Urteil
5 K 381/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K381.12.0A
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Leitsätze
Dem Inhaber einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB steht gegen die an den Grundstückseigentümer gerichtete baurechtliche Beseitigungsverfügung ein eigenes Anfechtungsrecht nur zu, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung bereits Besitz, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Inhaber einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB steht gegen die an den Grundstückseigentümer gerichtete baurechtliche Beseitigungsverfügung ein eigenes Anfechtungsrecht nur zu, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung bereits Besitz, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichte gewähren Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Wird - wie hier - die Aufhebung eines Verwaltungsaktes in Gestalt einer Beseitigungsverfügung begehrt, so ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Daran fehlt es hier, denn der Kläger wird durch die angegriffene Verfügung nicht in „eigenen Rechten“ betroffen. Baurechtliche Regelungen sind grundstücksbezogen. Sie betreffen in der Regel nur den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen. Ebenso wenig wie die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung Dritten als Inhaber privater Rechte grundsätzlich keine privatrechtliche Duldungspflicht auferlegt, wendet sich die baurechtliche Beseitigungsverfügung im Regelfall an den Handlungsstörer (Bauherr) oder an den Zustandsstörer (Grundstückseigentümer). Dabei ist zu beachten, dass die Polizeipflichtigkeit an einer Sache ihre Grenzen in der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt des Pflichtigen über diese hat und deshalb zum Beispiel ein Miteigentümer allein zu Eingriffen in die Sachsubstanz oder Verfügungen über die gemeinsame Sache gegen den Willen des anderen Eigentümers nicht befugt ist (§ 744 Abs. 1 BGB). Wird durch eine Beseitigungsverfügung einem Grundstückseigentümer in diesem Sinne etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches abverlangt, so muss dieses Hindernis im Falle einer Zwangsvollstreckung durch Ausspruch eines Duldungsgebotes ausgeräumt werden Bay. VGH, Urteil vom 05.08.1996, Bay. Verwaltungsblätter 1997, 248; VGH Kassel, Urteil vom 10.11.1995, DEV 1996, 383. Eine Betroffenheit in „eigenen Rechten“ könnte sich für den Kläger daher nur dann ergeben, wenn er explizit Adressat der nach § 82 Abs. 1 LGO erlassenen Beseitigungsverfügung wäre. Das ist indes nicht der Fall. Die Verfügung ist ausdrücklich an die Bauherrin des beanstandeten Bauwerks gerichtet. Diese ist zugleich Alleineigentümerin des Grundstücks, auf dem das Gebäude erstellt wurde. Eine Rechtsbetroffenheit könnte sich für den Kläger deshalb nur daraus ergeben, dass er an dem fraglichen Grundstück eine dem Eigentümer ähnliche dingliche Rechtsposition hat, in die durch die Beseitigungsverfügung eingegriffen wird. Auch das ist hier nicht der Fall. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die zu seinen Gunsten im Jahre 2007 eingetragene Auflassungsvormerkung. Wie der Rechtsausschuss für den Regionalverband bereits zutreffend herausgestellt hat, erwirbt der Inhaber einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eine baurechtlich beachtliche Rechtsposition nur dann, wenn zugleich Besitz, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind. Erst dann stellt ihn die Rechtsprechung einem Grundstückseigentümer gleich BVerwG, Urteil vom 29.10.1982 - 4 C 51/79 - NJW 1983, 1626 und Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233. Vorliegend sind seit Eintragung der Auflassungsvormerkung weder Besitz noch Nutzungen noch Lasten auf den Kläger übergegangen. Derlei wird von ihm auch nicht behauptet und der Umstand, dass es die Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin war, die den am 29.04.2009 erteilten Bauschein beantragt hat, dessen abweichende Ausnutzung nunmehr Gegenstand der Beseitigungsverfügung ist, belegt, dass diese weiterhin die Sachherrschaft über die Bauparzelle Nr. 5/3 hat. Zwar ist der Kläger mit der Grundstückseigentümerin verheiratet, das begründet jedoch nur zivilrechtliche, insbesondere familienrechtliche Rechtsbeziehungen zu der Ehefrau, lässt aber seine Rechtsstellung gegenüber dem Grundstück unberührt. Er hat nicht einmal die rechtliche Befugnis Zwangsmaßnahmen des Beklagten zur Vollstreckung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu verhindern. Da der Kläger auch nicht behauptet, den Widerspruch und die Klage im Namen der Adressatin der Beseitigungsverfügung erhoben zu haben und auch dafür ansonsten keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist seine Klagebefugnis zu verneinen. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Sie wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet, da die Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Zweifelsfrei abweichend von der Baugenehmigung erstellte Unterstand verstößt gegen das Abstandsverbot des § 7 Abs. 1 LBO, da die auf der Grenze zu der rechtsseitig angrenzenden Parzelle Nr. 6/2 der Eheleute M... ausgeführte Seitenwand höher ist, als dies genehmigt wurde. Anders als durch die angeordnete Beseitigungsverfügung können deshalb rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück nicht hergestellt werden. Hierzu hat der Rechtsausschuss das Notwendige gesagt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 i. V. 63 Abs. 2 GKG. Die Ehefrau des Klägers ist Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung L..., Flur 2, Parzellen Nr. 4/8, 5/2, 5/3 und 5/4. Für einen Teil dieses Grundstückes ist zugunsten des Klägers im Grundbuch von L... bezüglich der Parzellen Nr. 5/2, 5/3 und 5/4 eine Auflassungsvormerkung am 27.06.2007 eingetragen. Die Parzelle Nr. 4/8 (P... Weg 3) ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von der Ehefrau des Klägers bewohnt wird. Der Kläger verbüßt - soweit zur Zeit ersichtlich - derzeit eine Haftstrafe in der JVA A-Stadt. Mit Bauschein vom 29.04.2009 (Az. 61.63-H/77/08) erteilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers und Alleineigentümerin die Genehmigung zum „Neubau eines Unterstandes für Garten- und Hobbygeräte, Errichtung einer gemeinsamen Stützmauer“ als nachträgliche Genehmigung für das Grundstück Gemarkung L..., Flur 2, Parzelle Nr. 5/3. Der Bauschein enthält u.a. unter Nr. 4 folgende Auflage: „Der im o.g. Bauvorhaben beantragte und genehmigte Unterstand ist ausschließlich zur Unterbringung von Garten- und Hobbygeräten nutzbar, die ohne Zufahrt bzw. Zuwegung einzustellen sind. Die Benutzung der Parzelle Nr. 5/3 aus südlicher Richtung als Zuwegung zu dem im Vorhaben genehmigten Unterstand ist nicht zulässig.“ Bezüglich der Flurstücke 4/8 und 5/3 sowie des nördlich benachbarten Flurstücks 6/2 der Eheleute M... wurden folgende Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen: „1. Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 5/3, Flur 2, Gemarkung L..., verpflichtet sich, die durch die jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 6/2, Flur 2, Gemarkung L..., (in Anlage zur Baulast beigefügtem Lageplan in Grün dargestellt) hergestellte Überbauung mit der Stützmauer zu dulden. 2. Des Weiteren verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 5/3, Flur 2, Gemarkung L..., an die o.g. Überbauung anzubauen. 3. Des Weiteren verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 6/2, Flur 2, Gemarkung L..., wie aus dem in Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, die bestehende und teilweise auf Flurstück 5/3 überbaute Stützmauer aus Gründen des Brandschutzes stehen zu lassen und in F90A-Bauart herzustellen. Sie dient dem mit Az. 61.63-H/77/08 beantragten Nachbarbauvorhaben für den „Neubau eines Unterstandes für Garten- und Hobbygeräte“ als Gebäudeabschlusswand. Diese Baulast gilt für die Dauer der Bebauung.“ Die dem Bauschein zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen den Anbau eines Unterstandes in Holzständerbauweise im Anschluss an die auf der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nr. 6/2 und 5/3 stehenden 3 m hohen Stützmauer auf einer Länge von 8,95 m vor. Die Gebäudehöhe beträgt im Anschluss an die Stützmauer 3 m, sodass die Dachhaut mit der Mauerkrone der Stützwand des Nachbarn abschließt. Infolge des quer zur Streichrichtung der Parzellen abfallenden Geländes soll das Gebäude auf dem Grundstück der Bauherrin, zur Parzelle Nr. 4/8, eine maximale Höhe von 3,70 m aufweisen. Der Unterstand soll eine Grundfläche von 8,95 m x 7,76 m überdecken. Das Dach wird als Bogendach ausgeführt und mit Dachfolie eingedeckt. Die Pläne wurden von den rechtsseitig angrenzenden Eigentümern der Parzelle Nr. 6/2, den Eheleuten M..., unterzeichnet. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 25.08.2010 stellte der Beklagte fest, dass das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 5/3 abweichend von der erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden war. Es weist nunmehr die äußeren Abmessungen von 10,50 m Länge, 6,80 m Breite und 3,50 m Höhe gegenüber der Nachbarparzelle Nr. 6/2 (Stützmauer) und 5,50 m gegenüber der Grenze zur Parzelle Nr. 4/8 (Hausgrundstück der Bauherrin) auf. Nach Anhörung der Grundstückseigentümerin, Bauherrin und Ehefrau des Klägers, forderte der Beklagte diese mit Bescheid vom 14.10.2010 (Az. 61.63-H/11016/10) auf, den ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführten Unterstand auf den Parzellen Nr. 5/3 und 4/8 innerhalb von acht Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides restlos zu beseitigen. Gemäß § 82 Abs. 1 LBO sei die Beseitigung anzuordnen, da das Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche zum rechtsseitigen Grundstück nicht einhalte und damit § 7 LBO widerspreche. Abweichungsvoraussetzungen nach § 68 Abs. 1 LBO lägen nicht vor. Komme eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht, so sei anders als durch die angeordnete Beseitigung der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht auszuräumen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde des Weiteren die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Der Bescheid wurde der Ehefrau des Klägers zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 25.10.2010 zugestellt. Seitens der Adressatin des Bescheides wurde kein Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung eingelegt. Am 28.10.2010 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und teilte mit, ihm sei durch den Anwalt seiner Ehefrau der Bescheid vom 14.10.2010 übermittelt worden. Aufgrund der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung lege er Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er machte geltend, seiner Auffassung nach könne eine Abweichung des ausgeführten Baukörpers von der erteilten Baugenehmigung nicht vorliegen, da das Bauwerk größtenteils von Fachfirmen ausgeführt worden sei. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2012 ergangenem Bescheid (Az. B 96/11) wies der Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken den Widerspruch zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, denn dem Widersprechenden stehe keine Widerspruchsbefugnis gemäß § 78, 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO zu. Zwar sei zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung i.S.d. § 883 BGB eingetragen. Das aus der Auslassungsvormerkung resultierende Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus“ zum Eigentumsrecht sei nach allgemeiner Rechtsauffassung jedenfalls dann nicht geeignet, die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis zu begründen, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten noch nicht übergegangen seien. Im vorliegenden Fall sei zugunsten des Klägers an dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstück im Jahre 2007 die Auflassungsvormerkung bestellt und eingetragen worden. Ein zeitnaher Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten am Grundstück sei, wie sich aus der zeitlichen Entwicklung nachvollziehen lasse, nicht angestrebt gewesen und auch nicht im Hinblick auf eine Eintragung des Klägers als Eigentümer betrieben worden. Das von der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung betroffene Bauwerk sei erst auf Antrag der Ehefrau als eingetragener Grundstückseigentümerin im Jahre 2008 - also zeitlich nach Eintragung der Auflassungsvormerkung - errichtet worden. Ebenso wie im vorliegenden Fall das Grundstück als Objekt der Auflassungsvormerkung um das neue Bauwerk habe erweitert werden können, stehe es der Eigentümerin des Grundstücks weiterhin frei, Veränderungen im üblichen Rahmen - beispielsweise durch Abriss eines Bauwerks - an dem Grundstück vorzunehmen und so seinen Bestand zu verändern. Denn die Auflassungsvormerkung führt zu den berechtigten (nur) vor ihn beeinträchtigenden Verfügungen des Eigentümers - wie beispielsweise die Übertragung des Eigentums auf einen Dritten - sowie ggf. gegen hoheitliche Verfügung im Falle von Zwangsvollstreckung und Konkurs/Insolvenz. Sie schütze jedoch nicht einen bestimmten Bestand bzw. Umfang des Eigentums. Sei der Kläger somit weder Eigentümer noch als dinglich gesicherter Auflassungsvormerkungsberechtigter in einer infolge des Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundeigentums erstarkten Anwartschaftsrechts einem Eigentümer gleichzustellen, so stehe ihm eine Widerspruchsbefugnis gegen die an eine Eigentümerin adressierte und von dieser nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Beseitigungsanordnung nicht zu. Deshalb sei der Widerspruch mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus sei der Widerspruch aber auch unbegründet, denn die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig: Nach den anlässlich der Ortsbesichtigung am 25.08.2010 getroffenen Feststellungen weiche die genehmigte Gebäudehöhe (3,00 m) wesentlich von der tatsächlichen Höhe ab, die zur Nachbarparzelle Nr. 6/2 eine Höhe von 3,50 m und zur Parzelle Nr. 4/8 eine Höhe von 5,50 m erreiche. Die größere Wandhöhe führe zu einer Unterschreitung der rechtsseitigen Abstandsfläche und das Bauwerk widerspreche somit der Bestimmung des § 7 LBO. Abweichungsvoraussetzungen nach § 68 Abs. 1 LBO lägen nicht vor, sodass ein nachträglicher Dispens nicht erteilt werden könne. Darüber hinaus widerspreche auch der tatsächliche Gebrauch der im Bauschein vom 29.04.2009 zugelassenen Nutzung. Nach der Grüneintragung im Bauantrag sei die Nutzung des Unterstandes zur Einstellung eines Traktors untersagt. Außerdem sei die Benutzung der Parzelle Nr. 5/3 aus südlicher Richtung als Zuwegung zu dem im Vorhaben genehmigten Unterstand ausdrücklich nicht zulässig. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vor. Da das Baurecht grundsätzlich keine Befugnis zum Erlass eines Baugebots kenne, könne dem Bauherrn auch nicht die Errichtung einer bestimmten baulichen Anlage und damit auch nicht die Änderung der bestehenden Anlage in einer bestimmten Weise - beispielsweise ein Rückbau auf den genehmigten Bestand - aufgegeben werden. Ermessensfehler beim Erlass der Beseitigungsverfügung seien deshalb nicht ersichtlich. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Klägers als insoweit allein handlungs- und verfügungsbefugte Eigentümerin des Grundstücks kein Rechtsmittel gegen die Beseitigungsanordnung eingelegt habe. Die Beseitigungsverfügung habe Bestandskraft erlangt. Der Kläger habe im übrigen weder vorgetragen noch belegt, dass er im Auftrag der Eigentümerin Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid wurde am 13.03.2012 zugestellt. Mit der am 13.04.2012 eingegangenen Klage greift der Kläger die ihm zugegangenen Bescheide weiter an. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht sich die Gründe der angefochtenen Bescheide zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.