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Urteil

5 K 609/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0301.5K609.16.0A
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Leitsätze
Wird die Erklärung zum Grundwasserentnahmeentgelt nicht fristgerecht eingereicht, ist die Schätzung mit der zugelassenen Entnahmemenge und dann rechtmäßig, wenn die Erklärung später eingereicht wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 6.079,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Erklärung zum Grundwasserentnahmeentgelt nicht fristgerecht eingereicht, ist die Schätzung mit der zugelassenen Entnahmemenge und dann rechtmäßig, wenn die Erklärung später eingereicht wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 6.079,09 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten. Der auf § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes – GwEEG - gestützte Bescheid entspricht den rechtlichen Vorgaben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des GwEEG als Ganzes bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Grundwasser für verfassungsmäßig erklärt. So heißt es bereits im Leitsatz 2 des Beschlusses des 2. Senates vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -: „Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachgerecht, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.“ Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss ausgeführt: „Seit Ende der achtziger Jahre haben die meisten Bundesländer eine Abgabe auf Wasserentnahmen eingeführt. Baden-Württemberg erhebt eine solche Abgabe seit 1988, Hessen seit 1992. In beiden Ländern wird das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einer Abgabe belegt (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 27. Juli 1987, GBl S. 224 , § 1 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen vom 17. Juni 1992, GVBl I S. 209). In Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern abgabenbelastet (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG BaWü). Liegen bestimmte – in Baden-Württemberg und Hessen im einzelnen unterschiedliche – Ausnahmetatbestände vor, entfällt die Entgeltspflicht (§ 17 a Abs. 2 WG BaWü, § 1 Abs. 2 bis 4 HGruwAG). In beiden Ländern gehören dazu erlaubnisfreie Wasserentnahmen (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1 WG BaWü, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b HGruwAG); außerdem besteht eine Bagatellgrenze (§ 17 a Abs. 2 Nr. 6 WG BaWü, § 1 Abs. 4 HGruwAG). Den Ländern steht die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu; die Beschwerdeführerinnen sind insofern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Auferlegung von Wasserentnahmeabgaben stellt eine Regelung im Bereich der Wasserbewirtschaftung und Umweltpolitik dar (1.) Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist weder durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (Wasserhaushalt) (2.) noch durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) (3.) ausgeschlossen.“ Die Klägerin benutzt das Grundwasser auch im Verständnis von § 1 Abs. 1 GwEEG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind inhaltlich abgestimmt auf die des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 3 Benutzungen. (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. die hier vorliegen. Dementsprechend ist die Klägerin auch im Besitze einer wasserrechtlichen Genehmigung, die ihr dieses Zutagefördern erlaubt. Sie macht denn auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG nicht vorlägen, sondern vielmehr, dass das von ihr verlangte Entgelt zu hoch sei, weil der Beklagte die Grundwasserentnahmen zu hoch geschätzt habe. Unstreitig hat die Klägerin innerhalb der Erklärungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwEEG keine entsprechenden Angaben gemacht, obwohl sie bereits mit dem Schreiben des Beklagten vom 09.09.2008 darauf hingewiesen wurde, dass die Entgeltpflichtigen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen hat. In einem solchen Fall schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge im Regelfall unter Zugrundelegung der zugelassenen Entnahmemenge (§ 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GwEEG). Anders als noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren macht die Klägerin nunmehr geltend, dass ein Ausnahmefall vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall vorliege, weil für den Beklagten die dokumentierten Wasserentnahmemengen aufgrund der eingereichten Wasserstatistiken erkennbar gewesen seien; deshalb wäre eine Schätzung der tatsächlichen Entnahmemengen anhand der statistischen Erhebungen möglich und auch opportun gewesen. Die nicht fristgerecht erfolgte Abgabe der Erklärungen habe ihre Ursache im Tod des Geschäftsführers und daraus resultierender persönlicher Probleme im Unternehmen der GmbH & Co KG gehabt; eine entsprechende Absicht zur Nichtabgabe habe nicht bestanden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelfall. Gesetz und Gesetzesmaterialien definieren weder konkret noch abstrakt, wann ein Regel- bzw. ein Ausnahmefall vorliegen. Regelfälle sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers typische Fälle, Ausnahmefälle die atypischen Fälle. Dabei ist davon auszugehen, dass der Regelfall der typische und damit der häufige sein solle, der Ausnahmefall eher der seltene. Allerdings ist Atypik auch nicht mit besonders selten gleichzusetzen, es darf sich nur nicht um einen im Rahmen des gesamten Feldes der Fälle eher einschlägigen Fallgruppe häufigen Fall handeln.1Discher: in GK-AufenthG II - § 54 Rdnrn. 50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“Discher: in GK-AufenthG II - § 54 Rdnrn. 50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ Ausnahmen von der Regelvermutung dürfen nicht großzügig angenommen werden, erst recht keine Umkehr von Regeln und Ausnahmen.2BayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffGBayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG Bezogen auf den vorliegenden Fall spricht nichts für die Annahme, dass bei einer Schätzung regelmäßig auf den Durchschnittswert der Wasserentnahme der vergangenen Jahre des Entgeltpflichtigen abzustellen sei, weil diese Vorgehensweise dann der Regel- und gerade nicht der Ausnahmefall wäre. Zu der § 3 Abs. 2 GwEEG (Saarland) wortgleichen Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 2 Wasserentnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG vom 27.01.2004) hat das VG Münster in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 ausgeführt: Diese gesetzliche Vorgabe führt im Falle ihrer Beachtung im Übrigen auch regelmäßig zu einer „Sanktionierung“ des Verstoßes gegen die Erklärungspflicht. Denn die Festsetzungsbehörde soll bei der Schätzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebene Entnahmemenge zu Grunde legen. Hierbei handelt es sich aber um eine maximal erlaubte Entnahmemenge, welche der Wasserentnehmer tatsächlich häufig unterschreitet.3VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18 Dass ein Recht zur jährlichen Entnahme einer maximalen Grundwassermenge nicht bis zum äußersten ausgenutzt wird, entspricht in jeder Hinsicht dem Normal- und damit dem Regelfall. Von daher gebietet der Umstand, dass die von der Klägerin in den Jahren 2008 – 2011 tatsächlich entnommene Wassermenge die maximal erlaubte Wassermenge (deutlich) unterschreite, keine Abweichung vom Regelfall. Ein dauerhaft deutliches Unterschreiten der zugelassenen Entnahmemenge kann der zuständigen Behörde allein Anlass geben, die wasserrechtliche Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG Die Bewilligung kann ferner… ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat. teilweise zu widerrufen. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2011 verstorben ist und die Strukturveränderungen innerhalb der Gesellschaft in der Folgezeit zu Problemen im Umgang mit den Behörden geführt haben, begründet nicht die Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 3 Abs. 2 Satz 4 GwEEG. Krankheits- und Todesfälle innerhalb von Unternehmen fallen in die unternehmerische Risikosphäre und können allenfalls Fristüberschreitungen um Tage rechtfertigen, nicht jedoch – wie vorliegend – solche über Jahre. Auf dieser Grundlage und unter dem Gesichtspunkt, dass späteres einwandfreies Verhalten im Allgemeinen keinen Hinweis auf einen Ausnahmefall bietet, führt auch die Abgabe der erforderlichen Erklärungen im Juni 2015 nicht zu einer Reduzierung des Grundwasserentnahmeentgelts für die Jahre 2012 – 2014 gegenüber der angegriffenen Schätzung im März 2015. Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es entgegen der Einschätzung des Beklagten in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/1614 Seite 13) heißt, die zuständige Behörde habe „nach Ablauf einer Nachfrist“ das Entgelt zu schätzen und dabei grundsätzlich die zugelassene Menge zugrunde zu legen. Denn diese Passage in der Gesetzesbegründung hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Dieser sieht allein eine Verlängerung der Abgabefrist auf Antrag, jedoch keine solche Nachfrist vor. Deshalb ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass von Rechts wegen keine schriftliche Nachfrist geboten ist. Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde insoweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Abgabefrist 15.02. eines jeden Jahres eine rechtzeitige Erstellung des Bescheides ermöglicht und im Falle einer Pflicht zur Gewährung einer Nachfrist die vom Gesetz vorgesehene Frist 01.04. für die Vorauszahlung im laufenden Veranlagungszeitraum nicht mehr eingehalten werden könnte. Da der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin am 24.04.2013 und am 14.03.2014 jeweils telefonisch zur sofortigen Abgabe der Erklärung aufgefordert hat, kann im Übrigen auch nicht von einer „Überraschungsentscheidung“ durch die Behörde ausgegangen werden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den Grundwasserentnahmeentgeltfestsetzungsbescheid für die Kalenderjahre 2012 - 2014. Sie ist berechtigt, aus 2 Brunnen pro Kalenderjahr maximal 35.000 m3 Grundwasser zu entnehmen. Für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 gab sie entsprechend § 3 GwEEG entsprechende Erklärungen über das jeweils entnommene Grundwasser ab, in der Folgezeit nicht. Daraufhin setzte der Beklagte mit dem streitigen Festsetzungsbescheid vom 16.03.2015 das Entgelt für die Grundwasserentnahme aufgrund der Schätzung der Entnahme mit der maximal zulässigen Fördermenge auf insgesamt 8.059,25 € fest. Entsprechend den prozentualen Fördermengen in den Vorjahren berechnete der Beklagte die Mengen mit 6.815 m3 zu Kühlzwecken mit dem Entgeltsatz von 0,03 €/m3 und mit 98.185 m3 zu sonstigen Zwecken mit dem Entgeltsatz von 0,08 €/m3. Am 27.03.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, der mit Schriftsatz vom 09.04.2015 begründet wurde: Die Grundwasserentnahme habe 2008 13.778 m3 betragen, 2009 13.855 m3, 2010 10.044 m3 und 2011 8.501 m3, im Durchschnitt somit pro Jahr 11.544,5 m3. Während in den Vorjahren die Angabe der Entnahmemengen jeweils angefordert worden sei, sei das danach nicht mehr erfolgt. Allerdings sei die Fördermenge in anderem Zusammenhang für das Jahr 2013 mit 9.729 m3 bzw. 7.840 m3, für das Jahr 2014 mit 7.183 m3 mitgeteilt worden. Anstelle der geschätzten 105.000 m3 seien somit tatsächlich lediglich 28.185 m3 Grundwasser entnommen worden. Das rechtfertige unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlung von 651,73 € allenfalls eine Nachzahlung in Höhe von 1.328,43 €. Am 05.05.2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen den Festsetzungsbescheid beantragt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides sei mit Blick auf die tatsächlichen Grundwasserentnahmen unverhältnismäßig. Spätestens mit dem Zugang des Widerspruchs sei eine Abänderung des Bescheides vom 16.03.2015 geboten gewesen. Da die Schätzmenge unter Berücksichtigung der in den Vorjahren entnommenen Wassermengen offensichtlich ermessensfehlerhaft sei, könne das öffentliche Interesse am Vollzug dieses offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht überwiegen. Anfang Juni 2015 reichte die Klägerin beim Beklagten die Erklärungen „Saarländisches Grundwasserentnahmeentgelt“ für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 ein. Danach wurden 2012 insgesamt 944 m3 Grundwasser zu Kühlungszwecken und 8.794 m3 zu sonstigen Zwecken entnommen, was einem Entnahmeentgelt von 731,84 € entspricht, 2013 insgesamt 416 m3 Grundwasser zu Kühlungszwecken und 7.424 m3 zu sonstigen Zwecken (zusammen 606,40 €) sowie 2014 insgesamt 433 m3 Grundwasser zu Kühlungszwecken und 6.750 m3 zu sonstigen Zwecken (zusammen 552,99 €). Der Beklagte verwies auf die gesetzlichen Regelungen im Grundwasserentnahmeentgeltgesetz, nach denen die Entgeltpflichtigen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen habe, sofern die entnommene Grundwassermenge 2.500 Kubikmeter pro Jahr übersteige und keine Befreiungstatbestände einschlägig seien. Diese Frist könne auf Antrag verlängert werden. Komme der Pflichtige der Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätze die Behörde die Wassermenge. Dabei sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 3 GwEEG im Regelfall die zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen. Dass die Klägerin diese Menge in der Vergangenheit nicht entnommen habe, sei ebenso irrelevant wie die im Hinblick auf zwei Telefonate mit dem Geschäftsführer der Klägerin, zuletzt am 14.03.2015, unzutreffende Behauptung einer fehlenden Anmahnung. Dass die Klägerin für die streitigen Kalenderjahre Wasserstatistiken vorgelegt habe, ändere nichts an den fehlenden Erklärungen nach dem GwEEG, zumal die Daten in den Wasserstatistiken erfahrungsgemäß wenig verlässlich seien und keine Angaben zu den für die Entgeltssätze maßgeblichen Verwendungszwecken enthielten. Die Unterschiede zwischen den beiden Erklärungspflichten zeigten sich an den rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen. So sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung der Wasserstatistik eine Ordnungswidrigkeit, während ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht nach dem GwEEG grundsätzlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfülle. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 15.06.2015 – 5 L 541/15 - zurückgewiesen. Die am 03.07.2015 eingelegte Beschwerde nahm die Klägerin am 24.07.2015 zurück. Daraufhin stellte das OVG des Saarlandes das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27.07.2015 – 1 B 126/15 – ein. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 wies das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07.04.2016 zugestellt. Mit der am 09.05.2016, einem Montag, erhobenen Klage ficht die Klägerin den Grundwasserentnahmeentgeltbescheid für die Kalenderjahre 2012 – 2014 weiter an. Zur Begründung macht sie geltend, ihr Fall sei atypisch, weil für den Beklagten die dokumentierten Wasserentnahmemengen erkennbar gewesen seien. Deshalb wäre eine Schätzung der tatsächlichen Entnahmemengen anhand der statistischen Erhebungen möglich und auch opportun gewesen. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid für das Saarländische Grundwasserentnahmeentgelt 2012 bis 2014 vom 16.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach greifen die vom Kläger geltend gemachten Gründe aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 3 Abs. 2 Satz 4 GwEEG nicht durch. Zuvor sei die Klägerin zweimal telefonisch an die Erklärungspflicht erinnert worden, obwohl das rechtlich nicht geboten sei. Zwar habe die Klägerin für den Zeitraum 2012 – 2014 Meldungen zur Wasserstatistik abgegeben. Mit den dort angegebenen Daten lasse sich das Grundwasserentnahmeentgelt jedoch weder berechnen noch festsetzen, weil die Angaben zu den unterschiedlichen Verwendungszwecken fehlten, an die die Entgeltssätze anknüpften. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit der Wasserstatistik übermittelten Daten erfahrungsgemäß wenig verlässlich. Die mit der Wasserstatistik übermittelten Daten für die Schätzung nach dem GwEEG heranzuziehen, liefe zudem dem Ziel und gesetzgeberischen Willen des § 3 Abs. 2 Satz 4 GwEEG zuwider. Die unterschiedliche Verbindlichkeit der Übermittlung der Wasserstatistik einerseits und der Erklärungspflicht nach dem GwEEG andererseits zeige sich auch an den Konsequenzen bei Verstößen gegen die Pflichten. Während Verstöße gegen die Übermittlung der Wasserstatistik nur Ordnungswidrigkeiten seien, handele es sich bei Verstößen gegen das GwEEG um Straftaten. Deshalb seien keine Gründe erkennbar, die ein Abweichen von der Regelfallvermutung des § 3 Abs. 2 Satz 4 GwEEG geböten. Diese sei bindend und lasse auch keine Ermessensausübung dergestalt zu, dass zunächst eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung gesetzt werden müsse. Das Gesetz sehe insoweit allein vor, dass der Pflichtige eine entsprechende Fristverlängerung beantragt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 541/15 (1 B 126/15 OVG) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.