OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 524/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0628.5L524.12.0A
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Behauptet der Verpflichtete einer Nutzungsuntersagung alle Mängel beseitigt zu haben, darf sich die Behörde nicht darauf zurückziehen, das werde wohl nicht stimmen.(Rn.58) 2. Im bauaufsichtlichen Verfahren hat die Bauaufsichtsbehörde, nicht die Gefahrverhütungs-Kommission, zu beurteilen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Brandschutz eingehalten sind.(Rn.59) 3. Ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen ist ein Sonderbau, der nicht unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fällt.(Rn.63) 4. Bestehen Zweifel am Brandschutz ist auch im vereinfachten Verfahren keine Baugenehmigung zu erteilen, wenn der bautechnische Nachweis des Brandschutzes nicht vorliegt.(Rn.64) 5. Eine einmalige Überschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Besucherzahl von 90 rechtfertigt auch bei Mutmaßungen der Nachbarschaft über weitere Überschreitungen und einem Ausrufezeichen im Schreiben eines Architekten ohne weitere Vorwarnung keine dauerhafte Nutzungsuntersagung für einen aus Teppichverkauf und Eventgastronomie bestehenden Gebäudekomplex.(Rn.68) 6. Bei Zweifeln am Brandschutz darf bei einer ungenehmigten Nutzungsänderung im Untergeschoss auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit die Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes untersagt werden, wenn die potentielle Gefahr der Ausbreitung des Brandes oder des Rauches besteht.(Rn.69)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Verpflichtete einer Nutzungsuntersagung alle Mängel beseitigt zu haben, darf sich die Behörde nicht darauf zurückziehen, das werde wohl nicht stimmen.(Rn.58) 2. Im bauaufsichtlichen Verfahren hat die Bauaufsichtsbehörde, nicht die Gefahrverhütungs-Kommission, zu beurteilen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Brandschutz eingehalten sind.(Rn.59) 3. Ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen ist ein Sonderbau, der nicht unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fällt.(Rn.63) 4. Bestehen Zweifel am Brandschutz ist auch im vereinfachten Verfahren keine Baugenehmigung zu erteilen, wenn der bautechnische Nachweis des Brandschutzes nicht vorliegt.(Rn.64) 5. Eine einmalige Überschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Besucherzahl von 90 rechtfertigt auch bei Mutmaßungen der Nachbarschaft über weitere Überschreitungen und einem Ausrufezeichen im Schreiben eines Architekten ohne weitere Vorwarnung keine dauerhafte Nutzungsuntersagung für einen aus Teppichverkauf und Eventgastronomie bestehenden Gebäudekomplex.(Rn.68) 6. Bei Zweifeln am Brandschutz darf bei einer ungenehmigten Nutzungsänderung im Untergeschoss auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit die Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes untersagt werden, wenn die potentielle Gefahr der Ausbreitung des Brandes oder des Rauches besteht.(Rn.69) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 16.05.2012, mit der ihm die Nutzung des im Jahre 2008 von einem bestehenden Büro- und Geschäftsgebäude in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen geänderten kompletten Gebäudekomplexes in A-Stadt vorläufig untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht wurde. I. Der Antragsteller ist Geschäftsführer der A. GmbH, die in A-Stadt, …, ein Einzelhandelsgeschäft für den Teppichhandel sowie einen Gastronomiebetrieb mit Eventveranstaltungen betreibt. Auf dem Grundstück war ursprünglich ein Wohnhaus errichtet, das im Laufe des 20. Jahrhunderts zunehmend erweitert wurde. Im Jahre 1983 wurden sodann für den Rechtsvorgänger des Antragstellers zunächst der Neubau eines Teppichlagers (A Orientteppiche) und einer Wohnung mit Garage im Kellergeschoss und später die Änderung der Straßenansicht und der Balkone genehmigt. Im Jahre 1988 genehmigte der Antragsgegner die Aufstockung des Teppichlagers. Weiterhin wurde im Jahre 1990 die Baugenehmigung zum Neubau eines Geschäftshauses mit Garage und Lagerung von 10.000 l Heizöl genehmigt. Dieser Genehmigung folgten in den Jahren 1991 und 1993 eine weitere für die rückwärtige Aufstockung mit Flachdach, Fassadenänderung mit Toreinfahrt und Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses in ein Bürogebäude und noch eine für eine Überdachung. Im Jahre 2008 übernahm der Antragsteller das Anwesen (als Mieter) und wirbt seitdem mit „Teppiche, Events, Reisen, Autos“. Mit Bauschein vom 23.09.2009 – … – wurde dem Antragsteller im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO) nachträglich die Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Geschäftsgebäudes in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen genehmigt. In der Betriebsbeschreibung heißt es: 1. Hauptgebäude EG, Teppich-Galerie - Teppichverkauf und Beratung, einfache Bewirtung der Kunden mit Heiß- und Kaltgetränken. - Service durch Personal zu den üblichen Geschäftszeiten von 10:00 – 18:30 Uhr. 2. Hauptgebäude EG, Eventraum: „Etage pour les amis“: - Eigene Veranstaltungen bis max. 66 Personen - Veranstaltungen von Fremdpersonen organisiert durch A. GmbH mit o.g. Personenzahl. - Empfang der Gäste und Getränkeservice an Theken und Bar. - Catering verteilt in beiden Etagen – Büffet. - Veranstaltungen in der Regel zwischen 18:00 und 2:00 Uhr. - Musikalische Unterhaltung bei den Events 3. UG Eventraum „Lounge“: - Eigene Veranstaltungen bis max. 66 Personen - Veranstaltungen von Fremdpersonen organisiert durch A. GmbH mit o.g. Personenzahl. - Empfang der Gäste und Getränkeservice an Theken und Bar. - Catering verteilt in beiden Etagen/Büffet. - Veranstaltungen in der Regel zwischen 18:00 und 2:00 Uhr. - Musikalische Unterhaltung bei den Events 4. Restaurant „Persepolis“: - Feinschmecker Restaurant für 24 Personen. - Vorläufig nicht täglich geöffnet, nur an bestimmten Tagen oder nach Absprache/Event in Verbindung entweder mit Eventraum EG (Etage pour les amis) oder in Verbindung mit UG (Salon der Jahreszeiten). - Koch wird für diese Zeit engagiert. - Öffnung des Restaurants von 10:00 bis 1:00 Uhr (nach Bedarf) - Ausschank von Getränken aller Art - Benutzung des Balkons als Terrassenausgang, Treppenabgang, Hof und Garten. 5. Küche - Betriebsküche, in der für 90 Personen gekocht werden kann. - Kompletteinrichtung nach Vorschriften (…) - Abgeschlossener Zugang in andere Gebäudeteile. - Sanitäre Anlagen im 1. OG - Sanitäre Anlagen im UG - Lagerung von Lebensmitteln, Kühlraum im Keller getrennter Zugang. 6. Nutzung von Hof und Garten : - Normale Parkplatznutzung bei Events im Hause, ca. 20 Stellplätze. Am 29.11.2011 fand in den Räumlichkeiten eine vom Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde durchgeführte Gefahrverhütungsschau1Weil es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden) handele (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 fallen darunter auch Versammlungsräume und Gaststätten im Untergeschoss.Weil es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden) handele (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 fallen darunter auch Versammlungsräume und Gaststätten im Untergeschoss. statt. Der Kommission gehörten zwei Mitglieder der Gemeinde, der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr sowie ein Mitglied des Antragsgegners an. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt: 1. Die Ausschilderung der Standorte der Feuerlöscher in allen Räumen (außer Küche) ist nicht auf dem aktuellen Stand. 2. Das Teppichlager ist nicht brandschutztechnisch entsprechend der Baugenehmigung abgeschottet. 3. Der zweite Fluchtweg im Restaurant „La Vie“ zur Terrasse ist nicht sichergestellt. Mangel 3 sei sofort zu beseitigen, Mangel 1 bis zum 31.01.2012 und Mangel 2 bis zum 29.02.2012. Für das Untergeschoss sei ein neuer Bauantrag (zusätzliche Eventgastronomie) zeitnah einzureichen. Mit Bescheid vom 28.12.2011 wurde der Antragsteller aufgefordert, die festgestellten Mängel zu den genannten Terminen zu beseitigen und die Beseitigung der Mängel zu bestätigen. Die Mängel zu 1. und 3. ließ der Antragsteller beseitigen und teilte dies dem Bürgermeister am 25.01.2012 mit. Die Frist zur Beseitigung von Mangel 2. bat er mit Schreiben vom 27.02.2012 zu verlängern. Die Gemeinde gewährte ihm sodann eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2012. In der Nacht vom 28. auf den 29.04.2012 ereignete sich während einer Veranstaltung im Erdgeschoss mit ca. 120 Personen in den Kellerräumen des Anwesens ein Brand, bei dem zwei Stühle in Brand gerieten. Nach den Angaben des Antragstellers sei ihm im Rahmen der Gespräche mitgeteilt worden, dass die im Untergeschoss angebrachte Holz-Schiebetür keinen ausreichenden Brandschutz gewährleiste, es indes ausreiche, wenn die Tür entfernt und der Zugang offen gelassen werde. So habe er verfahren und dies der Gemeinde mit Schreiben vom 14.05.2012 mitgeteilt: „Als Ergänzung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir die Schiebetür vom „Salon de vie“ (Eventraum) zum Teppichstudio entfernt haben. Somit haben wir einen großen Durchgang zu unserer Teppichausstellung geschaffen. Wir werden mit der UBA in den nächsten Tagen einen Termin vereinbaren um eine Ergänzung / Nachtrag zum Bauantrag zu stellen. Unser Architekt … wird mit Herrn G. von der UBA Kontakt aufnehmen.“ Im Untergeschoss hatte der Antragsteller in den Räumlichkeiten, die zum Zwecke einer Teppichausstellung genehmigt waren, zwischen den vorhandenen Stützpfeilern (Holz-) Wände eingezogen, um die Räume gastronomisch bzw. für seine Eventveranstaltungen zu nutzen. Insoweit habe er seinen Architekten B. mit einer entsprechenden Planung beauftragt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen sei, legte der Architekt mit Schreiben vom 07.05.2012 seine Tätigkeit auch gegenüber dem Antragsgegner nieder. Im Schreiben des Architekten an den Antragsteller vom 04.05.2012 heißt es u.a.: „…, wobei ich Sie darauf hingewiesen habe, dass die inzwischen von Ihnen vorgenommenen Raumänderungen im Untergeschoss mit entsprechenden Brandschutzauflagen verbunden sind. Im Übrigen ist im Zuge des neuen Antrags auch aufgrund der neuen Situation im Untergeschoss der Nachweis des 1. und 2. Rettungsweges zu führen. Bei diesem Gespräch bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Belegung für Veranstaltungen die Personenzahl von 90 nicht überschreiten darf! … Auch bei der Nutzung des Lagerraumes an der Gebäudevorderseite rechts im Untergeschoss müssen entsprechende Brandschutzmaßnahmen nachgerüstet werden. … Um im Hinblick auf die Brandschutzauflagen einigermaßen Sicherheit zu erhalten, hat der Unterzeichner mit Ihnen abgesprochen, dass ich einen mir bekannten Brandschutzgutachter aufsuchen werde, um die vorgenannte Problematik zu besprechen und abzustimmen. Dies ist inzwischen kostenlos für Sie abgehandelt worden und zwar bei Herrn M. des Ingenieurbüros K. Hierbei wurden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Nutzung so gering wie möglich verhandelt bzw. dargestellt. Das Ergebnis dieser Unterredung wurde Ihnen in der gemeinsamen Besprechung am 03.05.2012 … mitgeteilt. Bei dieser Unterredung sollte das Fachunternehmen … ein entsprechendes Kostenangebot für die nunmehr notwendigen Brandschutzmaßnahmen erstellen. Dies haben Sie jedoch zum Anlass genommen, aufgrund der Örtlichkeit weitere Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten zu erwähnen bzw. in Vorschlag zu bringen, so dass sich eine weitere geänderte Planung der Nutzungsmaßnahmen ergeben hat, die eine weitere Besprechung und Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich macht. …“ Mit dem vorliegend in Streit stehenden Bescheid vom 16.05.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig die Nutzung des kompletten Gebäudekomplexes mit sofortiger Wirkung, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO an und setzte den Sofortvollzug für 3 Tage aus, um ihm die Gelegenheit zu geben die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Nutzungsuntersagung beruhe auf den §§ 80, 82 in Verbindung mit den §§ 3, 27 ff. und 33 LBO. Die derzeitige Nutzung des Gebäudes widerspreche durch die bereits durchgeführten Änderungen im Untergeschoss (zusätzliche Event- und Lagerräume) in bauordnungsrechtlicher Hinsicht: § 3 LBO wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Nutzer; §§ 27 ff. LBO wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen im Untergeschoss (z.B. Trennwände von Lagerräumen hergestellt in Holzbauweise, Öffnungen in diesen Wänden als Holzschiebetüren); § 33 LBO wegen Nichtgewährleistung der erforderlichen zwei, voneinander unabhängigen Rettungswege im Untergeschoss. Des Weiteren widerspreche die Nutzung im Zuge von Eventveranstaltungen zumindest teilweise (siehe Brandereignis) den Auflagen der Baugenehmigung vom 23.09.2009, wonach die max. Besucherzahl bei Veranstaltungen auf 90 Personen für die kompletten Gastronomiebereiche begrenzt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Gemeinde A-Stadt seien auch die Auflagen der durchgeführten Gefahrenverhütungsschau nur teilweise erfüllt worden. Auch auf die Besprechung bei der Gemeinde mit dem Bürgermeister am 13.03.2012 sei bis dato keine Reaktion des Antragstellers erfolgt; vielmehr versuche der Antragsteller allein, die Problematik des Brandschutzes „klein zu reden“. Durch die Niederlegung seiner Tätigkeit als Architekt durch Dipl.-Ing. B. seien auch die Voraussetzungen für die Vorlage eines genehmigungsfähigen Bauantrages innerhalb der in der Besprechung festgelegten Frist und insbesondere die kurzfristige Umsetzung der hieraus folgenden brandschutztechnischen Anforderungen vor Ort nicht mehr gegeben. Damit stehe die derzeitige Nutzung massiv im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzungsuntersagung sei anzuordnen, weil auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden könnten. Aufgrund der aufgezeigten Gefahr und Dringlichkeit sei der Sofortvollzug (nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) anzuordnen. Wenn der Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt. Für die Anordnung werde eine Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden in Höhe von 153,33 Euro festgesetzt und erhoben. Gegen diesen Bescheid vom 16.05.2012 erhob der Antragsteller am 24.05.2012 beim Antragsgegner Widerspruch. Am 25.05.2012 hat er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, sein Architekt B. habe seine Tätigkeit nach der Klärung der Unstimmigkeiten inzwischen wieder aufgenommen, plane die beabsichtigte Nutzungsänderung im Untergeschoss weiter und werde in den nächsten Tagen einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner stellen. Die im Rahmen der Gefahrverhütungsschau am 29.11.2011 festgestellten Mängel seien allesamt behoben worden. Bei der Veranstaltung am 28./29.04.2012 sei zwar die maximale Besucherzahl überschritten worden, weil von den ca. 90 Erwachsenen Kinder mitgebracht worden seien. Das werde sich aber in der Zukunft nicht wiederholen. Eine einmalige Überschreitung der maximalen Besucherzahl rechtfertige aber auch nicht die Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Einzelhandels. Die Nutzungsänderung der früher genehmigten „Teppichausstellung“ im Untergeschoss sei zwar nicht genehmigt, indes genehmigungsfähig und ein Genehmigungsantrag werde gestellt. Die vorübergehende Niederlegung seines Auftrages durch den Architekten stelle die Genehmigungsfähigkeit nicht in Frage. Zum einen hätte ohne weiteres ein anderer Architekt beauftragt werden können. Zum anderen habe sein Architekt seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Die fehlende Genehmigung für die Nutzungsänderung im Untergeschoss rechtfertige aber auch nicht die Nutzungsuntersagung der von der Nutzungsänderung nicht betroffenen Räumlichkeiten im Unter- und Erdgeschoss. Insoweit sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig und verletze Art. 14 GG. Wenn der Antragsgegner den Zeugen R. und Architekt B. die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen unterstelle, verlasse er den Boden der Sachlichkeit. Für die Einreichung eines neuen Bauantrages sei ihm im Rahmen der Gefahrverhütungsschau keine Frist gesetzt worden. Am 12.06.2012 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Nachtrag: ehemalige Teppichausstellung als Vorbereitung kalte Küche mit Anlieferung und Ausstellung Tischdekorationen, Buffet-Theke; Musik- und Tanzfläche, Hausanschlussraum und ehemaliges Lager als Teppichausstellung“ im vereinfachten Verfahren beantragt. Die vom Antragsgegner in Skizzen dargestellten „Hauptmängel im Untergeschoss“ widersprächen dem Ergebnis der Gefahrverhütungsschau. Die im Plan des Antragsgegners zwischen den Trägern im Untergeschoss dargestellte Trennwand gehe nicht bis zum Ende des Raumes. Vielmehr treffe sie in Höhe des letzten Trägers auf eine quer verlaufende Trennwand, in der sich Türen zu den Räumen „Lager“ bzw. „Teppich-Ausstellung“ befänden. Diese Türen sicherten den Zugang zum 1. Rettungsweg, der somit nicht „versperrt“ sei. Der zweite Rettungsweg führe im Untergeschoss in einen lediglich überdachten Flur und werde durch die angesprochene Tür im Untergeschoss nicht tangiert. Über diesen Flur bestehe eine Verbindung zum im Erdgeschoss gelegenen Treppenhaus durch eine Brandschutztür. Der Flur führe unmittelbar ins Freie. Ein weiterer 1. Rettungsweg im Untergeschoss bestehe über die Eventräumlichkeiten. Die Behauptungen des Antragsgegners zur angeblichen Überschreitung der Besucherzahl in der Vergangenheit seien bloße Spekulationen ohne konkreten Hintergrund. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.05.2012 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält seine Anordnung für rechtmäßig und weist auf den Beschluss des OVG NRW vom 08.05.2007 – 10 B 2555/06 – (BRS 71 Nr. 182) hin, in dem ausgeführt sei, dass bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage das öffentliche Interesse an der Brandsicherheit das private (finanzielle) Interesse des Bauherrn während der Dauer des Hauptsacheverfahrens stets überwiege. Das Gebäude sei zum Zeitpunkt des behördlichen Eingreifens nicht so geändert gewesen, dass bei der Entstehung eines Brandes der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren samt wirksamer Löscharbeiten möglich gewesen seien. Deshalb sei das Gebäude für die ausgeübte Nutzung nicht sicher benutzbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die festgestellten Mängel noch nicht alle vollständig beseitigt seien. Im Untergeschoss sei der erste Rettungsweg nicht nutzbar gewesen. Die Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes sei notwendig, da durch die geschaffene Tür im Untergeschoss der zweite Rettungsweg gefährdet sei. Im Brandfalle könne durch die Öffnung eine Verrauchung des Treppenhauses erfolgen. Da Untergeschoss und Erdgeschoss baulich verbunden seien, sei eine nur teilweise Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr nicht geboten. Dem neuerlich eingereichten (anliegendem) Bauantrag fehle u.a. ein Nachweis des Bandschutzes, so dass er derzeit nicht abschließend bearbeitet werden könne. Das offenbare, obwohl Brandschutz nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehöre, dass bei der nächsten Gefahrenverhütungsschau erhebliche Probleme zu erwarten seien. So führten Rettungswege etwa durch Lager und es fehlten Trennwände zwischen den unterschiedlichen Bereichen. Das Einschreiten falle unter die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse. Die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen von vom Antragsteller finanziell abhängigen Personen ersetzten den Nachweis des Brandschutzes nicht. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde zu einer Besserstellung desjenigen führen, der sich über das formelle und materielle Baurecht hinwegsetze. Die Behauptung, dass die festgesetzte Besucherzahl zukünftig eingehalten werde, sei eine bloße Absichtserklärung. Nach der Mitteilung der Nachbarschaft sei diese Zahl erheblich überschritten worden. Der eigene Architekt des Antragstellers habe ihn im Schreiben vom 04.05.2012 darauf hingewiesen, dass diese Zahl bei der Belegung der Räume für Veranstaltungen nicht überschritten werden dürfe. Dass der Architekt diesen Satz mit einem Ausrufezeichen versehen habe, sei sicher nicht ohne Grund erfolgt. Weiterhin habe der Architekt ausgeführt, dass es ihm aufgrund der ständigen Nutzungsänderungen nicht zumutbar sei, im Hinblick auf den Brandschutz Risiken einzugehen. Die Tatsache, dass die Teppichausstellung im Untergeschoss genehmigungsfähig sei, stehe der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht entgegen, weil bereits die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung das behördliche Einschreiten rechtfertige, sofern das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Von einer evidenten Legalität könne indes nur ausgegangen werden, wenn es sich um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handele.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 Im Hinblick darauf, dass der Architekt einen Brandschutzgutachter beauftragt habe, könne es sich in Bezug auf den Brandschutz nicht um ein solches einfach (positiv) zu beurteilende Vorhaben handeln. Da mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden müsse und der Umstand, dass bisher kein Brand ausgebrochen sei, sich als bloßer Glücksfall darstelle, dessen Ende jederzeit möglich sei, müssten Zweifel an der Brandsicherheit zumindest bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen zu Lasten des Betreibers gehen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 16.05.2012 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er auf die konkreten Gefahren für Leib und Leben (im Falle eines Brandes) abgestellt hat. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Auch in der Sache hat der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt derzeit offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt werden. Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse spricht wenig dafür, dass diese Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig.3OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - Verletzt wird der Anspruch des von der Verfügung Betroffenen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung jedoch, wenn eine Begründung für die Ermessensentscheidung gegeben wird, die sich bei einer näheren Überprüfung als unzutreffend erweist.4OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –.OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Nutzungsuntersagung im Ergebnis als voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzungsuntersagung war zunächst allein auf die von den baulichen Änderungen im Untergeschoss ausgehende Brand- und Lebensgefahr gestützt, an deren ursprünglichen Bestehen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Allerdings kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob diese Gefahr beim Erlass der Verfügung bestand, sondern, ob sie aktuell (noch) besteht. Insoweit macht der Antragsteller geltend, er habe die drei bei der Gefahrverhütungsschau am 29.11.2011 festgestellten Mängel beseitigt. Dem ist der Antragsgegner zunächst allein mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die festgestellten Mängel vollständig beseitigt seien. Diese Mutmaßung reicht angesichts der sich aus einer vollständigen Nutzungsuntersagung ergebenden Konsequenzen für den Antragsteller nicht aus, den Sofortvollzug aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist die Behörde in Fällen, in denen der Betroffene geltend macht, alle erforderlichen Maßnahmen getroffenen zu haben, verpflichtet, dezidiert darzulegen, welcher bauliche Zustand oder welche konkrete Nutzung immer noch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – vorliegend: mit dem von Rechts wegen gebotenen Brandschutz – im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 82 LBO von der Bauaufsichtsbehörde und nicht von der Gefahrenverhütungs-Kommission5§ 4 Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414§ 4 Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414 zu beurteilen ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich dabei auf das Ergebnis einer Gefahrenverhütungsschau stützen, kann aber durchaus auch (begründete) andere und auch weitergehende Anforderungen stellen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.06.2012 dargetan, dass die Trennwände und Türen im abgetrennten „Lager“ sowie die Trennwand zum inzwischen offenbar halboffenen „Konferenzraum/Ausstellung“ den brandschutztechnischen Anforderungen (F 90) nicht entsprechen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Vielmehr bestätigt er diese Einschätzung in seinem Schriftsatz vom 26.06.2012, in dem er auf dem Blatt mit den Fotos erklärt, dass die (Holz-) Wände abgerissen und durch F90-Wände ersetzt werden sollen. Damit steht für das vorliegende Verfahren fest, dass die Trennwände den brandschutzrechtlichen Anforderungen an derartige Wände nicht genügen und deshalb materiell-rechtlich an dieser Stelle unzulässig sind. Zudem hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 19.06.2012 auch auf die fehlende Baugenehmigung für die (baulichen wie Nutzungs-) Änderungen im Untergeschoss abgestellt und damit seine Ermessenserwägungen im Verständnis von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Auch diese Begründung trägt die Entscheidung. Die vom Antragsgegner aufgegriffene Nutzung der Räume ist im derzeitigen Zustand auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Soweit der Antragsteller wie der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Änderungsgenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen wäre, in dem Bauordnungsrecht nicht zum Prüfungsgegenstand gehört, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Dass bereits die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Geschäftsgebäudes in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen“ vom 23.09.2009 im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO genehmigt wurde, ist kaum mit dessen Absatz 1 Satz 2 zu vereinbaren. Danach ist für Sonderbauten kein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen fallen nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO unter den Begriff „Sonderbauten“, bei denen auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO zu erfolgen hat. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass ein Gastronomiegebäude mit maximal 90 Steh- und Sitzplätzen keine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen sein sollte. Selbst in dem von den Beteiligten favorisierten vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO ist die Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, obwohl das Bauordnungsrecht dort nicht zum Prüfungsgegenstand gehört. Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LBO entbindet diese Verfahrensart nicht von der Vorlage der nach § 67 LBO verlangten bautechnischen Nachweise etwa über den Brandschutz, den der Antragsteller bisher nicht vorgelegt hat. Deshalb stünde die Erteilung einer Baugenehmigung selbst im vereinfachten Verfahren derzeit erkennbar nicht im Raum. Dass die im Verfahren vorlegten eidesstattlichen Versicherungen die bautechnischen Nachweise nicht ersetzen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zutreffend hat der Antragsgegner zuletzt darauf hingewiesen, dass angesichts der vom Architekten im Schreiben an den Antragsteller vom 04.05.2012 dargestellten Schwierigkeiten der Brandschutz derzeit nicht ohne weiteres zu gewährleisten ist. Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen im Ergebnis von rechts wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Angesichts des Umstandes, dass bereits die Baugenehmigung vom 23.09.2009 „nachträglich“ erteilt wurde und der Antragsteller sich mit der Errichtung von Trennwänden in Holzbauweise im Untergeschoss nicht an diese Genehmigung gehalten hat, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, die Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes so lange zu untersagen, bis der Brandschutz nicht nur auf dem Papier, sondern nachweislich gewährleistet ist. Die Kammer teilt indes nicht die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Überschreitung der mit der Baugenehmigung zugelassenen maximalen Besucherzahl von 90 die Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes rechtfertigt. Insoweit macht der Antragsteller geltend, bei der Veranstaltung am 28./29.04.2012 sei die maximale Besucherzahl nur deshalb überschritten worden, weil die ca. 90 Erwachsenen Kinder mitgebracht hätten, das werde sich in der Zukunft nicht wiederholen; eine einmalige Überschreitung der maximalen Besucherzahl rechtfertige die Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Einzelhandels nicht. Dem ist zuzustimmen. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, die Behauptung, dass die festgesetzte Besucherzahl zukünftig eingehalten werde, sei eine bloße Absichtserklärung, nach der Mitteilung der Nachbarschaft sei diese Zahl erheblich überschritten worden, der eigene Architekt habe den Antragsteller im Schreiben vom 04.05.2012 darauf hingewiesen, dass diese Zahl bei der Belegung der Räume für Veranstaltungen nicht überschritten werden dürfe und diesen Satz sicher nicht ohne Grund mit einem Ausrufezeichen versehen, reicht das für eine dauerhafte Nutzungsuntersagung nicht aus. Eine solche kommt einem Entzug der Konzession bzw. einem Berufsverbot gleich, das nicht aufgrund eines einmalig offenkundig gewordenen Verstoßes, von Schätzungen der Nachbarschaft oder Mutmaßungen über die Bedeutung eines Ausrufezeichens in einem Schreiben erfolgen darf. Die Nutzungsuntersagung ist auch insoweit aller Voraussicht nach derzeit nicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, als sie nicht nur das gegenüber der Baugenehmigung vom 23.09.2009 veränderte Untergeschoss, sondern den gesamten Gebäudekomplex erfasst. Denn nach wie vor geht von den – nicht F 90 entsprechenden - Holztrennwänden im Untergeschoss eine Brand- und damit Gesundheits- und Lebensgefahr für alle Nutzer des gesamten Gebäudekomplexes aus. Diese ergibt sich aus dem gemeinsamen Treppenhaus für das Erd- und Untergeschoss, das im Brandfalle im Untergeschoss zum Rauchfang werden und den Rauch auch ins Erdgeschoss leiten kann. Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich nach der bestehenden Rechtsprechung in Fällen von Mängeln im Brandschutz eine Nutzungsuntersagung auch auf solche Bereiche rechtmäßig erstrecken darf, die im Brandfalle sei es durch einen Übergreifen von Flammen oder durch die Rauchentwicklung vom dem Feuer betroffen werden können. Tragen die Rechtsnormen die Nutzungsuntersagung, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Nutzungsuntersagung nicht nur im Falle der Genehmigung der gegenüber der Baugenehmigung vom 23.09.2009 geänderten Nutzung erledigt, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den am 23.09.2009 genehmigten Zustand wieder herstellt und anschließend den Ausgang des Genehmigungsverfahrens auf Nutzungsänderung abwartet . Dazu wären – soweit ersichtlich – baulich allein die keinen Brandschutz gewährenden Holztrennwände zu entfernen, deren Entfernung vom Antragsteller seinem Vortrag nach ohnehin beabsichtigt ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung mit der geschätzten Höhe des Schadens oder der Aufwendungen zu veranschlagen ist. Dafür wird regelmäßig der Jahresbetrag der pauschalierten Mietkosten für Ersatzräumlichkeiten bzw. dem Jahresertrag angesetzt. Die Kammer geht dafür vorliegend von einem Betrag von 36.000 Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.