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Beschluss

5 L 1419/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Zulässigkeit eines Widerspruchs einer Umweltschutzvereinigung erfordert nach § 2 Abs. UmwRG die vorherige Anerkennung nach § 3 UmwRG.(Rn.52)
Tenor
1. Der Beiladungsbeschluss vom 13.09.2017 wird wie folgt abgeändert: Die Beiladung der xxxxx, wird aufgehoben. Zu dem Verfahren wird die Windpark xxxxxx, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit eines Widerspruchs einer Umweltschutzvereinigung erfordert nach § 2 Abs. UmwRG die vorherige Anerkennung nach § 3 UmwRG.(Rn.52) 1. Der Beiladungsbeschluss vom 13.09.2017 wird wie folgt abgeändert: Die Beiladung der xxxxx, wird aufgehoben. Zu dem Verfahren wird die Windpark xxxxxx, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller ist seit dem 05.07.2017 eine i.S.v. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung und wendet sich mit dem Eilrechtsschutzantrag gegen die Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Antragsgegners, der seiner Ansicht nach wegen des Verlangens einen naturschutzrechtlichen Straftatbestand zu verwirklichen (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) als auch wegen eines schweren und offenkundigen Fehlers (§ 44 Abs. 1 VwVfG) nichtig sei. Mit Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner auf Antrag der vormalig beigeladenen xxx die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 126 mit einer Nennleistung von jeweils 3,3,0 MW (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m) in den Gemarkungen L… und H… und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 19.01.2017 auf den Seiten 30 ff. wie folgt bekannt gemacht: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen der Fa. j… Energieprojekte GmbH Auf Antrag der Firma j… Energieprojekte GmbH, …, hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 (…) die Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG erteilt, an folgenden Standorten fünf Windenergieanlagen der Firma Vestas vom Typ V-126 (3,3 MW Leistung, Nabenhöhe 137, Rotordurchmesser 126 m) zu betreiben: Stadt/Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke WEA 2 O… L… xx xx WEA 3 O… L… xx xx WEA 4 O… L… xx xx WEA 6 A-Stadt H… xx xx WEA 7 A-Stadt H… xx xx Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO wurde angeordnet. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Genehmigungsbescheid … wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis einschließlich 06. Februar 2017 bei folgenden Stellen während der genannten Zeiten eingesehen werden: 1. Stadt A-Stadt, Rathaus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Öffnungszeiten: … 2. Stadt O…, Rathaus, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Öffnungszeiten: … 3. Landesamt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Öffnungszeiten: … Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt … eingelegt werden. … Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht … Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. B-Stadt, den 9. Januar 2017 Landesamt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 25.02.2017 erhob Rechtsanwalt Prof. Dr. E. namens und im Auftrag des Antragstellers Widerspruch gegen den der Öffentlichkeit am 23.01.2017 zugänglich gemachten Genehmigungsbescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsgegner bat den Bevollmächtigten um Begründung des Antrags bis zum 24.03.2017. Mit Entscheidung vom 03.03.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Prof. Dr. E. begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 24.03.2017. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügte mit Schriftsatz vom 31.03.2017, der Antragsteller sei keine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Damit sei der Widerspruch unzulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei zudem auch unbegründet, weil die Genehmigung offensichtlich rechtmäßig sei. Am 11.09.2017 hat der Antragsteller bei Gericht (Untätigkeits-) Klage erhoben, einstweiligen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug der Genehmigung beantragt und eine Begründung „in wenigen Tagen“ angekündigt. Zur Begründung macht er mit Schriftsatz vom 03.10.2017 geltend, der Antrag sei zulässig, denn er sei seit dem 05.07.2017 gemäß § 3 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannt. Dass die Anerkennung zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, weil prozessuale Sachentscheidungsvoraussetzungen erst und noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssten. Deshalb sei er mit der Anerkennung in die Zulässigkeit des Widerspruchs hineingewachsen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO habe die Anerkennung vorgelegen. Deshalb stelle sich § 2 Abs. 2 UmwRG („Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn …“) als eine Erweiterung der gerichtlichen Möglichkeiten von nicht anerkannten Naturschutzverbänden dar und stelle den Grundsatz nicht in Frage, dass es sich bei § 2 Abs. 1 UmwRG („Eine nach § 3 anerkannte Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung … einlegen, wenn …“) um eine Sachurteilsvoraussetzung handele. Die Klage sei vorliegend als Untätigkeitsklage unabhängig vom noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zulässig. Sollte sich das Gericht der gegenteiligen Auffassung des Antragsgegners anschließen wollen, werde um Umdeutung des Antrags in einen nach § 123 VwGO gebeten. Der Antrag sei auch begründet. Den ersten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.04.2017 habe der Antragsgegner abgelehnt. Nach dem Fund eines bebrüteten Greifvogel-Horstes einer umstrittenen Art sei ein erneuter Antrag gestellt worden, der auch abgelehnt worden sei. Damit sei der vorliegende Antrag unausweichlich gewesen. Denn der angegriffene Genehmigungsbescheid sei nichtig und rechtswidrig. Die Nichtigkeit ergebe sich sowohl aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG als auch aus § 44 Abs. 1 SVwVfG. Der Antragsgegner behaupte, das Möglichste zu tun, um die Tiere nicht zu gefährden und keinen Tatbestand des § 4 BNatSchG zu erfüllen. Das reiche aber nicht aus, um den Straftatbestand des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 – 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG nicht zu erfüllen. Danach werde mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer solchen wild lebenden Tieren der streng geschützten Art nachstelle, fange, verletze, töte, ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnehme, beschädige, zerstöre, solche wild lebenden Tiere erheblich störe oder eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnehme, beschädige oder zerstöre. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung „Wind“ der Stadt O…habe die Planungsfirma A…… erkannt, dass sich die sieben geplanten Konzentrationszonen innerhalb des Kernraumes der Wildkatze im Saarland befänden und Störungen wie visuelle Unruhen und Zerschneidungswirkungen dazu führen könnten, dass Wildkatzen diese Räume nicht mehr zur Jungenaufzucht nutzten und es dadurch zu negativen Auswirkungen auf die Populationsentwicklung der Wildkatze komme. Der Antragsgegner sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zerstörung des Lebensraumes der Wildkatze zwingend zu verhindern sei. Die „Lösung“ dieses Problems im Genehmigungsbescheid, dass als Ersatzhabitate spezielle Tagesverstecke (sog. „Wildkatzenburgen“) an geeigneten Stellen in einer Entfernung von bis zu 3 km von den WEAs angelegt werden, um die Reproduktionsfähigkeit der Art zu verbessern, stelle sich als rechtswidrige und strafbare Vergrämung der Wildkatze dar, sogar zur Mitte Januar bis Ende März laufenden Ranzzeit. Diese Vergrämung zur Ranzzeit sei eine strafbare erhebliche Störung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. An anderer Stelle des Genehmigungsbescheides werde auf Seite 15 ausdrücklich eingeräumt, dass die nächtlichen Anlieferungen von Kran- und Anlagenteilen auch außerhalb der zuvor genannten Bauzeitenregelung erfolgen könnten, da sich die Tiere bereits in entferntere Bereiche zurückziehen könnten. Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 – 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG strafbare Verletzung des Tötungsverbotes erfolge auch gegenüber dem Rotmilan und dem Schwarzstorch. In unmittelbarer Nähe zu den Baustellen befänden sich Horstbäume mit von § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG i.V.m. Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten streng geschützten Tierarten. Im Rahmen der Offenlage hätten die BI L…. und 954 Bürger der H……….. der Entscheiderin beim Antragsgegner eine Kartierung der markierten Horstbäume übergeben. Außerdem seien dem Antragsgegner hunderte von datierten Sichtungen des Rotmilans vorgelegt worden, die von einer gut informierten Bevölkerung gemacht worden seien. Diese seien aber nach den gegen das Bundes- und Europarecht verstoßenden Bewertungen des Antragsgegners als „nicht planungsrelevant“ abgetan worden. Durch die von zahlreichen unabhängigen Zeugen gemachten Beobachtungen und Dokumentationen sei das vom Beigeladen vorgelegte Parteigutachten der Firma …….. widerlegt. Dieses Gutachten leide unter zahlreichen Verletzungen fachlicher Standards, etwa der Auslassung rheinland-pfälzischer Quellen, Beobachtungen durch Nicht-Fachpersonal, fehlende Protokolle und Ergebnisse insbesondere hinsichtlich der Flugbilder des Rotmilans, die offenkundig nicht stimmen könnten. Außerdem sei es von einem Unternehmen angefertigt worden, das ihrer Referenzliste zufolge zu mehr als 95 % für die Beigeladene und mit der geringen Restkapazität für andere Windradaufsteller tätig sei. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Naturschutzbeauftragten sei es weiter unternommen worden, in Bezug auf das ornithologische „Gutachten“ eigene Erhebungen zu machen, insbesondere eine umfassende GPS-Kartierung von sehr großen und großen Horsten in dem betroffenen Gebiet. Die Begehungen seien insbesondere vom Winter 2015/16 in das Frühjahr 2016 hinein vorgenommen worden. Sie hätten zu anderen Ergebnissen geführt als in dem vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten. Der Antragsgegner habe außer in den beiden Fällen des entdeckten Rotmilanhorstes und des Schwarzstorchhorstes im Sommer 2017 keine eigenen Erhebungen gemacht. Für die Annahme eines signifikanten Tötungsrisikos sei der Nachweis von Überflugstrecken bzw. von Habitatflächen ausreichend. Der Hessische VGH habe zuletzt entschieden, dass ein Radius von 6.000 m zu den Jagdhabitaten des Rotmilans eingehalten werden müsse, ansonsten das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt sei. Das sei vorliegend nicht gewährleistet. Die Auflage, vor der Fällung von Bäumen mit Horsten geschützter Vögel mit dem Antragsgegner Kontakt aufzunehmen, sei ungeeignet, der Strafbarkeit wegen der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten zu entgehen. Auch das Fledermausgutachten begegne gravierenden Mängeln. Schließlich sei die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden. Sie verkenne, dass der Antragsgegner auch einen Schutzauftrag gegenüber dem natürlichen Lebensraum innehabe. Die Beigeladene sei demgegenüber nicht schutzwürdig, weil die Genehmigung der Windkraftanlagen offenkundig nicht rechtmäßig sei. Deren Inbetriebnahme müsse unbedingt verhindert werden, um die betroffene Avifauna vor Windradschlag und Tötung von Fledermäusen zu schützen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 wiederherzustellen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach ist die Zulässigkeit des Antrags bereits zweifelhaft, weil der Antragsteller nicht geltend mache, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Selbst wenn er zwischenzeitlich nach § 3 UmwRG anerkannt worden sein sollte, änderte sich an der Unzulässigkeit des Antrags nichts. Denn der dem Antrag zugrunde liegende, am 21.02.2017 vom Bevollmächtigten Prof. Dr. E… eingelegte Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten erscheine nicht möglich. Auf § 2 UmwRG könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs (am 21.02.2017) weder nach § 3 UmwRG anerkannt gewesen sei noch die Anerkennung beantragt habe. Eine spätere Anerkennung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unerheblich.1VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 L 850/17.DA -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 – 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 47VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 L 850/17.DA -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 – 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 47 Evident unzulässige Rechtsbehelfe, insbesondere solche, bei denen die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehle, entfalteten auch keine aufschiebende Wirkung.2BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 – 7 C 24.92 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1983 – 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 254 (255); Beschluss vom 15.06.1989 – 10 S 867/89 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 – OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 – 7 C 24.92 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1983 – 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 254 (255); Beschluss vom 15.06.1989 – 10 S 867/89 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 – OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6 Rein vorsorglich werde noch vorgetragen, dass weder die Anordnung des Sofortvollzugs noch die angefochtene Genehmigung rechtswidrig seien. Die Beigeladene hat zunächst auf den Betreiberwechsel hingewiesen und darüber hinaus die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. II. 1. Der Beiladungsbeschluss vom 13.09.2017 ist aufgrund des Anlagenbetreiberwechsels abzuändern. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.12.2016 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag, der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft ist, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat, bereits unzulässig ist, weil er jedenfalls unbegründet ist. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Seiten 54 und 55 des Genehmigungsbescheides in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass sich ein öffentliches Interesse aus dem Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 und 2 EEG ergebe, der das Ziel verfolge den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45 %, bis 2035 auf 55 – 60 % und bis 2050 auf 80 % zu erhöhen. Daneben bestehe auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, weil zu einen mit Rechtsbehelfen Dritter zu rechnen sei und bereits erhebliche Planungskosten aufgewendet worden seien. Bauverzögerungen führten zu Ertragausfällen und bei einer späteren Inbetriebnahme drohe aufgrund der Degression der Einspeisungsvergütung weiterer finanzieller Schaden. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die (allein) formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von der Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist, umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht der Klage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klage des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg, weil der von ihm am 25.02.2017 erhobene Widerspruch offensichtlich unzulässig und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihm gegenüber bestandskräftig ist. Dem Widerspruch fehlt offenkundig die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsbefugnis. Der Antragsteller macht keine Verletzung eigener Rechte geltend. Die von ihm allein geltend gemachte Verletzung sonstiger öffentlicher Rechte kann er vorliegend nicht mit Erfolg geltend machen. Der Antragsteller, der erst auf seinen Antrag vom 13.04.2017 am 05.07.2017 als Umweltschutzverein i.S.v. § 3 UmwRG anerkannt wurde, hat seinen Widerspruch gegen den am 19.01.2017 amtlich bekannt gemachten Genehmigungsbescheid am 25.02.2017 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, als er seine Anerkennung nach § 3 UmwRG noch nicht einmal beantragt hatte. Nach § 2 Abs. 1 und 2 UmwRG § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen (1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassung einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass … 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich …, und 3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn 1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, 2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und 3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig. kann nur eine zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bzw. eine Vereinigung, die einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung eine angemessene Zeit zuvor beantragt hat, verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zulässigerweise einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs beim Antragsgegner allerdings weder die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UmwRG noch von § 2 Abs. 2 UmwRG erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anerkennung ist – wie sich aus § 2 Abs. 2 UmwRG unzweifelhaft ergibt – der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs.3Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 – 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; VG Ansbach, Urteil vom 07.10.2009 – AN 11 K 09.1438 -, Rdnr. 123Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 – 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; VG Ansbach, Urteil vom 07.10.2009 – AN 11 K 09.1438 -, Rdnr. 123 Damit weicht der Gesetzgeber von dem allgemeinen prozessualen Grundsatz ab, nach dem sich das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung richten. Hiergegen bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen die Anerkennung zwar nicht bei der Einlegung, wohl aber bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorliegt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – sofern die Anerkennung bei Einlegung des Rechtsbehelfs beantragt war - regelmäßig aus § 2 Abs. 2 UmwRG. Im Übrigen eröffnet Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie und Art. 16 Abs. 1 der IVU-Richtlinie den Zugang zu Gerichten nur der betroffenen Öffentlichkeit. Hierzu gehören Umweltvereinigungen als NGO nur, wenn sie alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Demnach obliegt es den Mitgliedsstaaten in Ausübung ihrer Verfahrensautonome, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssen.4Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 7 mit NachweisenFellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 7 mit Nachweisen Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigung ist nach dem oben Gesagten offensichtlich unzulässig. Die Klage wird deshalb aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Deshalb überwiegen die öffentlichen Belange des Antragsgegners und die privaten Interessen der Beigeladenen daran, die Anlage bereits vor Abschluss des Klageverfahrens zu errichten, das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller für diesen Fall der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO begehrt, steht dessen Zulässigkeit bereits § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.4 (Verbandsklage eines Naturschutzvereins) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach wäre vorliegend in der Hauptsache ein Streitwert in Höhe von 15.000 € zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, weshalb ein Streitwert in Höhe von 7.500 € festzusetzen ist.