OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 864/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anforderung einer MPU nach Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellt kein erledigendes Ereignis dar. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderung einer MPU nach Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellt kein erledigendes Ereignis dar. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung wird auf die zitierten Ausführungen im Beschluss vom 13.11.2018 Bezug genommen. Entgegen der Einschätzung des Klägers hat die Kammer seine Ausführungen im Schriftsatz vom 16.10.2018 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Allerdings bestätigt die Wiedergabe des Urteils des BVerwG vom 26.04.2018 – 5 C 11.17 – die Rechtsauffassung der Kammer. Danach deckt sich der Begriff des Klagebegehrens mit dem prozessualen Anspruch, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. In dem Verfahren des BVerwG war die Behörde davon ausgegangen, dass der Kläger nicht mehr minderjährig ist und hat ihn deshalb aus der vorläufigen Obhut entlassen. Auf die gegen diese Entlassung aus der vorläufigen Obhut erhobene Klage hin wurde er sodann (nicht nur vorläufig) in Obhut genommen. Auf einen Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, weil sich die Entlassung aus der vorläufigen Obhut dadurch objektiv erledigt hatte, dass er dauerhaft in Obhut genommen wurde. Die vorliegend vom Kläger am 18.06.2018 erhobene Klage ist ausweislich des eindeutigen Klageantrags sowie der Begründung ausdrücklich darauf gerichtet gewesen „die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, dem Kläger eine Fahrerlaubnis zu erteilen.“ Dieses prozessuale Begehren, das eindeutig den Streitgegenstand der Klage bildet, hat sich objektiv nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte von ihm nach Klageerhebung die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens verlangt hat. Denn dem Kläger ist die mit der Klage beantragte Fahrerlaubnis gerade nicht erteilt worden. Soweit der Kläger der Sache nach meint, es sei nicht einzusehen, dass er die Klage in einem wie dem vorliegenden Falle mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zurücknehmen solle, ist er insbesondere mit der Verfügung vom 19.10.2018 auf die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO hingewiesen worden. Danach fallen in den Fällen der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger - wie vorliegend - mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Allerdings kommt der Kläger im Falle der Entscheidung der Behörde ohne dass dem Antrag stattgegeben wurde nur dann in die Vergünstigung von § 161 Abs. 3 VwGO, wenn er auf die Entscheidung der Behörde unverzüglich prozessual reagiert und die Klage zurücknimmt. Beendet der Kläger nach erfolgter Bescheidung das Verfahren nicht, wird es als normale Verpflichtungsklage fortgeführt, die den allgemeinen Regeln - auch hinsichtlich der Kostentragung - unterliegt. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und nicht aus § 161 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 2 VwGO zugelassen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG. Der 24 Jahre alte Kläger begehrt die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hatte am 29.06.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen AM und A1 sowie am 30.01.2013 die der Klassen B und L erhalten. Mit Verfügung vom 18.09.2014 – ... – stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung am 04.07.2014 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, weil die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle. Mit Beschluss vom 12.11.2014 – ... – stellte das Amtsgericht Saarbrücken – Jugendrichter – das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 04.07.2014 gemäß § 47 Abs. 2 JGG unter der Auflage vorläufig ein, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten eine Geldbuße an den Bewährungshilfeverein zahle. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendrichter – vom 02.10.2015 – ... – ist er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 01.09.2009 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 05.02.2013 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt, die er erst nach Verhängung eines Beugearrestes vollständig erledigte. Im Frühjahr 2015 stellte das Amtsgericht Saarbrücken ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 47 Abs. 1 JGG ein. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendrichter – vom 02.10.2015 – ... – erkannte das Gericht den Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (1,27 ‰) am 26./27.01.2015 für schuldig und gab ihm auf, auf Vermittlung und nach Vorgabe des Bewährungshilfevereins Saarbrücken längstens binnen sechs Monaten 60 unentgeltliche Arbeitsstunden abzuleisten sowie 600 Euro an den Verkehrsclub Deutschland zu zahlen. Weiterhin wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf von 4 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Verfügung vom 28.01.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das Ermittlungsverfahren ... gegen den Kläger wegen Körperverletzung in der Folge von Streitigkeiten am 05.10.2015 mangels öffentlichen Interesses ein und verwies die Antragstellerin auf den Privatklageweg. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendrichter – vom 15.03.2016 – ... - erkannte das Gericht den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung am 27.01.2015 für schuldig und gab ihm – ohne Einbeziehung des Urteils vom 02.10.2015 - auf, nach Vermittlung des Vereins der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe im Saarland e.V. 120 unentgeltliche Arbeitsstunden innerhalb von vier Monaten abzuleisten. Der Kläger beantragte sodann am 13.05.2016 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L. Mit Schreiben vom 06.06.2016 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrags. Am selben Tage bat die Beklagte die Staatsanwaltschaft um Übersendung der für den Kläger vorhandenen Akten. Mit Schreiben vom 31.08.2017 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und bat um umgehende Entscheidung über den Antrag vom 13.05.2016. Mit Schreiben vom 09.10.2017 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass die von der Staatsanwaltschaft nicht übersandte Akte ... mit dem Verfahren ... verbunden worden sei und seitdem das zuletzt genannte Aktenzeichen trage. Am 26.02.2018 erhob der Bevollmächtigte bei der Beklagten eine „Verzögerungsrüge gemäß §§ 173 S. 2 VwGO, 198 GVG“ und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des durch die lange Bearbeitungszeit von 21 Monaten entstandenen Vermögensschadens an. Am 18.06.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht (Untätigkeits-) Klage auf die Erteilung der Fahrerlaubnis erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, eine Bearbeitungszeit von 25 Monaten sei nicht hinzunehmen. In der Sache selbst gebe es keine nachvollziehbaren materiell-rechtlichen Gründe gegen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist sei abgelaufen. Mit Schreiben vom 23.07.2018 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens bis zum 23.10.2018 angeordnet und die Ablehnung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für den Fall angekündigt, dass das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt werde. Zur Begründung heißt es in der Anordnung, die diversen Strafverfahren begründeten Zweifel, dass er sich auch in Zukunft bei der Teilnahme am Straßenverkehr angemessen und regelkonform verhalten werde. Daher sei nach § 2 Abs. 8 StVG und den §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach Nummer 3.17 der Begutachtungsrichtlinien für Fahreignung (Stand: 28.12.2016) gelte: „Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar. Die Gefährdung lässt sich damit erklären, dass den Verhaltensauffälligkeiten Gewohnheiten, verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen. Aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vordergründig erlebten kurzfristigen „Erfolgs“ von riskanten Verhaltensweisen (z.B. Zeitgewinn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen) ist in der Regel von einer oft jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen.“ Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, dem Kläger eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Grundsätzlich sei es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Fahreignung darzulegen und er habe den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignung zu tragen. Es bestehe keine Eignungsvermutung. Deshalb sei die Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden könne.1OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 -, jurisOVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 -, juris Aufgrund des vom Kläger am 26.01.2015 begangenen schweren Verkehrsverstoßes und der weiteren Straftaten, insbesondere des mehrfachen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, bestünden durchgreifende Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die (lange) Bearbeitungszeit begründe keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis, jedenfalls nicht solange die Verkehrsstraftat noch im Fahreignungsregister eingetragen sei. Die Tilgungsfrist, die noch nicht einmal begonnen habe, betrage vorliegend zehn Jahre. Im Hinblick auf die nach Klageerhebung angeordnete Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.09.2018 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegen getreten: Der Kläger habe die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Dieser Antrag habe sich mit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erledigt. Der Kläger habe sein Begehren, eine Fahrerlaubnis zu erhalten, nicht aufgegeben. Daraufhin hat der Kläger erwidert, er habe mit der Klage seinerzeit erreichen wollen, dass das Wiedererteilungsverfahren überhaupt in Gang komme. Das sei mit der Anforderung des Gutachtens erfolgt. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 19.10.2018 darauf hingewiesen, dass sich die auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerichtete Klage mit der Anforderung eines Gutachtens durch die Beklagte objektiv nicht erledigt habe und unter Hinweis auf § 161 Abs. 3 VwGO um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde. Eine Reaktion darauf ist zunächst nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 13.11.2018 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen: Wenn der Kläger wie vorliegend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung widerspricht, ist der Kläger nicht mehr an seine Erledigungserklärung gebunden. Mit der einseitigen Erledigungserklärung entfällt nicht die Rechtshängigkeit des Sachbegehrens. Es steht dem Kläger frei, (hauptsächlich oder hilfsweise) zu seinem früheren Sachantrag zurückzukehren oder auf einen Erledigungsfeststellungsantrag umzustellen; dies stellt eine zulässige Klageänderung dar.2Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 mit NachweisenBader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 mit Nachweisen Vorliegend hält der Kläger daran fest, dass sich sein Klagebegehren mit der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erledigt habe, weil es ihm in der Sache darum gegangen sei, das Verfahren überhaupt einmal in Gang zu bringen. Folglich ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (nur noch), ob im Laufe des Rechtsstreits ein objektiv erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das erledigende Ereignis kausal für den Prozessausgang ist, womit auch unerheblich ist, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.3Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 28Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 28 Allerdings kann die Beklagte der Umstellung auf einen Erledigungsfeststellungsantrag entgegentreten, wenn sie ein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung hat. Dann darf sich das Gericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob Erledigung eingetreten ist, sondern hat zu klären, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.4Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 29 mit NachweisBader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 29 mit Nachweis Vorliegend ist objektiv keine Erledigung eingetreten und die ursprünglich zulässige Klage war zudem unbegründet. Begehrt der Kläger mit seiner Klage die Erteilung einer Fahrerlaubnis, erledigt sich die Klage mit deren Erteilung und eindeutig nicht mit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung. Liegen – wie vorliegend – wegen begründeter Bedenken gegen die Fahreignung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 und 8 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für eine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor und liegt noch kein positives Gutachten vor, so ist eine zwei Jahre nach der Beantragung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis erhobene Untätigkeitsklage zwar nach § 75 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Damit hat die Klage derzeit weder als Erledigungsfeststellungsklage noch als Verpflichtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss wurde nicht erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers hat allerdings mit Schriftsatz vom 14.12.2018 beklagt, dass das Gericht seine Ausführungen im Schriftsatz vom 16.10.2018 nicht zur Kenntnis nehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17 – ausgeführt, dass sich ein Rechtsstreit erledigt, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist. Der Begriff des Klagebegehrens decke sich dabei mit dem prozessualen Anspruch, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Das treffe auf den vorliegenden Fall haargenau zu. Die Beklagte sei auf den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre lang untätig geblieben und habe auch nach Erhebung der Verzögerungsrüge keine Reaktion gezeigt. Erst nach der Zustellung der Untätigkeitsklage habe sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens angeordnet und damit das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Mit diesem außerprozessualen Ereignis sei dem Klagebegehren die Grundlage entzogen worden mit der Folge, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Er habe die Klage erheben müssen und solle nach einer ihm nahe gelegten Klagerücknahme auch noch die Verfahrenskosten tragen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.