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Urteil

5 K 449/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0323.5K449.15.0A
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Leitsätze
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Nichtfeststellbarkeit der Eignung geht zu Lasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis hat, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.04.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne der Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel zu ergreifen. Geht es wie hier um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel i.S.v. Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung der Eignungszweifel wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Nichtfeststellbarkeit der Eignung geht zu Lasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen. VGH BW, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 09.09.2015 – W 6 K 15.415 –, juris Zusammengefasst bedarf es daher vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eines für den Kläger positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Kläger zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis, denn er kann kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen. Im Gegenteil besagt das vorliegende Gutachten der P. GmbH vom 20.02.2013 ausdrücklich, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Das Gutachten bemängelt u.a., dass die Angaben des Klägers zu den Veränderungen seiner Trinkgewohnheiten noch nicht ausreichend nachvollziehbar seien. Die Hintergründe und Trinkmotive seien noch nicht näher herausgearbeitet. Von einer selbstkritischen Analyse der Vorgeschichte könne im vorliegenden Fall daher noch nicht ausgegangen werden. Ohne eine angemessene Einschätzung des Ausmaßes der eigenen Alkoholgefährdung reichten die bisherigen Veränderungsansätze jedoch langfristig nicht aus, um weitere Alkoholfahrten zu vermeiden, weil die Rückfallgefahr unterschätzt werde und es erneut zu einem unkontrollierten Trinkverhalten kommen könne. Das Ergebnis der Begutachtung wurde in sich schlüssig und widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Auch der Kläger hat keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen, dass er behördlicherseits nicht bereits bei Antragstellung auf die Notwendigkeit der Beibringung einer MPU hingewiesen worden sei und verweist insofern auf die Praxis der Stadt V., wonach dort diese Mitteilung üblicherweise durch die Führerscheinstelle an den Betreffenden bereits vor Antragstellung in einem informatorischen Schreiben erfolge. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass zunächst die Gemeinde den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entgegennehme und die erforderlichen Anfragen tätige. Erst danach werde der vollständige Antrag zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten weitergeleitet, die dann über die Erforderlichkeit einer MPU entscheide. Deshalb sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Gemeinde noch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer Begutachtung zu entscheiden. Diese Verfahrensweise begegnet indessen keinen rechtlichen Bedenken, zumal auch im konkreten Fall vom zeitlichen Ablauf her keine Verzögerung ersichtlich ist, die nicht durch noch laufende Ermittlungen bedingt war. Ungeachtet dessen hätte aber auch die von dem Kläger bevorzugte behördliche Verfahrensweise keinen Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gehabt und daher nichts an dem Umstand geändert, dass das von ihm vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kommt, was der begehrten Erteilung der Fahrerlaubnis entgegensteht. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage die privaten und beruflichen Interessen des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung zu seinen Gunsten haben. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger begehrt die Neuerteilung seiner ihm erstmals am 07.10.1987 erteilten Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm am 01.08.2003 aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts B-Stadt (Az.: ...) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,30 ‰) entzogen. Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts V. (Az.: Cs 60 Js 193/12) vom 03.02.2012 erfolgte erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,32 ‰) die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Für die Dauer von fünf Monaten wurde der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Strafbefehl ist seit dem 23.06.2012 rechtskräftig. Am 01.10.2012 beantragte der Kläger bei der Stadt P. die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1 und CIE, M, S, L. Bei der Prüfung seines Antrags ergab sich, dass er 2003 und 2012 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 18.10.2012 übersandte die Stadt P. den Antrag des Klägers zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte - Führerscheinstelle -. Mit Schreiben vom 30.10.2012 bat diese die Staatsanwaltschaft B-Stadt um Übersendung der Strafakte des Klägers. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.10.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis liege vor. Die Bearbeitung erfordere noch weitere amtliche Rückfragen. Er wurde gebeten, sich noch etwas zu gedulden. Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Kraftfahreignung beizubringen, weil im Hinblick auf die festgestellten Trunkenheitsfahrten Zweifel an seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer bestehen. Die aufgetretenen Eignungszweifel sollten durch folgende Fragen von der Gutachtenstelle geklärt werden: „Ist zu erwarten, dass auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeuges in Frage stellen?“ Am 15.11.2012 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte geltend, dem Kläger liege trotz seines Antrags bislang keine neue Fahrerlaubnis vor, obwohl er alle Unterlagen vorgelegt habe. Er sei beruflich dringend auf die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis angewiesen. Er müsse im Rahmen seines Ein-Mann-Betriebes ein Fahrzeug führen, da sich insbesondere in seinem Umfeld niemand befinde, der einen Hänger fahren dürfe. Aufgrund der beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile und der möglichen Existenzgefährdung sei die Sache äußerst eilbedürftig. Per Telefax vom 21.11.2012 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass die vom Kläger beantragte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht beschieden werden könne. Dieser habe sowohl 2012 als auch 2003 eine Trunkenheitsfahrt begangen. Mit Schreiben vom 15.11.2012 sei er deswegen aufgefordert worden, sich einer MPU zu unterziehen und bis spätestens 15.02.2013 ein positives Gutachten vorzulegen. Erst nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens werde über den Antrag auf Neuerteilung entschieden. Sollte bis zu dem genannten Termin kein positives Gutachten vorliegen, werde der Antrag förmlich und gebührenpflichtig abgelehnt. Am 04.12.2012 übersandte der Kläger der Beklagten die „Erklärung A“, wonach er mit einer MPU durch die P. GmbH in B-Stadt einverstanden sei. Mit Schreiben vom 05.12.2012 übersandte die Beklagte die entsprechenden Unterlagen zur weiteren Veranlassung an die P. GmbH in B-Stadt. Am 05.12.2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, er sei mit der Versagung der beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis des Klägers nicht einverstanden. Die vom Strafgericht ausgesprochene Führerscheinsperrfrist habe am 15.10.2012 geendet. Der Kläger habe somit drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen können. Dementsprechend habe er dies auch rechtzeitig getan. Von der Stadt P. sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag noch nicht entgegengenommen werden könne, da angeblich die notwendigen Unterlagen noch nicht vorhanden seien. Daher sei sein Antrag erst mit Datum vom 01.10.2012 dokumentiert worden, obwohl er bereits vorher den Antrag gestellt habe. Erst am 15.11.2012, also vier Monate nach Ablauf des frühestmöglichen Antragszeitpunktes sei ihm mitgeteilt worden, dass zur Neuerteilung die Vorlage einer positiven MPU erforderlich sei. Hierdurch werde der Kläger in seinen Rechten verletzt. Da er den Antrag rechtzeitig gestellt habe, hätte dieser auch angenommen werden müssen und ihm unverzüglich mitgeteilt werden müssen, dass eine MPU erforderlich sei. Wäre seitens der Beklagten rechtmäßig gehandelt worden, könnte die positive MPU bereits vorliegen. Es werde daher nochmals beantragt, die Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte erwiderte daraufhin per Telefax, zunächst sei klarzustellen, dass die Fahrerlaubnis nicht versagt worden sei. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Antrag noch nicht beschieden werden könne, da der Kläger sich zur Klärung der bei ihm bestehenden Eignungszweifel einer MPU unterziehen müsse. Erst nach Vorlage dieses Gutachtens könne eine Entscheidung getroffen werden. Im Übrigen bedeute der Ablauf der gerichtlichen Fahrerlaubnissperre nicht, dass der Kläger dann sofort eine neue Fahrerlaubnis erteilt bekomme. Vielmehr müsse er zunächst seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen nachweisen. Dass der Antrag, wie behauptet, in P. erst am 01.10.2012 angenommen worden sei, könne damit zusammenhängen, dass der Kläger eventuell nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers machte daraufhin geltend, es gehe hier nicht um die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, sondern um die rechtswidrige Nichterteilung der Fahrerlaubnis auf Antrag des Klägers. Wenn das Antragsverfahren ordnungsgemäß gelaufen wäre, könnte er unlängst im Besitz einer positiven MPU und damit auch bereits im Besitz einer neuen Fahrerlaubnis sein. Am 04.03.2013 lag der Beklagten das medizinisch-psychologische Gutachten der P. GmbH den Kläger betreffend vor (Untersuchungsdatum 10.01.2013). In Beantwortung der Fragestellung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums aber keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich in Frage stellten. In dem Gutachten heißt es u.a., die Angaben des Klägers zu den Veränderungen seiner Trinkgewohnheiten seien noch nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Hintergründe und Trinkmotive seien noch nicht näher herausgearbeitet. Von einer selbstkritischen Analyse der Vorgeschichte könne im vorliegenden Fall daher noch nicht ausgegangen werden. Ohne eine angemessene Einschätzung des Ausmaßes der eigenen Alkoholgefährdung reichten die bisherigen Veränderungsansätze jedoch langfristig nicht aus, um weitere Alkoholfahrten zu vermeiden, weil die Rückfallgefahr unterschätzt werde und es erneut zu einem unkontrollierten Trinkverhalten kommen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2013 lehnte die Beklagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis des Klägers ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die schwerwiegenden Verstöße in den Jahren 2003 und 2012 hätten berechtigte Bedenken an der Fahreignung des Klägers begründet. Aus diesem Grund sei die Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen, gerechtfertigt gewesen. Nach umfassender Prüfung und Würdigung des Gutachtens der Begutachtungsstelle P. GmbH vom 20.02.2013 sei festzustellen, dass die negative Prognose nachvollziehbar sei. Dem Gutachten zufolge befinde sich der Kläger im Übrigen seit Mai 2011 wegen Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus in Behandlung. Diese Erkrankungen weckten weitere Zweifel an seiner Fahreignung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.05.2013 zugestellt. Am 07.06.2013 legte er Widerspruch ein. Zur Begründung wurde auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Die verspätet mitgeteilte Notwendigkeit der Vorlage einer positiven MPU beschneide ihn eklatant in seinen Rechten. Hätte er bereits bei Antragstellung die Mitteilung erhalten, dass ein positives Gutachten notwendig sei, hätte er rechtzeitig entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Die Mitteilung seitens der Behörde sei erst zwei Monate nach seiner ordnungsgemäßen Antragstellung erfolgt. Dadurch werde er rechtswidrig in seiner Existenz gefährdet. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 21.07.2014 einigten sich die Beteiligten darauf, das Verfahren auszusetzen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich einer erneuten MPU zu unterziehen und seine Fahreignung nachzuweisen. Nachdem der Kläger keine neue Begutachtung veranlasst hatte und fast sechs Monate verstrichen waren, wies der Stadtrechtsausschuss aufgrund der nicht datierten Beratung den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach den §§ 20 Abs. 1 FeV, 2 Abs. 2 StVG, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Das medizinisch-psychologische Gutachten der P. GmbH vom 20.02.2013 komme zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bestünden weder seitens des Stadtrechtsausschusses noch habe der Kläger Einwände dagegen vorgetragen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 16.03.2015 zugestellt. Am 16.04.2015 ging die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, bei Gericht ein. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und bietet Zeugenbeweis an für die Tatsache, dass er bereits im September 2012 bei der Stadt P. den Antrag auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis gestellt habe. Da die Beklagte nach Eingang der Mitteilung der Verurteilung durch das Amtsgericht Völklingen auf das Fahreignungsregister hätte zurückgreifen müssen, hätte sie ihn sogar vor Antragstellung auf die Notwendigkeit einer positiven MPU hinweisen müssen. Zumindest hätte ein solcher Hinweis an den Kläger spätestens mit Antragstellung erfolgen müssen. Üblicherweise greife die Fahrerlaubnisbehörde nach Mitteilung einer verkehrsrechtlichen Verurteilung auf das Fahreignungsregister zurück und könne hierdurch erkennen, ob zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage einer positiven MPU erforderlich sei. Üblicherweise erfolge diese Mitteilung an den Betreffenden durch die Führerscheinstelle bereits vor Antragstellung in einem informatorischen Schreiben. Dies sei Praxis der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt V.. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, beim Kläger liege Alkoholmissbrauch vor, weil er nicht hinreichend sicher zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne, was durch seine Vorverurteilungen belegt werde. Nach der MPU der P. GmbH sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Da er somit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, sei die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwingend zu versagen. Eine Information über die Erforderlichkeit einer MPU sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich, da erst im Rahmen des Antrages die erforderlichen Anfragen (Führungszeugnis, Anfrage an das Landespolizeipräsidium sowie das Fahreignungsregister) getätigt würden und der Antrag dann zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werde. Von dort habe der Kläger unmittelbar nach Antragsprüfung durch die Anordnung der MPU deren Erfordernis mitgeteilt bekommen. Eine Information bereits nach rechtskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis sei nur in solchen Fällen möglich, in denen die Fahrerlaubnisbehörde bereits mit Sicherheit sagen könne, dass in diesem Fall eine MPU erforderlich sei (beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt über 1,60 ‰). Der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, die Beklagte habe erst auf anwaltliche Intervention reagiert, sei nicht korrekt, da bereits mit Schreiben vom 30.10.2012 eine Information an den Betroffenen ergangen sei, dass die Bearbeitung noch Zeit in Anspruch nehme, da noch eine Akte von der Staatsanwaltschaft wegen eines für die Fahreignung relevanten Verfahrens habe angefordert werden müssen. Am Tag des Eingangs der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt worden sei, sei auch das Schreiben des Bevollmächtigten eingegangen. Bereits am darauffolgenden Tag sei die Anordnung der MPU erfolgt. Da der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, habe die Beklagte auch kein Ermessen ausüben und in dessen Rahmen die persönliche und wirtschaftliche Lage des Klägers berücksichtigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.