Beschluss
5 L 635/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Polen bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 634/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2018 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Zur Durchführung des Verfahrens wird dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt.
Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht.
Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Nobert in B-Stadt beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Polen bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 634/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2018 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Zur Durchführung des Verfahrens wird dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Nobert in B-Stadt beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Die beantragte Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 634/18 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 12.04.2018 ist zulässig und begründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich anordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Polen. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist davon auszugehen, dass Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers grundsätzlich der zuständige Staat gewesen ist. Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem jeweiligen Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der betreffende Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass Polen für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig gewesen ist. Wie sich aus der vorliegenden Auskunft aus der VIS-Datenbank ergeben hat, hat die polnische Vertretung in Erbil dem Antragsteller am 05.12.2017 ein Kurzaufenthaltsvisum mit Gültigkeit vom 05.12.2017 bis zum 04.03.2018 ausgestellt. Dieses war bei der Asylantragstellung am 26.01.2018 noch nicht abgelaufen. Dem entsprechend haben die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 11.04.2018 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Der Zuständigkeit Polens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Solche systemischen Mängel weist das polnische Asylsystem jedoch nicht auf. Vgl. insoweit die Rspr. der Kammer, Beschluss vom 22.02.2018 - 5 L 180/18 -; ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 19.01.2016 - 11 B 15.50130 -; VG Ansbach, Beschluss vom29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017 - 12 L 3583/17.A -; VG Aachen, Beschlüsse vom 17.11.2017 - 6 L 1575/17.A -, vom 20.11.2017 - 6 L 1662/17.A - und vom 15.12.2017 - 6 L 1996/17.A - ; VG Berlin, Beschluss vom 15.12.2017 - 33 L 1020/17.A -; VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 L 1755/17.A -; VG Cottbus, Beschluss vom 10.01.2018 - 5 L 197/17.A -, jew. juris. Es bestehen jedoch im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, durchgreifende Zweifel. Denn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist wohl im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte und des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers hat er einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird. Im Hinblick auf den Charakter des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO als Ermessensnorm kann ein Antragsteller zwar allenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 40 VwVfG geltend machen. Bei der Anwendung dieser fakultativen Bestimmung steht den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zu. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208; Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50124 -, InfAuslR 2016, 206. Das Ermessen verdichtet sich jedoch dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre, weil beispielsweise eine Überstellung zu einer in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnden Grundrechtsverletzung führen würde. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015, a.a.O.. Die Vorschriften der Dublin Ill-VO für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats dienen zwar prinzipiell allein der zügigen Bearbeitung von Asylanträgen und sind als organisatorische Regelungen nicht individualschützend. Wenn sie aber nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, BVerwGE 153, 234 = DVBl 2016, 313 = InfAuslR 2016, 120 = NVwZ 2016, 157 = Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 78; Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015, a.a.O.. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers vor. Aus dem Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 GRCh ergibt sich die Pflicht zum Selbsteintritt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die in der GRCh verankerten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der Dublin-Vorschriften zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11 -, ABl EU 2013, Nr. C 225, 18 = InfAuslR 2013, 299 = NVwZ-RR 2013, 735. Vorliegend ist eine Verschlimmerung Gesundheitszustands des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung nach Polen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Antragsteller ist nach einem Verkehrsunfall im Irak auf Grund eines Bruches der Wirbelsäule zwischen dem vierten und fünften Halswirbel querschnittsgelähmt. Als Folge dieser Lähmung leidet der Antragsteller im Bereich des Rima ani an einer tiefen Dekubitustasche. Außerdem bestehen eine Nahtdehiszenz mit chronischer Wundheilungsstörung sowie eine Infektion mit MRSA und 4 MRGN. Zur Behandlung der Wunddehiszenz ist gemäß dem Attest der Caritas-Klinik Lebach eine operative Behandlung erforderlich. Außerdem bedarf der Antragsteller einer ständigen Physiotherapie. Diese Umstände stehen nach Ansicht des Gerichts einer Abschiebung des Antragstellers nach Polen entgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass in Polen grundsätzlich auch für Asylsuchende eine ausreichende Gesundheitsversorgung gewährleistet ist. Jedoch muss im Fall des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung zu einer Unterbrechung der erforderlichen Behandlungen und damit zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird. Außerdem ist gemäß dem Attest der Caritas-Klinik Lebach eine Reisefähigkeit des Antragstellers derzeit nicht gegeben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich eine Schwester des Antragstellers (und nicht ein Bruder, wie von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausgeführt – vgl. insoweit die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 04.04.2018 (Bl. 91 der Verwaltungsakte) sowie im Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2018) in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, so dass insoweit eine familiäre Bindung und wohl auch ein Betreuung sichergestellt ist, die es so in Polen mangels dortiger Familienangehöriger nicht geben kann. Bei einem derartigen Grundrechtsbezug, der sich in einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes äußert, ist eine Ermessensreduzierung auf Null und damit eine Pflicht zum Selbsteintritt anzunehmen. Das ergibt sich aus den Wertungen der Dublin III-VO selbst, die sich nicht nur auf rein verfahrenstechnische Regelungen beschränkt. Die gesonderte Erwähnung von Personen, die wegen Krankheit auf die Unterstützung von Verwandten angewiesen sind (Art. 16 Dublin III-VO) zeigt, dass der Unionsgesetzgeber die Ermessensausübung dort einschränken will, wo Grundrechte berührt sind. In derartigen Fällen besteht grundrechtsbedingt die Pflicht zum Selbsteintritt, welche ein subjektives Recht vermittelt. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015, a.a.O.. Aufgrund des dargelegten gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers sowie seiner familiären Verhältnisse liegt zu seinen Gunsten ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Aus diesem Grund sind sowohl die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 12.04.2018 als auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.