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Urteil

5 K 607/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0801.5K607.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 500 qm ist sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten als auch in einem faktischen Industriegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig. 2. Eine Gemeinde ist nicht allein deshalb an der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes ohne erneute Abwägungsentscheidung gehindert, weil nach dem Satzungsbeschluss im Bereich des festgesetzten Industriegebietes die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes erfolgt ist, sofern die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung die Verwirklichung von Industriebetrieben nicht ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 225.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 500 qm ist sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten als auch in einem faktischen Industriegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig. 2. Eine Gemeinde ist nicht allein deshalb an der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes ohne erneute Abwägungsentscheidung gehindert, weil nach dem Satzungsbeschluss im Bereich des festgesetzten Industriegebietes die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes erfolgt ist, sofern die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung die Verwirklichung von Industriebetrieben nicht ausschließen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 225.000,-- Euro festgesetzt. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen besteht im Hinblick auf den Inhalt der Schriftsätze, die von dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des gewährten Schriftsatznachlasses bei Gericht eingereicht wurden, keine Veranlassung. Denn aus diesen Schriftsätzen ergeben sich gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2012 keine Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Es ist auch von keinem Beteiligten, denen die nachgelassenen Schriftsätze jeweils zur Kenntnisnahme übersandt worden sind, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt worden. Das Urteil konnte daher auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2012 ergehen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 24.02.2010, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, am 09.03.2010 Widerspruch erhoben. Über diesen zulässigen Widerspruch ist bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden. Daher sind offensichtlich die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 24.02.2010 nicht in seinen Rechten verletzt, weil er keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gemäß seinem Antrag vom 05.02.2010 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO). Danach ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang. Die Voranfrage des Klägers zielt auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Nutzungsänderung der vorhandenen derzeit als Gaststätte und Ausstellungshalle eines Autohauses genutzten Gebäudeteile in eine „Spielhalle (Spielstätte mit 5 Konzessionen)" auf dem Grundstück in .... Der begehrte positive Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen stehen, so dass die Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung ausgeschlossen ist. Dies gilt offensichtlich, wenn der Bebauungsplan Nr. ... der Kreisstadt ..., in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, wirksam ist. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, wie es der streitgegenständliche Plan ist, ein Vorhaben nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Denn der Bebauungsplan Nr. ... setzt für den Bereich, in dem das vom Kläger geplante Vorhaben umgesetzt werden soll, als zulässige Art der baulichen Nutzung „GI“ also Industriegebiet fest. In Industriegebieten sind nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig sind nach § 9 Abs. 3 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Bei der vom Kläger geplanten Spielhalle handelt es sich jedoch um eine in einem Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige Nutzungsart. Denn in der weitgehend einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen vgl. u.A. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, ZfBR 1993, 95 = Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12 = NVwZ-RR 1993, 287 = BRS 54 Nr. 49; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.06.1993 - 1 L 562/92 -, NVwZ-RR 1994, 486 = BRS 55 Nr. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373 = BRS 70 Nr. 72; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 - und Urteil vom 24.03.2011 - 2 B 11.59 -, jew. zit. nach juris; offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, NVwZ-RR 2011, 51; Beschluss der Kammer vom 04.11.2011 - 5 L 624/11 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 - ist geklärt, dass diese ab einem Schwellenwert von ca. 100 m² kerngebietstypisch sind. Dies schließt aber ihre planungsrechtliche Zulässigkeit in einem Industriegebiet aus. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB liegen offensichtlich nicht vor – auch der Kläger hat insoweit nichts geltend gemacht – so dass sein Vorhaben für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. ... bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es kann auch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Es ist zwar unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes davon auszugehen, dass der Bebauungsplan ursprünglich unwirksam war, weil er an einem Ausfertigungsmangel gelitten hat. Dieser Mangel ist jedoch behoben worden, in dem der Bebauungsplan durch die am 23.06.2010 erfolgte erneute Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist. Dem stand nicht entgegen, dass durch die Verordnung vom 06.03.1986 des Ministeriums für Umwelt über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im ... gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG ... (Wasserschutzgebietsverordnung ...) Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Wasserschutzzone ausgewiesen worden sind. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10.08.2000 - 4 CN 2/99 -, DVBl 2000, 1861 = ZfBR 2001, 61 = BauR 2001, 71 = DÖV 2001, 130 = NVwZ 2001, 203 = NuR 2001, 87 = Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 7 = BRS 63 Nr. 42 zur Vorgängerregelung des § 214 Abs. 4 BauGB - § 215a Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung vom 27.08.1997 - ist geklärt, dass es bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes grundsätzlich keiner erneuten Abwägungsentscheidung des Gemeinderats bedarf. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Modifizierung seiner früheren Rechtsauffassung, insbesondere in seinem Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - (ZfBR 1997, 206 = DVBl 1997, 828 = BauR 1997, 590 = NVwZ 1997, 893 = BRS 59 Nr. 31 = Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9), ausgesprochen, dass ein erneut in Kraft gesetzter Bebauungsplan nicht allein deshalb nichtig sei, weil die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen habe. Zwar sei es möglicherweise (kommunalpolitisch) zweckmäßig und landesrechtlich sogar geboten, bei größeren Veränderungen oder nach einem längeren Zeitablauf dem Gemeinderat die Entscheidung zu überlassen, ob ein unwirksamer Bebauungsplan durch Behebung der Fehler mit seinem ursprünglichen Inhalt in Kraft gesetzt oder überarbeitet werden solle. Für die Wirksamkeit der Fehlerbehebung komme es darauf jedoch nicht an. Bundesrechtlich sei es unerheblich, ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei oder nicht. Im Regelfall stehe auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend sei. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt habe oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar war zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Neunkirchen über den Bebauungsplan Nr. ... im Jahr 1978 die Wasserschutzgebietsverordnung ... vom 06.03.1986 noch nicht in Kraft, so dass diese nicht zum Gegenstand der Beratungen gemacht werden konnte. Die Regelungen dieser Verordnung widersprechen aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in der Weise, dass sie sich als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen, die einer Umsetzung der Planfestsetzungen dauerhaft rechtlich entgegenstehen, so dass dieser Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit unwirksam wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 4 BN 28/03 -, ZfBR 2004, 380 = BauR 2004, 786 = RdL 2004, 175 = NVwZ 2004, 1242 = NuR 2004, 661 = Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 45 = BRS 67 Nr. 1. Der Bereich des Plangebietes, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, ist Teil des in der Wasserschutzgebietsverordnung ... als Wasserschutzzone III ausgewiesenen Gebietes. Die in der Verordnung für diesen Bereich getroffenen Regelungen stehen der Festsetzung eines Industriegebietes nicht in der Weise entgegen, dass eine Zulassung der in § 9 BauNVO geregelten Vorhaben nicht möglich wäre. Zwar enthält § 3 Abs. 3 der Verordnung gewisse Einschränkungen hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung in diesem Gebiet, so ist insbesondere der Schutz vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen zu gewährleisten. Deshalb sind u.A. untersagt das Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird, Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott. Dies schließt aber die Zulassung von Gewerbetrieben, die von der Baunutzungsverordnung für Industriegebiete vorgesehen sind, nicht generell aus. So ist eine Vielzahl von industriellen Nutzungen denkbar, die keine nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen verursachen. Dies zeigen im Übrigen auch die tatsächlich vor Ort vorhandenen Nutzungen, da sich innerhalb des festgesetzten Industriegebietes nach wie vor nur Betriebe befinden, die in einem solchen Gebiet typisch sind. Es stehen in diesem Bereich der Betrieb eines Automobilzulieferers (...), ein metallverarbeitender Betrieb (...) sowie eine Brotfabrik. Deren Gebäude weisen eine Grundfläche zwischen ca. 3.500 und 6.500 m² auf. Es handelt sich damit um Gewerbebetriebe, die auch – insbesondere bei den beiden metallverarbeitenden Betrieben – wegen ihres Störpotentials typischerweise in einem Industriegebiet angesiedelt werden. Die Brotfabrik mit einer Geschossfläche von mehr 6.500 m² ist zudem auf Grund ihrer Größe typisch für ein Industriegebiet. Daher steht die Ausweisung von Teilen des Plangebiets als Wasserschutzzone III ihrer Nutzung als Industriegebiet grundsätzlich nicht entgegen und es bedurfte keiner erneuten Entscheidung des Stadtrates, um den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzen. Der rückwirkenden Wirksamkeit des Bebauungsplanes steht auch nicht entgegen, dass im Ausfertigungsvermerk vom 08.06.2010 lediglich der Text „Der Bebau-ungsplan wird hiermit als Satzung ausgefertigt“ enthalten ist. Eines Vermerkes über die Übereinstimmung des Bebauungsplanes mit dem Satzungsbeschluss bedurfte es nicht, da dieser bereits im Ausfertigungsvermerk vom 8. November 1979 enthalten ist. Einer Wiederholung dieses Textes im Rahmen der rück-wirkenden Inkraftsetzung war nicht erforderlich, weil sich in dieser Beziehung seit dem Satzungsbeschluss keine Änderungen ergeben haben. Dabei unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die Gegenstand des vom Kläger zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes 01.03.2004 - 1 R 6/03 – (AS RP-SL 31, 154) gewesen ist. Denn in dieser Entscheidung ging es nicht um rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes. Da jedoch in der ursprünglichen Ausfertigung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplanes ein Ausfertigungsvermerk entsprechend den in dem genannten Urteil gestellten Anforderungen enthalten war, steht dessen fehlende Wiederholung der rückwirkenden Inkraftsetzung nicht entgegen. Für die rückwirkende Inkraftsetzung reichten daher der auf der Planurkunde vorhandene Vermerk vom 08.06.2010 sowie die erneute Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Beklagten aus. Im Übrigen hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. ... ausgehen würde. Denn nach den vor Ort getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches Industriegebiet, in dem das Vorhaben des Klägers als kerngebietstypische Vergnügungsstätte gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt befinden sich in der maßgeblichen Umgebung des Grundstücks des Klägers drei Betriebe, die in einem Industriegebiet typisch sind und deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine entsprechende prägende Wirkung haben. Auch die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Nutzung steht einer Einordnung als Industriegebiet nicht entgegen. Dies gilt zunächst für den Ausstellungsraum seines Autohauses, da es sich dabei um eine gewerbliche Nutzung handelt, die zwar nicht auf Grund ihres Störpotentials – im Gegensatz z.B. zu den beiden vorhandenen metallverarbeitenden Betrieben – zwingend auf ein Industriegebiet verwiesen werden muss, aber als gewerbliche Nutzung einer Einstufung als Industriegebiet nicht entgegensteht. Denn nach § 9 Abs. 1 BauGB ist insoweit nur erforderlich, dass sich in einem Industriegebiet vorwiegend Gewerbebetriebe befinden, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Dies ist im Hinblick auf die vorhandenen beiden metallverarbeitenden Betriebe sowie die Brotfabrik, die den wesentlichen Teil der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks einnehmen, der Fall. Auch die vorhandene Kartbahn mit dem angeschlossenen Bistro steht der Charakterisierung als Industriegebiet nicht entgegen. Bei der Kartbahn handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Industriegebiet ausnahmsweise zulässig ist. Denn die Anlage dient von der baulichen Gestaltung und räumlichen Ausstattung über-wiegend der sportlichen Übung und Betätigung. Es handelt sich um eine große Halle, in der die Vorrichtungen für das Fahren mit den Karts (Start- und Ziel-bereich, die Bahnen selbst) im Vordergrund stehen. Das Bistro tritt demgegenüber in den Hintergrund und hat gegenüber dem eigentlichen Kartbahn-Bereich unter-geordnete Bedeutung und nur dienende Funktion. Im Übrigen weist die Beklagte nicht zu Unrecht darauf hin, dass eine solche Kartbahn auf Grund des damit verbundenen Störpotentials insbesondere durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die davon ausgehenden Immissionen wohl nicht zu den nach § 8 Abs. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässigen nicht erheblich störenden Gewerbebetrieben zählt. Offen kann bleiben, ob die ...-Niederlassung noch prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück hat. Dieser Betrieb befindet von dem Grundstück des Klägers aus gesehen hinter dem Gebäude der ... und ist deshalb optisch kaum wahrnehmbar. Dieser Betrieb ist aber auch so groß, dass er auf Grund seiner störenden Wirkung als Folge des Zu- und Abfahrtsverkehrs durchaus als ein Betrieb angesehen ist, der für ein Industriegebiet typisch ist. Keine prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück hat dagegen das zur Fernstraße hin ausgerichtete Gebäude, in dem sich ein Spielcasino sowie ein gastronomischer Betrieb befinden. Unabhängig davon, dass sich dieses Gebäude ebenso wie die ...-Niederlassung in dem Teil des Plangebietes befindet, der als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb dort Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, prägt es nicht die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstückes. Denn wie bei der Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, ist das Gebäude, in dem sich das Spielcasino befindet, von dem Vorhabengrundstück in keiner Weise wahrnehmbar. Erst wenn man die Zweibrücker Straße, an der das Grundstück des Klägers liegt, verlässt und die Fernstraße in Richtung Norden begeht, wird das Spielcasino sichtbar. Von dem Grundstück des Klägers ist es dagegen nicht wahrnehmbar. Das Vorhabengrundstück wird allein von den in seiner Umgebung befindlichen drei Industriebetrieben geprägt. Da es sich somit in einem faktischen Industriegebiet befindet, ist eine Nutzungsänderung zur Einrichtung einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von 500 m² bauplanungs-rechtlich auch dann unzulässig, wenn der Bebauungsplan Nr. ... unwirksam wäre. Der Kläger hat deshalb unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Spielhalle. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 9.1.5 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten Nutzfläche der Spielhalle von 500 m² ergibt sich ein Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung von 300.000,-- Euro. Da der Streitwert für die Erteilung eines positiven Bauvor-bescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit regelmäßig drei Viertel des Ansatzes für die Baugenehmigung beträgt, ist dieser vorliegend auf 225.000,-- Euro festzusetzen. So zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2012, noch anders Beschluss vom 18.10.2010 - 2 E 131/10 -. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheides zu dem Vorhaben "Einrichtung und Betrieb (Nutzungsänderung) einer Spielstätte mit 5 Konzessionen" auf seinem Grundstück in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und .... Das Vorhabengrundstück grenzt an die .... und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. .... der Kreisstadt ...., in der am 31.05.1978 beschlossenen Fassung, die für diesen Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Dort befinden sich derzeit außer dem Gebäude des Klägers ein Automobilzulieferer, ein metallverarbeitender Betrieb sowie eine Großbäckerei. Westlich grenzt ein Gebiet an, für das der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausweist. In diesem Bereich steht an der Fernstraße u.A. ein Gebäude, in dem ein Spielcasino sowie ein gastronomischer Betrieb eingerichtet sind. Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich eine Indoor-Kartbahn mit Bistro sowie die Ausstellungsflächen eines Autohauses. Mit seiner Bauanfrage vom 05.02.2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Vorbescheides für "Einrichtung und Betrieb (Nutzungsänderung) einer Spielhalle (Spielstätte mit 5 Konzessionen)" auf seinem Grundstück. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.02.2010 abgelehnt, weil für das Vorhabengrundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. .... ein Industriegebiet festgesetzt sei, in dem kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO, wie es die beantragte Spielhalle sei, unzulässig seien. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 09.03.2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. .... mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam sei. Der Fehler könne nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden, weil der Satzungsbeschluss und die darin enthaltene Abwägungsentscheidung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr haltbar seien. Denn zwischenzeitlich sei durch das Ministerium für Umwelt die Verordnung vom 06.03.1986 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im ....l gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG .... (Wasserschutzgebietsverordnung ...) erlassen worden, die den Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasse. Sein Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks bereits eine Vergnügungsstätte befinde. Am 23.06.2010 wurde in den ... die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. ... bekannt gemacht. Der Kläger hielt seinen Widerspruch gleichwohl aufrecht, weil seiner Ansicht nach die rückwirkende Inkraftsetzung unwirksam sei. Denn Teile des Bebauungsplangebietes würden von der Wasserschutzgebietsverordnung ... erfasst. Der Bebauungsplan habe daher nicht rückwirkend ohne erneute Abwägungsentscheidung des Gemeinderates in Kraft gesetzt werden dürfen. Nachdem bis dahin nicht über seinen Widerspruch entschieden worden war, hat der Kläger am 15.07.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei gemäß § 75 S. 1 und 2 VwGO zulässig, da seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 14.12.2010 mehr als drei Monate verstrichen seien. Weiter trägt er vor, er betreibe auf seinem Grundstück bereits eine Indoor-Kartbahn mit Bistro und Ausstellungsflächen und beabsichtige, die bestehenden Ausstellungsflächen und die bestehende Gaststätte in einen Spielstättenbereich von ca. 500 qm umzunutzen. Der nach Ansicht der Beklagten der Erteilung eines positiven Vorbescheid entgegen stehende Bebauungsplan Nr. ... der Kreisstadt ... sei mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Die Stadt ... habe, um den Ausfertigungsmangel zu beheben, den Bebauungsplan am 23.06.2010 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 19.01.1980 in Kraft gesetzt. Diese rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 19.01.1980 sei unwirksam, weil zwischenzeitlich für Teile des fraglichen Bebauungsplangebiets die Wasserschutzgebietsverordnung ... erlassen worden sei. Sein Grundstück liege in der Zone III, deren Zweck der Schutz vor weiterreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen sei. Aus diesem Grunde seien verschiedene in Industriegebieten allgemein zulässige Betriebe verboten. Der Bebauungsplan habe daher nicht rückwirkend, zumindest nicht ohne erneute Abwägungsentscheidung des Stadtrates, in Kraft gesetzt werden können. Seiner Realisierung stünden die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Dafür, dass sich der Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung durch eine Ausnahme oder Befreiung beseitigen lasse bzw. dass eine „Befreiungslage" vorgelegen und die Stadt dies bei der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplan abwägend bedacht hätte, sei nichts ersichtlich. Sein Vorhaben sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen. Da es in der Nachbarschaft bereits eine Vergnügungsstätte gebe, füge sich das Vorhaben "nahtlos" in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ergänzend trägt er vor, der nachträglich auf dem Bebauungsplan angebrachte Vermerk enthalte zwar ein Datum und die Unterschrift des Oberbürgermeisters, beschränke sich allerdings auf die Feststellung, dass "der Bebauungsplan .... hiermit als Satzung ausgefertigt" werde. Es fehle an dem für eine ordnungsgemäße Ausfertigung erforderlichen Begleittext, aus dem hervorgehe, dass auf diese Weise die Übereinstimmung des Planinhalts mit einem konkreten Satzungsbeschluss des Stadtrats bescheinigt werden solle. Der Ausfertigungsvermerk lasse nicht erkennen, mit welchem Beschluss des gemeindlichen Beschlussorgans der Bebauungsplan übereinstimmen solle. Was letztlich mit dem am 08.06.2010 aufgebrachten Vermerk bescheinigt werden solle, bleibe völlig offen. Ein ordnungsgemäßer Ausfertigungsvermerk setze zumindest voraus, dass auf den Satzungsbeschluss des Stadtrats mit Datum Bezug genommen und bestätigt werde, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans mit diesem Beschluss übereinstimmten. Das hätte im vorliegenden Fall schon deshalb nahegelegen, weil seit Erlass des Bebauungsplans 30 Jahre vergangen seien. Ein dahingehender Erklärungsinhalt lasse sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Der nachträglich angebrachte Vermerk sei räumlich von den Verfahrensvermerken dergestalt abgesetzt, dass überhaupt nicht erkennbar sei, auf welchen der zahlreichen Verfahrensvermerke auf dem Plan sich der Vermerk beziehen und was konkret und zweifelsfrei bescheinigt werden solle. Den von der Beklagten vorgelegten Verfahrensunterlagen sei lediglich ein Bekanntmachungstext über die rückwirkende Inkraftsetzung der Änderung des Bebauungsplans beigefügt, der am 15.06.2010 vom Oberbürgermeister unterschrieben worden sei. Dort finde sich der Hinweis, dass die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen am 02.01.1980 genehmigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 der Kreisstadt ... nachträglich ausgefertigt und rückwirkend zum 19.01.1980 in Kraft gesetzt werden solle. Darin liege ebenfalls keine Ausfertigung, da es in diesem Schreiben ersichtlich um die Vorbereitung der Bekanntmachung der Satzung und nicht um seine Ausfertigung gehe. Der Bekanntmachungstext vom 15.06.2010 genüge nicht den Mindestanforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans zu stellen seien. Denn es fehle wiederum an einem Begleittext, aus dem hervorgehe, dass auf diese Weise die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss bescheinigt werden solle sowie die Angabe eines Datums, das es erlaube, Unterschrift und Dienstsiegel von ihrem zeitlichen Kontext her als Ausfertigungserklärung zu verstehen. Ferner fehle es an einem Hinweis auf den Tag, auf dem der Satzungsbeschluss vom Stadtrat gefasst worden sei und es fehle in diesem Bekanntmachungstext an einer genauen Bezeichnung des Planteils, der die vom Stadtrat beschlossenen verbindlichen Festsetzungen enthalte. Auch bei einer unterstellten ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplanes sei dieser unwirksam, weil er nicht hätte rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Die Wasserschutzgebietsverordnung ... verbiete Handlungen bzw. Betriebe, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässig seien mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollzogen werden könnten und dieser daher mangels Erforderlichkeit unwirksam sei. Der inhaltliche Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung könne nicht dadurch eine Befreiung oder eine Ausnahme "aufgelöst" werden, da deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Auf Grund der in der näheren Umgebung vorhandenen tatsächlichen Nutzung fügten sich die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle (Spielstätte mit 5 Konzessionen) hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 05.02.2010 zur Einrichtung und dem Betrieb einer Spielhalle (Spielstätte mit 5 Konzessionen) auf dem Grundstück ... positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die angeblich weiterhin fehlende Ausfertigung sei ein "sonstiger Verfahrensfehler nach Landesrecht", der unbeachtlich sei, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sei. Spätestens die Ausfertigung des Bebauungsplanes vom 08.06.2010 in der Bekanntmachung vom 15.06.2010/23.06.2010 in den ... führe dazu, dass die Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich werde. Im ergänzenden Verfahren seien Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung beträfen. Es liege im Ermessen der Gemeinde, ob sie den Fehler rückwirkend beheben oder die Satzung aufheben wolle. Ein erneut in Kraft gesetzter Bebauungsplan sei nicht allein deshalb nichtig, weil die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen habe. Nur in Ausnahmefällen, wenn das ursprünglich fehlerfreie Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei oder bei Funktionslosigkeit des Plans, scheide eine Fehlerbehebung aus. Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlussfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindere ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Satzung nicht. Darüber hinaus sollten zwar gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, allerdings nur sobald sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig seien. Die in der Wasserschutzgebietsverordnung definierten Schutzzonen seien bei der Genehmigung von Bauanträgen durch Beteiligung der Fachbehörden selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes sei nicht auszugehen. Die Wasserschutzgebietsverordnung setze unterschiedliche Zonen und damit auch unterschiedliche Einschränkungsbereiche fest. Sie gehe nicht davon aus, dass die grundsätzlichen Festlegungen in den Bebauungsplänen funktionslos seien, sondern setze lediglich fest, welche Vorhaben im Bereich des Wasserschutzgebietes nicht realisiert werden könnten. Würden die Regelungen in der Wasserschutzgebietsverordnung zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes führen, da die Festsetzung des Wasserschutzgebietes jegliche bauliche Nutzung unmöglich mache, so hätte der Kläger erst recht keinen Genehmigungsanspruch für den Bau einer Spielhalle, da die Wasserschutzgebietsverordnung Bauvorhaben, die denen eines Gewerbes oder Industriegebietes entsprechen, verböte. Ginge man davon aus, dass der Bebauungsplan keine Wirkungen entfalte, so wäre dennoch das Vorhaben des Klägers unzulässig, da sich die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in der Umgebungsbebauung, die durch Industrienutzung geprägt sei, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die Großbäckerei weise eine Geschossfläche von 6.759 m² auf. Hinzu kämen das Hochregallager mit 13.542,791 m³, das Vordach mit 1.436,250 m³ und die Siloanlage mit 538,510 m³. Demgegenüber habe die von dem Kläger erwähnte Firma ... gerade mal eine Nutzfläche von 345 m². Die Kartbahn des Klägers sei allein schon aufgrund ihres immissionsschutzrechtlichen Störpotenzials als zulässiges Gewerbe im Sinne des § 9 BauNVO anzusehen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 25. April 2012 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.