger droht auf Grund der bei ihm bestehenden Erkrankung eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG, ohne dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.7vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 – und 10.10.2018 - 5 K 128/17 -vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 – und 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Die Voraussetzungen liegen hier vor. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und den daraus resultierenden Folgen muss davon ausgegangen werden, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Wie sich zunächst aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht einer entsprechenden Fachklinik vom 15.11.20168Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, der Saarland Heilstätten GmbH, S…Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, der Saarland Heilstätten GmbH, S… ergibt, litt der Kläger bereits seinerzeit an einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen sowie weiteren Risikofaktoren in der Eigenanamnese. In der Zusammenfassung dieses Abschlussberichts heißt es weiter: „Bereits jetzt ist ein pädagogischer Bedarf in engem Kontext mit der Gesamtproblematik von fachlicher Seite klar erkennbar. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Komorbidität wird durch die instabilen psychosozialen Belastungsfaktoren teils begründet, teils verstärkt ... Die Jugendhilfemaßnahmen sind unabhängig von der ggf. noch durchgeführten weitergehenden kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik indiziert. Und fallspezifisch gegebenenfalls an einen möglichen vollstationären oder teilstationären Aufenthalt in unserer Klinik gebunden, da ohne eine solche Maßnahme weitere (z. B. kinder- und jugendpsychiatrische oder schulpsychologische Maßnahmen) nicht zielführend erscheinen ... Wir empfehlen weitere kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung in Form einer Langzeitpsychotherapie zur weiteren Stabilisierung und Aufarbeitung der komplexen und möglicherweise traumatischen Lebensgeschichte.“ In einem als „Allgemeine Korrespondenz“ bezeichneten Schreiben dieser Fachklinik vom 17.05.2017 wird dem Kläger sodann eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. In dem Schreiben ist ausgeführt: „Der oben genannte Patient befindet sich seit September 2016 in der SHG-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Behandlung. Es waren 3 stationäre Behandlungen notwendig. Seit März 2017 ist er in unserer Institutsambulanz in A-Stadt in ambulanter Behandlung. Bei dem o.g. Patienten zeigte sich eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, die sich in ausgeprägten Ängsten, aggitiertem Verhalten sowie autoaggressiven Impulsen äußerte. Im Rahmen der akuten Krankheitsphasen zeigte der Patient Wahninhalte, Verfolgungsideen und Ich-Störungen. Die Realitätswahrnehmung war deutlich beeinträchtigt. Unter medikamentöser Behandlung mit Olanzapin zeigte sich ein Rückgang der Ängste und eine verbesserte Realitätswahrnehmung. Weiterhin bestehen „Negativ-Symptome“ der psychotischen Störung in Form von Antriebsminderung, affektiver Verflachung, ausgeprägte Konzentrationsstörungen und verminderte Belastungsfähigkeit. Weiterhin bestehen auch Ängste und Grübelneigung. Eine Verringerung der Medikation wegen Nebenwirkungen (Gewichtzunahme, Bluthochdruck) führte sofort zu einer Zunahme der Ängste, vermehrter Unruhe und Schlafstörungen. Eine erneute stationäre Aufnahme zur Anpassung der Medikation ist geplant ... A. leidet an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, die eine dauerhafte therapeutische Begleitung erfordert. Akute Exazerbationen der Grunderkrankung (ausgelöst durch Absetzen oder Reduktion der Medikation, psychische Belastung) führten in der Vergangenheit wiederholt zu Phasen mit selbstgefährdenden Verhaltensweisen, die stationäre Interventionen erforderlich machten. Mit therapeutischer Begleitung z.B. auch im Rahmen einer therapeutischen Rehabilitationsmaßnahme (z.B. im ATZ der SHG-Kliniken) kann jedoch ein weitgehender Symptomrückgang und eine gute soziale Integration erzielt werden.“ Im weiteren Verlauf ist zudem durch ein Schreiben (Arztbrief) des Marienkrankenhauses A-Stadt - Psychiatrie und Psychotherapie - vom 15.05.2018 belegt, dass der Kläger sich in der Zeit vom 17.04. bis 03.05.2018 erneut in stationärer Behandlung befand, und zwar wegen einer Anpassungsstörung und einer arteriellen Hypertonie; die Aufnahme erfolgt danach „aufgrund von Ängsten und Schlafstörungen.“ Aktuell ist darüber hinaus in einem Ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. U. ..., Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, A-Stadt, vom 15.01.2019 dargelegt, dass der Kläger einer längerfristigen fachärztlichen Behandlung, Verlaufskontrolle und Medikation bedarf: „Der Patient steht seit November 2017 in meiner fachärztlichen Behandlung. Er war 2015 im Alter von 16 Jahren aus Afghanistan nach Deutschland geflohen und war wegen schwerer Depression und Angstzuständen zunächst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie K... behandelt worden. Im Frühjahr 2018 erfolgte stationär-psychiatrische Behandlung in A-Stadt. Unter neuroleptischer und antidepressiver Medikation ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Zwischenzeitlich waren aber immer wieder Phasen verstärkter Angstreaktionen mit somatoformer Komponente zu verzeichnen, die eine psychiatrische Krisenintervention im ambulanten Bereich erforderlich machten ... Aufgrund der psychiatrischen Störung besteht die längerfristige Notwendigkeit der fachärztlichen Behandlung und Verlaufskontrolle unter etablierter Medikation mit Quetiapin, Olanzapin und Dominal. Im Falle einer Abschiebung wäre dies nicht mehr gewährleistet, was eine gesundheitsschädliche bis lebensbedrohliche Situation zur Folge haben könnte.“ Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht. Diese bedarf danach ausdrücklich der längerfristigen fachärztlichen Behandlung, Verlaufskontrolle und Medikation; wäre diese nicht mehr gewährleistet, könnte dies eine gesundheitsschädliche bis lebensbedrohliche Situation zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahinstehen, ob die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 eingeführten Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG vorliegend schon deshalb nicht eingreifen, weil sich diese Regelungen nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden.10vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Auf Grund der mehrfach diagnostizierten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers sieht das Gericht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Insoweit ist maßgeblich, dass eine ausreichende Behandlung dieser Erkrankung nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan im Hinblick auf die dort bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gewährleistet ist. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte sowie einer schlechten baulichen und medizinischen Infrastruktur als unzureichend dar. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar ist das staatliche Gesundheitssystem laut Verfassung kostenfrei, de facto werden aber Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen und müssen Medikamente in aller Regel selbst beschafft werden; die Qualität der Behandlung ist stark einkommensabhängig. Hinzu kommt, dass aufgrund mehrerer Sicherheitsvorfälle zahlreiche medizinische Einrichtungen zumindest vorübergehend geschlossen werden mussten und das Internationale Komitee des Roten Kreuzes aktuell einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen hat.11Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018 Darüber hinaus existiert in Afghanistan keine staatliche Krankenversicherung; Medikamente müssen Patientinnen und Patienten in privaten Apotheken selbst kaufen. Außerdem werden diese häufig illegal eingeführt und sind von schlechter Qualität. Auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen müssen Patientinnen und Patienten in der Praxis und entgegen der Verfassung oft selbst für die Kosten von Medikamenten und auch für Behandlungskosten aufkommen; Korruption durchdringt das öffentliche Gesundheitswesen in Afghanistan bis hin zu den Beschaffungsabteilungen der Spitäler.12SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 05.04.2017, S. 4 f.SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 05.04.2017, S. 4 f. Insbesondere ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur unzureichend möglich. Es gibt nur in einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind.13Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz „Afghanistan“ vom 09.12.2013, S. 53 ff. (55)Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz „Afghanistan“ vom 09.12.2013, S. 53 ff. (55) Eine Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.14Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018 Für Kabul wurde in der Vergangenheit berichtet, dass es lediglich zwei psychiatrische Einrichtungen geben soll, und zwar das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten.15vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes16vom 31.05.2018vom 31.05.2018 wird für die knapp vier Millionen Einwohner zählende Stadt Kabul von lediglich einer staatlichen Klinik mit 14 Betten zur stationären Behandlung berichtet. In Jalalabad und Herat soll es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle geben. Diese Anzahl von Behandlungsplätzen reicht jedoch kaum aus, um selbst in Kabul eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ansonsten wird noch für Mazar-e Sharif von einer privaten Einrichtung berichtet, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt“ oder es wird ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“; außerdem wird auf Drogen zurückgegriffen. Psychische Erkrankungen werden von der Gesellschaft oft als „Bestrafung für Sünden“ angesehen; das Bewusstsein, dass psychische Erkrankungen dringend behandelt werden müssen, fehlt, und es ist üblich, psychisch kranke Familienmitglieder aus der Öffentlichkeit fernzuhalten.17SFH, aa.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3SFH, aa.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 Obwohl die Behandlungsbedarfe wegen der weiten Verbreitung solcher Erkrankungen akut sind, herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildetem Personal, namentlich an Psychiaterinnen und Psychiatern, Sozialarbeitenden, Psychologinnen und Psychologen sowie an angemessener Infrastruktur; es wird von „ungefähr drei ausgebildeten Psychiaterinnen und Psychiatern und zehn Psychologinnen und Psychologen für eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen Menschen“ berichtet.18SFH, a.a.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3SFH, a.a.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 Es gibt zwar aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. So finanziert die Bundesregierung Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan.19Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016 Psychische Erkrankungen sind jedoch in Afghanistan hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50 % der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen zeigen.20Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018; siehe auch SFH, Auskunft vom 05.04.2017, S. 2 f.Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018; siehe auch SFH, Auskunft vom 05.04.2017, S. 2 f. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss daher davon ausgegangen werden, dass eine erforderliche psychotherapeutische und auch medikamentöse Behandlung der nachgewiesenen psychischen Erkrankung des Klägers in Afghanistan nicht in ausreichendem Umfang möglich ist und sich damit sein Zustand weiter verschlechtern würde, so dass für ihn im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Denn auf Grund der diagnostizierten Erkrankung einerseits und fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan andererseits sind hinsichtlich des Klägers gerade bei einer Rückkehr schwere psychische Beeinträchtigungen anzunehmen. Zudem muss auf Grund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen Situation davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger, der hier überdies an einer Schwerhörigkeit des linken Ohrs leidet,21Kinder- und jugendpsychiatrischer Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, vom 15.11.2016, Seite 2Kinder- und jugendpsychiatrischer Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, vom 15.11.2016, Seite 2 im Hinblick auf seine Erkrankung nicht möglich sein wird, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass auf Grund von Mangelernährung alsbald mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen ist. Denn nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 darauf hin, dass die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ – des Landes sei extremen Natureinflüssen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten.22vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Schon in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 07.10.2010 verweist Dr. D... u.a. darauf, dass 36 % der Afghanen in absoluter Armut lebten. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 $. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht habe, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60 %. Das einzige „soziale Netz“, das in Afghanistan in der Lage sei, einen älteren Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom 21.08.2008 und vom 03.12.2008) hatte Dr. D... die Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seiner Stellungnahme vom 20.12.2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei heute bedingt durch eine andauernde Dürre die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Nichtregierungsorganisationen und andere internationale Organisationen würden durch die zunehmenden Anschläge in ihrer humanitären Arbeit noch stärker eingeschränkt als bisher. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer23vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - auf Grund der vorliegenden Auskünfte auch davon auszugehen, dass für alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten bestehen, das Überleben zu sichern. So besteht nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Koblenz vom 23.08.2011 für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig sind, grundsätzlich die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Obwohl in Afghanistan nach wie vor Menschen an Mangelernährung stürben, seien dem Auswärtigen Amt keine solche Fälle von Rückkehrern bekannt. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass diese Personengruppe sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsse. In einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. K... an das OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2011 ist ausgeführt: „Die Tatsache, dass trotz verbesserter Bildungschancen nach dem Niedergang des Taliban-Regimes weiterhin 65 bis 75 Prozent der Bevölkerung Analphabeten sind, besagt auch, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ihren Lebensunterhalt unter afghanischen Verhältnissen auch ohne jegliche Ausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse bestreiten muss. Personen mit abgeschlossener formaler Berufsausbildung oder Studienabschluss sind weiterhin die Ausnahme in Afghanistan. Das heißt, dass die Mehrheit der afghanischen arbeitsfähigen Bevölkerung männlich und ohne jegliche Ausbildung ist und unter diesen Voraussetzungen sowohl den eigenen als auch den Unterhalt weiterer Familienangehöriger sichern muss ... Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. Es wird geschätzt, dass rund 40 % der afghanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Das Pro-Kopf-Einkommen wurde für 2005 mit 300 US-Dollar angegeben ... Von rd. 3.000 Rückkehrerfällen in den vergangenen fast zehn Jahren sind uns keine Fälle bekannt geworden, die aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind. Die Monitoringzeiträume für einen Rückkehrerfall beziehen sich hier auf bis zu ein Jahr ... Es gibt eine Reihe von Schwierigkeiten für Rückkehrer, insbesondere für unfreiwillige. Fälle mit Todesfolge aufgrund von Mangelernährung sind aber nicht feststellbar. Migranten, denen es gelungen ist, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehören zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und schaffen es erfahrungsgemäß, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sicher können.“ Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern.24vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Es ist davon auszugehen, dass das aufgrund seiner Erkrankung auch auf den Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zutrifft.25vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung26vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201727Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.28EASO, „Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.29zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.30BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR31Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.32vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.33BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass für 2018 eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt wird (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Das Gericht sieht es deshalb auf Grund der Erkrankung des Klägers als wenig wahrscheinlich an, dass dieser durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan sein Existenzminimum sichern könnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund fehlender Möglichkeiten, für seine Ernährung zu sorgen, der Gefahr des Hungertodes oder zumindest einer Mangelernährung mit den entsprechenden gesundheitlichen Folgen ausgesetzt wäre. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Abs. 5 AufenthG greift nicht ein, da es sich im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers um einen Einzelfall handelt. Selbst wenn der Kläger, was kaum unterstellt werden kann, ggf. in Kabul von karitativen Einrichtungen unterstützt werden könnte, kann seitens des Gerichts jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese zudem für die medizinische Versorgung und Behandlung aufkämen, die zudem, wie dargelegt, (wenn überhaupt) fast nur in einer größeren Stadt wie Kabul angeboten wird. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass es ausreichend ist, den Kläger im Falle einer Rückkehr zunächst mit einem Vorrat an Medikamenten auszustatten. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. III. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO - insofern - zunächst diesem aufzuerlegen. Soweit sodann der Kläger mit der verbliebenen Klage obsiegt hat, trägt allerdings die Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 25.08.2015 geltenden Fassung nunmehr einheitlich 5.000.- € beträgt. Deshalb ist das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten.34ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Mit anderen Worten kann sich also das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme kostenrechtlich im Ergebnis nicht auswirken; denn im Umfang der Klagerücknahme sind keine weiteren Kosten entstanden. Das hat zur Folge, dass die diesbezügliche formale Kostenlast des Klägers ins Leere geht und auf der Grundlage des einheitlichen Gegenstandswerts materiell die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der am ...1999 in der Provinz Nangarhar geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht als Muttersprache Paschto. Er reiste nach Angaben seiner Pflegemutter am 12.09.2015 als Minderjähriger von Österreich nach Deutschland ein. Am 23.12.2015 wurde ihm erstmals eine Duldung ausgestellt. Mit Schreiben vom 29.03.2016, beim Beklagten eingegangen am 31.03.2016, wurde für ihn durch das Kreisjugendamt A-Stadt als Vormund ein schriftlicher Asylantrag gestellt. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im September 2016 führte der Kläger unter anderem aus, außer Paschto spreche er noch etwas Dari und Arabisch. Er habe lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei Paschtune und Sunnit. Er habe keine Personalpapiere dabei. Einen afghanischen Reisepass habe er nie besessen; seine Tazkira hätten sie im Iran bei einem Überfall weggenommen. Auch sonstige Dokumente über seine Person habe er nicht dabei. Er habe bis Juni 2015 in der Provinz Nangarhar (Stadt D..., Dorf G...) gelebt und Afghanistan dann verlassen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern lebten noch in seinem Heimatdorf, ebenso sein erwachsener Bruder mit seiner Familie; er habe auch drei erwachsene Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits. Außerhalb des Heimatlandes habe er keine Verwandten. Er habe fünf Jahre lang eine Koranschule besucht; an dieser seien aber auch Fächer wie in der staatlichen Schule unterrichtet worden. Er habe Schafe und Ziegen gehütet. Sein Vater arbeite im Straßenbau. Er sei vor seiner Ausreise nur einmal in Pakistan gewesen, als er seine Mutter zu einer Operation begleitet habe. Als er Afghanistan im Juni 2015 verlassen habe, sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen mit einem Schlepper gereist. Sie seien zunächst mit einem Schnellbus bis zu pakistanischen Grenze gelangt, die sie dann zu Fuß überquert hätten. Es sei dann weiter in den Iran gegangen, wo sie drei Wochen hätten warten müssen. Dann sei es weiter in die Türkei gegangen und nach Bulgarien sowie über die Balkanroute bis nach Ungarn und Österreich. Von dort sei er nach Deutschland eingereist. Seine bei der Anhörung anwesende Pflegemutter ergänzte, er sei am 12.09.2015 in München angekommen. Wieviel für seine Ausreise an den Schlepper bezahlt worden sei, wisse er nicht, sein Vater habe das alles geregelt. Mit seiner Familie stehe er in telefonischem Kontakt, er telefoniere mit seinem Vater. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, in der Koranschule hätten sie ihnen „auch andere Sachen erzählt“, beispielsweise, dass sie direkt in den Himmel kämen, wenn sie sich für Selbstmordanschläge zur Verfügung stellten. Als er das seinem Vater erzählt habe, habe dieser ihn aus der Koranschule genommen und er sei zuhause geblieben. Zwei Jahre später hätten die Taliban ihr Dorf übernommen und dann die Leute unter Druck gesetzt. Sie hätten verlangt, dass jeder Haushalt einen Sohn zur Verfügung stellen müsse, der mit ihnen in den Krieg ziehe. Sein Vater habe das nicht gewollt. Ein Onkel väterlicherseits sei auch auf der Seite der Taliban, er arbeite mit ihnen zusammen. Er sei zweimal zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, dass sein Vater ihn, den Kläger, den Taliban geben solle. Sein Onkel habe gesagt, er, der Kläger, müsse mit den Taliban in den Krieg ziehen. Sein Vater habe dann immer wieder gesagt, dass er ja noch zu klein dafür sei. Dann seien die Taliban zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe angefangen zu weinen, sei ohnmächtig geworden und auf den Boden gefallen; da hätten die Taliban von ihm abgelassen. Als sein Vater nachhause gekommen sei, habe er ihm alles erzählt. So sei sein Leben in Gefahr geraten. Sein Vater habe ihn kaum aus dem Haus gelassen. Es habe dann einen Monat gedauert, bis sein Vater die Ausreise geregelt gehabt habe. Er habe gesagt, dass er dort nicht mehr bleiben könne und habe ihn ins Ausland geschickt. Er wolle noch sagen, dass vor etwa zweieinhalb Jahren sein Schwager, der Mann seiner Schwester, von den Taliban mitgenommen worden sei. Sie hätten seither keine Nachricht mehr von ihm erhalten und wüssten nicht, ob er noch am Leben sei. Auf Frage gab er an, die hätten ihn, den Kläger, unbedingt mitnehmen wollen und das habe er keinesfalls gewollt. Die Taliban seien um das Dorf herum schon lange sehr präsent gewesen. Ihr Dorf hätten sie aber etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise eingenommen. Nachdem er nicht mehr die Koranschule besucht gehabt habe, sei er noch ca. acht Monate zuhause gewesen. Auf Vorhalt gab er an, er könne das nicht mehr genau sagen. Es sei aber so gewesen, dass er zwei Jahre zuhause gewesen und nicht mehr zur Schule gegangen sei und dann die Taliban ihr Dorf übernommen hätten. Nachdem ihn die Taliban hätten mitnehmen wollen, sei er noch ca. einen Monat zuhause gewesen, dann habe sein Vater alles geregelt gehabt. Auf Bitte zu schildern, was genau passiert sei, als die Taliban in ihr Haus gekommen seien, erläuterte der Kläger, es sei gegen Mittag gewesen. Er sei mit seiner Mutter zuhause gewesen. Da hätten die an die Tür geklopft. Die hätten aber nicht gewartet, bis sie die Tür geöffnet hätten, sie seien einfach so reingekommen. Sechs Leute seien zu ihnen ins Haus gekommen, da seien aber auch noch welche im Hof gewesen. Einer habe ihn an der Hand genommen und festgehalten. Seine Mutter sei dann zu ihm gerannt. Sie hätten dann seine Mutter zur Seite geschubst. Seine Mutter habe angefangen zu weinen, auch er und seine Schwester hätten angefangen zu weinen. Er sei dann ohnmächtig geworden. Als er wieder wach geworden sei, seien die Taliban weg gewesen. Dass er ohnmächtig werde, könne ihm passieren, wenn er große Angst habe, auch wenn er beispielsweise eine Leiche sehe. In der Zeit, als er noch bis zur Ausreise zuhause gewesen sei, seien die Taliban nicht mehr gekommen. Ihr Dorf sei 20 bis 25 Haushalte groß. Von den anderen gleichaltrigen Jungs aus dem Dorf seien einige freiwillig mitgegangen, einige seien auch mit Gewalt mitgenommen worden. Sein Vater sage, dass die Situation jetzt noch schlimmer geworden sei, weil da jetzt auch noch die Leute vom IS seien. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkommen solle. Wenn er jetzt nach Afghanistan müsse, würden die ihn nicht am Leben lassen. Die brächten ja immer Leute um, die hätten jetzt auch zwei Leute von der Nationalarmee umgebracht. Nachdem er weggegangen sei, hätten die auch bei seinem Vater nochmal nach ihm gefragt. Außerdem sei er ja jetzt in ihren Augen auch zu den Ungläubigen gegangen. Auf Frage, ob es nicht sein könne, dass sie kein Interesse mehr an ihm gehabt hätten, da er ja ohnmächtig geworden sei und er noch einen Monat zuhause gewesen sei und die Taliban nicht mehr gekommen seien, antwortete der Kläger, er sei ohnmächtig geworden, da hätten die ihn liegen lassen. Sie seien in der Zeit, in der er zuhause gewesen sei, nicht mehr gekommen. Hier in Deutschland wolle er gerne sehr viel lernen. Schutzwürdige Belange hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots habe er nicht. Er wolle noch hinzufügen, dass er hier bleiben wolle; wenn kein Krieg wäre, wäre er nicht hierher gekommen. Seine Pflegemutter ergänzte, der Kläger habe ihnen noch erzählt, dass er Zeuge eines Selbstmordanschlags geworden und dabei verletzt worden sei. Der Kläger führte sodann aus, er sei Zeuge eines Selbstmordanschlags gewesen. Er sei mit seinem Vater draußen gewesen. Da hätten sie plötzlich eine Explosion gehört und da sei viel Staub gewesen. Sie hätten sich auf den Boden geworfen. Sie hätten dann Körperteile von Menschen gesehen. Er habe auch einen kleinen Splitter an der linken Wange abbekommen. Die Ärzte wüssten das. Seine Pflegemutter erklärte, das Trommelfell sei dabei zerstört worden. Auf Frage gab der Kläger an, er sei mit seinem Vater in Djalalabad gewesen. Das sei in der Zeit gewesen, als er noch in der Koranschule gewesen sei, etwa zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise. Seine Pflegemutter gab an, der Kläger sei hier in ärztlicher Behandlung beim HNO-Arzt; in der Heimat sei das nicht behandelt worden, es solle jetzt wohl auch noch eine Operation stattfinden, da das Trommelfell nicht richtig zuheile. Sie wolle auch noch sagen, dass der Kläger seit einigen Tagen in A-Stadt eine Willkommensklasse besuche, wo er den Hauptschulabschluss erwerben könne. Mit Bescheid vom 09.01.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Seine Ausführungen seien nicht glaubhaft. Zunächst erkläre er, dass er seit zwei Jahren die Koranschule nicht besucht habe, als die Taliban zu ihnen gekommen seien. Dann gebe er an, dass dies ca. acht Monate später gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt korrigiere er seine Angabe wieder auf zwei Jahre. Die unterschiedlichen Zeitangaben, die erheblich voneinander abwichen, seien nicht schlüssig. Außerdem gebe er zunächst an, dass er mit seiner Mutter zuhause gewesen sei, als die Taliban gekommen seien. Sie hätten an die Tür geklopft und seien ohne abzuwarten einfach reingekommen. Dann schildere er, dass seine Mutter und er sowie seine Schwester, die er anfangs nicht erwähnt habe, angefangen hätten zu weinen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban überhaupt anklopfen sollten, wenn sie beabsichtigten, jemanden zwangsweise mitzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die geschilderte Situation so nicht stattgefunden habe. Bis zu seiner Ausreise einen Monat nach dem geschilderten Vorfall seien die Taliban nicht mehr vorbeigekommen. Wenn die Taliban tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an dem Kläger gehabt hätten, sei davon auszugehen, dass sie ihn direkt mitgenommen hätten oder zumindest wieder gekommen wären. Auf Nachfrage, ob die Taliban wegen seiner Ohnmacht das Interesse an ihm verloren hätten, habe er lediglich erklärt, dass die Taliban ihn liegen gelassen hätten. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigter seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Die Gefahr der Todesstrafe bzw. (eines ernsthaften Schadens) durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten ihm (bei Rückkehr nach Afghanistan) nicht. Er müsse auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, dem zufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Er habe vorgetragen, dass seine Eltern und Geschwister in Afghanistan lebten. Eine Rückkehr in den Familienverband sei daher möglich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Gegen den einem Beschäftigten des Kreisjugendamts A-Stadt als damaligem Vormund des Klägers am 11.01.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25.01.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei politisch vorverfolgt, so dass ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz, jedenfalls aber ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen sei. Er stamme aus der Provinz Nangarhar im Osten des Landes. Entgegen der Auffassung (der Beklagten) seien seine Angaben glaubhaft. Allein aus dem Umstand, dass er bei den Zeitangaben einmal unsicher gewesen sei, lasse sich nicht auf seine Unglaubwürdigkeit schließen. Vielmehr habe er seine Angaben ansonsten durchaus detailliert und differenziert gemacht; sie stimmten mit den Informationen aus der Provinz überein. Danach seien etwa bis zu seiner Ausreise die Taliban in der Provinz sehr stark gewesen, inzwischen aber wohl vom sog. Islamischen Staat verdrängt worden, der offenbar die Provinz in weiten Teilen kontrolliere und sogar einen eigenen Sender betreibe.1Tagesschau, in: https://www.tagesschau.de/ausland/is-taliban-101.htmlTagesschau, in: https://www.tagesschau.de/ausland/is-taliban-101.html Auch der Umstand, dass junge Frauen und Männer in seinem Alter rekrutiert oder zwangsrekrutiert würden, stimme mit der Informationslage überein.2 ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban - a-8093-5 (8085) -ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban - a-8093-5 (8085) - Insoweit werde - wie auch er geschildert habe - bereits in den Koranschulen versucht, die Kinder im Sinne der Taliban zu indoktrinieren. Demzufolge sei er jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten und müsse landesweit mit asylerheblichen Repressalien von deren Seite rechnen. Dabei würde ihn auch seine Flucht ins westliche Ausland aus Sicht der Taliban als Verräter qualifizieren. Dabei handelt es sich bei den Taliban um taugliche Akteure i.S.d. § 3c AsylG. Daher stehe ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es bestünden auch persönliche Umstände, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass aufgrund des unstreitig bestehenden bewaffneten innerstaatlichen Konflikts für ihn individuelle konfliktbedingte Gefahren gegeben seien, so dass jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen. In Afghanistan bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, von dem er individuell bedroht sei, weil dort eine besonders exponierte Gefahrensituation vorliege, wie er unter Bezugnahme auf mehrere Auskünfte näher ausführt. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er sei seit September 2016 in der SHG-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Behandlung. Es seien bereits drei stationäre Behandlungen notwendig gewesen. Seit März 2017 sei er in der Institutsambulanz in A-Stadt in ambulanter Behandlung. Er leide unter einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, die sich in ausgeprägten Ängsten, agitiertem Verhalten sowie autoaggressiven Impulsen äußere. Er leide demzufolge an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, die eine dauerhafte therapeutische Begleitung erfordere. Hierzu hat er einen kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 15.11.2016 sowie eine „Allgemeine Korrespondenz“ dieser Klinik vom 17.05.2017 eingereicht.3Bl. 32 ff. d.A.Bl. 32 ff. d.A. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass, soweit im Anhörungsprotokoll die Mutter mit dem Namen „R...“ angegeben worden sei, es sich um seine Stiefmutter handele; seine leibliche Mutter, R..., sei verstorben. Demzufolge habe es sich auch an dem Tag, als der Vorfall geschehen sei, an dem die Taliban versucht hätten, ihn mitzunehmen, um die Stiefmutter gehandelt, die vor Ort gewesen sei. Zudem reichte er hinsichtlich seiner Erkrankung einen Arztbrief des Marienkrankenhauses A-Stadt - Psychiatrie und Psychotherapie - vom 15.05.2018 zur Akte. Danach sei er in der Zeit vom 17.04. bis 03.05.2018 erneut in stationärer Behandlung gewesen. Außerdem sei er in ständiger psychologischer Behandlung bei Herrn Dr. U. ..., Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, A-Stadt; hierzu reichte er ein Ärztliches Attest vom 15.01.2019 zur Akte. Ergänzend übermittelte er einen Arztbrief des Diakonie Klinikums N. - Neurologie - (ohne Datum) über seinen stationären Aufenthalt vom 19.10. bis 23.10.2018, wonach er sich wegen eines Karpaltunnel-Syndroms in stationärer Behandlung befunden habe; er habe nach wie vor Schmerzen, so dass noch abgeklärt werden müsse, ob eine weitere Operation erforderlich sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss der Kammer vom 29.01.2018 - 5 K 163/17 - wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach vorheriger erfolgreicher Durchführung eines Praktikums befindet sich der Kläger seit dem 01.08.2018 in einer Berufsausbildung zum Dachdecker (... GmbH, A-Stadt). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.