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Beschluss

5 L 187/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0418.5L187.16.0A
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Leitsätze
Für den Erlass einer Verfügung, mit der gegen die unter Verstoß gegen § § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG (juris: NatSchG SL 2006) bzw. § 59 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) vorgenommene Sperrung eines Weges eingeschritten wird, ist gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SNG (juris: NatSchG SL 2006) nicht die Ortspolizeibehörde, sondern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde zuständig.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Erlass einer Verfügung, mit der gegen die unter Verstoß gegen § § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG (juris: NatSchG SL 2006) bzw. § 59 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) vorgenommene Sperrung eines Weges eingeschritten wird, ist gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SNG (juris: NatSchG SL 2006) nicht die Ortspolizeibehörde, sondern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde zuständig.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2016, mit der unter Anordnung des Sofortvollzugs gegen ihn folgende Verfügungen erlassen wurden, „1. Sie werden zur Beseitigung aller auf der Wegfläche Hirtenwiesengraben (Parzelle …, Gemarkung ..., …) als Absperrung aufgebrachten Hindernisse verpflichtet, nämlich: - Absperrungen mit Flatterband - quergestellte Stangen - geschlossenes Metalltor - Misthaufen - sonstige Betretungs-Hindernisse und zwar bis spätestens Freitag, den 18. März 2016, 10 Uhr. In Bezug auf das Metalltor kann die Öffnung des Weges dadurch erfolgen, dass der Torflügel ausgehängt oder durch eine entsprechende Vorrichtung (z. B. Fixierung) ständig offen stehen bleibt. 2. Ihnen wird ab sofort untersagt, auf dem o. g. Feldweg, und zwar auch außerhalb der o. g. Parzelle, Absperrungen der unter 1. genannten Art oder sonstige Absperrungen aufzubringen, die die Benutzung des Weges unmöglich machen oder auf eine Breite von weniger als 1 m einschränken.“ Für die Maßnahme zu Nr. 1 wurde die Ersatzvornahme angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt. Für die Maßnahme zu Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstückes A-Straße in A-Stadt, Gemarkung: …, Flur …, Flurstück Nr. ... Über dieses Grundstück verläuft ein von der … abzweigender Weg. Südlich dieses Weges hat der Antragsteller eine offene Halle errichtet, die für Reitunterricht genutzt wird. Weil es nach Angaben des Antragstellers durch den Weg nutzende Radfahrer zum Scheuen der Pferde, die für den Reitunterricht genutzt werden, gekommen sei, hat dieser den Weg gesperrt. Nach der mit Schreiben vom 12.02.2016 erfolgten Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnungen sei § 8 SPolG i.V.m. den §§ 59 BNatSchG, 11 Abs. 2 SNG. Da das SNG keine spezielle Ermächtigungsgrundlage und keine spezielle Zuständigkeitsregelungen für die Abwehr von mit § 11 Abs. 2 SNG nicht zu vereinbarenden Absperrungen enthalte, jedoch bei den Gemeinden gemäß den §§ 11 Abs. 4, 39 Abs. 1 SNG die Zuständigkeit für eine Beschränkung des Betretungsrechts liege, greife im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage und die örtliche Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde ein. Das sich aus den §§ 59 BNatSchG, 11 Abs. 2 SNG ergebende Jedermannsrecht zum Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung und sportlichen Betätigung erfasse auch den Zugang zur freien Natur über Wege und beinhalte somit auch ein naturschutzrechtliches Wegerecht, das über das öffentliche Straßenrecht hinaus auch im Privateigentum stehende Wege erfasse, die über den ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zweck hinaus seit unvordenklichen Zeiten auch als Spazierweg genutzt würden. In dem von § 11 SNG vorgegebenen Umfang stelle dieses naturschutzrechtliche Wegerecht eine Sozialbindung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums dar. Der Antragsteller habe durch die eigenmächtigen Vollabsperrungen des Hirtenwiesengrabens dieses naturschutzrechtliche Wegerecht für alle privilegierten Nutzergruppen vollständig ausgehebelt. Er besitze hierfür keinerlei formale oder materielle Berechtigung. Da die Absperrungen somit zum Nachteil einer Vielzahl von Personen und damit allgemein gegen die Rechtsordnung der §§ 59 BNatSchG, 11 Abs. 2 SNG verstießen, liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die durch polizeiliche Maßnahmen abgewehrt werden könne. Geeignet und erforderlich zur Wiederherstellung der Wegenutzung durch Erholungssuchende seien die Beseitigung der vorhandenen Absperrungen und das künftige Unterlassen solcher Absperrungen durch die Eigentümer als Handlungsstörer. Da die Hindernisse zum Teil auch schlecht sichtbar seien, stellten sie zudem eine physische Gefahr für Spaziergänger und Radfahrer dar, die sich beim Aufprall verletzen können. Die Verfügungen seien somit auch zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich. Die Verfügungen seien auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller einen Reiterhof betreibe und Reitunterricht für Kinder erteile, verhältnismäßig. Seine Behauptung, seine Pferde würden durch passierende Spaziergänger und Radfahrer erschreckt und dadurch Verletzungsgefahren ausgesetzt, rechtfertige keine Vollabsperrung des Wegs. Selbst wenn die Wegenutzer auf die Pferde einwirkende Lärm- und Lichtemissionen verursachten, sei dieses Schreckpotential nicht stärker als die vom Straßenverkehr auf der … herrührende Licht- und Geräuschkulisse, bei der auch plötzliche und impulshafte Geräusche und Lichtblinker wie Hupen und Martinshorn bei Polizei- und Feuerwehreinsätzen vorkämen. Pferde, die im Reitunterricht im Freien mit Kindern eingesetzt würden, müssten zum Schutz der Schüler und gerade auch im Hinblick auf deren spontanes Geräusch- und Bewegungs-verhalten über eine gewisse Geräusch-, Licht-, Farb- und Bewegungstoleranz verfügen. Sofern sich die Pferde des Antragsstellers in dieser Hinsicht besonders anfällig zeigten, seien verhältnismäßige Gegenmaßnahmen wie ausreichender Sichtschutz eher zuzumuten als den Erholungssuchenden die Vollabsperrung des Weges. Dies gelte auch für die Nutzung des Weges durch Radfahrer. Nach Beseitigung der Absperrungen hätten die Eigentümer zudem die Möglichkeit, durch zulässige seitlich passierbare Schranken auch an verschiedenen Stellen die Radfahrer im Bereich der Reithalle zum Absteigen und zu geringerer Geschwindigkeit zu bewegen, was durch das empfohlene Hinweisschild noch gefördert werden könne. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei die sofortige Vollziehung der Verfügungen im öffentlichen Interesse und im Interesse der Erholungssuchenden anzuordnen, um einer weiteren Verfestigung des seit mindestens viereinhalb Monaten andauernden rechtswidrigen Zustands der Vollabsperrung zu begegnen. Die Eigentümer setzten mit ihrer eigenmächtigen Vollabsperrung - entgegen den Absprachen mit dem Ordnungsamt - offensichtlich auf die Schaffung vollendeter Tatsachen und die Gewöhnung der Spaziergänger an die Vollabsperrung. Diese Motive seien nicht schutzwürdig. Ohne Sofortvollzug würde das eigenmächtige Verhalten der Eigentümer noch belohnt. Rechtsgrundlage für die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung der Zwangsmittel seien die §§ 44, 46, 47, 49, 50 SPolG. Bei der geforderten Beseitigung handele es sich um eine vertretbare Handlung, so dass die Ersatzvornahme das passende Zwangsvollstreckungsmittel sei, das ggfls. mit unmittelbarem Zwang zu verbinden sei. Für die geforderte Unterlassung künftiger unzulässiger Absperrungen sei im Falle der Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angemessen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Eigentümer in Kenntnis der Rechtslage eigenmächtig gehandelt hätten und deshalb ein spürbares Zwangsgeld anzudrohen sei, um sie von weiteren eigenmächtigen Absperrungen abzuhalten. Gegen den ihm am 11.03.2016 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller beim Antragsgegner am 11.03.2016 Widerspruch erhoben. Mit dem bei Gericht am 16.03.2016 gestellten Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der streitgegenständliche Weg führe über sein Grundstück unmittelbar an der Reithalle entlang. Der Weg selbst sei erst durch ihn und seine Familie vor einigen Jahren nutzbar gemacht worden. Grund hierfür sei gewesen, dass er noch weitere Stallungen besitze, welche über diesen Weg erreicht werden könnten. Seitdem der Weg hergestellt sei, werde dieser von Wanderern und Radfahrern in erhöhtem Maße frequentiert. Dies habe zur Folge gehabt, dass es schon mehrmals zu Vorkommnissen gekommen sei, bei welchen die Pferde in der Halle durch den von außen einwirkenden Lärm und die von außen einwirkenden Eindrücke aufgeschreckt worden seien. Dabei seien auch Reiter verletzt worden. Da er ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der Ausübung des Reitunterrichts habe, habe er sich dafür entschieden, entsprechende Absperrungen anzubringen. Der Antragsgegner sei für den Erlass des Bescheides nicht zuständig, da er nicht die untere Naturschutzbehörde sei. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 SNG nicht gegeben. Auch nach dem LWaldG bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Soweit der Antragsgegner die Unzulässigkeit des Antrags rüge, gehe er irrtümlich davon aus, dass dem Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es gehe in erster Linie darum, ob die Beseitigungsanordnung zulässig sei. Dies betreffe nicht den Antrag, über welchen die Stadt A-Stadt noch zu beraten hätte. Es gehe um die Frage, ob es sich überhaupt um einen Weg handele, welcher der freien Natur zuzuordnen sei, oder ob es sich um einen der Ausnahmetatbestände handele, die entsprechend dem Saarländischen Naturschutzgesetz schon gar nicht der freien Natur zuzuordnen seien. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die gewählte Ermächtigungsgrundlage falsch sei, da es sich möglicherweise um Wald handele, womit die Regelungen des Landeswaldgesetzes Anwendung fänden und somit auch die Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid fehlen würde. Um die Vorwegnahme der Hauptsache gehe es nicht, sondern dass ihm erhebliche Nachteile drohten, weil er den Reitbetrieb für die gesamte Dauer bis zur abschließenden Entscheidung über den Bescheid einstellen müsste. Der Vorschlag einer seitlich passierbaren Schranke führe nicht zu einer Klärung, ob überhaupt eine Berechtigung der Öffentlichkeit bestehe, den Weg für Spaziergänge oder zum Fahrradfahren zu nutzen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag die Beibehaltung und gerichtliche Billigung der von ihm eigenmächtig und ohne Genehmigung vorgenommenen Wegsperrungen und damit im Ergebnis eine Regelung begehre, die in einem noch nicht durchgeführten speziellen Verfahren nach § 11 Abs. 4 SNG zu ergehen hätte. Damit erstrebe der Antragsteller nicht nur die Vorwegnahme der Hauptsache in einem nur summarischen Eilverfahren, sondern tatsächlich eine Regelung, über die seitens der zuständigen Behörde mangels Antrag noch gar nicht entschieden sei. Außerdem fehle es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, da die Behauptung des Antragstellers, die Radfahrer würden die Pferde erschrecken, weshalb der Weg für alle Nutzer (auch Fußgänger) gesperrt werden müsse, nicht nachvollziehbar sei. Die Pferdehaltung des Antragstellers sei zwar bei Art und Umfang der Wegenutzung angemessen zu berücksichtigen; ein solcher Interessenausgleich erfordere jedoch keine Rückprivatisierung und keine Vollsperrung des Weges unter Ausschluss aller Nutzergruppen, auch der Fußgänger. Selbst für Radfahrer sei eine mit dem Reiterhof verträgliche und weniger einschneidende Lösung möglich. Der Antrag sei auch unbegründet. Er sei als Ortspolizeibehörde für die Beseitigung unzulässiger Wegesperren in seinem örtlichen Bereich zuständig, da eine unerlaubte Wegesperrung als Eingriff in den straßenrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gemeingebrauch einen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstelle. Dies gelte auch für die Abwehr von Störungen des naturschutzrechtlichen Betretungs- und Wegerechts gemäß § 11 Abs. 2 SNG oder entsprechende Rechte nach § 25 LWaldG. Da das SNG eine spezielle Eingriffsgrundlage für die Abwehr unerlaubter Wegesperren und eine besondere Zuständigkeitsregelung nicht enthalte, greife die Ermächtigung zur Gefahrenabwehr nach dem allgemeinen Polizeirecht ein. Der örtliche Bezug für die Zuständigkeit in diesem naturschutzrechtlichen Teilgebiet (Betretungs- und Wegerecht) werde durch die Regelung in § 11 Abs. 4 SNG bestätigt, die für die umgekehrte Handlungsrichtung, nämlich Entscheidungen zur Beschränkung des Betretungsrechts, die Zuständigkeit bei der Gemeinde ansiedele. Die angefochtenen Verfügungen seien auch materiell rechtmäßig. Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme, die Rechtslage zum Betretungsrecht und Wegerecht sei als offen anzusehen und die Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der angefochtenen Verfügungen, um die seit vielen Jahren geübte Wegnutzung und die Passierbarkeit des Wegs für Erholungssuchende wieder herzustellen. Die seitens des Antragstellers geltend gemachten Gründe für sein privates Interesse an der Aussetzung der verfügten Anordnungen könnten nicht überzeugen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2016 unter den Ziffern 1. und 2. ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 11.03.2016 enthaltenen Verfügungen ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass Antragsteller im Falle seines Obsiegens die von ihm ohne Genehmigung errichtete Wegesperrung beibehalten darf. Insoweit ist maßgeblich, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück Absperrungen errichtet hat, deren Beseitigung der Antragsgegner angeordnet hat. Die Überprüfung, ob dieser Eingriff in das Eigentum des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig ist, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist insoweit nicht festzustellen. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um einer weiteren Verfestigung des seit mindestens viereinhalb Monaten andauernden rechtswidrigen Zustands der Vollabsperrung zu begegnen. Die Verfügung des Antragsgegners ist aber offensichtlich fehlerhaft, weil er für deren Erlass sachlich nicht zuständig ist. Der Antragsgegner als Ortspolizeibehörde ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich nicht zuständig, sondern nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die sachliche Zuständigkeit für ein ordnungsbehördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 59 BNatSchG, wonach das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung jedem auf eigene Gefahr gestattet ist, bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SNG. Nach dieser Regelung obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, des Saarländischen Naturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften den Naturschutzbehörden, wobei, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde ist. Ein Handeln zur Ausführung des Saarländischen Naturschutzgesetzes liegt auch dann vor, wenn sich nur das Verbot oder Gebot, das mit einer behördlichen Anordnung durchgesetzt werden soll, aus dem Saarländischen Naturschutzgesetz selbst ergibt, nicht aber zugleich die für ein behördliches Einschreiten erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Außer Frage steht, dass es für den mit dem behördlichen Einschreiten verbundenen Eingriff in Rechte eines Betroffenen einer gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine bloße Zuständigkeitsregelung - und als solche ist § 47 Abs. 1 SNG schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einzustufen - nicht ausreicht. Weder § 11 Abs. 2 SNG noch anderen Regelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes kann für die hier zu beurteilende Fallgestaltung eine Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 59 BNatSchG, die auch das Verbot beinhaltet, die nach diesen Vorschriften gestattete Benutzung eines Weges zu verbieten oder einen Weg zu sperren, als Ermächtigungsgrundlage für ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den dafür Verantwortlichen auf im Landesrecht enthaltene polizei- und ordnungsrechtliche Generalklauseln zurückgegriffen werden kann. Es lassen sich dem Saarländischen Naturschutzgesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sich bei einem Verstoß gegen sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 59 BNatSchG ergebenden Verhaltenspflichten nicht auch im Wege einer Beseitigungs- oder Handlungsanordnung durchsetzbar sein sollen. Daher ist ein Rückgriff auf § 8 SPolG angezeigt. Die sachliche Zuständigkeit für das ordnungsbehördliche Einschreiten ergibt sich in solchen Fällen aber aus § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SNG. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung in § 47 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SNG, wonach die dort angeordnete Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nur besteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, hier nicht greift. Eine solche abweichende Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 59 BNatSchG ergibt sich nämlich weder aus dem Saarländischen Naturschutzgesetz noch sonst aus Landes- oder Bundesrecht. Nach § 47 Abs. 1 SNG obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, des Saarländischen Naturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften den Naturschutzbehörden. Diese Regelung weist ihrem Wortlaut nach somit keine Beschränkung dahin gehend auf, dass das nur dann gelten soll, wenn auch eine für das Handeln der Naturschutzbehörden erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Saarländischen Naturschutzgesetz selbst enthalten ist. Vielmehr genügt danach auch eine Verknüpfung des behördlichen Eingriffs mit dem Saarländischen Naturschutzgesetz in der Weise, dass jedenfalls die mit der Anordnung durchzusetzenden Verhaltenspflichten im Saarländischen Naturschutzgesetz begründet sind. Auch dann handelt es sich dem natürlichen Wortsinne nach um eine Maßnahme des „Vollzugs " des Saarländischen Naturschutzgesetzes und auch des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese umfassende sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden ergibt sich aus ihrer systematischen Einbettung in Verbindung mit dem Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitsregelung. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine übergreifende, inhaltlich nur mit dem Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Saarländischen Naturschutzgesetzes umschriebene Zuständigkeitsregelung zugunsten der Naturschutzbehörden getroffen hat. Hierfür spricht, dass er grundsätzlich die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden als fachlich spezialisierter Behörden für sachgerecht hält. Dafür streitet insbesondere, dass die zum Handeln berufene Behörde zu beurteilen hat, ob und inwieweit der davon Betroffene gegen im Bundesnaturschutzgesetz bzw. im Saarländischen Naturschutzgesetz auferlegte Pflichten verstoßen hat und welche Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist, um wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen, also insbesondere Ziele des Naturschutzes wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Andernfalls käme es je nach Ermächtigungsgrundlage und anderweitiger Zuständigkeitsregelung zu einer unnötigen Aufsplitterung der Zuständigkeiten. Der Gesetzgeber hat mit § 47 SNG eine umfassende Regelung der sachlichen Zuständigkeit getroffen, die, soweit es um den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Saarländischen Naturschutzgesetzes geht, keine Lücke lässt. Das schließt die Durchsetzung von in diesen Gesetzen wurzelnden Verhaltenspflichten ein. Damit lässt § 47 SNG, auch wenn die Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Handeln der polizeilichen Generalklausel entnommen werden muss, keinen Raum für die Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des Polizeigesetzes. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 - 3 C 15/14 -, DVBl 2016, 192 = NVwZ-RR 2016, 178 zur vergleichbaren Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO. Dem widersprechen auch nicht die vom Antragsgegner angeführten Vorschriften der §§ 11 Abs. 4 und 39 Abs. 1 SNG, wonach die Gemeinden durch Allgemeinverfügung oder Satzung das Betreten der freien Landschaft aus wichtigen Gründen einschränken oder untersagen können bzw. Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen, Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen und das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken dürfen. Denn diese Regelungen begründen keine sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Beseitigungs- oder Handlungsanordnungen bei Verstoß gegen die sich aus dem Saarländischen Naturschutzgesetz ergebenden Verhaltenspflichten im Einzelfall, sondern geben den Gemeinden nur die Möglichkeit durch Allgemeinverfügung bzw. Satzung allgemeine Regelungen zu schaffen. Damit fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Er ist zwar Ortspolizeibehörde, nicht aber die zuständige Naturschutzbehörde. Dies wäre vorliegend nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SNG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dass diese Behörde, wie sich aus der Email vom 20.01.2016 ergibt, im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gesehen hat, ändert nichts an den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Insoweit ist allenfalls fraglich, ob ein Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG im vorliegenden Fall überhaupt möglich wäre. Hierfür sprechen jedoch aus Sicht des Gerichts erhebliche Anhaltspunkte. Eine andere Einschätzung hinsichtlich der Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich auch nicht daraus, dass von diesem ein Einschreiten auch wegen eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 2 des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) geltend gemacht wird. Denn auch für ein Einschreiten gestützt auf diese Vorschriften wäre der Antragsgegner nicht zuständig. Nach den §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 2 LWaldG hat die Forstbehörde unter anderem darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllen, und kann die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung der Kammer vgl. Urteil vom 26.04.2006 – 5 K 121/04 – auch die Anordnung der Beseitigung von Absperrungen eines über ein Privatgrundstück führenden Waldweges. Forstbehörde ist vorliegend aber nicht der Antragsgegner, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Da nach der im vorliegenden Verfahren erfolgten summarischen Überprüfung des angegriffenen Bescheides festzustellen ist, dass dieser wegen der fehlenden Zuständigkeit des Antragsgegners fehlerhaft ist, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Im Hinblick auf die offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen ist auch davon auszugehen, dass die Zwangsmittelbewehrungen rechtswidrig sind. Dabei ist festzustellen, dass die hinsichtlich der Verfügung zu 1. angedrohte und aufschiebend bedingt festgesetzte Ersatzvornahme wohl auch deshalb fehlerhaft ist, weil nicht entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 4 SPolG der voraussichtliche Kostenbetrag vorläufig veranschlagt worden ist. Daher ist insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2. Die Androhung der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes sind bei der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu berücksichtigen. Der sich deshalb für die Hauptsache ergebende Betrag von 5.000,-- Euro ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).