Beschluss
5 L 1340/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0929.5L1340.16.0A
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Leitsätze
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine durch Verkehrszeichen umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnung (§§ 44,45 StVO) richtet sich nach § 80 Abs 5 VwGO.(Rn.38)
2. Durchrostungen an tragenden Teilen eines Brückenbauwerks rechtfertigen dessen Sperrung für Kraftfahrzeuge.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine durch Verkehrszeichen umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnung (§§ 44,45 StVO) richtet sich nach § 80 Abs 5 VwGO.(Rn.38) 2. Durchrostungen an tragenden Teilen eines Brückenbauwerks rechtfertigen dessen Sperrung für Kraftfahrzeuge.(Rn.45) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung der Brücke zur P. Mühle und begehrt deren Freigabe für den Fahrzeugverkehr. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens A-Straße im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt. Es gehört zu einer Gruppe von fünf Häusern, die 1868 erbaut und seinerzeit zur Pulverproduktion genutzt wurden. Ab 1910 wurden die Häuser zu Wohnhäusern umgebaut, deren Zufahrt bis zur Sperrung der Brücke über eine Eisenbahnbrücke erfolgte. Am 25.07.2014 wurde die im Jahre 1953 errichtete Brücke nach DIN 1076 überprüft. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Zustand, dass keine ausreichende passive Schutzeinrichtung vorhanden ist, eine erhöhte Gefährdung darstellt und die Gefahr besteht, dass ein abirrendes Fahrzeug durch das vorhandene Geländer brechen und auf die Gleise der DB AG fallen kann; hier bestehe Handlungsbedarf! Die DB Netz AG wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.12.2015 darauf hin, dass der Fallrohr-Anschluss an das Fahrbahnblech der Brücke erheblich gerostet sei und das Rohrteil in den Gleisbereich fallen könne; es werde um eine zeitnahe Beseitigung des Mangels gebeten. Mit Schreiben vom 18.02.2016 beauftragte die Antragsgegnerin das Ingenieurbüro S.-Ingenieure mit der Durchführung der Bauüberwachung der Beseitigung der akuten Schäden an der Straßenüberführung. Die mit den Schlosserarbeiten (Demontage der Abflussrohre und Anbringung von Rostschutzfarbe) beauftragte Schlosserei A. teilte der Antragsgegnerin am 12.05.2016 mit, dass die Brücke in einem sehr schlechten Zustand sei: An einigen Stellen sei sie total durchgerostet und zwar an tragenden Elementen. Nach Einschätzung der Schlosserei müsste die Brücke abgerissen werden, weil die Roststellen nicht mehr zu ersetzen seien. Die um Stellungnahme gebetenen S.-Ingenieure bestätigten am 12.05.2016 die Einschätzung der Schlosserei und teilten am 19.05.2016 mit, dass die von der DB Netz AG angezeigten Mängel inzwischen beseitigt worden seien. Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß §§ 44 und 45 StVO ordnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 03.06.2016 an, dass die Brücke zu den Anwesen P. Mühle für den gesamten Straßenverkehr gesperrt wird. Die Umleitung müsse über den L. Pfad erfolgen. Gleichzeitig wurde für den L. Pfad die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgesetzt. Die Anordnung werde mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam. Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2016 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte die Antragsgegnerin den 5 Anliegern mit, dass die Brücke aufgrund ihres schlechten Zustands am 17.06.2016 gegen 10:00 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werde. Lediglich der Fußgänger- und Fahrradverkehr blieben erhalten. Die Umleitung erfolge über den an der Saar gelegenen L. Pfad. Die vor der Kläranlage befindliche Absperrschranke werde ab diesem Zeitpunkt geöffnet sein. Die entstehenden Unannehmlichkeiten seien bedauerlich, jedoch bestehe aufgrund des vorliegenden Gutachtens keine andere Möglichkeit. Am 16.06.2016 legte der Antragsteller gegen die Sperrung der Brücke höchst vorsorglich Widerspruch ein: Die dauerhafte Sperrung komme einer Einziehung gleich. Es hätte im Vorfeld zumindest ermittelt werden müssen, ob nicht doch eine Lösung möglich sei, bei der wenigstens die Anlieger die Brücke befahren könnten. Diese seien auch bereit – vergleichbar einem Ausbaubeitrag – sich an den Kosten zu beteiligen. Am 22.08.2016 hat der Antragsteller bei Gericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Sperrung der Brücke zur P. Mühle und deren Freigabe für den Fahrzeugverkehr im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, das Gutachten der S.-Ingenieure enthalte zur Statik der Brücke keine belastbaren Ausführungen. Auch von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, weshalb genau die Brücke gesperrt worden sei. Die Sperrung sei somit rechtswidrig. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Sperrung. Es gebe keine Gefahr, die eine Sperrung rechtfertigte. Vielmehr werde allein pauschal von einer Gefahr gesprochen. Mithin sei die Sperrung ermessensfehlerhaft. Offensichtlich sei der Tatbestand, der der Ermessensentscheidung zugrunde liege, nicht ausreichend ermittelt worden. Das stelle einen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar. Die darauf gestützte Entscheidung sei daher rechtswidrig. Durch die Sperrung der Brücke komme die Antragsgegnerin ihrer Erschließungspflicht nicht mehr nach. Durch den L. Pfad könne eine Erschließung der betroffenen Grundstücke nicht gewährleistet werden. Der L. Pfad stelle schon vom Oberbelag her keine Straße dar. Auch fehle es an jeglicher Beleuchtung. Weiterhin fehle es an einer Regelung für den Begegnungsverkehr; Ausweichbuchten seien nur im Abstand von rund 500 m vorhanden. Ebenso erfolge derzeit kein „normaler“ Abtransport des Hausmülls. Die Bewohner müssten diesen in braunen Säcken sammeln. Mitarbeiter des Betriebshofes holten die Säcke sodann ab und brächten sie zum Betriebshof, von wo sie der EVS abhole. Das könne keine dauerhafte Lösung sein. Auch habe sich die Antragsgegnerin nicht um die Sicherstellung der Nutzungsberechtigung des L. Pfades für die Bürger gekümmert. Vielmehr wolle sie den Anwohnern aufgeben, selbst beim Schifffahrtsamt eine Sondergenehmigung zu beantragen. Der jetzige Zustand sei für die Bewohner der P. Mühle nicht zumutbar. Sie müssten einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen und nachts auf dem unbeleuchteten L. Pfad fahren, was eine große Gefahr darstelle. An Sonn- und Feiertagen werde der L. Pfad zudem von Radfahrern und Fußgängern genutzt. Das führe für die Anwohner zu einem Spießrutenlauf und sei sehr gefährlich. Schließlich sei die Zuwegung über den L. Pfad bei Hochwasser oder Schneefall und Frost nicht gesichert, weil dort nicht geräumt werde. Dann seien die Häuser mit dem Pkw nicht zu erreichen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass eine Erschließung des Anwesens durch die Mitbenutzung des Betriebsgeländes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, zugleich als Betriebszufahrt zur Kläranlage des EVS gewährleistet sei, müsse bestritten werden. Da das Schreiben vom 15.06.2016 kein Verwaltungsakt sei, sei der Antrag nach § 123 VwGO zulässig. Denn die Sperrung stelle einen Realakt dar, der mit dem Schreiben allein angekündigt worden sei. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten die Sperrung der Brücke zur P. Mühle aufzuheben und für den Fahrzeugverkehr freizugeben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach scheidet ein Anspruch nach § 123 VwGO schon deshalb aus, weil die Sperrung der Brücke kein Realakt sei, sondern auf der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 03.06.2016 beruhe. Diese auf den §§ 44 und 45 StVO beruhende Anordnung sei am 10.06.2016 amtlich bekannt gemacht worden. Darüber sei der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2016 unterrichtet worden. An der Brücke selbst sei Verkehrszeichen 250 aufgestellt worden. Dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch vom 16.06.2016 komme keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Anordnung und die Vorschriftzeichen den unaufschiebbaren Anordnungen eines Polizeibeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichgestellt seien.1BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698; Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87 -, NVwZ 1988, 623BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698; Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87 -, NVwZ 1988, 623 Folglich sei der Antrag nach § 123 VwGO nicht statthaft. Ungeachtet dessen sei der Antrag zurückzuweisen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung bestünden. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Die Vorschrift setze eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus, nach der irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Eines Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadensereignis zu rechnen sei, bedürfe es nicht. Ob eine derartige Gefahrensituation bestehe, beurteile sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke die Befürchtung nahelege, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintrete. Nicht relevant sei, dass zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sei.2BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995 – 11 B 23.95 -, NJW 1996, 333; Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, NJW 1980, 1640BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995 – 11 B 23.95 -, NJW 1996, 333; Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, NJW 1980, 1640 Diese Voraussetzungen lägen vor. Auf der Grundlage der Feststellungen der S. Ingenieure GmbH im Schreiben vom 12.07.2016 sei die verkehrsrechtliche Anordnung verfügt worden. Nach diesen Feststellungen müsse die Antragsgegnerin von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ausgehen. Festgestellt seien zum einen ein maßgeblicher Schaden für die Einschränkung der Tragfähigkeit am Überbau (Längsträger) und den Lagern. Zum anderen sei als maßgeblicher Schaden für die Einschränkung der Verkehrssicherheit die nicht ausreichende Ausführung der passiven Schutzeinrichtung ausgewiesen. Dadurch bestehe im Falle eines Fahrzeuganpralls die Gefahr, dass das Fahrzeug auf die Gleise fallen könne. Hinzu komme, dass die Brücke an einigen Stellen, insbesondere an tragenden Elementen, total durchgerostet sei. Nach der Einschätzung der Ingenieure sei eine Sonderprüfung des Bauwerks erforderlich. Der Brücke fehle es an einer regelkonformen passiven Schutzeinrichtung nach den Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesystem – RPS -. Diese Brücke sei deshalb nicht verkehrssicher. Vor diesem Hintergrund habe die Brücke nicht nur gesperrt werden dürfen, sie habe es gemusst. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Insbesondere stünden die Interessen des Antragstellers und der Anwohner der P. Mühle der Anordnung nicht entgegen. Zum einen seien die Grundstücke übergangsweise durch Mitbenutzung des Betriebsgeländes des Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gewährleistet. Das sei zugleich die Betriebszufahrt zur Kläranlage des EVS. Die Straße sei ausweislich der beigefügten Fotodokumentation vom 25.08.2016 in einem Ausbauzustand, der eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit gewährleiste. Es könne aufgrund dessen nicht ernsthaft davon gesprochen werden, dass durch die Mitbenutzung dieser Zuwegung eine ausreichende Erschließung für einen Übergangszeitraum nicht erfüllt sei. Die Gemeinde werde darüber zu entscheiden haben, ob an dem Brückenbauwerk Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Die S. Ingenieure hätten ein Angebot für die Nachberechnung des Bestandsbauwerks vorgelegt und ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Allein die Honorarkosten für die Nachberechnung des Bestandsbauwerks einschließlich der Voruntersuchungen und der Vorplanung der Schutzeinrichtung für Fahrzeuge sowie eisenbahnbetriebliche Leistungen bezifferten sich auf 45.881,56 €. Unter Abwägung der gesamten Umstände werde die Gemeinde zu entscheiden haben, ob eine Sanierung des Bestandsbauwerks durch die Beauftragung der Nachrechnung des Bestandsbauwerks einschließlich der Voruntersuchungen in Auftrag gegeben werde. Dabei werde die Gemeinde auch die Kosten der Sanierung selbst bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen haben. Mittelfristig werde die Erschließung der Anwesen „An der P. Mühle“ durch die Anbindung des Gewerbegebiets „Saarstraße“ an die B 269 gewährleistet. Die Wohnbebauung „P. Mühle“ werde danach über eine 3,50 m breite, weitestgehend in Dammlage verlaufende Erschließungsstraße mit einer Länge von etwa 133 m an den Kreisverkehrsplatz angeschlossen. Die Einschränkungen bei der Hausmüllentsorgung des Antragstellers seien nicht von solchem Gewicht, als dass damit die Sperrung einer nicht verkehrssicheren Brücke verhindert werde könne. Dieser Zustand werde sich zudem mit der Realisierung der Anbindung an die B 269 erledigen. Der Hausmüll werde weiterhin abgefahren. Die Anwohner seien allein gehalten, den Hausmüll nicht in Mülltonnen, sondern in Müllsäcken zu sammeln. Wegen der Berechtigung zur Nutzung des L. Pfades führe die Gemeinde derzeit Gespräche mit der Wasser- und Schifffahrtverwaltung mit dem Ziel, dass die Gemeinde die Genehmigung für die Nutzung durch die Anwohner der „P. Mühle“ erhalte. Bis dahin sei die Nutzung durch die Anlieger durch die Erteilung der notwendigen Duldung gewährleistet. Dass der L. Pfad auch von Spaziergängern und Radfahrern frequentiert werde, ändere nichts an der wegemäßigen Erschließung der „P. Mühle“. Auch in verkehrsberuhigten Bereichen träfen Autofahrer auf Radfahrer und Fußgänger. Schließlich stünden Schwierigkeiten bei Hochwasser oder Schneefall und Frost der Sperrung der verkehrsunsicheren Brücke nicht entgegen. Denn ungeachtet der Zufahrt über den L. Pfad bestehe weiterhin die Möglichkeit, mit dem Pkw bis zur Brücke zu fahren und die Häuser fußläufig zu erreichen. Dabei müssten nur wenige Meter gelaufen werden. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, die eigenen Fahrzeuge auf dem etwa 80 m von der Brücke entfernten Parkplatz dauerhaft abzustellen. Im übrigen bestehe auch bei anderen öffentlichen Straßen kein Anspruch der Anlieger, dass die Straßenfläche von Schnee und Eis geräumt werde. Im Hinblick auf die Antragserwiderung hat der Antragsteller sein Begehren hilfsweise um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2016 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2016 erweitert. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin lägen die Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StVO für die Brückensperrung nicht vor. Die „besondere Gefahrenlage“ für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs werde bloß behauptet. Aus den Feststellungen des Ingenieurbüros vom 12.07.2016 ergebe sich diese nicht. Bei den Bauwerksprüfungen 2011 und 2014 sei die Tragfähigkeit der Brücke nicht bemängelt worden. Die bloße Bezugnahme des Ingenieurbüros auf die Ausführungen der Schlosserei begründe keine Gefahr für Tragfähigkeit der Brücke; alleine der fehlende passive Schutz in der Form eines Abprallschutzes rechtfertige die Brückensperrung nicht. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass der vorhandene passive Schutz statischen Bedenken ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund sei der plötzliche Handlungsbedarf unverständlich. Dass von der Brücke eine Gefahr ausgehe, sei nicht ausreichend ermittelt worden, sodass sich die Ermessensentscheidung schon aus diesem Grunde als fehlerhaft darstelle. Die S. Ingenieure hätten über Fahrzeugrückhaltesysteme diskutiert, von einer erforderlichen Sonderprüfung aber nicht gesprochen. Auch nach der Brückensperrung habe die Antragsgegnerin nichts unternommen, um die angebliche Gefahr zu bestätigen oder zu beseitigen. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sei die verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig. Zudem sei nicht das mildeste Mittel gewählt worden. So hätte die Brücke nicht für den gesamten Verkehr gesperrt werden müssen und für die Anwohner der P. Mühle hätten Sondergenehmigungen erteilt werden können. Deren Recht auf freien Zugang zu ihren Grundstücken überwiege nämlich deutlich das öffentliche Interesse an der Vorbeugung gegenüber einer nicht weiter verifizierten Gefahr. Auch habe die Antragsgegnerin bisher nichts unternommen, um die angebliche Gefahr zu beseitigen. Andererseits gebe es offenbar Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Anlieger und Nutzer der Brücke. So dürften offenbar Mitarbeiter der Bahn die Brücke mit einem Fahrzeug überfahren, was sich als widersprüchliches Verhalten darstelle. Ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn habe einem Anlieger erklärt, dass er einen Schlüssel habe und die Brücke überqueren dürfe. Wenn man auch den Anwohnern der P. Mühle diese Möglichkeit eingeräumt hätte, wäre zumindest die Erschließung ihrer Gebäude sicher gestellt. Die derzeitige Zuwegung über den L. Pfad stelle indes keine Erschließung dar. Bereits die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h und die Breite des L. Pfades, der weder geräumt werde und auch keinen Winterdienst habe, belegten mehr als deutlich, dass sich der L. Pfad nicht als ordnungsgemäße Erschließung eigne. Die mittelfristig avisierte Erschließung durch die Anbindung der P. Mühle an die B 269 liege noch in ferner Zukunft. Mit der Duldung der Nutzung des L. Pfades durch die Wasser- und Schifffahrtverwaltung sei auch nicht geklärt, wie die Haftung ausgestaltet sei, weil nunmehr von den Anliegern der P. Mühle Privatgrund genutzt werde. Nicht geklärt sei, wer hier die Verkehrssicherungspflicht trage und wer bei Verletzungen einer eben solchen hafte. Auch befinde sich am Ufer der Saar keine Absperrung, die ein Verlassen des L. Pfades verhindere. Wenn die Antragsgegnerin ein Abkommen vom L. Pfad für unwahrscheinlich halte, müsse das auch für die Brücke gelten, zumal der L. Pfad nicht beleuchtet sei und dessen Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger durchaus auch Ausweichmanöver verlange. Die Nutzung des L. Pfades durch die Anlieger beeinträchtige deren Fahrzeug erheblich. Diese seien durch den aufgewirbelten Staub und Schmutz dort nunmehr ständig verschmutzt. Bei Ein- und Aussteigen wiederum werde die Kleidung der Anwohner verschmutzt. Auch die Lösung mit der Müllabfuhr sei bei weitem nicht so praktisch, wie dies von der Gegenseite behauptet werde. Besonders kreativ erscheine das Ansinnen der Gegenseite, an die Brücke zu fahren, dort das Fahrzeug abzustellen und die „wenigen Meter“ zum eigenen Anwesen zu laufen. Dabei werde nicht erwähnt, dass hier keine Beleuchtung vorhanden sei, ihn als Vater eines kleinen Kindes vor erhebliche Probleme stelle und das Be- und Entladen des Fahrzeugs sehr aufwändig gestalte. Zudem handele es sich bei dem Bereich vor der Brücke um Privatgrund, auf dem man nicht einfach sein Fahrzeug abstellen dürfe. Vielmehr versuche der Antragsgegner mit diesem Ansinnen schamlos, die tatsächliche Situation herunterzuspielen. Auch das Parken auf den Parkplätzen der ansässigen Geschäfte könne nicht die Lösung sein. Insoweit müsse bestritten werden, dass die Antragsgegnerin die Nutzung dieser Parkplätze geregelt habe. Unabhängig davon stelle sich dieses Ansinnen nicht als bürgerfreundlich dar. Eine fußläufige Erreichbarkeit des Anwesens stelle zudem keine Erschließung dar. Entgegen der Einschätzung der Gegenseite erwarte er auch keine Vorwegnahme der Hauptsache. Vielmehr sei es Sinn und Zweck eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, einen offensichtlich rechtswidrigen Zustand nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dauerhaft erdulden zu müssen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Sperrung der Brücke zur P. Mühle aufzuheben und für den Fahrzeugverkehr freizugeben, hilfsweise, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2016 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt weiterhin, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach sei es ein Fakt, dass der Antragsteller derzeit das Betriebsgeländer Wasser- und Schifffahrtsverwaltung als Zufahrt nutzen könne. Die Antragsgegnerin sei weiterhin in Gesprächen mit dem Amt, dass die Nutzungsgenehmigung für die Bewohner der Siedlung „P. Mühle“ der Gemeinde erteilt werde. Soweit der Antragsteller die Gefahr durch die Nutzung der Brücke bezweifele, werde die Einschätzung der S.-Ingenieure im Schreiben vom 12.07.2016 durch das aktuell eingeholte Schreiben vom 22.09.2016 bestätigt: „Das Brückenbauwerk „Brücke P. Mühle“ wurde durch unser Büro in den zurückliegenden Jahren mehrfach einer Bauwerksprüfung nach DIN 1076 unterzogen. Im Jahre 2011 wurde eine Hauptprüfung (HP) und im Jahre 2014 eine einfache Prüfung (EP) durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurde eine Vielzahl von Schäden sowohl in der Standsicherheit, der Verkehrssicherheit als auch in der Dauerhaftigkeit dokumentiert. Über Jahre hinweg lässt sich eine stetige Verschlechterung des Bauwerkzustandes insbesondere durch Korrosion erkennen. Die Zustandsnote des Bauwerks wurde bei der HP im Jahre 2011 und bei der EP mit 3,0 bewertet (Vergeben werden Noten zwischen 1 und 4, wobei die Note „1“ schadenfrei bedeutet, die Note „4“ sofortige Sperrung verursacht und Notmaßnahmen auslöst). Bewertet man den bisherigen Verlauf der Schäden, insbesondere durch Korrosion und Querschnittsschwächung, liegt die Vermutung nahe, dass ohne weitere Instandsetzungsmaßnahmen sich die Zustandsnote bei der nächsten Hauptprüfung, welche nach DIN 1076 im Jahre 2017 ansteht, weiter verschlechtern wird. Insofern ist es aus Sicht des Unterzeichners berechtigt und angemessen das Brückenbauwerk nach Vorliegen aktuellerer, negativer Ergebnisse über den tatsächlichen Zustand für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren. Gerade im Hinblick auf die Vorschädigung des Bauwerks passen die aktuellen Feststellungen genau in den Schadensverlauf des Bauwerks, welcher zu einem massiven Standsicherheitsproblem führen könnte. Detailliertere Aussagen zur tatsächlichen Tragfähigkeit können durch den Unterzeichner erst nach Durchführung einer weiteren Haupt- bzw. sofortigen Sonderprüfung und Ermittlung von Resttragquerschnitten und ggf. statischer Nachrechnung erfolgen.“ Der Antragsteller könne sich sicher sein, dass die Gemeinde die Sperrung der Brücke nicht ohne Grund vorgenommen habe; ihr wäre es auch lieber, den Verkehr weiterhin über das Brückenbauwerk führen zu können. Die Gemeinde hätte sich gerne den mit der Sperrung verbundenen Aufwand und die dadurch ausgelösten Kosten erspart. Aufgrund der Stellungnahme der S.-Ingenieure sei die Gemeinde aber aus Gründen der Verkehrssicherheit veranlasst gewesen, die Sperrung der Brücke anzuordnen, um die Verkehrsteilnehmer vor etwaigen Schäden durch die fehlende Verkehrssicherheit des Brückenbauwerks zu bewahren. Die Behauptung des Antragstellers, die Gemeinde habe Ausnahmen vom Überfahrverbot zugelassen, treffe nicht zu, und zwar auch nicht für Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Auch die Behauptung des Antragstellers, die Gemeinde habe sich nicht ausreichend mit der Erschließungssituation auseinandergesetzt, treffe nicht zu. Vielmehr habe sie sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Erschließung über die Zufahrt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu sichern. So seien entlang der Zufahrt von der Gemeinde Mäharbeiten durchgeführt worden, um eine verkehrssichere Nutzung der Zufahrt des „L. Pfades“ zu gewährleisten. Mittelfristig solle die Erschließung durch die Anbindung an die B 269 gewährleistet werden. II. Der Hauptantrag des Antragstellers ist unzulässig, der Hilfsantrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO. Vorliegend beruht die Brückensperrung auf der verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 03.06.2016, einem Verwaltungsakt, gegen den einstweiliger Rechtsschutz (allein) nach § 80 VwGO zu erlangen ist. Verkehrsrechtliche Anordnungen, die durch die Aufstellung von Verkehrszeichen umgesetzt werden, stellen nämlich nach der Rechtsprechung des BVerwG Dauerverwaltungsakte dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und die in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO („unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten“) sofort vollziehbar sind.3BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698; Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189.87 -, NVwZ 1988, 623BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698; Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189.87 -, NVwZ 1988, 623 Folglich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2016 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2016 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Sperrung der Brücke zur P. Mühle derzeit nicht beanspruchen. Die angefochtene Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 03.06.2016 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers daran, während des laufenden Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Anordnung verschont zu bleiben, zurücktritt. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung sind die §§ 44 und 45 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Eine die Anordnung rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit ist anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle zu befürchten sind.4BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995 – 11 B 23.95 -, NJW 1996, 333 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 116 km Autobahn); Bay. VGH, Beschluss vom 21.10.1998 – 11 Cs 98.2123 -, VRS 97, 227 (Wegsperrung); OVG NRW, Urteil vom 06.12.2006 – 8 A 4840/05 -, VRS 112, 223 (Einbahnstraße)BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995 – 11 B 23.95 -, NJW 1996, 333 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 116 km Autobahn); Bay. VGH, Beschluss vom 21.10.1998 – 11 Cs 98.2123 -, VRS 97, 227 (Wegsperrung); OVG NRW, Urteil vom 06.12.2006 – 8 A 4840/05 -, VRS 112, 223 (Einbahnstraße) Dabei genügt eine hinreichend konkretisierte Gefahr; Schadensfälle müssen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.5BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, NJW 2001, 3139 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen); Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09 -, NJW 2011, 246 (Lkw-Überholverbot)BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, NJW 2001, 3139 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen); Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09 -, NJW 2011, 246 (Lkw-Überholverbot) Auf dieser Grundlage spricht nichts gegen die Einschätzung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, dass von der Brücke zur P. Mühle eine Gefahr im Verständnis von § 45 Abs. 1 StVO für die Verkehrsteilnehmer (Satz 1) und den Schienenverkehr (Satz 2 Nr. 5) ausgeht. Bereits die Erklärung der Schlosserei vom 12.05.2016, die Arbeiten laut Angebot für insgesamt 1.380,40 € ausführen sollte, die Brücke sei in einem so schlechten Zustand, dass sie abgerissen werden müsste, die Durchrostungen an tragenden Teilen seien nicht mehr zu ersetzen, drängte für den Bürgermeister der Antragsgegnerin akuten Handlungsbedarf auf. Noch am selben Tage erkundigte sich der Bürgermeister bei dem Ingenieurbüro, das im Jahre 2011 die Hauptprüfung (HP) und im Jahre 2014 eine einfache Prüfung (EP) des Brückenbauwerks durchgeführt hatte. Dieses bestätigte den Eindruck der Schlosserei, dass tragende Teile der Brücke durchgerostet sind und kein Geld mehr in deren Instandsetzung verschwendet werden sollte. Dass von einem Brückenbauwerk, das an tragenden Teilen durchgerostet ist, eine hinreichende Gefahr für den Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen und auch für den Schienenverkehr unter dem Brückenbauwerk ausgeht, bedarf aus Sicht der Kammer keiner Vertiefung. Letztlich hat das Ingenieurbüro in seiner Stellungnahme vom 22.09.2016 die Einschätzung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vollumfänglich bestätigt, dass der fortschreitende Schadenszustand der Brücke die Sperrung derselben für den Kraftfahrzeugverkehr berechtigt und angemessen sei. Weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht. Die Entscheidung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, das Brückenbauwerk für den gesamten Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, begegnet auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die vom Antragsteller beanspruchte „Ausnahme“ der Sperrung der nicht mehr verkehrssicheren Brücke für die Bewohner der Anwesen „P. Mühle“ die Sperrung geradezu ad absurdum führen würde, zumal die Brücke mehr oder weniger nur deren Zuwegung dient, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe anderen Nutzern der Brücke, etwa Angehörigen der Deutschen Bahn Ausnahmegenehmigungen für ein Befahren der Brücke mit Kraftfahrzeugen erteilt, wird dies von der Antragsgegnerin ausdrücklich bestritten. Aus dem vom Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung eines Anwohners vom 14.09.2016 vorgetragenen Umstand, dass ein Fahrer eines „großen Fahrzeugs mit Anhänger“ am 18.08.2016 erklärt habe, er sei über die Brücke gefahren, weil er „einen Schlüssel habe“, lässt sich nicht herleiten, dass die Antragsgegnerin dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt habe, und das erscheint insgesamt auch nicht ernsthaft nachvollziehbar. Die Annahme des Antragstellers, die – zugegebenermaßen erschwerte - Zuwegung mit Kraftfahrzeugen über den L. Pfad müsse unter Ermessensgesichtspunkten die Benutzung einer nicht mehr verkehrssicheren Brücke über der Gleisverbindung zwischen Koblenz und C-Stadt gebieten, erscheint abwegig. Selbst wenn vorübergehend überhaupt keine Zuwegung zu den Anwesen mittels Kraftfahrzeugen möglich wäre, rechtfertigte das nicht die Benutzung einer Brücke über eine Hauptbahnlinie, die an diversen tragenden Teilen durchgerostet ist. Da die Zuwegung mittels Kraftfahrzeugen über den L. Pfad tatsächlich gesichert ist, kommt es zudem für die Frage der Ermessensausübung bei der Sperrung der nicht mehr verkehrssicheren Brücke nicht darauf an, wer auf der alternativen Zuwegung die Verkehrssicherungspflicht trägt und welche Ausweichmanöver beim Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen mit Fußgängern und Radfahrern dort erforderlich sind. Hinsichtlich der fehlenden Beleuchtung macht der Antragsteller selbst geltend, dass weder auf der Strecke über die Brücke noch auf der ohne die Brücke eine Beleuchtung vorhanden ist. Dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Hausmüllentsorgung von Rechts wegen nicht die Freigabe der Brücke – dann wohl für die Müllabfuhrfahrzeuge – gebietet, bedarf ebenfalls keiner Vertiefung. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Anwesen des Antragstellers erkennbar im Außenbereich befindet und die Anforderungen an die Erschließung eines Außenbereichsvorhabens geringer sind als die an ein Innenbereichsvorhaben. Allerdings gebietet auch die Erschließung von Innenbereichsvorhaben nicht, dass man mit dem Auto bis an sein Wohnhaus fahren kann. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG.