Beschluss
5 L 214/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0507.5L214.14.0A
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Leitsätze
Die Festsetzung "Grünfläche - Kinderspielplatz" innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes dient nicht dem Zweck, dass der Nachbar die Errichtung eines Wohnhauses verhindern kann. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung "Grünfläche - Kinderspielplatz" innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes dient nicht dem Zweck, dass der Nachbar die Errichtung eines Wohnhauses verhindern kann. (Rn.35) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid, mit denen den Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 7 Stellplätzen in A-Stadt, Ortsteil R., genehmigt wurde. Sie rügen, der Antragsgegner habe zu Unrecht eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt sowie das zugelassene Vorhaben hätte zusätzlich der Erteilung einer Befreiung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung bedurft, sei mit den Abstandsflächenbestimmungen nicht zu vereinbaren und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens in A-Stadt, A-Straße, .... An dieses Grundstück grenzt nach Süden hin das Vorhabengrundstück, .... Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des vom Gemeinderat der Gemeinde R. am 21.03.1969 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Auf’ m Köpfchen, Im W., Diesseits dem Wittum, Die Spitzen“. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke entlang der Straße … und … als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Das Vorhabengrundstück ist als „Kinderspielplatz“ ausgewiesen. Nach Süden hin grenzt der „Kinderspielplatz“ an ein festgesetztes Mischgebiet (MI) an. Nachdem die Gemeinde im Bereich des Dorfplatzes einen Kinderspielplatz errichtet hatte, beschloss der Bau- und Umweltausschuss nach Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und dem Antragsgegner am 04.06.2003, das Vorhabengrundstück als Bauplatz zu versteigern. Mit der streitigen Baugenehmigung vom 04.02.2014 genehmigte der Antragsgegner den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 7 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Mit Bescheid vom 04.02.2014 erteilte der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Errichtung auf einer Grünfläche bzw. Spielplatzfläche. Am 11.02.2014 erhoben die Antragsteller beim Antragsgegner Widerspruch gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid. Am 12.02.2014 haben die Antragsteller bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, der Antragsgegner habe Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorgelegen hätten. Zudem verletzte das zugelassene Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme. Der Bebauungsplan setze für das Vorhabengrundstück eine „Grünfläche – Kinderspielplatz“ fest. Zur Begründung heiße es in den Planaufstellungsunterlagen: „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Grünfläche im Bereich der Platzanlage, des Ladengebietes und des Kinderspielplatzes vorgesehen. Weitere Grünflächen wurden wegen der geplanten Einzelhausbauweise und aufgelockerten Bauform nicht berücksichtigt.“ Als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks könnten sie sich auf den sogenannten Planerhaltungsanspruch als subjektiv-öffentliches Recht berufen. Dieser erfasse auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte Grünflächen. Für diese werde ein den Gebietserhaltungsanspruch begründendes wechselseitiges Austauschverhältnis dann angenommen, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebietes und damit dessen Gebietscharakter begründet werden solle. Entscheidend sei die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan, aus welcher eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander folge.1VG Bremen, Urteil vom 12.04.2014 – 5 K 2024/12 -; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261/94 -VG Bremen, Urteil vom 12.04.2014 – 5 K 2024/12 -; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261/94 - Das Grundstück der Antragsteller nehme an der Festsetzung „Grünfläche – Kinderspielplatz“ als Nachbargrundstück teil. Da der Kinderspielplatz auch nicht zu dem benachbarten Mischgebiet gehöre, sei er Bestandteil des Allgemeinen Wohngebietes. Wollte man dem nicht folgen – was eher fern liege -, bestehe vorliegend ein übergreifender Gebietserhaltungsanspruch, wenn sich aus dem Bebauungsplan Hinweise dafür ergäben, dass die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche zumindest auch den Zweck habe, ein Austauschverhältnis im Sinne einer konzeptionellen Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander zu begründen.2VG Freiburg, Urteil vom 21.08.2012 – 5 K 529/11 -, BVerwG, a.a.O.VG Freiburg, Urteil vom 21.08.2012 – 5 K 529/11 -, BVerwG, a.a.O. Das sei vorliegend der Fall. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei es ein Planungsziel, eine aufgelockerte Bauform zu gewährleisten. Dem habe die Festsetzung des Kinderspielplatzes zwischen dem WA- und dem MI-Gebiet dienen sollen. Unabhängig davon verletze das zugelassene Vorhaben aufgrund seiner Lage zum Grundstück der Antragsteller und der Größe des Baukörpers das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Auch spreche nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Grundstücksseite nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen. Die Beigeladenen hätten wohl neue Antragsunterlagen eingereicht, mit denen die in der Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 02.12.2013 dargelegten Bedenken ausgeräumt werden sollten. Der Antragsgegner habe seinerzeit bemängelt, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Höhenlage von der ursprünglichen Höhenlage abweiche. Das verändere die Berechnung der Abstandsflächen. Durch welche Maßnahmen diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle, lasse sich den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Auffallend seien Abweichungen der neuen Planung im Eingangsbereich des Vorhabens, der „zentimetergenau“ an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller heranrücke. Während das Niveau des Eingangsbereichs in den ursprünglichen Planunterlagen auf der Höhe des vorhandenen Geländes an Gebäude verlaufen sei, solle die Eingangstür nunmehr oberhalb des Geländes am Gebäude liegen. Damit rücke das Gebäude „mehr aus dem Erdreich heraus“ und solle gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Das sei insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Eingangsbereich bis auf 7 cm an die Grundstücksgrenze heranreichen solle. Deshalb lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 LBO für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung vor. Den am 12.02.2014 zugleich gestellten Antrag, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anzuordnen, hat die Kammer mit Beschluss vom 20.02.2014 zurückgewiesen. Auf die am 07.03.2014 erhobene Beschwerde der Antragsteller hin hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 15.04.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid jeweils vom 04.02.2014 vorübergehend bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Aussetzungsbegehren angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, für diesen Zeitraum die Bauarbeiten vorübergehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie unter Androhung von Zwangsmitteln einzustellen. Im Laufe des Verfahrens haben die Antragsteller weiterhin geltend gemacht, der Bebauungsplan setze für das Vorhabengrundstück nach wie vor Grünfläche (Spielplatz) fest. Das zugelassene Vorhaben bestehe unstreitig aus drei Vollgeschossen; das Kellergeschoss sei ausweislich von Blatt 84 der Bauakte ein Kellergeschoss. Die beiden darüber liegenden Geschosse seien ebenfalls Vollgeschosse. Für das Allgemeine Wohngebiet, in dem das Vorhabengrundstück liege, erlaube der Bebauungsplan mit „II“ eine maximal zweigeschossige Bebauung. Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sei nicht erteilt worden. Damit sei die Baugenehmigung formell illegal. Das zugelassene Vorhaben halte auch die Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller nicht ein. Das Bauvorhaben sei gegenüber den Planunterlagen im Freistellungsverfahren „angehoben“ und trete damit höher hervor. Das hätten tatsächliche Feststellungen vor Ort bestätigt. Ausweislich eines Vermerkes auf Blatt 66 der Bauakte sei das Gebäude um ca. 40 cm angehoben. Der Vermerk vom 02.12.2013 über eine Ortsbesichtigung am 29.11.2013 habe zu der Feststellung geführt, dass der Verlauf des natürlichen Geländes an der linken Gebäudeseite im Bereich des Treppenhauses um ca. 0,40 m tiefer liege als in den Planunterlagen dargestellt. Die 40 cm Höhenunterschied wirkten sich auf die Abstandsfläche aus. Vergleiche man die im Freistellungsverfahren vorgelegten Bauantragsunterlagen vom 12.08.2013 mit denen aus dem vorliegenden Genehmigungsverfahren vom 13.12.2013, falle auf, dass der Abstand von der Gebäudeaußenwand zum Grundstück der Antragsteller beide Male 3,27 m (nicht wie versehentlich in der Antragsschrift angegeben 7 cm) betrage. Dass könne nicht zutreffen, wenn das Gebäude nunmehr 40 cm höher sei. Die Bauantragsunterlagen vom 13.12.2013 könnten diese Zweifel nicht zerstreuen, zumal trotz des Höhenunterschiedes von 40 cm jeweils „OK.ATTIKA“ „PLUS 6.02“ vermerkt sei. Allerdings werde der Höhenunterschied des Geländes zur Straße im Plan vom 12.08.2013 mit -2,74 angegeben, im Plan vom 13.12.2013 mit -3,315. Das sei nicht nachvollziehbar. Diese unterschiedlichen Darstellungen ließen eine Unterschreitung des erforderlichen Grenzabstandes nicht ausschließen. Vor Ort habe sich zudem ergeben, dass die Außenwand des Rohbaus lediglich 3,20 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Gehe man davon aus, dass ein Vollwärmeschutz 16 – 20 cm dick sei, werde die Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 04.02.2014 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück …, A-Stadt (Gemarkung R., …) bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig einzustellen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach steht den Antragstellern kein Gebietserhaltungsanspruch in der Gestalt zu, dass sie die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus verhindern könnten. Die Ausweisung einer Grünfläche in einem Bebauungsplan habe nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn damit ein Austauschverhältnis geschaffen werden solle. Das sei vorliegend nicht der Fall. Beim Zusammentreffen von einer zulässigen Wohnhausbebauung mit einer „Grünanlage – Kinderspielplatz“ könne von einer Schicksalsgemeinschaft nicht die Rede sein. Nach der Konzeption des Plangebers solle die „Grünanlage – Kinderspielplatz“ ganz offensichtlich nicht dazu dienen, im fraglichen Bereich eine aufgelockerte Bauform zu gewährleisten und so als Puffer zwischen dem Wohngebiet und dem Mischgebiet zu fungieren. Dann müsste es weitere solche Pufferbereiche geben, was aber nicht der Fall sei. Andere als städtebauliche Gründe seien insoweit nicht ersichtlich. Auf die Einhaltung solcher Festsetzungen habe der Nachbar keinen Anspruch. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Bei Einhaltung der Abstandsflächen liege im Regelfall aus tatsächlichen Gründen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen ein. Wie die Antragsteller zu der Einschätzung gelangt seien, der Eingangsbereich reiche bis auf 7 cm an die Grundstücksgrenze heran, erschließe sich nicht. Der Abstand betrage 3,27 m und sei abstandsflächenrechtlich unbedenklich. Auch der Vorwurf, das Vorhaben reize die rechtlichen Vorgaben fast vollkommen aus, treffe nicht zu. Dies gelte nur für das Treppenhaus, das bei einer Gebäudelänge von 17,49 m gerade mal 3,61 m ausmache. Ansonsten seien die Abstandsflächen deutlich größer. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Anzahl der Vollgeschosse sei nicht erforderlich gewesen, weil der Bebauungsplan für das Grundstück keine entsprechende Festsetzung enthalte. Die erforderliche Abstandsfläche werde trotz der Änderung der Höhenlage eingehalten. Der im Plan angegebene Abstand von 3,27 m sei der vermasste Abstand zur Grenze, nicht die rechtlich erforderliche Abstandesfläche. Erforderlich sei eine Abstandsfläche von ( : 2 x 0,4 = 3,20 m. Zuvor sei eine Abstandsfläche von 3,04 m erforderlich gewesen. In jedem Fall sei die erforderliche Abstandsfläche eingehalten. Dass im Freistellungsverfahren lediglich die Geländehöhe an der Grundstücksgrenze und nicht an der – aufgrund der Hanglage höher liegenden Gebäudeaußenwand dargestellt worden sei, liege daran, dass das nicht notwendig gewesen sei. Die absolute Höhe des Gebäudekörpers habe sich nicht geändert. Von einer Unklarheit oder Zweideutigkeit könne nicht die Rede sein. Wie die Antragsteller zu dem Ergebnis gekommen seien, das Gebäude halte nur einen Abstand von 3,20 m zur Grundstücksgrenze ein, sei nicht nachzuvollziehen. Möglicherweise gebe es unterschiedliche Vorstellungen zum Grenzverlauf. Einen Nachweis der Gebäudeeinmessung gebe es zwar noch nicht. Nach der Gebäudeabsteckung betrage der Abstand des Hauses zur Grenze 3,43 m. Dieser Abstand reiche auch bei der angegebenen Stärke des Wärmeverbundsystems von 0,19 m noch aus, um die erforderliche Abstandsfläche von 3,20 m einzuhalten. Ausweislich des Nachweises über die Einhaltung der Grundrissfläche der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure … und … vom 21.03.2014 entspricht das errichtete Gebäude der Einweisung vom 24.09.2013. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie tragen vor, sie hätten das Grundstück im Jahre 2003 von der Gemeinde als Baugrundstück mit einer Bauverpflichtung erworben, nachdem diese beschlossen habe, dort keinen Kinderspielplatz zu errichten. Der Bebauungsplan sehe sowohl für das nördlich gelegene allgemeine Wohngebiet, als auch für das südliche Mischgebiet eine zweigeschossige Bebauung vor. Die Antragsteller hätten ihr Einfamilienhaus im Jahre 2010 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet, als allgemein bekannt gewesen sei, dass der Kinderspielplatz nicht gebaut werde. Während der Bauphase hätten die Beigeladenen den Antragstellern die Überquerung ihres Grundstücks erlaubt und in diesem Zusammenhang auch erklärt, dass es sich um ein Baugrundstück handele. Beim Bau hätten die Antragsteller einen Freisitz sowie eine Grenzmauer, Gabionen und eine Hecke errichtet, die sich – ohne Zustimmung der Beigeladenen - sowohl in der Abstandsfläche zum als auch bis zu 2,50 m auf dem Vorhabengrundstück befunden hätten. Zudem hätten sie das natürliche Gelände in diesem Bereich um mindestens 80 cm abgegraben, was sich daraus ergebe, dass zwar der Grenzstein fehle, dafür aber der Tonkegel, auf den der Grenzstein gesetzt worden sei, nun ebenerdig zur Oberfläche liege. Als die Beigeladenen den Antragstellern im August 2013 ihre Absicht mitgeteilt hätten, auf dem Vorhabengrundstück ein Fünffamilienhaus zu errichten, hätten sich die Antragsteller daran beteiligen wollen, was die Beigeladenen jedoch abgelehnt hätten. Beim Aushub für das Vorhaben im Jahre 2013 sei der wahre Grenzverlauf und damit der Überbau der Antragsteller festgestellt worden. Daraufhin hätten die Beigeladenen die Antragsteller aufgefordert, die Grenzbebauung zu entfernen. Das wiederum habe zum Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung geführt. Dieser könne mangels Nachbarrechtsverletzung keinen Erfolg haben. Die planerische Ausweisung einer innerstädtischen Grünfläche diene regelmäßig allein städtebaulichen Zwecken. Die Begründung des Bebauungsplans gebe keinen Hinweis auf eine Begründung von Nachbarschutz. Darüber hinaus wären die Antragsteller auch nicht schutzwürdig, weil sie mit der Errichtung ihres Freisitzes in vergleichbarer Weise gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen hätten. Die Befreiung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das ergebe sich schon daraus, dass auf dem Grundstück „…“ derzeit ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen errichtet werde. Das streitige Vorhaben entspreche den Festsetzungen für das Allgemeine Wohngebiet und das Mischgebiet und halte die Abstandsflächen ein. II. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und Befreiung vom 04.02.2014 anzuordnen und die Bauarbeiten einzustellen, sind zulässig, aber unbegründet. Die erstgenannten Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen und Befreiungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Sie bleiben in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.4BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO ist rechtlich nicht möglich, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Nach § 64 Abs. 2 LBO ist in diesem Verfahren die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen. Findet keine Prüfung des Bauordnungsrechts durch die Bauaufsichtsbehörde statt, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.7BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.8BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vom Gemeinderat der Gemeinde R. am 21.03.1969 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Auf’ m Köpfchen, Im W., Diesseits dem Wittum, Die Spitzen“. Im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen.9BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Werden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage eines Bebauungsplans erlassene Baugenehmigung Rügen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhoben, so hat eine inzidente Normenkontrolle im Übrigen nur dann Erfolg, wenn sich der Bebauungsplan nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens für das vorliegende Verfahren nach § 30 BauGB. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier insoweit nicht vor, als von der Festsetzung „Kinderspielplatz“ Befreiung nach § 30 Abs. 2 BauGB erteilt wurde. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Plan für das gesamte Plangebiet - mit Ausnahme der besonders ausgewiesenen und durch gepunktete Linien abgegrenzten Misch- und Dorfgebiete – ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist. Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 BauNVO 1968 vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind dort nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 Wohngebäude. Exakt diese Art der baulichen Nutzung weist die Baugenehmigung aus, die den „Neubau eines Wohnhauses“ zulässt. Da die Antragsteller auf ihrem Grundstück ebenfalls ein Wohnhaus aufstehen haben, deckt die Art der baulichen Nutzung der benachbarten Grundstücke. Eine bessere Verträglichkeit als von Nutzungen derselben Art gibt es nicht.10BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Die Befreiung von der Festsetzung „Grünfläche - Kinderspielplatz“ im Bebauungsplan ist grundsätzlich zulässig und vorliegend ungeeignet, die Antragsteller in eigenen Rechten zu verletzen. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Baugenehmigung umgesetzt und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.198611- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 entschieden, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Funktion hat. Dieses Urteil geht davon aus, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes ein nachbarschützender Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen gilt seit dem Urteil vom 19.09.1986, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung (nur) besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.12BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 Es ist grundsätzlich der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutze Dritter trifft.13BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan etwa zum Maß der baulichen Nutzung oder zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anders als die Festsetzung der Nutzungsart, die wegen der mit einer Durchbrechung der Festsetzung zutage tretenden Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen in der Regel nachbarschützend ist, kann bei anderen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung nur im Einzelfall vornehmlich aus den Planungsabsichten im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten geschlossen werden, weil diese Festsetzungen in der Regel nicht zu einer besonderen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalgemeinschaft" (Austauschverhältnis) der Planbetroffenen beitragen.14OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 Ob eine Festsetzung „Grünfläche – Parkanlage“ mit der von den Antragstellern angeführten Begründung geeignet wäre, Nachbarschutz zu begründen und damit eine Wohnhausbebauung zu verhindern, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplatz für das Vorhabengrundstück eine „Grünfläche - Kinderspielplatz“ ausweist. Diese Festsetzung im Bebauungsplan lässt unter keinem denkbaren Ansatz erkennen, dass damit im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll. Kinderspielplätze sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.15Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO Rdnr. 83 a.E. (Stand: Oktober 2009)Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO Rdnr. 83 a.E. (Stand: Oktober 2009) Als Nebenanlagen zur Wohnnutzung dienen sie unmittelbar Lebens- und Wohnbedürfnissen. An wohnungsnah gelegenen herkömmlichen Spielplätzen für Kinder unter 14 Jahren besteht nach allgemeiner Meinung ein überragendes öffentliches Interesse. Sie dienen der körperlichen und geistigen Entfaltung der Kinder, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Sie gehören „mitten in die Wohngebiete“, damit Kinder sie gefahrlos und in zumutbarer Entfernung von der Wohnung aufsuchen können. Die Nachbarn von Kinderspielplätzen müssen die Immissionen aus der bestimmungsgemäßen Nutzung im Allgemeinen als sozialadäquat und damit zumutbar hinnehmen; nur in besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wenn der Standort sich unmittelbar neben Wohnraum als „rücksichtslos“ erweist oder wegen der Art der Spielgeräte, können Kinderspielplätze nach § 1 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder zum Ausgleich von Interessenkonflikten Nutzungsbeschränkungen unterworfen werden.16Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO Rdnr. 87 mit Nachweisen (Stand: Januar 2010)Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO Rdnr. 87 mit Nachweisen (Stand: Januar 2010) Zum Stichwort „Kinderspielplatz“ finden sich in der juristischen Literatur und Rechtsprechung allein Abhandlungen zur Abwehrmöglichkeit desselben sowie der davon ausgehenden Immissionen, etwa auch aufgrund von nächtlichen Nutzungen für Trinkgelage. Der Gedanke, dass die Festsetzung „Kinderspielplatz“ ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründe und dem Nachbarschutz diene, erscheint völlig abwegig. Auf diese Idee kann zur festen Überzeugung des Gerichts nur ein Nachbar kommen, bei dem diese Festsetzung – wie vorliegend – seit 45 Jahren nicht in die Realität umgesetzt wurde, sodass sich das Nachbargrundstück als mehr oder weniger ungenutzte Freifläche darstellt. Die von den Antragstellern herangezogenen Gerichtsentscheidungen betreffen denn auch völlig andere Fallkonstellationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261.94 – im Ergebnis die Vorinstanzen bestätigt, die dem Nachbarn kein Abwehrrecht gegen die Bebauung eines 29.000 qm großen Grundstücks mit 26 Doppel-, 9 Reihen- und 2 Einzelhäusern zugestanden. Das VG Freiburg hat mit dem Urteil vom 21.08.2012 – 5 K 529/11 – die Klage der Nachbarn gegen die Anlage eines „Parks der Sinne“ zum „Anfassen, Erleben und Staunen“ in einem öffentlichen Park abgewiesen: Der Festsetzung „öffentliche Grünfläche, Parkanlage“ im Bebauungsplan lasse sich nicht entnehmen, dass damit ein Austauschverhältnis im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander hätte begründet werden sollen. Insbesondere gebe es keinen Hinweis darauf, dass damit eine Ruhezone für die umliegende Wohnbebauung habe geschaffen werden sollen. Diese Annahme wäre bei der Festsetzung „Kinderspielplatz“ ohnehin abwegig. Denn genutzte Kinderspielplätze sind für Anwohner keine Orte der Ruhe, sondern des Lärms. Das Urteil des VG Bremen vom 12.04.2013 – 5 K 2024/12 - wiederum betrifft den Abwehranspruch der Eigentümerin eines Kleingartens gegen die Absicht, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Dauerkleingarten“ gelegene Nachbargrundstück in der Weise zu renaturieren, dass aus dem intensiv genutztem Grünland Feuchtgrünland entsteht und der Wasserstand dauerhaft erhöht wird. Vorliegend beeinträchtigt die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller deren Wohnnutzung im Rechtssinne nicht. Ebenfalls keinen Erfolg hat der Einwand der Antragsteller, die erteilte Baugenehmigung sei formal rechtswidrig, weil es der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – hier der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen – bedurft hätte. Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist dieser Einwand im Nachbarrechtsstreit unbeachtlich. Selbst wenn er mit viel guten Willen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die Zulassung des Vorhabens in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt, führt das unabhängig davon vorliegend nicht zum Erfolg, ob die Festsetzung über die Anzahl der Vollgeschosse überhaupt für das Vorhabengrundstück gilt, was der Antragsgegner in Abrede stellt. Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich städtebaulichen Zwecken und haben deshalb keine nachbarschützende Funktion.17Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209 Nachbarschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt.18OVG des Saarlandes, Beschluss v. 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R 24/93-OVG des Saarlandes, Beschluss v. 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R 24/93- Anhaltspunkte für einen solchen Willen sind weder dargetan noch ansatzweise erkennbar. Liegt keine – erfolgte oder ggf. faktische - Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans vor, so ist die zugelassene Abweichung von den Festsetzungen des Planes auch im Übrigen unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Rücksichtnahmegebot zur Überzeugung des Gerichts im allein maßgeblichen Verhältnis zu den Antragstellern nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.19vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.20BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein Nachbar keinen Anspruch, als dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern kann.21BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt.22BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk.23BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.24BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 Ob das bundesrechtliche Rücksichtnahmeverbot auch unter Beachtung von Art. 31 GG (regelmäßig) verletzt ist, wenn die (sehr unterschiedlichen) landesrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden, was das OVG des Saarlandes in den Beschlüssen vom 10.05.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 – sowie im Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14 – (Seite 9) im vorliegenden Verfahren für „ernsthaft im Raum“ stehend ansieht, bedarf keiner Vertiefung, weil keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen bestehen. Soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung geht, können die Antragsteller mit dem Einwand, die genehmigten Pläne entsprechen nicht den örtlichen Gegebenheit, schon von rechtlichen Ansatz her nicht gehört werden. Wie bereits oben dargestellt ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.25OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Das gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde und der Bauherr bewusst einverständlich eine von dem wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Nutzung in Bauvorlagen und Bauschein aufnehmen.26Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 34Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 34 Wenn die Darstellung etwa der natürlichen Geländeoberfläche nicht den Gegebenheiten vor Ort entspricht, die Darstellung des Baukörpers im Verhältnis zum dargestellten natürlichen Gelände den Bestimmungen der §§ 6 und LBO entspricht, besitzt der Bauscheinsinhaber eine insoweit – auch im Verhältnis zum Nachbarn – rechtmäßig Baugenehmigung, von der er allerdings ggf. keinen Gebrauch machen darf. Vorliegend machen die Antragsteller selbst nicht geltend, das auf den genehmigten Plänen dargestellte Vorhaben verletze die Abstandsflächenbestimmungen. Sie bezweifeln allein die „Richtigkeit“ der Darstellungen und Maßangaben in den genehmigten Plänen. Das ist bereits vom Ansatz her ungeeignet, (vorliegend im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) eine Verletzung der §§ 7 und 8 LBO durch die erteilte Baugenehmigung darzutun. Die Behauptung der Antragsteller, die Darstellungen in den Plänen seien nicht so eindeutig, als dass sie eine Unterschreitung des gebotenen Grenzabstandes ausschlössen, ist in Bezug auf die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs allein maßgeblichen genehmigten Pläne unzutreffend. Ob andere Pläne andere Darstellungen enthalten, spielt – wie bereits ausgeführt – für die Frage der Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens keine Rolle. Soweit der Kammer mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.02.2014 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen wurde, erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 96, 205 ). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Vorliegend haben die Antragsteller zur Begründung eines Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht geltend, dass der Eingangsbereich des Vorhabens bis auf 7 cm an ihre Grundstücksgrenze heranreiche, was sie im späteren Verfahren als „Versehen“ bezeichnet haben, tatsächlich sei der Abstand mit 3,27 m vermaßt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet nicht, dass ein Gericht in einem vorläufig vorläufigen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Ausführungen zu dem durch nichts gerechtfertigten Vorwurf macht, ein Vorhaben reiche bis auf 7 cm an die Grundstücksgrenze heran, wenn der Abstand in den genehmigten Planunterlagen mit 3,27 m dargestellt ist und zur Aufnahme der Abstandsfläche ausreicht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Aus der Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 LBO) kann - schon weil es sich dabei um in den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelte Rechenwerke handelt - kein Nachbar eine seinem Schutz dienende bundesrechtliche Rechtsposition herleiten. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid zurückzuweisen. Die Antragsteller haben nach Maßgabe der Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren auch keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellung nach § 81 Abs. 1 LBO wegen einer Verletzung der Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des Bauordnungsrechts, die nicht Gegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung waren. Im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar – vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall – regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder er kann die sie legalisierende Baugenehmigung angreifen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Abwehrrechte der betroffenen Anlieger, sei es durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten - sei es durch Verwirkung – untergegangen sind.27OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 Dass das in den genehmigten Plänen zugelassene Bauwerk die erforderlichen Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller einhält, ist bereits oben ausgeführt worden. Das Gericht vermag derzeit auch nicht zu erkennen, dass das im Rohbau bereits errichtete Bauwerk anders zu beurteilen wäre. Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen), die nach Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück selbst liegen müssen, nach Abs. 2 Satz 2 aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß § 7 Abs. 4 LBO nach der Wandhöhe, die senkrecht zur Wand gemessen wird. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche28Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 7 LBO die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück.Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 7 LBO die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück. bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO 0,4 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Nach der Einschätzung der Antragsteller spricht alles dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Grundstücksseite nicht vollständig auf dem Baugrundstück liegen. Die Beigeladenen hätten wohl neue Antragsunterlagen eingereicht, mit denen die in der Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 02.12.2013 dargelegten Bedenken ausgeräumt werden sollten. Der Antragsgegner habe seinerzeit bemängelt, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Höhenlage von der ursprünglichen Höhenlage abweiche, was die Berechnung der Abstandsflächen verändere. Durch welche Maßnahmen diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle, lasse sich den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Auffallend seien Abweichungen der neuen Planung im Eingangsbereich des Vorhabens, der „zentimetergenau“ an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller heranrücke. Während das Niveau des Eingangsbereichs in den ursprünglichen Planunterlagen auf der Höhe des vorhandenen Geländes an Gebäude verlaufen sei, solle die Eingangstür nunmehr oberhalb des Geländes am Gebäude liegen. Damit rücke das Gebäude „mehr aus dem Erdreich heraus“ und solle gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Das sei insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Eingangsbereich bis auf 7 cm an die Grundstücksgrenze heranreichen solle. Zu diesem Vorbringen hat die Kammer im Beschluss vom 20.02.2014 bewusst keine Ausführungen gemacht, weil es sich dabei um unzutreffende und rein spekulative Annahmen handelte, die aufgrund der am 20.02.2014 vorliegenden und zum Zeitpunkt der am 24.02.2014 erhobenen Rüge beim Bevollmächtigten der Antragsteller befindlichen Bauakte nicht nachvollziehbar waren. Ein bis auf 7 cm an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller heranreichender Eingangsbereich des zugelassenen Vorhabens findet sich in den genehmigten Planunterlagen nicht. Allerdings haben die Antragsteller die Angabe dieses Abstandes im Laufe des Verfahrens als „Versehen“ bezeichnet haben, der Abstand sei in den Planunterlagen mit einem Wert von 3,27 m dargestellt. Zu den Einwänden der Antragsteller gegen das im Rohbau bereits ausgeführte Vorhaben hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 21.03.2014 detailliiert Stellung genommen und überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass der im Laufe des Verfahrens mehrfach verwendete Begriff „Höhe“ des Bauwerks sich unterschiedlich auf das Verhältnis zum natürlichen Gelände an der Grenze, zum natürlichen Gelände an der Außenwand und zum Straßenniveau bezieht und aus der Formulierung, das Gebäude sei „höher“ nicht schließen lasse, dass die – allein im Bereich des Treppenhauses „problematische“ - Abstandsfläche in jedem Falle und auch unter Berücksichtigung des Vollwärmeschutzes eingehalten werde. Darauf wird verwiesen. Deshalb bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der von den Beigeladenen vorgetragenen Rüge, die Antragsteller seien aus Rechtsgründen gehindert, sich auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten zu berufen, weil sie bereits bei der Errichtung ihres Wohnhauses im Jahre 2010 gewusst hätten, dass auf dem „Spielplatz“ eine Wohnbebauung durch die Beigeladenen anstehe, sie die Abstandsfläche zum Vorhabengrundstück mit eigenen Baulichkeiten nicht eingehalten und auf ihrem Grundstück im Rahmen ihrer Baumaßnahmen erhebliche Abgrabungen vorgenommen hätten. Damit ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit das Risiko eingegangen ist, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens an den Kosten beteiligt zu werden. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).