Beschluss
5 L 687/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0513.5L687.13.0A
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Leitsätze
1. Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO -SL- (juris: BauO SL) verfahrensfrei.(Rn.21)
2. Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr. 10 GebVerzBauaufsicht -SL- (juris: BauAufsGebV SL 2008) die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.143,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO -SL- (juris: BauO SL) verfahrensfrei.(Rn.21) 2. Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr. 10 GebVerzBauaufsicht -SL- (juris: BauAufsGebV SL 2008) die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.(Rn.30) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.143,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich mit der Begründung gegen die Gebührenerhebung für die Erteilung eines Bauscheins, sie habe keine Baugenehmigung beantragt. I. Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin unter dem 16.05.2012 an, dass sie auf dem Grundstück …, ein (nicht näher bezeichnetes) verfahrensfreies Vorhaben durchzuführen beabsichtigte. In den beigefügten Unterlagen ist das Vorhaben als „Anbringung einer Vorrichtung für beleuchtete Wechselwerbeanlage an der südlichen Hausfassade des Hochhauses … (keine Videowallanlage, sondern ein Spannbanner mit Rahmen wie Verdi Haus an der Westspange oder Bildungsministerium an der A620/Westspange)“ mit den Ausmaßen 10 m Höhe und 12 m Breite = 120 qm Gesamtfläche, durch Strahler beleuchtet, bezeichnet. In der Fotomontage ist das Spannbanner auf der fensterlosen Seite im Bereich der vier obersten Etagen des Hochhauses dargestellt. Mit Schreiben vom 25.07.2012 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um Vorsprache. Daraufhin bestellte sich der Bevollmächtigte und teilte mit, dass er sich umgehend nach der Rückkehr aus seinem am 15.08.2012 endenden Urlaub zur Terminsvereinbarung in dieser Sache melden werde. Mit Schreiben vom 26.09.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sich ihr Bevollmächtigter nicht zur Terminsvereinbarung gemeldet habe, allerdings festgestellt worden sei, dass die Werbeanlage bereits angebracht sei, obwohl dafür keine Baugenehmigung gemäß § 65 LBO erteilt worden sei. Es werde um Äußerung innerhalb von einer Woche gebeten. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte mit, die Werbeanlage sei verfahrensfrei und als solche angezeigt worden, ohne dass anschließend fristgerecht eine Untersagung erfolgt sei. Das Grundstück … liegt im Geltungsbereich des seit dem 23.12.1960 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „…“, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Nach der Einschätzung der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 sei das Vorhaben deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung entspreche einem Kerngebiet, in das sich das Vorhaben einfüge, zumal es verschiedene Vergleichsobjekte gebe. Mit Bauschein vom 20.11.2012 erteilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin die Baugenehmigung für das „Anbringen eines Spannbanners mit Rahmen (10 x 12 m = 120 qm) für Wechselwerbung. In dem ebenfalls an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Gebührenbescheid vom 20.11. 2012 ist als Bauherrin die Antragstellerin genannt. Mit dem Gebührenbescheid fordert die Antragsgegnerin insgesamt 4.572,00 € Gebühren. Gegen den (wohl) am 22.11.2012 versandten Gebührenbescheid vom 20.11.2012 erhob die Antragstellerin am 27.12.2012 bei der Antragsgegnerin mit der Begründung Widerspruch, die Gebühr sei maßlos überzogen und rechtswidrig. Nach Nr. 1.2.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses betrage die Gebühr bei Anlagen an Gebäuden für jeden angefangenen Quadratmeter Ansichtsfläche 12,70 €, mindestens 61,00 €. Das ergebe bei 120 qm einen Betrag von 1.524,00 €. Da die Anlage allerdings verfahrensfrei sei, habe es überhaupt keiner Baugenehmigung und damit auch keiner Gebührenerhebung bedurft. Die Antragsgegnerin legte den Widerspruch dem Stadtrechtsausschuss vor. Die Antragstellerin machte diesem gegenüber unter dem 13.03.2013 geltend, dass die Gebühr nach Nr. 1.3.1 auf 75 % zu ermäßigen sei, wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werde. Deshalb könne sich maximal eine Gebühr von 1.524,00 x 0,75 = 1.143,00 € ergeben, wobei an der Ansicht festgehalten werde, dass es überhaupt keiner Baugenehmigung bedurft habe. Am 15.03.2013 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid wieder herzustellen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin unter dem 21.03.2013 ab. Am 22.04.2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Gebührenerhebung beantragt. Zur Begründung macht sie sinngemäß geltend, sie habe bei der Antragsgegnerin die beabsichtigte Durchführung eines verfahrensfreien Vorhabens angezeigt und – nachdem zweieinhalb Jahre nichts passiert sei – plötzlich und unerwartet eine Baugenehmigung nebst Gebührenbescheid erhalten. Die Gebührenhöhe soll sich daraus ergeben haben, dass der Betrag von 1.524,00 € im Hinblick auf die vorherige Anbringung der Werbeanlage verdreifacht worden sei. Bei der Anzeige einer Werbeanlage nach § 61 Abs. 2 LBO falle aber gar keine Gebühr an. Ersichtlich habe die Antragsgegnerin keinen Antrag nach § 61 Abs. 2 LBO (auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB) gestellt. Das Stadtplanungsamt habe in einem Vermerk vom 13.07.2012 die Auffassung vertreten, dass das Werbebanner auf der Grundlage von § 30 BauGB in der beantragten Größe nicht zulässig sei. Diese Rechtsauffassung sei falsch. In weiteren Vermerken in der Verwaltungsakte stehe das Gegenteil. Daraus ergebe sich zwingend, dass die erst am 21.11.2012 erteilte Baugenehmigung von der Antragsgegnerin mit starker Verspätung erteilt worden sei; sie hätte ohne weiteres früher erteilt werden müssen. Der Bestrafungszuschlag für eine nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung durch einen Ansatz der dreifachen Gebühr komme nicht in Betracht, wenn die Baugenehmigung trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Vorhabens von der Behörde monatelang verzögert worden sei. Rechtsanwalt Dr. W. habe im Oktober 2012 sinngemäß erklärt, dass die Antragstellerin keinen weiteren Streit gehabt haben wolle und es ihr egal gewesen sei, nach welcher gesetzlichen Bestimmung das Werbebanner angebracht werden. Dass die Antragsgegnerin von ihr die dreifache Gebühr verlange, habe sie zu keinem Zeitpunkt hinnehmen wollen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.12.2012 gegen den Gebührenbescheid vom 22.11.2012 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach fällt die Werbeanlage nicht unter die Verfahrensfreiheit. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO seien nämlich nur solche Werbeanlagen verfahrensfrei, die in einer Höhe von bis zu 10 m angebracht seien und die die Voraussetzungen a) bis i) erfüllten. Vorliegend sei das nicht der Fall, so dass die Werbeanlage nach § 65 LBO zu beurteilen sei. Deshalb sei der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Am 17.10.2012 sei Dr. W. von der Kanzlei des Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der Bauaufsichtsbehörde erschienen. Ihm sei erklärt worden, dass eine Baugenehmigung nach § 65 LBO erforderlich sei, woraufhin Dr. W. erklärt habe, dass die Antragstellerin eine Genehmigung wünsche und es ihr nicht auf die rechtliche Einordnung des Antrags ankomme, diese könne somit auch nach § 65 LBO erteilt werden, was sodann geschehen sei. Die Verdreifachung der Gebühr von (12,70 € x 120 qm =) 1.524,00 € beruhe auf Nr. 10 des Besonderen Gebührenverzeichnisses und dem Umstand, dass die Werbeanlage vor der Erteilung der Genehmigung angebracht worden sei. II. Bei dem Antrag handelt es sich nicht um einen auf Wiederherstellung (nach Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sondern um einen auf Anordnung der (bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten von Gesetz wegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antrag ist als solcher zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen von Gesetz wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Gebührenforderung das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Anordnung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei erfordert die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder aber die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kammer hat in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Behauptungen der Antragstellerin, sie habe zu keiner Zeit eine Baugenehmigung beantragt und zweieinhalb Jahre nach ihrer Anzeige gemäß § 61 Abs. 2 LBO plötzlich und unerwartet eine Baugenehmigung nebst Gebührenbescheid erhalten, erweisen sich aller Voraussicht nach als unzutreffend. Die Anzeige gemäß § 61 Abs. 2 LBO datiert vom 16.05.2012 und ging am 21.05.2012 bei der Antragsgegnerin ein, sodass bis zum Datum des Bauscheins (20.11.2012) etwa ein halbes Jahr verstrichen war. Ein Teil dieses Zeitraumes ist dadurch (für die Antragstellerin) ungenutzt geblieben, dass ihr Bevollmächtigter Urlaub hatte, sich entgegen der Zusicherung nicht zur Vereinbarung eines Anhörungstermins mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt und die Vollmacht nicht wie angekündigt dem Schreiben vom 12.10.2012 beigefügt hat. Für die Einschätzung der Antragstellerin, dass die Anbringung des 120 qm großen Spannbanners in etwa zwischen dem 8. und 12. Stockwerk des Hochhauses nach § 61 LBO im Jahre 2012 verfahrensfrei war, spricht wenig. Nach dem mit dem Gesetz Nr. 1788 vom 11.12.2012 mit Wirkung vom 21.12.2012 aufgehobenen § 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO waren „folgende Werbeanlagen … bis zu 10 m Höhe“ verfahrensfrei: a) – i) …. . Über § 61 Abs. 1 LBO hinaus waren nach dem ebenfalls mit Wirkung vom 21.12.2012 aufgehobenen § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe verfahrensfrei, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Beide Freistellungstatbestände scheiterten vorliegend daran, dass die Werbeanlage das gesetzliche Höhenmaß von 10 m deutlich überschreitet. Denn dieses Maß bezieht sich bei verständiger Auslegung des Gesetzes nicht auf die Dimension der Werbeanlage selbst, sondern auf den Unterschied zwischen der Oberkante der Werbeanlage und der Geländeoberfläche. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der Gesetzesbegründung sowie dem Blick in die Kommentierung zur Bayerischen Bauordnung. So heißt es in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 12/866, Seite 191): „Die Verfahrensfreiheit ist auf Anlagen bis zu 10 m Höhe beschränkt, da höhere Anlagen wegen ihrer möglichen statisch-konstruktiven Schwierigkeit ein bauaufsichtliches Verfahren erfordern.“ Die Begründung entspricht nahezu wortgleich der im Kommentar von Simon/Busse zur BayBO wiedergegebenen Begründung für die Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 g) BayBO im Freistaat Bayern. Weiter heißt es bei Simon/Busse, Art. 57 Rdnr. 319: „Für das Höhenmaß ist entscheidend der höchste Punkt der Werbeanlage. Für die Höhenberechnung kann auf Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 zurückgegriffen werden.“ Damit ist die Höhe der baulichen Anlage über der Geländeoberfläche gemeint.1Simon/Busse, BayBO, Art. 2 Rdnr. 815Simon/Busse, BayBO, Art. 2 Rdnr. 815 Dass das im Bereich der vier obersten Etagen des (wohl) zwölfgeschossigen Hochhauses angebrachte Werbespannbanner an der Oberkante mehr als 10 m über die Geländeoberfläche ragt, bedarf keiner Vertiefung. Damit war das Werbespannbanner (auch) vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1788 vom 11.12.2012 baugenehmigungspflichtig. Dass die Voraussetzungen der Freistellung gemäß § 63 LBO nicht vorlagen, weil es sich bei dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1960 nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Verständnis von § 30 Abs. 1 BauGB handelt und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB beurteilt, hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zutreffend beurteilt. Demgegenüber spielt es vorliegend keine Rolle, wie das zuletzt dargestellte Ergebnis innerhalb der städtischen Verwaltung zustanden gekommen ist und ob etwa das Planungsamt in einem internen Vermerk eine andere Auffassung vertreten hatte und die materiellen Anforderungen für die Zulassung der Anlage zutreffend beurteilt wurden. Auch die Voraussetzungen des § 64 LBO für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens lagen voraussichtlich nicht vor, weil das Spannbanner mit der Anbringung Bestandteil eines Hochhauses wird, das nicht unter die Gebäudeklassen 1 – 3 fällt, vielmehr gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO einen Sonderbau darstellt. Damit ist die Antragsgegnerin voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine im normalen Verfahren nach § 65 LBO zu erteilende Baugenehmigung erforderlich war. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin – entgegen der Behauptung ihres Bevollmächtigten in der Antragschrift – die Erteilung der Baugenehmigung „beantragt“ hat, ist nach dem derzeitigen Stand ebenfalls voraussichtlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem von der Antragstellerin im Mai 2012 verwendeten Vordruck um die Anzeige eines freigestellten oder verfahrensfreien Vorhabens. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin Ende September 2012 darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach für die Anbringung des Werbespannbanners am Hochhaus eine Baugenehmigung gemäß § 65 LBO erforderlich sei. Nach dem von der Antragsgegnerin durch das angebotene Zeugnis von Frau J. und Frau B. unter Beweis gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin wurde der Bauantrag vom Vertreter des Bevollmächtigten der Antragstellerin, Dr. W., am 17.10.2012 unter Hinweis darauf ausdrücklich gestellt, dass es der Antragstellerin auf die Genehmigung und nicht auf die rechtliche Einordnung ihres Antrags ankomme. Damit geht der Einwand des nicht gestellten Antrags voraussichtlich ins Leere. Im übrigen hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.05.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr darum gegangen sei, dass das Spannbanner rechtmäßig angebracht sei. Das konnte indes nur im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen. Die Kammer hat auch im Verständnis von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es gebührenrechtlich einen Unterschied macht, ob ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß § 61 LBO angezeigt wird oder aber eine Baugenehmigung nach § 65 LBO erteilt wird. Anders als für die Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung ist für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 61 LBO kein Gebührentatbestand gegeben. Da die Antragstellerin indes im Oktober 2012 eine Baugenehmigung beantragt und im November 2012 erhalten hat, sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG in Verbindung mit dem einschlägigen Gebührenverzeichnis Gebühren zu erheben. Insoweit ist (auch) zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Ausgangswert auf der Grundlage von Nr. 1.2.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes – GebVerzBauaufsicht – vom 25.08.2008 (ABl. S. 1523 ) von 12,70 € x 120 qm = 1.524,00 € von der Antragsgegnerin zutreffend berechnet wurde. Soweit die Antragstellerin eine Minderung nach Nr. 1.3.2 des GebVerzBauaufsicht in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 1788 vom 11.12.2012 (ABl. S. 1554) auf den Faktor 0,75 anstrebt, weil die Baugenehmigung nach Nummer 1.2 für Werbeanlagen im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, liegen auch deren Voraussetzungen nicht vor. Abgesehen davon, dass sich die Regelung (nur) auf solche Werbeanlagen bezieht, die aufgrund von Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.2012 genehmigungspflichtig geworden sind und zuvor verfahrensfrei waren, wurde die Baugenehmigung vom 20.11.2012 zu Recht nicht im vereinfachten, sondern im Verfahren nach § 65 LBO erteilt. Damit ist dieser Ermäßigungstatbestand nicht einschlägig. Der Ansatz der dreifachen Gebühr (1.524,00 € x 3 = 4.572,00 €) beruht auf der Nr. 10 GebVerzBauaufsicht. Danach ist, wenn die Prüfung und Genehmigung der Bauvorlagen nachträglich erfolgt, das Dreifache der Gebühr zu Nummer 1 zu erheben. Die Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelung (Nr. 11.1 GebVerzBauaufsicht vom 21.11.2001 – ABl. S. 2445 -) hat die Kammer bereits im Urteil vom 22.06.2005 – 5 K 86/03 – bestätigt. Vorliegend war die Werbeanlage bereits Ende September 2012 angebracht, während die Baugenehmigung erst Ende November 2012 erteilt wurde. Damit ist der Gebührentatbestand erfüllt. Dieser differenziert nicht nach den Gründen für die vorzeitige Verwirklichung eines Bauvorhabens. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sinngemäß geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Verdreifachung der einfachen Gebühr „verschuldet“, weil sie nicht rechtzeitig vor der Anbringung des Spannbanners über den Antrag der Antragstellerin entschieden habe, führt das nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Die Antragstellerin hatte im Mai 2012 keinen Antrag auf baurechtliche Zulassung des Werbebanners gestellt. Sie hat – ihrer (indes unzutreffenden) Rechtsauffassung entsprechend – ein verfahrensfreies Vorhaben angezeigt. Diese Anzeige stellt – wie sich aus der Formulierung in § 61 Abs. 2 Satz 1 LBO „wenn der Bauherr der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat“ eindeutig ergibt - keinen „Antrag“ auf Zulassung des Vorhabens dar und hat die Antragsgegnerin deshalb weder verpflichtet, entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO eine Vorprüfung durchzuführen, noch berechtigt, (bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen) eine förmliche Baugenehmigung zu erteilen. Exakt unter Hinweis auf eine bloße Anzeige des Vorhabens hat die Antragstellerin im Übrigen ihren vorliegenden Antrag zunächst begründet. Die Anzeige eines vermeintlich verfahrensfreien Vorhabens bei der dafür zuständigen Gemeinde verpflichtet die Gemeinde nicht, bei der Baugenehmigungsbehörde ein Baugenehmigungsverfahren einzuleiten. Auch wenn die Gemeinde wie vorliegend die Antragsgegnerin zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, ist sie nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls nicht zu mehr verpflichtet als die Antragsgegnerin vorliegend mit dem Schreiben vom 25.07.2012 getan hat. Wenn die Antragstellerin auf ein solches Schreiben innerhalb von zwei Monaten allein eine Terminsvereinbarung ankündigt ohne diese wahr zu machen, kann sie ihr Verhalten der Antragsgegnerin ersichtlich nicht als Verschulden anlasten. Vorliegend hat sich die Antragstellerin im Mai 2012 aus welchen Gründen auch immer für die Anzeige eines verfahrensfreien Vorhabens bei der Gemeinde entschieden. In diesem „Verfahren“ wird dem Bauherrn von der Landesbauordnung die Rolle der eigenverantwortlichen Betätigung der Baufreiheit „auf eigenes Risiko“ und der Bauaufsichtsbehörde die Rolle der nachträglichen Kontrolle zugewiesen.2Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., III Rdnr. 17 (S. 120)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., III Rdnr. 17 (S. 120) Wenn sich dann – wie vorliegend - im Nachhinein die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens herausstellt, ist damit nach der Gesetzessystematik dann auch stets der Gebührentatbestand Nr. 10 GebVerzBauaufsicht erfüllt. Bestehen damit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert bestimmende Interesse mit einem Viertel des Betrages der Hauptsache und damit mit (4.572 : 4 =) 1.143,00 Euro anzusetzen ist.