Urteil
5 K 431/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0926.5K431.11.0A
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Leitsätze
1. Erklärt die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, sie helfe dem Widerspruch ab und erlässt danach einen - korrigierten - neuen Bescheid, so trifft sie zunächst eine Abhilfeentscheidung i.S.d. § 72 VwGO.(Rn.44)
2. Bei der Auslegung einer behördlichen Willenserklärung ist allein der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger nach dem objektiven Erklärungsgehalt verstehen konnte, maßgeblich.(Rn.51)
3. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.(Rn.51)
4. Die Umdeutung einer Abhilfeentscheidung ein Widerspruchsverfahren in eine Rücknahme des Ursprungsbescheides mit nachfolgender Möglichkeit zum Zeitbescheid ist angesichts der unterschiedlichen Folgen für die Kostenentscheidung nach § 72 VwGO i.V.m. § 80 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im Regelfall nicht möglich.(Rn.56)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.03.2010 (Rücknahme der Anordnung vom 30.07.2009) durch eine Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte die zur zweckentsprechenden Verfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren insoweit notwendig war.
Der Bescheid vom 06.08.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 3.041,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, sie helfe dem Widerspruch ab und erlässt danach einen - korrigierten - neuen Bescheid, so trifft sie zunächst eine Abhilfeentscheidung i.S.d. § 72 VwGO.(Rn.44) 2. Bei der Auslegung einer behördlichen Willenserklärung ist allein der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger nach dem objektiven Erklärungsgehalt verstehen konnte, maßgeblich.(Rn.51) 3. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.(Rn.51) 4. Die Umdeutung einer Abhilfeentscheidung ein Widerspruchsverfahren in eine Rücknahme des Ursprungsbescheides mit nachfolgender Möglichkeit zum Zeitbescheid ist angesichts der unterschiedlichen Folgen für die Kostenentscheidung nach § 72 VwGO i.V.m. § 80 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im Regelfall nicht möglich.(Rn.56) Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.03.2010 (Rücknahme der Anordnung vom 30.07.2009) durch eine Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte die zur zweckentsprechenden Verfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren insoweit notwendig war. Der Bescheid vom 06.08.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 3.041,64 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Ergänzung des Bescheides vom 11.03.2010 um eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten als auch um den Ausspruch, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend die Aufhebung einer im Bescheid vom 30.07.2009 ergangenen Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung notwendig gewesen ist. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.08.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Anspruch auf Ergänzung der Kostenentscheidung zur Gunsten der Kläger ergibt sich aus § 72 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrengesetzes – SVwVfG – vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt Seite 1151), zuletzt geändert am 16. März 2010 (Amtsblatt Seite 64). Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in den §§ 72 und 73 Abs. 3 S. 2, dass Abhilfeentscheidungen und Widerspruchsbescheide eine Kostenentscheidung für das Vorverfahren enthalten müssen. Fehlt die Kostenentscheidung, ist der Bescheid auf Antrag entsprechend zu ergänzen. BVerwG, Urteil vom 10.06.1981 – 8 C 29/80 – BVerwGE 62, 296 f. (298 f); Urteil vom 23.02.1982 – 7 C 72/79 – NJW 1982, 1827; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, § 73 Rn. 33. Die Vorschrift des § 80 SVwVfG ergänzt diese Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Kostenentscheidung. Ergibt sich aus der Entscheidung nach §§ 72, 73 VwGO, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist, so regelt § 80 VwVfG den weiteren Inhalt der Entscheidung. Dem entsprechend setzt die Anwendung des § 80 VwVfG eine Kostenentscheidung nach der VwGO voraus. BVerwG, Urteil vom 10.06.1981, a. a. O. und Urteil vom 23.02.1982, a. a. O. Die Kläger können – die bisher fehlende – Kostenentscheidung geltend machen. Nach § 72 VwGO hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde den Widerspruch für begründet hält. Der in diesem Fall ergehende Abhilfebescheid stellt eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung in der Sache dar. VerwG, Urteil vom 23.02.1982, a. a. O. Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren hingegen, ohne eine Entscheidung in der Sache, selbst, so ist für eine Kostenentscheidung kein Raum. BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 – 6 C 121/80, BVerwGE 62, 201. Es ist in diesem Zusammenhang streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer bloßen Erledigung oder von einer Abhilfe im Sinne des § 72 VwGO auszugehen ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt während des Vorverfahrens nach den Regelungen der §§ 48 f. VwVfG aufgehoben wird. Vgl. dazu u. a. Meister, Kostenerstattung im Vorverfahren bei Rücknahme statt Abhilfe, DÖV 1985, 146 ff. Diese Frage kann hier offen bleiben, weil das streitige Schreiben des Beklagten vom 11.03.2010 nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsgehalt eine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO trifft. Für die Auslegung einer behördlichen Willensäußerung ist maßgeblich nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten oder nach dem objektiven Erklärungsgehalt missverständliche Willensäußerungen der Verwaltung dürfen den Bürger als Empfänger nicht benachteiligen. Sie gehen zu Lasten der Behörde. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21/86 – NVwZ 1988, 51 f (52); Urteil vom 12.01.1973 – VII C 3/71 – BVerwGE 41, 305 f. (306); Urteil vom 26.04.1968 – VI C 113/67, BVerwGE 29, 310 f. (312). Nach diesem Auslegungsmaßstab bleibt für eine Kostenentscheidung gem. § 72 VwGO nur dann kein Raum, wenn die Behörde mit ihrer an den Bürger gerichteten Mitteilung, sie habe den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben, eine Abhilfeentscheidung nach den genannten Vorschriften erkennbar nicht treffen wollte. Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 3. Auflage, § 80 Anm. 16; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 72, Rn. 16 m. w. N. Denn es ist Sache der Behörde, in den Fällen, in denen sie einem Widerspruch nicht abhelfen will, sondern den angefochtenen Verwaltungsakt aus eigenem Entschluss – oder wie hier auf Weisung – lediglich nach den Regeln der §§ 48 ff. SVwVfG aufheben will, dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen für eine Kostenentscheidung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Die im dem streitigen Bescheid vom 11.03.2010 getroffene Formulierung, die Anordnung des LUA vom 30.07.2009 werde zurückgenommen, einschließlich des Wortlautes „Ihrem Widerspruch vom 31.08.2009 ist somit abgeholfen“ lässt nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt keine andere Auslegung zu, als die, dass eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO getroffen werden sollte. Eine solche Formulierung ist so klar, dass sie bereits vom Ansatz her nicht auslegungsfähig ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts um eine Entscheidung, die nach Maßgabe der §§ 48 ff. SVwVfG zu treffen ist. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Es handelt sich mithin um eine Ermessungsentscheidung, die gem. §§ 40, 39 SVwVfG der Begründung bedarf. Eine solche Begründung enthält das Schreiben vom 11.03.2010 indes nicht. Es lässt auch nicht in sonstiger Weise erkennen, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und aus welchen Gründen sie sich zur Rücknahme des Bescheides veranlasst gesehen hat. In einer derartigen Konstellation hat es bei der Regel zu verbleiben, dass die Umdeutung einer Abhilfeentscheidung in eine Rücknahme im Regelfall nicht in Betracht kommt. BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 – 4 C 23/97 – NVWZ 2000, 195; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 80 Rn. 20. Hier konnten die Kläger das Schreiben des Beklagten vom 11.03.2010 nur dahin verstehen, dass dieser ihren Widerspruch für begründet hielt und das Vorverfahren durch Aufhebung der Anordnung zur Detailuntersuchung beenden wollte. Damit hatte der Beklagte mit dem Schreiben vom 11.03.2010 eine Abhilfeentscheidung getroffen, für die er als beklagte Ausgangsbehörde auch zuständig war. Die Kläger haben des weiteren einen Anspruch darauf, dass die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Der Inhalt der Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren bestimmt sich nach § 80 Abs. 1 SVwVfG. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Erfolgreich ist ein Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm gem. § 72 VwGO abhilft oder ihm gem. § 73 VwGO stattgeben wird. Diese Auslegung ergibt sich aus dem bereits dargelegten Verhältnis, der die Erforderlichkeit der Kostenentscheidung als solche betreffenden §§ 72 und 73 Abs. 3 S. 2 VwGO zu der den Inhalt der Kostenentscheidung betreffenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 SVwVfG. Der Inhalt der Kostenentscheidung hängt davon ab, wie über den Widerspruch in der Sache entschieden worden ist. Dies richtet sich nach den §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwGO. „Erfolgreich“ im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 SVwVfG ist danach ein Widerspruch dann, wenn die Behörde das Widerspruchsverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen hat, die dem Widerspruch des Widerspruchsführers entweder abhilft oder ihm stattgibt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Widerspruch „erfolgreich“ war. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Kostenerstattung ausdrücklich darauf verzichtet, zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Rechtswidrigkeit oder wegen Unzweckmäßigkeit oder wegen späterer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterscheiden. Es kommt allein darauf an, ob dem Widerspruch abgeholfen oder ihm stattgegeben worden ist. Der Widerspruch der Kläger war demgemäß erfolgreich, weil ihm vom Beklagten abgeholfen worden ist. Die Kläger haben schließlich auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der zutreffenden Kostenentscheidung die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 80 Abs. 3 S. 3 i. V. m. Abs. 2 SVwVfG). Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, beurteilt sich vom Standpunkt einer verständigen Partei aus, nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Person. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 35.85 – NVwZ 1987, 883. Maßgeblich ist danach, ob es für einen verständigen Bürger vernünftig war, einen Rechtsanwalt mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren zu beauftragen. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Fähigkeiten und die Schwierigkeit der Sache. Es ist zu fragen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Dies ist anzunehmen, wenn es einer Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war es den Klägern nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Angesichts der komplexen Rechtsfragen und ihrer schwierigen tatsächlichen Voraussetzungen und des drohenden Folgeschadens im Falle der Realisierung der vom Beklagten angenommenen Sanierungspflicht liegt es auf der Hand, dass die Kläger einen Rechtsbeistand zu Recht für notwendig erachtet haben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Parzellen 432/10 und 433/3 gelegenen Grundstücks, auf dem bis in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eine Tankstelle und anschließend eine Autowerkstatt betrieben wurden. Verschiedene Tanks liegen noch im Erdreich. Das Gelände ist im Kataster der Altlastenstandorte des Landkreises Neunkirchen unter der Nr. ELS 1042 erfasst. Im Zuge der Ortskernsanierung kam es zu Verhandlungen zwischen den Klägern und der Gemeinde A-Stadt über einen Grundstücksverkauf. Danach sollten die aufstehenden Gebäude abgebrochen, die Altlasten saniert und die Flächen öffentlichen Zwecken zugänglich gemacht werden. Zur Konkretisierung der Verkaufsverhandlungen wurde einvernehmlich vereinbart, dass beim Kreisgutachterausschuss ein Wertgutachten auf Kosten der Gemeinde in Auftrag gegeben werde. Im Rahmen der Erstellung dieses Wertgutachtens hat der Gutachterausschuss mit Zustimmung der Kläger durch das Fachbüro Dr. M., S.-E., eine Sondierungsuntersuchung (orientierende Untersuchung) der auf dem Grundstück bestehenden Altlast in Auftrag gegeben. Das Gutachten ergab Kontaminationen des Grundwassers und des Erdreichs. Daraufhin wurde ein Sanierungsbedarf bejaht. Eine Eingrenzung des Schadens in Form einer Detailuntersuchung erfolgte nicht, da die Kläger keine weiteren Arbeiten auf dem Grundstück zuließen. Deshalb konnte der Gutachter keine abschließenden Angaben über die Horizontalausbreitung der Kontamination machen. Anhand der ermittelten Werte kam der Gutachter zu einer Kostenschätzung in Höhe von 110.000,00 bis 150.000,00 Euro für die Sanierung. Unter dem 30.10.2008 wies der Beklagte die Kläger auf ihre Sanierungsverantwortung hin und drohte gleichzeitig eine förmliche kostenpflichtige Sanierungsanordnung an. Mit Schreiben vom 19.12.2008 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie eine sachverständige Überprüfung des Gutachtens des Büros Dr. H. M. durch den Sachverständigen Prof. Dr. R. veranlassen werden. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2009 kommt der Sachverständige Prof. Dr. R. zu dem Ergebnis, dass sich die Befunde im Gutachten des Büros Dr. M. nicht eindeutig bewerten ließen. Insbesondere lasse sich daraus kein unmittelbarer Sanierungsbedarf ableiten. Hierzu sei erforderlich, dass - die Grundwassersituation eindeutig geklärt ist, - die Probennahmen den Vorgaben der BBodSchV entsprechen, - die Analysen auf die Prüfwerte der BBodSchV abgestellt sind und - eine Detailuntersuchung durchgeführt wird. Am 11.05.2009 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, nach der Stellungnahme des Prof. Dr. R. bestehe kein Sanierungsbedarf. Eine beabsichtigte Sanierungsanordnung sei daher rechtswidrig, die Angelegenheit sei damit erledigt. Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Anordnung einer Detailuntersuchung mit Errichtung dreier Grundwassermessstellen entsprechend den Vorschlägen der Stellungnahme des Sachverständigen R. vorbereitet werde. Hierzu werde gemäß § 28 SVwVfG angehört. Daraufhin entgegneten die Kläger mit Schreiben vom 25.06.2009, es bestehe kein Anlass zur Durchführung einer Detailuntersuchung. Mit Bescheid vom 30.07.2009 ordnete der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. der Altlastenverordnung und dem Saarländischen Bodenschutzgesetz die Durchführung einer Detailuntersuchung an. Diese hat folgenden Inhalt: 1. Die durch die orientierende Untersuchung des Büros M. festgestellten Belastungen auf ihrem Grundstück E. Platz ..., A-Stadt, sind gemäß Gutachten Prof. Dr. R. mit einer Detailuntersuchung einzugrenzen. 2. Darüber hinaus sind für die zu befürchtende Grundwasserbelastung drei Grundwassermessstellen einzurichten. Die Bohransatzpunkte sind mit dem LUA abzustimmen. 3. Für diese Arbeiten ist von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zustellung ein gemäß § 18 BBodSchG zugelassenes Büro zu beauftragen. 4. Einzelheiten sind mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) abzustimmen. Gegen diese Anordnung legten die Kläger mit Schreiben vom 28.08.2009 Widerspruch ein, ohne ihn zu begründen. Diesen Widerspruch legte der Beklagte am 11.12.2009 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Dabei nahm er im Begleitschreiben zu dem Widerspruch dahingehend Stellung, dass er seine Anordnung aus den näher dargelegten Gründen für rechtmäßig halte und er um Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheides bitte. Abgabenachricht an die Widerspruchsführer sei erteilt worden. Nachdem die Widerspruchsbehörde dem Beklagten fernmündlich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eröffnet hatte, teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 11.03.2010 mit, dass die Anordnung des LUA vom 30.07.2009 zurückgenommen werde. Dem Widerspruch vom 31.08.2009 sei somit abgeholfen. Mit Bescheid vom 31.03.2010 erließ der Beklagte erneut gegenüber den Klägern gemäß der §§ 9 und 10 BBodSchG, § 14 des SBBodSchG sowie der Altlastenverordnung folgende Anordnung: 1. Innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Bestandskraft dieser Anordnung ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), B-Stadt, die Dokumentation einer Detailuntersuchung (DU) durch einen Gutachter über die Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) auf dem Grundstück 432/10 und 433/3 (ehemalige Tankstelle Z./A.), Flur ..., Gemarkung A-Stadt, E. Platz ..., vorzulegen. 2. Die in der orientierenden Untersuchung des Büros Dr. M., S.-E., vom 22.01.2007, im Auftrag des Landkreises Neunkirchen - Gutachterausschuss - festgestellten Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) sind detailliert in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung zu erfassen. 3. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft dieser Anordnung hat der beauftragte, gemäß § 18 BBodSchG zugelassene Gutachter, Art und Umfang der Untersuchung mit dem LUA abzustimmen. Insbesondere sind die zu befürchtenden Grundwasserbelastungen (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) in die Untersuchungen einzubeziehen. 3 Grundwassermessstellen sind einzurichten. 4. Die Untersuchung ist auf die Teilfläche zwischen der Bohrung 13 (gemäß o.a. Gutachten Dr. M.) und der Straße „Am Markt“ auszudehnen (vermuteter Tank). Der ausführlich begründete Bescheid wurde den Klägern am 01.04.2010 zugestellt. Hiergegen erhoben sie am 13.04.2010 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 30.04.2010 beantragten die Kläger eine Ergänzung des die Rücknahme der ersten Anordnung formulierenden Bescheides vom 11.03.2010 um eine Kostenentscheidung. Dieser Rücknahmebescheid stelle in Wahrheit eine Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren dar. Die Kläger hätten Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren sei für notwendig zu erklären. Insoweit seien ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 150.000,00 Euro Rechtsanwaltsgebührenkosten in Höhe von 3.041,64 Euro entstanden. Hierauf entgegnete der Beklagte unter dem 06.08.2010, bei der Entscheidung vom 11.03.2010 habe es sich nicht um eine Abhilfeentscheidung, sondern um einen Zweitbescheid gehandelt. Unter dem 26.08.2010 legten die Kläger sodann Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 06.08.2010 ein, in dem der Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt worden war. Mit Bescheid vom 29.03.2011 (Az.: E/4-31.02.02-497/09-Ki) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung vom 30.07.2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.03.2011 zugestellt. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 (Az.: E/4-31.02.02-497/09-Ki) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die Ablehnung der Ergänzung des Bescheides vom 11.03.2010 um eine Kostenentscheidung zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der genannte Bescheid stelle keinen dem Widerspruch stattgebenden „Abhilfebescheid“ dar. Vielmehr habe der Beklagte aufgrund der Angaben der Widerspruchsführer erkannt, dass die ursprüngliche Anordnung aus formellen Gründen fehlerhaft gewesen sein könnte und - um diese Zweifel auszuräumen - durch einen Zweitbescheid mit gleichem Inhalt ersetzt. Der Erlass eines solchen Zweitbescheides löse keine Kostenerstattungspflicht nach § 80 Abs. 1 SVwVfG aus. Nach der hierzu einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2009 (Az.: 2 A 8/08) habe die Ausgangsbehörde in einem solchen Fall, in dem sie - z.B. wie hier um einen Bescheid inhaltlich zu präzisieren - den ursprünglichen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzen will, die Wahl, ob dies durch eine Abhilfeentscheidung oder durch Rücknahme bzw. Widerruf des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschehe, wobei letzteres keine Kostenerstattungspflicht auslöse. Die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten habe die Ausgangsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Ihre Wahlfreiheit finde dort ihre Grenze, wo der einzige Sachgrund für den Erlass eines Zweitbescheides anstelle eines Abhilfebescheides darin bestehe, die Kostenfolge des § 80 Abs. 1 SVwVfG zu vermeiden. Vorliegend sei es dem Beklagten allein darum gegangen, eine inhaltlich zu unbestimmte Anordnung durch einen Zweitbescheid mit genauerem und ausführlicher differenziertem Anordnungsinhalt zu erlassen. Insoweit seien lediglich Detailangaben ergänzt worden. Diese Angaben seien andernfalls im Rahmen der pflichtgemäßen und sachgerechten Tätigkeit eines Gutachters im Vorfeld zwischen Klägern und Gutachter geklärt worden. Lediglich die Ankündigung der Kläger, den ursprünglichen Bescheid beklagen zu wollen und sich dabei darauf zu berufen, dass dieser nicht bestimmt genug gewesen sei, habe den Widerspruchsgegner veranlasst, seine Anordnung in einem Zweitbescheid zu präzisieren. Inhaltlich habe es sich damit aber immer noch um dieselbe Anordnung einer Detailuntersuchung auf demselben Grundstück der Kläger gehandelt. Mithin sei der Widerspruch auch nicht inhaltlich begründet im Sinne von § 72 VwGO gewesen, weshalb auch keine Kostenentscheidung zu treffen gewesen sei. Dieser Bescheid wurde am 13.04.2011 zugestellt. Mit der am 12.05.2011 eingegangenen Klage (5 K 431/11) greifen die Kläger die ihnen zugegangenen Bescheide weiter an. Unter Wiederaufnahme ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren beantragen die Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11.03.2010 durch eine Kostenentscheidung, in der auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entschieden wird, zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, mit dem Bescheid vom 11.03.2010 habe er keine Abhilfeentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens getroffen, sondern einen Zweitbescheid erlassen, der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides getreten sei. Insoweit sei keine Kostenentscheidung zu treffen gewesen. Die gegen die getroffene Anordnung einer Detailuntersuchung (mit Bescheid vom 31.03.2010) erhobene Klage 5 K 403/11 hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren 5 K 403/11 und 5 K 431/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.