Beschluss
5 L 815/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0629.5L815.16.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer rücksichtslosen Anordnung von Stellplätzen.(Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.05.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.03.2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rücksichtslosen Anordnung von Stellplätzen.(Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.05.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.03.2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die Eigentümerin des Anwesens A-Straße in A-Stadt ist, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und 14 Pkw Außenstellplätzen" Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen - Parzelle …, Flur ..., Gemarkung A-Stadt - grenzt nördlich an das Grundstück der Antragstellerin, das aus den Parzellen …, ... und …, Flur ..., Gemarkung A-Stadt besteht. Das Wohnhaus der Antragstellerin steht auf der Parzelle …, während die Parzellen … und ... unbebaut sind. Der Abstand des Wohnhauses zur Grenze des Vorhabengrundstücks beträgt an der engsten Stelle ca. 11 m. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus mit neun Wohneinheiten sowie 14 Pkw Stellplätzen zu errichten. Sechs der Stellplätze sollen auf der Rückseite des geplanten Gebäudes errichtet werden, wobei diese mehr als 40 m – gemessen von der Straßenkante – in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragen. Die Erschließung dieser Stellplätze soll über eine entlang dem Grundstück der Antragstellerin verlaufende ca. 40 lange Zufahrt erfolgen. Diese weist gemäß den Planvorlagen im rückwärtigen Bereich eine Steigung von 5 % und im vorderen Bereich von 15 % auf. Mit Bauschein vom 03.03.2016 wurde der Beigeladenen die Genehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und 14 Pkw Außenstellplätzen" auf dem Grundstück … 21 in A-Stadt erteilt. Nachdem sie am 03.05.2016 Einsicht in die Bauunterlagen des Vorhabens der Beigeladenen genommen hatte, hat die Antragstellerin gegen die ihr nicht zugestellte Baugenehmigung am 30.05.2016 Widerspruch erhoben. In dem am 06.06.2016 bei Gericht eingegangenen Eilrechtsschutzverfahren begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die anerkannt nachbarschützende Vorschrift des § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO. Sechs der insgesamt vierzehn genehmigten Kfz-Stellplätze sollten im Abschluss an das geplante Wohngebäude im hinteren Teil des Baugrundstücks in einer Grundstückstiefe von ca. 27,50 m bis insgesamt ca. 41,30 m - gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche - in einem Abstand von ca. 5 m parallel zur Grundstücksgrenze und somit in einem Bereich angeordnet werden, der auf ihrem Grundstück als Gartengelände bzw. Grünfläche genutzt werde. Die Stellplätze seien ausschließlich über eine 3 m breite, von der öffentlichen Verkehrsfläche ausgehend auf ca. 40 m unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verlaufende, zu den rückwärtigen Stellplätzen hin abfallende Zufahrt erreichbar, die im straßennahen Bereich eine Rampenneigung von 15 % und im Hintergelände eine Neigung von 5 % aufweise. Deshalb werde der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zu den rückwärtigen Stellplätzen auf über 40 m Länge an ihrem Grundstück entlang bis in das Hintergelände geführt und zudem müsse im Vorfeld der Stellplätze in einer Gesamtlänge von ca. 14 m und einer Breite von ca. 5 m parallel zu ihrem Grundstück beim An- bzw. Abfahren - je nachdem, ob die Stellplätze vorwärts oder rückwärts befahren würden - Rangierverkehr stattfinden. Auch auf Grund der Breite der Zufahrt von 3 m, die nicht ohne weiteres Begegnungsverkehr zulasse, könnten sich zusätzliche Rangiervorgänge ergeben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine derartige Häufung von Stellplätzen mit Zufahrt im rückwärtigen Gelände in der näheren Umgebung kein Vorbild finde. Dem rückwärtigen Grundstücksbereich komme in dieser Tiefe eine unvorbelastete Ruhe- und Erholungsfunktion zu. Die von der Stellplatzanlage ausgehenden Störungen seien von ihr nicht hinzunehmen, zumal es sich nicht um zur Deckung des Mindestbedarfs notwendige Stellplätze handele. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.03.2016 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, da es § 34 BauGB entspreche. Es sei als Wohngebäude in dem hier vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet nach seiner Art zulässig. Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht über das Rücksichtnahmegebot. Das genehmigte Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Aus der faktischen Bautiefe des Vorhabens (ca. 27,50 - 41,30 m) ergebe sich keine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin, da es in der E. Straße keine einheitliche Bautiefe gebe. Selbst für den Fall, dass die Bautiefe gegenüber der vorhandenen Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin überschritten sein sollte, könne nicht automatisch von einem nachbarliche Abwehrrechte begründenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden, da die Nichtbeachtung faktischer Baugrenzen und Baulinien noch keine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn begründe. Auch aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine nachbarrechtlichen Bedenken. Bei den vorliegend genehmigten 14 Stellplätzen handele es sich um notwendige Stellplätze. Denn es bestehe ein Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung, insgesamt also 14 Stellplätze. Vor dem Hintergrund, dass der Vorschrift des § 47 Abs. 1 LBO die gesetzgeberische Intention zugrunde liege, die Deckung des Stellplatzbedarfs von Bauvorhaben grundsätzlich auf den Baugrundstücken selbst zu ermöglichen, könne insbesondere nicht angenommen werden, dass rückwärtige Freiflächen wegen einer Funktion als Ruhe- und Erholungsraum von vorneherein jeglicher Nutzung als Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten entzogen wären. Vielmehr sei die Errichtung von Garagen und die Anlegung von Stellplätzen auch auf rückseitigen Hof- und Gartenflächen durchaus üblich und die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen seien, jedenfalls soweit es sich - wie hier - um notwendige Stellplätze einer Wohnnutzung handele, in aller Regel von den Nachbarn hinzunehmen. Selbst für die insoweit nachbarschützende Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO gelte, dass Lärm- und Geruchseinwirkungen durch zur Aufnahme von Pkws bestimmte Stellplätze und Garagen auch im reinen Wohngebiet mit Blick auf die Bedeutung des Kraftfahrzeugs für das tägliche Leben regelmäßig keine Abwehransprüche des Nachbarn gegen das Vorhaben auslösten. Störungen durch die Benutzung von Stellplätzen und Garagen seien daher als „Alltagserscheinungen" hinzunehmen. Bei Stellplätzen, die zur Deckung des Bedarfs eines Wohngebäudes notwendig seien, komme daher ein nachbarliche Abwehrrechte begründender Verstoß gegen § 47 Abs. 5 S. 1 LBO von vorneherein nur in Betracht, wenn ihre Anordnung Besonderheiten aufweise, die dazu führten, dass die Nachbarn einem das Maß des regelmäßig Hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr" an Belästigungen ausgesetzt würden. Hierfür gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen liege die Zufahrtsrampe schon nicht zwischen zwei Gebäudewänden, da sich das Wohnhaus der Antragstellerin mind. 13,5 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen entfernt befinde. Zum anderen halte die Neigung der Rampe von 5 % im rückwärtigen Grundstücksbereich bei weitem das in § 3 Abs. 1 der Garagen-Verordnung in der Fassung vom 30.08.1976 (Amtsbl. S. 950) zulässige Maß von 15 v. H. ein. Somit sei auch die Neigung der Rampe von max. 15 % im vorderen Grundstücksbereich - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gemessen - davon gedeckt. Auch die konkrete Anordnung der sechs Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich deute nicht darauf hin, dass deren Benutzung die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche über das zumutbare Maß hinaus störe. Denn beim Einparken könnten die Stellplätze vorwärts und damit grundsätzlich ohne zusätzlichen Rangiervorgang befahren werden. Beim Ausparken könnten die Stellplätze durch Zurücksetzen des Fahrzeugs (rückwärts) und durch Befahren der Rampe (vorwärts) verlassen werden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Gebäude füge sich in die vorhandene Bebauung ein. Die Stellplätze seien auch im Rahmen der übrigen Bebauung nicht nur an der Straßenfront eingerichtet, sondern auch im rückwärtigen Bereich der Gebäude (u. a. Gebäude Nr. 19). Vorliegend sei auch nur ein geringer Anteil der Stellplätze insgesamt im hinteren Grundstücksbereich angeordnet. Es stehe nicht zu erwarten, dass hierdurch überhaupt eine erhebliche Belastung für die Antragstellerin entstehen könnte. Durch die Benutzung der hier gegenständlichen Stellplätze würden die Ruhe und Erholung der Umgebung nicht durch Lärm, Abgase und Gerüche über das zumutbare Maß hinaus gestört. Selbst wenn von diesen Parkplätzen im Durchschnitt täglich bis zu 6 Fahrzeuge einmal ab- und zuführen, sei hierin keine unzumutbare Belästigung zu sehen. Ein Rangierverkehr sei bei der geringen Anzahl von Fahrzeugen ebenso nicht zu erwarten. Selbst wenn sich zufällig zwei Fahrzeuge innerhalb der Zuwegung/Einfahrt gegenüber stünden, sei ein Rangieren nicht notwendig, zumal die Zufahrt über eine Breite von 3 m verfüge. Dies sei im Übrigen eine rein theoretische Überlegung, da die hinterwärts geplanten und genehmigten Stellplätze lediglich der Untergeschosswohnung zugewiesen würden, so dass ein Verkehrsfluss nicht gegeben sei. Zudem liege zwischen der streitgegenständlichen Parzelle und dem Hausgrundstück der Antragstellerin noch ein weiteres größeres im Eigentum der Antragstellerin stehendes aus 2 Parzellen bestehendes Wiesengrundstück. Dies bedeute, dass die Antragstellerin mit ihrem Wohnhaus keine direkte Nachbarin der streitgegenständlichen Bauparzelle sei. Ferner müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch Berücksichtigung finden, dass sie bereits erhebliche finanzielle Vorleistungen im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Bauprojekt getätigt habe. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.05.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.03.2015 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die ein Gesetz als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Diese Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung kann sich allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO ergeben. Denn die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen und das barrierefreie Bauen sowie den Örtlichen Bauvorschriften zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sich aus § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO ergebenden Anforderungen an die Anordnung von Stellplätzen und Garagen nicht mit Erfolg zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185. Allerdings stellen sich die Fragen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Anordnung von Stellplätzen und Garagen im Rahmen des § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO ebenso wie beim Gebot der Rücksichtnahme. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt, weil die Anordnung der rückwärtigen Stellplätze ihr gegenüber rücksichtslos ist. Unerheblich für die Frage, ob die Antragstellerin ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten kann, ist dabei, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110 und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 = ZfBR 1981, 149 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich da-von ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend ist unter Anwendung dieser Grundsätze und auch unter Beachtung des Umstandes, dass insoweit ohne eine Besichtigung der Örtlichkeiten kein abschließender Eindruck über die Auswirkungen des durch die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigten Vorhabens für die Antragstellerin gewonnen werden kann, davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin auf Grund der Anordnung der rückwärtigen Stellplätze schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Insoweit ergibt die gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, dass die nachteiligen Auswirkungen der geplanten rückwärtigen Stellplätze für die Antragstellerin nicht zumutbar sind. Dabei sind die Auswirkungen nicht aus der Sicht eines besonders empfindlichen oder unempfindlichen Nachbarn, sondern aus derjenigen normaler Durchschnittsmenschen unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch Anlagen verursacht werden, die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendig sind. Dies gilt vor allem für die Auswirkungen einer Stellplatz- oder Garagenanlage, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges "Zubehör" zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-)Bebauung ausgeführt werden muss. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.11.1987 - 2 R 358/87 -, vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 - und vom 20.08.1991 - 2 R 60/89 -, juris sowie Beschlüsse vom 28.07.1991 - 2 W 13 /91 - und vom 11.09.1992 - 2 W 15/92 -, jew. juris; ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, BRS 54 Nr. 100 = BauR 1993, 69). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Beeinträchtigungen ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insbesondere kommt es auf Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstückes und seiner Umgebung, auf Standort, Anordnung, Zahl und Benutzung der Stellplätze sowie auf Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum an. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.02.1994 - 2 W 4/94 -, m.w.N.. Vorliegend weist die hier zugelassene Anordnung der Stellplätze Besonderheiten auf, die Veranlassung dazu geben, die von ihnen zu erwartenden Beeinträchtigungen als unzumutbar zu bewerten. So sollen die im hinteren Grundstücksbereich vorgesehenen sechs Stellplätze in einem Abstand von bis zu mehr als 40 m von der Straßenkante in einer Grundstückstiefe angeordnet werden, in der sich auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin Gartengelände befindet, das die Funktion einer rückwärtigen Ruhe- und Erholungszone erfüllt. Dabei ist auch festzustellen, dass die hier vorgesehene Massierung von insgesamt sechs Stellplätzen im rückwärtigen Gelände in der näheren Umgebung ohne Vorbild ist und ein beträchtliches Störpotential erwarten lässt. Insoweit ergeben sich auch – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – aus dem vorliegenden Luftbild keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Umgebung im rückwärtigen Grundstücksbereich vergleichbare Stellplatzanlagen errichtet worden wären. Dies gilt insbesondere für das Anwesen Nr. 19, bei dem schon nicht erkennbar ist, dass überhaupt im rückwärtigen Grundstücksbereich Stellplätze vorhanden wären, geschweige denn in einer vergleichbaren Zahl, wie auf dem Vorhabengrundstück geplant. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit ist maßgeblich, dass damit zu rechnen ist, dass sich die mit der Benutzung der Stellplätze verbundenen Kraftfahrzeuggeräusche wie Türenschlagen, Anlassen und Warmlaufenlassen von Motoren, Anfahren und Rangieren insbesondere abends und nachts nachhaltig bemerkbar machen und auch auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin und des dort stehenden Wohnhauses einwirken werden. Hinzu kommt, dass der Zu- und Abgangsverkehr nach den genehmigten Plänen ausschließlich über eine Ein- und Ausfahrt entlang der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Antragstellerin abgewickelt werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass diese Zufahrt nicht nur eine Länge von 40 m hat, sondern auch eine erhebliche Steigung – im rückwärtigen Bereich 5 % und im vorderen Bereich sogar 15 % – aufweist, was zu einer Steigerung des Motorengeräusches im Vergleich zu einer Zufahrt mit einer nur geringen oder keinen Steigung führt. Unerheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Umstand, dass die Parzelle, auf der Wohnhaus der Antragstellerin steht, nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt. Denn dies hat auf die Beurteilung der Frage, ob die rückwärtige Ruhe- und Erholungszone auf dem Grundstück der Antragstellerin, das sich über alle drei Parzellen erstreckt, beeinträchtigt wird, keine Auswirkungen. Im Übrigen beträgt der Abstand des Wohnhauses zur Grenze des Vorhabengrundstücks an der engsten Stelle auch nur ca. 11 m, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Lärmemissionen von dem Zu- und Abfahrtsverkehr zu den rückwärtigen Stellplätze für die Wohnruhe der Antragstellerin keine Auswirkungen hätte. Deshalb ist im Hinblick darauf, dass nach den genehmigten Plänen sechs Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstückes der Beigeladenen geplant sind und diese einzig über eine 40 m lange, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Antragstellerin vorbeiführende Zufahrt erreichbar sind, davon auszugehen, dass für die Antragstellerin eine Beeinträchtigung des Wohnens in der hier besonders empfindlichen Ruhezone im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks durch Lärm, Abgase und Gerüche in nicht mehr zumutbaren Umfang zu erwarten ist. Aufgrund der Unzulässigkeit der Anordnung der rückwärtigen Stellplätze erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin als nachbarrechtswidrig und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist insgesamt anzuordnen. Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. XI, Rn. 110. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Beigeladene nach ihrem Vortrag bereits erhebliche Vorleistungen zur Verwirklichung ihres Vorhabens erbracht hat. Vielmehr ist dies Folge des Umstandes, dass sie vor Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung im Verhältnis zu den Nachbarn auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen hat. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Unter Anwendung von Textziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.04./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ Beilage 2/2013) geht die Kammer für eine Nachbarklage von einem Streitwert in Höhe von 7.500,-- Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).