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Beschluss

5 L 996/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0826.5L996.14.0A
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Leitsätze
1. Die Formulierung "die Duldung der Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar" stellt sich als offenbare Unrichtigkeit (§ 42 Satz 1 VwVfG) dar, wenn sich aus der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres eindeutig ergibt, dass es um eine Wettannahmestelle geht. (Rn.15) 2. Eine Wettannahmestelle mit 5 Tischen, 20 bequemen Sitzgelegenheiten und mindestens 12 großen Bildschirmen stellt sich auch ohne Getränkeausschank nicht als Ladengeschäft dar. (Rn.23) 3. Im Saarland gilt für das Baugenehmigungsverfahren das Schlusspunktcharakter-, nicht das Separationsmodell, sodass eine fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. (Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formulierung "die Duldung der Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar" stellt sich als offenbare Unrichtigkeit (§ 42 Satz 1 VwVfG) dar, wenn sich aus der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres eindeutig ergibt, dass es um eine Wettannahmestelle geht. (Rn.15) 2. Eine Wettannahmestelle mit 5 Tischen, 20 bequemen Sitzgelegenheiten und mindestens 12 großen Bildschirmen stellt sich auch ohne Getränkeausschank nicht als Ladengeschäft dar. (Rn.23) 3. Im Saarland gilt für das Baugenehmigungsverfahren das Schlusspunktcharakter-, nicht das Separationsmodell, sodass eine fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. (Rn.33) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 22.07.2014, mit der ihm die Nutzung eines früheren Sportartikelverkaufladens als Wettannahmestelle mit Wirkung vom 25.07.2014 untersagt, der Sofortvollzug angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde. I. Mit der streitigen Nutzungsuntersagung vom 22.07.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, bei einer Ortsbesichtigung am 16.07.2014 sei festgestellt worden, dass im Anwesen A-Stadt, …, Gemarkung A-Stadt, …, eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben werde. Diese bestehe aus dem Theken- und dem Wettannahmebereich mit mehreren Bildschirmen an der Wand. Diese Nutzung sei ab dem 25.07.2014 einzustellen. Im öffentlichen Interesse werde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, die Nutzungsuntersagung beruhe auf § 82 Abs. 2 LBO. Am 06.02.2014 sei ein Bauantrag für die „Nutzungsänderung eines Ladengeschäftes in eine Wettannahmestelle für Sportwetten ohne Ausschank sowie Werbeflächen an den Fenstern“ gestellt worden. Danach sollen die mit Bauschein vom 02.08.1988 als „Wohn- und Geschäftshaus“ genehmigten und zuletzt als Sportartikelverkaufsladen genutzten Räumlichkeiten zukünftig als Wettannahmestelle genutzt werden. Diese solle von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr geöffnet sein. Ein Getränkeausschank sei nicht vorgesehen, damit die Annahmestelle nicht zum Verweilen einlade und wenig Lärm erzeuge. Die Wettannahmestelle solle eine Nutzfläche von 93,65 m2 einschließlich des Thekenbereiches und des WCs haben. Die aufgrund des vorgelegten Stellplatznachweises gegenüber dem Sportartikelverkaufsladen noch zusätzlich notwendigen zwei Stellplätze sollten bei der Stadt abgelöst werden. Die Stadt habe mit Schreiben vom 05.06.2014 das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt und dazu mit Schreiben vom 21.07.2014 erläutert, dass die Stellplatzfrage nicht geklärt sei und das Vorhaben im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Altstadt A-Stadt - Südlicher Teil liege und die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werde. Nach dem Planungskonzept der Sanierungssatzung sei im Bereich … eine Einkaufspassage mit gesicherten eigenen Parkplätzen geplant. Diesem Ziel habe der Sportartikelverkaufsladen entsprochen. Die Nutzung als Wettannahmestelle ohne die erforderlichen Stellplätze widerspreche diesen Zielen der Planung. Mangels Vorliegens der sanierungsrechtlichen Genehmigung könne die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden. Deshalb sei die Nutzung zu untersagen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, um eine weitere Nutzung auch im Falle des Einlegens von Rechtsmitteln zu unterbinden. Dies sei aus dem Gedanken herzuleiten, dass es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar sei, die Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz zu dulden. Gegen diese Verfügung vom 22.07.2014 erhob der Antragsteller am 01.08.2014 beim Antragsgegner Widerspruch. Am 01.08.2014 hat er zudem beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, bereits die Anordnung des Sofortvollzugs sei offensichtlich formell rechtswidrig. Sie sei darauf gestützt, dass es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar sei, die Nutzung einer formell illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz zu dulden. Diese offenbar aus einem anderen Bescheid kopierte Begründung erfülle nicht die hohen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch in der Sache sei der Antrag begründet, weil entgegen der Begründung der Nutzungsuntersagung keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung erfolgt sei. Die ladenmäßige Wettannahmestelle bewege sich innerhalb des genehmigten Spektrums eines Ladengeschäftes. Es werde kein Wettbüro, sondern (nur) eine Wettannahmestelle betrieben. Eine solche sei als Ladengeschäft einzugruppieren. Das VG Minden habe im Beschluss vom 10.02.2006 – 1 L 69/06 – entschieden, dass der entscheidende Unterschied zwischen einem Wettbüro und einem reinen Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, darin bestehe, dass es den Besuchern von Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb des Produkts ankomme. Anders als etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert seien, wolle der Besucher eines Wettbüros eben nicht nur die Wette einreichen und ggf. den Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros bestehe zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich ggf. mit anderen auszutauschen und die Zeit in einer als angenehm empfundenen Weise zu nutzen. Danach werde vorliegend ein Ladengeschäft betrieben. Insbesondere stehe dem auch nicht entgegen, dass in der Baugenehmigung – so das zutreffen sollte – als Nutzungszweck „Sportartikelverkaufsladen“ genannt sei. Die genauere Beschreibung schränke den Nutzungstyp in seiner Variationsbreite nicht ein.1OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.1995 – 3 M 210/94 -, juris Rn. 21OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.1995 – 3 M 210/94 -, juris Rn. 21 Die Nutzungsuntersagung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Lage im Sanierungsgebiet stehe der Erteilung einer Baugenehmigung nämlich nicht entgegen.2VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.1990 – 5 S 1384/89 -, jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.1990 – 5 S 1384/89 -, juris Zudem widerspreche das Vorhaben als Ladengeschäft auch nicht der Sanierungssatzung. Die Genehmigungsfähigkeit scheitere auch nicht an der angeblich fehlenden Anzahl von Stellplätzen. Da es sich um ein Verkaufsgeschäft handele, sei nach dem Garagenerlass des Saarlandes je ein Stellplatz für 30 bis 50 qm Verkaufsfläche erforderlich. Da die Wettannahmestelle nur eine Verkaufsfläche von 77,10 qm habe, seien nur zwei Stellplätze erforderlich, aber drei vorhanden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 22.07.2014 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält seine Anordnung für rechtmäßig. Soweit der Antragsteller rüge, dass das Vorhaben bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges unzutreffend bezeichnet sei, handele es sich um ein offensichtliches Büroversehen. Vom Fehlen einer Begründung sei nicht auszugehen. Erkennbar sei insoweit an die formelle Illegalität der Nutzung angeknüpft worden. Auch die Interessenabwägung habe zugunsten des öffentlichen Interesses auszugehen, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Nach § 82 Abs. 2 LBO könne eine im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfindende Nutzung untersagt werden. Dazu genüge nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits die formelle Illegalität. Bei der Ortsbesichtigung am 16.07.2014 sei festgestellt worden, dass die Nutzung der Wettannahmestelle aufgenommen worden sei, obwohl zuvor noch keine Baugenehmigung für das mit Antrag vom 06.02.2014 zur Genehmigung gestellte Vorhaben „Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in eine Wettannahmestelle für Sportwetten ohne Ausschank sowie Werbeflächen an den Schaufenstern“ mit einer Öffnungszeit von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr erteilt worden sei. Der Erteilung einer Baugenehmigung stünden das von der Stadt versagte Einvernehmen, die fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1, 2 BauGB und die Anzahl der vorhandenen Parkplätze entgegen. Für die Dauer des einstweiligen Verfahrens werde von Zwangsmaßnahmen abgesehen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2014 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass eine Fortsetzung der Nutzung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führe, der sich bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. In derartigen "typischen Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren NachweisenOVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen Bei der Bezeichnung des Vorhabens als „formell illegal errichtete Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Verständnis von § 42 Satz 1 SVwVfG, die sich nicht als materielle Fehlerhaftigkeit des Bescheides darstellt. Der Behörde ging es – für jedermann erkennbar – darum, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auf die formelle Illegalität der konkret aufgegriffenen Nutzung gestützt werden sollte und auch wurde. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Auch in der Sache hat der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig.4OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - Verletzt wird der Anspruch des von der Verfügung Betroffenen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung jedoch, wenn eine Begründung für die Ermessensentscheidung gegeben wird, die sich bei einer näheren Überprüfung als unzutreffend erweist.5OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –.OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. Bei Anlegung dieser Maßstäbe spricht zur Überzeugung der Kammer wenig für die Einschätzung des Antragstellers, dass die Nutzung des ehemaligen Sportartikelverkaufladens als Wettannahmestelle „...“ (offensichtlich) rechtmäßig ist. Die Nutzungsuntersagung ist allein auf die formelle Illegalität, d.h. das Betreiben der Wettannahmestelle ohne die erforderliche Baugenehmigung gestützt. Dagegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern. Für das Anwesen existiert ein Bauschein vom 02.08.1988, der ein Wohn- und Geschäftshaus genehmigt. Die Änderung der Nutzung des zuletzt betriebenen Sportartikelverkaufladens zu einer Wettannahmestelle bedarf der Erteilung einer Baugenehmigung, weil diese Nutzung – entgegen der Einschätzung des Antragstellers - nicht mehr von der Variationsbreite eines (Laden-) Geschäftes abgedeckt wird. Die Kammer vermag sich nicht der Einschätzung des Antragstellers anzuschließen, dass sich die konkret aufgegriffene Wettannahmestelle wegen des fehlenden Getränkeausschanks als ein bloßes Ladengeschäft darstellt, in dem Sportwetten als Waren gehandelt werden. Zutreffend hat der Antragsteller selbst auf die relativ gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, nach der der entscheidende Unterschied zwischen einem Wettbüro und einem reinen Ladengeschäft, in dem Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darin besteht, dass es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb des Produktes ankommt. Anders als etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind, will der typische Besucher eines Wettbüros eben nicht nur die Wette einreichen und ggf. den Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich ggf. mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfunden Weise zu nutzen. Exakt dem entspricht die vom Antragsgegner konkret aufgegriffene Wettannahmestelle. Sind bereits in dem zur Genehmigung gestellten Bauantrag im Grundriss Erdgeschoss (Teilbereich) zwei Tische mit jeweils sechs Sitzgelegenheiten dargestellt, befanden sich bei der Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner am 16.07.2014 insgesamt fünf Tische mit jeweils vier Sitzgelegenheiten und damit 20 bequem aussehende Stühle in der Wettannahmestelle sowie mindestens zwölf Bildschirme an den Wänden. Das zeigt mit Deutlichkeit, dass Zweck der Annahmestelle nicht die bloße Annahme von Sportwetten, sondern das Verweilen während des entsprechenden Sportereignisses in angenehmer Atmosphäre und damit der längerfristige Aufenthalt und der Austausch mit anderen Wettern bis in die Nacht ist. Das wird auch durch die für ein Ladengeschäft unübliche Geschäftszeit bis 01:00 Uhr nachts unterstrichen. Bauplanungsrechtlich ist davon auszugehen, dass für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan existiert und sich die auf der Grundlage von § 34 BauGB zu bestimmende nähere Umgebung des Vorhabens als Mischgebiet im Verständnis von § 34 Abs. 2 BauGB und § 6 BauNVO darstellt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nur in den Teilen des Mischgebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Die Beurteilung, ob die nähere Umgebung des Wettbüros im Verständnis von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, lässt sich abschließend kaum ohne eine Ortsbesichtigung beurteilen. Ob und inwieweit eine Prägung durch gewerbliche Nutzungen vorliegt, beurteilt sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien. Die Gesamtbetrachtung darf sich nicht in einer reinen rechnerischen (quantitativen) Betrachtungsweise erschöpfen.6BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 – 4 B 179.93 -BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 – 4 B 179.93 - Die Begründung der BauNVO-Änderungsverordnung (BT-Drucks. 354/89, S. 52) nennt dazu zwei Fallgruppen: Die gewerbliche Nutzung überwiegt oder sie prägt sonst den Teil des Mischgebiets. Der erste Fall geht von einem quantitativen (rechnerischen) Überwiegen aus, wodurch eine überwiegende Prägung durch die gewerbliche Nutzung besteht. Überwiegen bedeutet in quantitativer Hinsicht, dass die gewerbliche Nutzung mehr als die Hälfte ausmacht. Hinzukommen muss, dass dadurch eine Prägung des Gebietsteils durch die gewerbliche Nutzung eingetreten ist. Ausgangskriterium für diese Beurteilung der Prägung sind die überschlägigen Maße der baulichen Nutzungen, vor allem die Geschossfläche oder die Baumaße. Im zweiten Fall wird davon ausgegangen, dass eine überwiegende Prägung auch unabhängig von einem quantitativen Überwiegen bestehen kann. Damit wird berücksichtigt, dass auch einzelne gewerbliche Nutzungen in einem Gebietsteil eine überwiegende Prägung entfalten können. Das erfordert eine Gesamtbetrachtung und dabei die Einbeziehung auch weiterer – Gebiets prägender – Faktoren; dabei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht.7Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 6 Rdnr. 46 (Stand: Januar 2013) mit NachweisenErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 6 Rdnr. 46 (Stand: Januar 2013) mit Nachweisen Die Voraussetzung der überwiegenden Prägung ist nicht erfüllt, wenn im Wesentlichen nur in den Erdgeschossen Läden und Gastwirtschaften betrieben werden, im Übrigen aber Wohnnutzung vorliegt und einzelne Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.8VGH Mannheim, Urteil vom 09.09.1993 – 8 S 1609.92 -VGH Mannheim, Urteil vom 09.09.1993 – 8 S 1609.92 - Vorliegend werden die drei Obergeschosse des Anwesen ausweislich der Fotos in den Ansichten der Baugenehmigungsunterlagen augenscheinlich zu Wohnzwecken genutzt, was gegen eine überwiegende gewerbliche Nutzung spricht. Damit steht die Nutzung des ehemaligen Sportartikelgeschäftes als Wettbüro aller Voraussicht nach im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist auch erkennbar nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, die Lage im Sanierungsgebiet stehe der Erteilung einer Baugenehmigung nämlich nicht entgegen,9VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.1990 – 5 S 1384/89 -, jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.1990 – 5 S 1384/89 -, juris stützt er sich auf die Rechtslage in Baden-Württemberg. Das OVG des Saarlandes hat bereits im Urteil vom 30.09.2003 – 1 R 12/03 – zur Rechtslage nach der LBO 1996 entschieden, dass im Saarland hinsichtlich der präventiven materiellen Überprüfung von Bauvorhaben vom sogenannten Schlusspunktcharakter des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der in dessen Rahmen zu treffenden Zulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde auszugehen ist. Selbst für den Anwendungsbereich des § 67 LBO 1996 („vereinfachtes Genehmigungsverfahren“, nunmehr § 64 LBO 2004) erstreckt sich die materielle Prüfungspflicht ausdrücklich zwingend auf „alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts“. Eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Landesgesetzgeber eröffnete Möglichkeit zur Einführung des sog. Separationsmodells (Art. 72 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 70 Abs. 1 S. 1 SächsBO, § 58 Abs. 1 S. 1 LBOBW) hat der saarländische Landesgesetzgeber bisher nicht wahrgenommen. Das gilt auch noch aktuell.10Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VI. Rdnr. 49 (S. 163)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VI. Rdnr. 49 (S. 163) Dass das Vorhaben als Wettbüro offensichtlich nicht den Zielen der Sanierungssatzung widerspricht, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Da die konkret betriebene Wettannahmestelle sich dem äußeren Anschein nach ersichtlich nicht als Ladengeschäft darstellt, vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich nicht an der möglicherweise fehlenden Anzahl von Stellplätzen scheitert. Da die Nutzungsuntersagung soweit ersichtlich auch im Übrigen von Rechts wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.