Urteil
5 K 491/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0116.5K491.12.0A
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Leitsätze
Hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Verbrauchermarkt zurückgewiesen, kommt die Aufhebung der Baugenehmigung für das dem Plan entsprechende Vorhaben nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.58)
(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Verbrauchermarkt zurückgewiesen, kommt die Aufhebung der Baugenehmigung für das dem Plan entsprechende Vorhaben nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.58) (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2010 ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.3BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.5BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt S.-H.“, der am 20.05. 2010 vom Gemeinderat der Gemeinde S. verabschiedet wurde. Von der Verbindlichkeit dieser Planung ist auszugehen, weil das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Normenkontrollantrag des Klägers mit Urteil vom 04.10.2012 – 2 C 305/10 – rechtskräftig abgewiesen hat. Eines Eingehens auf die Rügen des Klägers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bedarf es deshalb nicht. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens für das vorliegende Verfahren nach § 30 BauGB. Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „sonstiges Sondergebiet für Einzelhandel (§ 11 Abs. 3 BauNVO)“ aus und exakt diese Art der baulichen Nutzung lässt die Baugenehmigung zu, die den „Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes …“ zulässt. Dass der Kläger außerhalb dieses Sondergebietes wohnt, ist von Rechts wegen nicht von Bedeutung. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn nur innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Die Befreiung von der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 um 0,05 ist – wie in den Beschlüssen der Kammer vom 23.12.2010 – 5 L 2221/10 – und des OVG des Saarlandes vom 04.04.2011 – 2 B 20/11 – (Seite 22) ausgeführt – bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan grundsätzlich zulässig und vorliegend ungeeignet, den Kläger in eigenen Rechten zu verletzen. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Baugenehmigung umgesetzt und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.19866- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 entschieden, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Funktion hat. Dieses Urteil geht davon aus, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes ein nachbarschützender Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen gilt seit dem Urteil vom 19.09.1986, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung (nur) besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.7BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 Es ist grundsätzlich der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutze Dritter trifft.8BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anders als die Festsetzung der Nutzungsart, die wegen der mit einer Durchbrechung der Festsetzung zutage tretenden Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen in der Regel nachbarschützend ist, kann bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützende Wirkung nur im Einzelfall vornehmlich aus den Planungsabsichten im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten geschlossen werden, weil diese Festsetzungen in der Regel nicht zu einer besonderen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalgemeinschaft" (Austauschverhältnis) der Planbetroffenen beitragen.9OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 Die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung bringen lediglich das städtebauliche Konzept zum Ausdruck, lassen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll und sind dementsprechend grundsätzlich nicht nachbarschützend.10Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1991 - 4 TG 1610/91 -, BRS 52 Nr. 178Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1991 - 4 TG 1610/91 -, BRS 52 Nr. 178 Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde habe das Maß der baulichen Nutzung mit der Grundflächenzahl von 0,8 aus anderen als städtebaulichen Zwecken ausgewiesen, vermag das Gericht nicht zu erkennen, weil bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsmaßes nichts den Rückschluss auf eine vom Plangeber in diesem Zusammenhang gewollte Schaffung eines nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses zulässt. Liegt keine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen vor, so ist die zugelassene Abweichung von den Festsetzungen des Planes auch im Übrigen unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Rücksichtnahmegebot zur Überzeugung der Kammer im allein maßgeblichen Verhältnis zum Kläger nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.11vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.12BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.13vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Ein Vorhaben, das mit den städtebaulichen Vorgaben übereinstimmt, kann nur in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) am Rücksichtnahmegebot scheitern.14Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31 Vorliegend ist mit dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes davon auszugehen, dass die privaten Belange des Klägers im vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Vorbelastung mit den öffentlichen Belangen ohne rechtliche Beanstandung gegeneinander abgewogen worden sind. Für eine Rücksichtslosigkeit des auf der Grundlage dieses Bebauungsplans mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens spricht deshalb nichts, weil sich für das Grundstück des Klägers damit eine plangegebene Vorbelastung realisiert. Die Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,8 um 0,05 ist das Ergebnis eines an Ort und Stelle nicht feststellbaren Rechenvorgangs unter Berücksichtigung der Stellplätze und deshalb ungeeignet, das Vorhaben als rücksichtslos erscheinen zu lassen. Die Baugenehmigung verletzt auch im Hinblick auf den Immissionsschutz nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Der vom Kläger gerügte Geräuschpegel liegt nach dem Schallschutzgutachten auf der Grundlage der Richtwerte für ein Mischgebiet innerhalb des rechtlich Zulässigen. Das Gericht brauchte vorliegend keine eigene Ortsbesichtigung durchzuführen, um den Gebietscharakter des Gebietes festzustellen, in dem sich das Anwesen des Klägers befindet. Denn das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat im Normenkontrollverfahren 2 C 305/10, dessen Akten von der Kammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, am 16.01.2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und aufgrund derer im rechtskräftigen Urteil vom 04.10.2012 auf den Seiten 29 – 31 den Gebietscharakter ausführlich als Gemengelage zwischen Gewerbe- und Wohngebiet bestimmt, für das immissionsschutzrechtlich die Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tagsüber gilt. Diese Einschätzung macht sich die erkennende Kammer zu eigen. Für die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr bedarf es angesichts des Verbotes der Nutzung des Parkplatzes (Nummer 2.2 der Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz) keiner Feststellungen. Zu den Einwendungen des Klägers gegen das Lärmgutachten (Verkaufsfläche, Gesamtfläche, getrenntes bzw. zusammengefasstes Verfahren, Bewegungshäufigkeit, „worst-case-Betrachtung, Öffnungszeiten, Parkplatzlärmstudie, Ausbreitung der Geräuschspitzen, Außenwohnbereich) hat das OVG des Saarlandes im Urteil vom 04.10.2012 – 2 C 305/10 – umfangreich Stellung genommen. Darauf wird verwiesen. Zwar ist die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Lästigkeit der Geräusche. Allerdings vermag die Kammer keine Gesichtspunkte erkennen, die den Schluss zuließen, dass die Lästigkeit der Geräusche durch das vorliegende Lärmschutzgutachten nicht hinreichend erfasst wird. Die schalltechnische Untersuchung vom 22.02.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel auf dem Grundstück des Klägers auch ohne weiteren Schallschutz tagsüber zwischen 45 und 55 dB(A) am Wohnhaus und zwischen 55 und 60 dB(A) im hinteren rückwärtigen Grundstücksbereich liegen. Allerdings unterscheidet sich die Darstellung der Stellplätze im Plan der schalltechnischen Untersuchung vom Plan der Baugenehmigung darin, dass die Baugenehmigung an der Grenze zum Grundstück des Klägers sowie dem nördlichen Nachbargrundstück … insgesamt fünf Stellplätze (Nummern 37 – 41) vorsieht. Auch dieser Umstand legt keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nahe. Dass von diesen fünf Stellplätzen (von denen der am nächsten zum Grundstück des Klägers gelegene zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Oberverwaltungsgerichts am 16.01.2012 mit einem großen Stapel von leeren Euronorm-Paletten belegt war), ein größeres immissionsschutzrechtliches Störpotential auf das Grundstück des Klägers ausgeht, hält die Kammer für ausgeschlossen. Denn diese Stellplätze liegen für die Kunden des Marktes völlig abseits der Achse zwischen der Parkplatzzufahrt und dem Markteingang und sind deshalb für die Kundschaft abgelegen und werden nach den üblichen allerorts feststellbaren Einkaufsgewohnheiten damit eher selten genutzt. Sie bieten sich an dieser eher als Stellplätze für Personal und damit ohne größere Verkehrsbewegungen an. Werden sie als Stellplätze für Pkws genutzt, führt das zugleich dazu, dass die lauteren Lkws beim Abfahren in einem entsprechend größeren Abstand zum Grundstück des Klägers wegfahren müssen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass von diesen Stellplätzen kein ins Gewicht fallendes zusätzliches Störpotential auf das Grundstück des Klägers ausgeht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Das gilt auch für das Verkehrsaufkommen. Anlieger müssen im Regelfall den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass die Zufahrt zum und Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Nordseite des Vorhabengrundstücks erfolgen. Der vom Schneeräumen im Winter ausgehende Lärm erfolgt nur an wenigen Tagen im Jahr ist als solcher Folge der Existenz des Parkplatzes und lärmmäßig nicht besonders zu berücksichtigen. Die nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich installierte Parkplatzbeleuchtung ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des Bauordnungsrechts ist ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Klägers ein. Die zum Zeitpunkt des Ortsbesichtigung des Oberverwaltungsgerichts und wohl auch noch derzeit vorhandene Mauer aus Pflanzsteinen ist nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Baugenehmigung, sodass es auf die Vereinbarkeit dieser Mauer mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen nicht ankommt. Sollte das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht.15BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Das OVG des Saarlandes bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung wendet, unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung seit Ende Oktober 2008 hauptsachebezogen mit regelmäßig 15.000,- €.16OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 - Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes mit 94 Stellplätzen auf seinem Nachbargrundstück erteilt wurde. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in S., Ortsteil H., B. Straße 70, Gemarkung H., Flur …, Flurstück …, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Das aus den Parzellen Nrn. … bestehende Vorhabengrundstück befindet sich sowohl nördlich als auch westlich des Anwesens des Klägers. Es liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt S.-H.“ und weist ein „sonstiges Sondergebiet für Einzelhandel (§ 11 BauNVO)“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 aus. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens machte der Kläger gegenüber der Gemeinde Einwendungen geltend: Die geplante Ansiedlung des Verbrauchermarktes stelle sich für ihn als Enteignung dar. Er sei bereits durch die für eine Ortsstraße unverhältnismäßige Zunahme des Verkehrs im vorderen Grundstücksbereich schleichend enteignet worden. Durch die Errichtung des Großprojektes werde auch der hintere Grundstücksteil stark eingeschränkt bis unbrauchbar. Sein Anwesen sei von seinem Großvater im Jahre 1910 als Lothringer Bauernhaus in einer wegen des hohen Grundwasserspiegels seinerzeit eher unattraktiven Lage an der Schnittstelle der Gemarkungen B. und H. errichtet worden. Der ehemalige Scheunen- und Stallungsbereich befinde sich nicht mehr im Familienbesitz. Sein Elternhaus habe er im Jahre 1992 aufwändig umgebaut und renoviert. Es sei aktuell vermietet, aber als sein Altersruhesitz vorgesehen. Das insbesondere im hinteren Bereich seines Grundstücks geplante Vorhaben werde für sein Anwesen zu einem erheblichen Wertverlust führen. Im Ortskern von H. sei ein fußläufig erreichbarer Markt wünschenswert, keiner mit fast 100 Parkplätzen. Vollsortimenter gehörten an den Ortsrand, wo mit den vorhandenen REWE- und Aldi-Märkten bereits ein ausreichendes Angebot vorhanden sei. In dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Mischgebiet dürften nur Gewerbebetriebe errichtet werden, die das Wohnen nicht wesentlich störten, was bei Großvorhaben nicht zutreffe. Das Objekt füge sich auch nicht in das Ortsbild ein und sei im Nahbereich H. gar nicht zulässig. Die Werbesäule störe das Ortsbild. Soweit Wohngebäude an der B. Straße nicht mehr genutzt würden, sei dies allein der städtebaulichen Fehlentwicklung zuzuschreiben. Sein Anwesen werde im Falle der Verwirklichung des Projektes von Verkehr und Lärm regelrecht umspült. Die vorgeschlagene Lärmschutzwand unterstreiche das. Ohnehin sei die B. Straße für die Aufnahme des Zu- und Abgangsverkehrs des Marktes ungeeignet. Am 20.05.2010 beschloss der Gemeinderat nach der Prüfung der Einwendungen den Bebauungsplan. Der Plan setzt als Art der baulichen Nutzung „sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „dient vorwiegend der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebs“ fest. Zulässige Nutzungen sind: SB-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m2, Stellplätze, der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Pfandräume sowie Nebenanlagen gemäß §§ 16-21 BauNVO, ein Werbepylon. Zur Grenze des Grundstücks des Klägers sieht der Plan eine ca. 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor. Die dort anzupflanzenden Gewächse bezeichnet Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen. Die überbaubare Grundstücksfläche für das Marktgebäude befindet sich im hinteren Grundstücksbereich zwischen 55 und 65 m von der Straße abgerückt. Für den straßennäheren Bereich setzt der Plan Stellplätze fest. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen heißt es unter Textziffer 6: „Die Laderampe ist im sonstigen Sondergebiet als Innenrampe zu gestalten, indem diese komplett einzuhausen ist. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.“ Mit dem vorliegend im Streit stehenden Bauschein vom 22.10.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum „Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes mit einer beleuchteten Werbeanlage (5m x 1,75m) am Gebäude sowie eines 10m hohen Pylons mit Werbeanlage (Dreieck 4,5m x 3 x 1,5m) und von 94 Pkw-Stellplätzen“. Weiterhin wurde der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 BauGB erteilt. Die Befreiung betrifft die Grundflächenzahl (GRZ), die im Plan mit 0,8 festgesetzt ist, und durch die Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen um 0,05 überschritten wird. Unter Vorbemerkungen heißt es auf Seite 2 des Bauscheins: Mit dem Bauantrag wurde ein „Verkehrsgutachten“ vorgelegt, das von dem Herrn Dipl.-Ing. S., …, aufgestellt wurde (Stand 07/10). Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zur verkehrstechnischen Erschließung des Vorhabengrundstücks aus Gründen der Leistungsfähigkeit und der Verkehrssicherheit eine Linksabbiegerspur in der B. Straße (L.I.O …) aus Richtung N. erforderlich ist (wobei darauf hingewiesen wird, dass die Linksabbiegerspur straßenbautechnisch noch zu planen ist). Der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) hat in seiner Stellungnahme vom 03.09.2010 … sinngemäß mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben (mit Linksabbiegerspur) keine Bedenken bestehen, sofern die konkreten Maßnahmen weiterhin mit dem LfS abgestimmt werden. Mit dem Bauantrag wurde eine „schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in S.-H.“ vorgelegt, die von Herrn Dipl.-Geogr. J., …, am 22. Februar 2010 aufgestellt wurde (…). Aufgrund der Auflage 2.7 der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 25.10.2010 … wurde die Laderampe als Innenrampe gestaltet. Zu der geänderten Gestaltung der Laderampe als Innenrampe wurde eine Stellungnahme von Herrn Dipl.-Geogr. J. vom 13. September 2010 vorgelegt. Der Bauschein enthält folgende Auflagen (des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz) zum Lärmschutz: 2.1 Im Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der von Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: In der Berliner Straße tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 45 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen hat in Anlehnung an die TA Lärm vom 26.08.1998 zu erfolgen. 2.2 Das Gelände des SB-Warenhauses darf während der Nachtzeit (22:00-06:00 Uhr) nicht befahren werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke) ist einer Nutzung des Parkplatzes während dieser Zeit entgegenzutreten. 2.3 Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 22.02.2010 … angenommenen Vorgaben zum Lieferverkehr und Lärmschutzmaßnahmen sind beim Bau bzw. anschließenden Betrieb des Verbrauchermarktes zu beachten und umzusetzen. Der Neubau ist baubegleitend von einem Sachverständigen überwachen zu lassen. Der Sachverständige hat die Ausschreibungsunterlagen sowie Angebote und Garantiezusagen in schalltechnischer Hinsicht zu prüfen, ggf. im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen zu bewerten und ggf. erforderliche Änderungen vorzuschlagen. 2.4 Die Sammelboxen für die Einkaufswagen sind möglichst weit entfernt von der Wohnbebauung einzurichten. 2.5 Es sind Einkaufswagen mit Kunststoffkorb zu verwenden. 2.6 Die Asphaltflächen sind möglichst glatt und eben auszuführen. 2.7 Die Laderampe ist als Innenrampe zu gestalten, indem diese komplett einzuhausen ist. Am 25.10.2010 stellte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag – 2 C 305/10 - und beantragte die Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans. Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger am 05.11.2010. Am 08.11.2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung machte er geltend, der Bebauungsplan sei nichtig. Das von der Gemeinde vorgelegte Schallschutzgutachten gehe für die Beurteilung der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmission von falschen Voraussetzungen und Schallleistungspegeln aus. Das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben sei zudem ihm gegenüber rücksichtslos, weil es nicht ausreichend straßenmäßig erschlossen sei, eine unzumutbare Verkehrsentwicklung und damit bodenrechtliche Spannungen auslöse.1BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 6.85 -BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 6.85 - Das im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Verkehrsgutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsqualitätsstufe QSV E („mangelhaft“) vorliege. Selbst im Falle der Einrichtung einer Linksabbiegerspur sei allenfalls die Stufe D („ausreichend“) zu erlangen. Deshalb sei selbst mit der Einrichtung einer Linksabbiegerspur mit ständigen Reststaus und damit mit erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Auch die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung sei unzulässig. Der Bebauungsplan sehe eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen aus, weil diese von vornherein auf ein bestimmtes Vorhaben zugeschnitten seien, sodass für Befreiungen kein Bedarf bestehe.2Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9 Im Übrigen verstoße die Befreiung wegen der Überschreitung der Grundflächenzahl augenscheinlich gegen nachbarliche Interessen. Die Kammer wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Einstellung der Bauarbeiten mit Beschluss vom 23.12.2010 – 5 L 2221/10 – zurück. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 04.04.2012 – 2 B 20/11 – zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 11.04.2012 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 zurück. Gegen die Baugenehmigung und den ihm am 16.04.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.05.2012 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei formell und materiell rechtswidrig und damit unwirksam. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sowohl die Anlieferungssituation als auch die Anordnung der Parkplätze und der Anlieferungsrampe führten dazu, dass der Anlieferverkehr unmittelbar an seinem Grundstück vorbeiführten. Durch die Anordnung der Stellplätze an der Grundstücksgrenze entstünden durch den Zu- und Abgangsverkehr Lärmimmissionen. Sei die Fläche frei von Pkws werde sie von den Lkws als Rangierfläche genutzt. Der von ihm von Anfang an geforderte größere Abstand des Vorhabens zu seinem Grundstück sei nicht erreicht worden. Das Vorhaben sei auch nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden. So befinde sich der Unterstellplatz für die Einkaufswagen an einer nicht genehmigten Stelle. Entgegen der Auflage im Bauschein würden Einkaufswagen aus Metall anstelle von Kunststoffwagen eingesetzt. Die über 2 m hohe Florsteinwand an der Grundstücksgrenze verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften und führten zu einer Einmauerung seines Grundstücks. Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 16.07.2012 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim OVG anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 305/10 angeordnet. Mit Urteil vom 04.10.2012 – 2 C 305/10 – hat das OVG des Saarlandes den Normenkontrollantrag des Klägers abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 19.11.2012 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zur weiteren Begründung seiner Klage trägt er vor, das OVG habe auf den Seiten 35 und 36 des Urteils darauf abgestellt, dass sich der Satzungsgeber hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen planerisch zurückgehalten und die Konfliktbewältigung insoweit auf das Genehmigungsverfahren verlagert. Dabei geht das OVG auf Seite 35 des Urteils davon aus, dass weitere Lärmschutzmaßnahmen zum Schutze der Anwohner vor unzumutbarem Lärm erforderlich seien. Insoweit habe die Beigeladene zwar eine Florsteinwand – wohl als Lärmschutz – errichtet, die jedoch weder Abstandsflächen einhalte noch hinsichtlich der Höhe mit der LBO in Einklang stehe. Insoweit habe der Beklagte wohl bereits ein Einschreiten verfügt. Er – der Kläger – habe der Errichtung der Wand an der Grundstücksgrenze jedenfalls nicht zugestimmt. Die Baugenehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil sie keine Vorgaben enthalte, wie die lärmschutztechnischen Anforderungen des Gutachtens sichergestellt werden sollten. Sowohl durch die Anliefersituation als auch durch die Anordnung der Parkplätze und die Anlieferrampe werde er unzumutbar beeinträchtigt. Aufgrund der unmittelbar an der Grundstücksgrenze angeordneten Stellplätze entstünden durch den Zu- und Abgangsverkehr Lärmimmissionen unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen entstünden durch das nächtliche Schneeräumen in der Winterzeit und die zwischenzeitlich installierte Parkplatzbeleuchtung. Der Mieter des Anwesens habe zwischenzeitlich gekündigt und es zeichne sich ab, dass eine Neuvermietung wegen der Nähe zu dem Verbrauchermarkt nur sehr schwer möglich sein werde. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters vom 22.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die vorliegenden Entscheidungen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt (ebenfalls), die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten des einstweiligen Verfahrens – 5 L 222/10 und 2 B 20/11 (OVG) – und des Normenkontrollverfahrens 2 C 305/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.