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Urteil

5 K 542/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K542.12.0A
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Leitsätze
Die Abgrenzung des Innenbereichs der Ortslage vom Außenbereich kann im Einzelfall auch an Hand von Luftbildern und Karten, die die Örtlichkeit zutreffend wiedergeben, festgestellt werden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgrenzung des Innenbereichs der Ortslage vom Außenbereich kann im Einzelfall auch an Hand von Luftbildern und Karten, die die Örtlichkeit zutreffend wiedergeben, festgestellt werden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 22.03.2011 und der auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2012 ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Vorab ist klarzustellen, dass die von der Klägerin am 23.03.2010 bei dem Beklagten und am 21.04.2010 bei der Gemeinde eingereichte Bauanzeige gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO und der unterbliebene Antrag der Gemeinde auf vorläufige Untersagung der Errichtung der baulichen Anlage der Klägerin nicht die Verfahrensfreiheit der hier im Streit stehenden Werbeanlage vermittelt und auch im Übrigen dem Beseitigungsverlangen des Beklagten nicht entgegengehalten werden kann. Denn diese betrafen nach dem in den beigefügten Bauvorlagen eingetragenen Standort eine Werbeanlage, die auf der weiter ortseinwärts gelegenen Parzelle Nr. 20/3 im Bereich des dortigen Hausanwesens L... Straße Nr. 166 errichtet werden sollte. Die hier in Rede stehende Werbeanlage befindet sich hingegen auf der weiter ortsauswärts gelegenen Parzelle Nr. 20/2. Dieser andere Standort führt - wie noch auszuführen sein wird - zu einer völlig anderen materiell-rechtlichen Beurteilung. Im Übrigen entbände die Verfahrensfreiheit einer baulichen Anlage den Bauherrn nicht davon, die Anforderungen, die von öffentlich-rechtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten, und lässt auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 LBO). Wie der Beklagte zu Recht festgestellt hat, ist die aufgegriffene doppelseitige Euronormtafel an ihrem jetzigen Standort materiell illegal und die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO sind gegeben. Die Gründe hierfür sind im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend ausgeführt. Die dortigen Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen und sieht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Klage gibt darüber hinaus Anlass zu folgenden Anmerkungen: Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Zulassung der Werbeanlage bereits die bauordnungsrechtliche Spezialvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 LBO entgegen, der Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang der bebauten Ortsteile für unzulässig erklärt, soweit nicht einer der ihn der Vorschrift unter den Nummern 1-5 abschließend aufgezählten Sonderfälle gegeben ist, von denen hier offenkundig keiner einschlägig ist. Wie der Beklagte ist auch die Kammer der Auffassung, dass der Standort der Werbeanlage am Ortsausgang von G... nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den der Kammer vorliegenden und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Luftbildern der Staatlichen Katasterverwaltung des Saarlandes (Überflug März 2012), auf dem die bestehende Werbeanlage an ihrem Standort sowie die Umgebungsbebauung deutlich zu erkennen ist. Dieser Standort liegt zweifelsfrei im Außenbereich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, nicht immer eine Ortsbesichtigung erforderlich ist. Im Einzelfall kann dies auch anhand von Karten und Luftbildern, die die Örtlichkeit zutreffend wiedergeben, festgestellt werden. so bereits BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, BRS 46, Nr. 145 Weiterhin ist in der Rechtsprechung geklärt, dass insbesondere bei bandartigen Bebauungen ein die Innerortslage vermittelnder Bebauungszusammenhang soweit reicht, wie die aufeinander folgende Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt, wobei die zu den Hauptgebäuden gehörenden Freiflächen, soweit sie eine bebauungsakzessorische Funktion als Hofgelände, Hausgärten sowie als Standort für Nebenanlagen erfüllen, noch am Innenbereich teilnehmen. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 - 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51 und Urteil vom 09.12.1988 - 2 R 370/86 -. Ebenso wie danach Kleingärten und Lauben keine Berücksichtigung bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich finden können, sind auch sonstige unbedeutende bauliche Anlagen nicht als „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung, § 12, S. 97 m.w.N. Wendet man diese Maßstäbe auf die hier zu beurteilende bauliche Situation an, so endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten bebauten Gebäude auf der Westseite der L... Straße mit dem Anwesen Nr. 166 (Parzelle Nr. 20/3), auf dem ein Wohngebäude mit zugehöriger Garagenanlage steht. Auf der Bauparzelle 20/2 ist lediglich ein geschotterter Abstellplatz für Lkw’s sowie, in unmittelbarem Anschluss an die Parzelle 20/3 ein Schuppen vorhanden. Demgegenüber befindet sich der Standort der Werbeanlage - ortsauswärts gesehen - „am anderen Ende“ der Parzelle 20/2 und nimmt bereits an den von Norden, Osten und Westen heranstreichenden Außenbereichsflächen teil, die mit Wald bestanden sind. An dieser Bewertung ändert das Vorhandensein mehrerer Verkehrsschilder und der Standort von vier Glascontainern nichts. Es liegt auf der Hand, dass derartige bauliche Anlagen so untergeordnet sind, dass sie nicht das Gewicht haben, den Bebauungszusammenhang über einen bislang bestehenden am letzten Gebäude endenden Ortsrand hinaus in den Außenbereich zu verlängern und auf diese Weise den dazwischen liegenden Standort der Werbeanlage derart mit der Ortslage von G... zu verklammern, dass dieser sich als im Innenbereich gelegen darstellt. Das gilt auch, wenn man der L... Straße für die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich keine trennende Funktion zuweist und die auf der Westseite gelegene Straßenrandbebauung mit dem Anwesen Nr. 145, noch zur Feststellung des Ortsrandes heranzöge. In jedem Fall liegt der Standort der Werbeanlage, auch bezogen auf dieses Gebäude deutlich weiter ortsauswärts und er nimmt daher auch unter diesem Blickwinkel nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Errichtungsverbot des §§ 12 Abs. 3 Satz 1 LBO einschlägig ist, weil die Gewerbeanlage außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile steht. Diese materielle Illegalität hat der Beklagte zu Recht festgestellt und daher pflichtgemäß gemäß § 82 Abs. 1 LBO die Beseitigung der Werbeanlage angeordnet, da auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. Darauf, dass der Ortsbürgermeister im Vorfeld der Errichtung den gewählten Standort der Euronormtafel für unbedenklich erklärt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn er ist zur Abgabe einer derartigen, den Beklagten bindenden Erklärung nicht befugt. Die Zwangsmittelandrohung genügt den Anforderungen der §§ 13, 15, 19, 20 SVwVG. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Am 23.03.2010 zeigte die Klägerin bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Errichtung einer beidseitig nutzbaren aufgeständerten Euronormtafel (3,66 x 2,60 m) auf dem Grundstück Gemarkung G..., Flur 9, Parzelle Nr. 20/3, an. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2010 (Az. 61.63-G/7/10) der Klägerin mit, das angezeigte Vorhaben sei genehmigungs- und anzeigefrei, jedoch sei die Vorschrift des § 12 LBO in eigener Verantwortung zu beachten. Am 21.04.2010 ging bei der Gemeinde G... eine Bauanzeige gleichen Inhalts zur Errichtung einer Euronormtafel auf dem Flurstück 20/3 ein. Der Bauanzeige war eine Fotomontage beigefügt, in der die Werbeanlage auf der weiter ortsauswärts gelegenen Parzelle 20/2 dargestellt ist. Mit Schreiben vom 26.04.2010 legte die Gemeinde den Vorgang der UBA vor und teilte mit, dass sie aufgrund der Lage des Standortes im Außenbereich die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sehe und die Anlage § 12 LBO widerspreche. Mit Schreiben vom 26.11.2010 wandte sich die Gemeinde G... an den Beklagten und wies darauf hin, dass eine Ortseinsicht ergeben habe, dass die Werbeanlage zwischenzeitlich im Bereich des Anwesens Nr. 166 auf einem dem Außenbereich zuzuordnenden Standort errichtet worden sei. Der Errichtung liege der mit Schreiben vom 26.04.2010 übersandte Antrag nach § 61 Abs. 2 LBO zugrunde. Seinerzeit sei ein Tätigwerden nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten nicht möglich gewesen. Es werde nunmehr gebeten, bauaufsichtsbehördlich tätig zu werden. Unter dem 03.11.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung der Beseitigung der auf dem Grundstück Gemarkung G..., Flur 9, Parzelle Nr. 20/2, errichteten Werbeanlage an. Mit Bescheid vom 22.03.2011 (Az. ) ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die Beseitigung der auf dem Grundstück Gemarkung G..., Flur 9, Parzelle Nr. 20/2, errichteten beidseitigen Werbeanlage gemäß § 82 LBO an, da diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die Beseitigung sei innerhalb 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durchzuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro angedroht. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, der Standort der bereits ausgeführten Werbeanlage liege außerhalb der bebauten Ortslage und somit im Außenbereich. Im Außenbereich seien nur privilegierte Vorhaben, zu denen eine Werbeanlage nicht gehöre, zulässig. Auch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könne sie nicht zugelassen werden, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Aus diesen Gründen sei auch eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich. Die bereits errichtete Werbeanlage stehe somit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Da auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand nicht geschaffen werden könne, sei die Beseitigung anzuordnen. Der Bescheid wurde am 24.03.2011 zugestellt. Der am 14.04.2011 erhobene Widerspruch wurde mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid (Az. O-84/11) zurückgewiesen. In den Gründen des Bescheides heißt es: Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen könne, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Werbetafel stehe im Widerspruch zu der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 LBO. Nach Satz 1 der Vorschrift seien außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage Werbeanlagen unzulässig. Die Werbeanlage befinde sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs sei ausschlaggebend, ob und wie weit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehöre. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein müsse, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, sei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Fallbezogen stehe die Werbetafel ca. 50 m hinter dem letzten Haus des Ortsteils in Richtung Ortsausgang. Zwar befänden sich in dieser Richtung noch zwei Glascontainer, sodass das Werbeschild räumlich zwischen dem letzten Wohnhaus des Ortsteils und den Glascontainern stehe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sich die Werbetafel im Innenbereich befinde. Denn zur Bebauung gehörten in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien. Dass Glascontainer solche Bauwerke nicht seien, liege auf der Hand. Der Bebauungszusammenhang ende folglich nicht - wie die Klägerin meine - erst hinter den Glascontainern, sondern am letzten Wohnhaus des Ortsteils. Stehe sie im Außenbereich, so sei sie dort nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LBO unzulässig. Eine Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 LBO liege offensichtlich nicht vor. Sie stehe damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auf andere Weise als durch die Beseitigung, könne ein materiell rechtmäßiger Zustand nicht hergestellt werden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bzw. der erhobenen Gebühr seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Bescheid wurde am 31.05.2012 zugestellt. Mit ihrer am 04.06.2012 bei Gericht eingegangenen Klage greift die Klägerin die ihr gegenüber ergangenen Bescheide weiter an. Sie ist insbesondere der Auffassung, der Standort der Anlage liege nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich, sodass kein Beseitigungsgrund vorliege. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28.03.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht sich die Gründe der angefochtenen Bescheide zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.