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Beschluss

5 L 240/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0508.5L240.12.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über den Hochwasserschutz gewähren grundsätzlich Drittschutz. Eine Baugenehmigung verletzt Dritte in ihren Rechten, wenn es bei einer Verwirklichung des Vorhabens zu einer solchen Änderung der Hochwassersituation käme, dass dies für die Dritten zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führen würde.(Rn.30) 2. Die Frage, ob eine Genehmigung nach § 80 Abs. 4 SWG (juris: WasG SL) objektiv den Anforderungen des § 78 Abs. 4 WHG genügt, ist für die Frage der Erfolgsaussichten der Drittanfechtung ohne Belang, da diese Vorschriften insoweit keinen Drittschutz vermitteln.(Rn.43) 3. Die Genehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet ist nicht wegen Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes rechtswidrig, wenn auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das Vorhaben den Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst und zudem der Verlust an Retentionsfläche auf dem Vorhabengrundstück durch eine Ausgleichsmaßnahme flussaufwärts kompensiert wird.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über den Hochwasserschutz gewähren grundsätzlich Drittschutz. Eine Baugenehmigung verletzt Dritte in ihren Rechten, wenn es bei einer Verwirklichung des Vorhabens zu einer solchen Änderung der Hochwassersituation käme, dass dies für die Dritten zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führen würde.(Rn.30) 2. Die Frage, ob eine Genehmigung nach § 80 Abs. 4 SWG (juris: WasG SL) objektiv den Anforderungen des § 78 Abs. 4 WHG genügt, ist für die Frage der Erfolgsaussichten der Drittanfechtung ohne Belang, da diese Vorschriften insoweit keinen Drittschutz vermitteln.(Rn.43) 3. Die Genehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet ist nicht wegen Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes rechtswidrig, wenn auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das Vorhaben den Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst und zudem der Verlust an Retentionsfläche auf dem Vorhabengrundstück durch eine Ausgleichsmaßnahme flussaufwärts kompensiert wird.(Rn.45) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, die Eigentümer der Anwesen A-Straße und 6 in A-Stadt sind, wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Nahversorgungszentrums. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, das sich in der … Straße in A-Stadt befindet und nördlich an die … angrenzt, liegt im Geltungsbereich des am 10.02.2011 bekannt gemachten Bebauungsplans „…“ und teilweise in einem als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Bereich. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich Luftlinie ca. 1,9 km entfernt. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde festgelegt, dass als Ausgleich für die durch die Errichtung des Nahversorgungszentrums verloren gehenden Überschwemmungsflächen im Bereich des Ortsteils … am Oberlauf der … eine ca. 1.620 m² große Retentionsmulde angelegt wird. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als oberste Wasserbehörde ließ mit Bescheid vom 09.12.2010 gegenüber der Gemeinde A-Stadt die Ausweisung eines teilweise im Überschwemmungsgebiet der ... gelegenen Neubaugebietes (Bebauungsplan "Sondergebiet Nahversorgungszentrum …") mit der Bedingung zu, dass der Retentionsausgleich umfang-, funktions- und zeitgleich durchzuführen sei. In der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 17.10.2011 ist ausgeführt, das Gebäude des Nahversorgungszentrums liege in einem aufgeschütteten Gelände außerhalb des Überschwemmungsgebiets. Teile der Verkehrsflächen lägen im Überschwemmungsgebiet und müssten zur höhengleichen Anbindung an den Markt aufgefüllt werden. Dadurch komme es zu einem Retentionsverlust von 702 m³. Dieser Verlust werde durch die im Bereich von … vorgesehene Ausgleichsmaßnahme vollständig ausgeglichen. Das Vorhaben verändere den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachhaltig, da die bauliche Anlage des Marktes nicht im Überschwemmungsgebiet liege und die Anrampung in Fließrichtung gesehen hinter dem Gebäude errichtet werde. Eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden seien nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 4 WHG seien erfüllt. Mit Bauschein vom 14.11.2011 wurden der Beigeladenen die Baugenehmigung für die "Herstellung des Nahversorgungszentrums …" sowie die Genehmigung nach § 80 Abs. 4 Saarländisches Wassergesetz (SWG) erteilt. Die Baugenehmigung enthält u.A. die Auflage, dass die Nebenbestimmungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 11.10.2011 zu beachten seien. Darin ist ausgeführt, dass spätestens mit der Rechtskraft des Bauscheins die Herstellung der Retentionsmulden in Auftrag zu geben sei. Die Auftragsbestätigung sei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Baufreigabe für das Nahversorgungszentrum vorzulegen. Der Bauschein wurde den Antragstellern nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 12.03.2012 haben die Antragsteller beim Antragsgegner gegen diese Genehmigung Widerspruch erhoben. In dem am 13.03.2012 bei Gericht eingegangenen Eilrechtsschutzverfahren beantragen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die nach dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 09.12.2010 erforderlichen Retentionsausgleichmaßnahmen seien bereits teilweise ausgeführt worden. Die hierbei angelegten Ausgleichsbecken seien allerdings schon bei Normalwasser der … gefüllt und böten daher bei Hochwasser keinen wirksamen Ausgleich für den mit dem geplanten Eingriff ins Überschwemmungsschutzgebiet verbundenen Retentionsraumverlust. Ihre Grundstücke lägen in dem vom Hochwasser der … betroffenen und bedrohten Gebiet. Am 16.12.2011 sei es zu einem Hochwasser an der ... gekommen, im Rahmen dessen der Pegel in A-Stadt binnen kürzester Zeit von 40 cm auf 2,37 m gestiegen sei. Trotz der bereits teilweise ausgeführten Retentionsausgleichsmaßnahmen und trotz des nicht sehr lange anhaltenden Regens sei der Hochwasseranstieg - im Vergleich zu den meisten früheren Ereignissen - sehr stark gewesen, was offenkundig auch durch andere Baugebietserschließungen und den Bau eines 500-Häuser-Ferienparks am … bedingt sei. Die erteilte Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Auflagen verstoße ihnen gegenüber gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da davon auszugehen sei, dass das Vorhaben für sie schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Das Vorhaben werde in einem Überschwemmungsgebiet errichtet, das u.a. zur Regelung des Hochwasserabflusses festgesetzt worden sei, von dem das ...gebiet, in dem ihr Grundstücke liege, in besonderer Weise - betroffen sei. Bereits jetzt bedrohe regelmäßig Hochwasser der ... auch ihre Grundstücke. Bei dem Hochwasserereignis am 16.12.2011 hätte eine lediglich geringe weitere Erhöhung des Hochwassers zur Überflutung auch ihrer Grundstücke geführt. Durch die Errichtung des angegriffenen Vorhabens im Überschwemmungsgebiet drohe trotz festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen ein Eingriff in den Hochwasserschutz und damit eine weitere Gefährdung ihres Eigentums. Dabei erweise sich der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 09.12.2010, mit dem die wasserrechtliche Zulassung des Bebauungsplans erfolgt sei, als rechtswidrig, da die Voraussetzungen, unter denen die ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete möglich sei, nicht vorlägen. Insbesondere gebe es Standortalternativen. Die Gemeinde A-Stadt habe sich bereits frühzeitig auf den hier streitgegenständlichen Standort festgelegt und eine aktive Suche nach anderen Standorten habe nicht stattgefunden, obwohl Alternativen bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei die erteilte Ausnahmegenehmigung rechtswidrig, da der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nachteilig beeinflusst würden. Auch alle weiteren Ausnahmezulassungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG seien nicht erfüllt. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Retentionsverlustausgleich seien vollkommen ungeeignet, die durch das Vorhaben bedingten Beeinträchtigungen auszugleichen, da die Ausgleichsbecken schon bei Normalwasser gefüllt und im Winter regelmäßig bei hohem Wasserstand sogar zugefroren seien, so dass sie bei Hochwasser als Retentionsraum nicht zur Verfügung stünden. Die Ausgleichsmaßnahmen seien außerdem örtlich schon vor dem Zufluss des … Baches und des … angesiedelt, der bei Hochwasser teilweise mehr Wasser führe als die ... selbst. Der Bebauungsplan sei offensichtlich unwirksam, da gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt sei. Die Voraussetzungen einer Ausnahme gem. § 78 Abs. 2 WHG seien nicht gegeben, insbesondere fehle es schon an der Voraussetzung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG. Außerdem grenze die Baufläche nicht an ein bestehendes Baugebiet. Es seien aufgrund der Verschärfung der Hochwassergefahr Sachschäden insbesondere auch an ihrem Eigentum zu erwarten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Baukörper außerhalb des Überschwemmungsgebiets geplant sei. Unstreitig sei mit der Planung der Verlust von Retentionsraum verbunden, was Auswirkungen auf die Hochwassersituation habe. Angesichts der jetzt bereits angespannten Hochwasserlage werde auch durch geringfügige Veränderungen die Hochwasserlage verschärft. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans verstoße die erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 78 Abs. 3 WHG i.V.m. § 80 SWG. Das in den genannten Vorschriften enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittle bei qualifizierter und individualisierter Betroffenheit Drittschutz. Entscheidend sei dabei, ob durch die Errichtung der baulichen Anlage eine unmittelbare Steigerung der Gefahr im Hochwasserfall möglich erscheine. Dies sei bei ihrem Grundstück der Fall. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.03.2012 gegen die Baugenehmigung vom 14.11.2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Grundstücke der Antragsteller seien fast 2 km vom Vorhabengrundstück entfernt. Insofern könnten unzumutbare Immissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG vom streitgegenständlichen Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht ausgehen. Mit der streitgegenständlichen Genehmigung seien auch die Geländeerhöhungen in wasserrechtlicher Hinsicht gemäß § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigt worden. Die Oberste Wasserbehörde habe gemäß §§ 80, 105 SWG die Untere Bauaufsichtsbehörde als zuständige Wasserbehörde festgelegt. Der hier maßgebliche § 78 Abs. 4 WHG entfalte nachbarschützende Wirkung. Gemäß fachlicher Einschätzung der Unteren Wasserbehörde entstehe durch die streitgegenständliche Maßnahme ein Retentionsraumverlust von 700 qm, der durch die Anlegung von Retentionsmulden ausgeglichen werden könne. Es sei offensichtlich, dass sich die streitgegenständliche Geländeerhöhung, was den Hochwasserabfluss anbelange, auf ein in einer Entfernung von fast 2 km entferntes Gelände allenfalls im Millimeterbereich auswirken könne. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bzw. eine etwaige Rechtswidrigkeit der seitens des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr ausgesprochenen wasserrechtlichen Genehmigung seien irrelevant. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung der Antrag sei bereits unzulässig, weil es den Antragstellern an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Der Abstand zwischen den Grundstücken spreche offensichtlich gegen die Möglichkeit einer konkreten Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller. Der Antrag sei auch unbegründet. Dabei könne eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Sondergebiet Nahversorgungszentrum …" nicht angenommen werden, da eine "offensichtliche" Ungültigkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht komme. Insbesondere liege kein offensichtlicher Verstoß gegen § 78 Abs. 2 WHG vor. Vorliegend fehle es entgegen der Auffassung der Antragsteller an geeigneten Standortalternativen. Insgesamt seien von der Gemeinde A-Stadt elf Standortalternativen untersucht worden. Von diesen Standorten kämen zehn nicht in Betracht. Dies werde in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt. Der weitere durch die Antragsteller vorgebrachte Standort stehe nicht zur Verfügung, da das Gelände der Bergaufsicht unterliege und für eine Folgenutzung nicht zur Verfügung stehe. Eine Entlassung aus der Bergaufsicht sei nicht erfolgt. Wie sich aus dem Bescheid der Obersten Wasserbehörde vom 09.12.2010 und der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ergebe, werde durch das Vorhaben der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 4 WHG beeinflusst werden. Der Ausgleich des Retentionsraumverlustes müsse durch die Vergrößerung des Retentionsvolumens (gesamt 700 m³) erfolgen. Die Ausgleichsmaßnahmen seien ordnungsgemäß ermittelt worden. Dass die Antragsteller vortrügen, in den Wintermonaten gefriere das Wasser in den Ausgleichsbecken, stehe dem nicht entgegen, da das Fassungsvermögen der Ausgleichsflächen hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Auch stehe der durch die Antragsteller vorgetragene Bau von 500 Ferienhäusern am … in keinerlei rechtlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorhaben. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt, da in der Umgebung des Vorhabens keine Hochwasserschutzanlagen bestünden. Es bestehe kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere enthielten die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 WHG i.V.m. § 80 SWG keine nachbarschützenden Regelungen. Außerdem sei auch kein Verstoß gegen diese Vorschriften ersichtlich. Zudem sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben. Die Antragsteller könnten sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil den von ihnen vorgebrachten Belangen des Wasserrechts die städtebauliche Relevanz fehle. Außerdem werde sich durch das Vorhaben die Hochwassergefahr für die Grundstücke der Antragsteller nicht erhöhen. Die zusätzlich zu errichtenden Retentionsflächen seien ausreichend, um den Retentionsraumverlust auszugleichen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12.03.2012 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14.11.2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht wegen des Fehlens der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Das Vorliegen der Antragsbefugnis setzt, wenn der Antragsteller nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 3 C 41/10 -, m.w.N., zit. nach juris. Dies ist vorliegend gegeben, obwohl sich das Grundstück der Antragsteller ca. 1,9 km vom Vorhabengrundstück entfernt befindet. Denn die Antragsteller machen geltend, dass sich durch die Genehmigung des Nahversorgungszentrums die Hochwasserlage ändert und dadurch ihre Grundstücke gefährdet würden. Im Hinblick darauf, dass in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist, dass Dritte, deren Schutz vor Hochwasser durch die Erteilung einer Baugenehmigung beeinträchtigt wird, dagegen um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können, ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rdnr. 46; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 78 Rdnr. 50. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die ein Gesetz als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend kommt eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Verhältnis zu den Antragstellern allein im Hinblick auf eine Verletzung der Bestimmungen zum Schutz vor Hochwasser in Betracht. Denn auf Grund des großen Abstandes zwischen den Grundstücken der Privatbeteiligten sind sonstige von dem Vorhaben ausgehende Auswirkungen für die Antragsteller nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dabei ist unerheblich, ob der dem Vorhaben der Beigeladenen zugrunde liegende Bebauungsplan "Sondergebiet Nahversorgungszentrum …" nichtig ist. Denn die nach Ansicht der Antragsteller bestehende Fehlerhaftigkeit dieses Bebauungsplan führt unabhängig davon, ob dieser Fehler tatsächlich besteht, nicht zu einer Verletzung ihrer Rechte, da es allein auf Grund der Zulassung eines Vorhabens ohne rechtswirksame Planung nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung kommt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2000 - 2 V 3/00 -. Eine Rechtsverletzung ist vorliegend nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Verwirklichung der angegriffenen Baugenehmigung eine solche Änderung der Hochwassersituation ergäbe, dass dies für die Antragsteller zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führen würde. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Drittschutz aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet wird so Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 -, zit. nach juris oder in einem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet ist so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2010, - 1 A 10176/09 -, zit. nach juris oder ob den wasserrechtlichen Normen, die den Hochwasserschutz regeln, selbst nachbarschützender Charakter zukommt so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 78 Rdnr. 46 und Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 78 Rdnr. 50; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, zit. nach juris. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 09.12.2010, mit dem gegenüber der Gemeinde A-Stadt die Ausweisung eines teilweise im Überschwemmungsgebiet der ... gelegenen Neubaugebietes zugelassen worden ist, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG entspricht, insbesondere ob es keine Alternativstandorte für das Nahversorgungszentrum gibt. Denn aus einer Verletzung dieser Vorschrift können die Antragsteller keine Abwehrrechte herleiten. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nämlich nicht schon daraus, dass die Vorschrift des § 78 Abs. 2 WHG nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß für sie zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der ... überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens tatsächlich zu den von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke führen wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O.. Daher braucht im vorliegenden Verfahren nicht der Frage nachgegangen werden, ob tatsächlich die von den Antragstellern genannten Alternativstandorten zum Einen für das Vorhaben geeignet und zum Anderen auch rechtlich und tatsächlich verfügbar sind. Ebenso ist es unerheblich, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 SWG gegeben sind. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller nur dann gegeben ist, wenn die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens für sie zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt, ist auch es auch ohne Belang, ob die Baugenehmigung bzw. die darin enthaltene Genehmigung nach § 80 Abs. 4 SWG objektiv den Anforderungen des § 78 Abs. 4 WHG entspricht. Der Antrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn es als Folge der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens zu einer Veränderung der Hochwassersituation käme und dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Eigentums der Antragsteller führen würde. Vorliegend kann jedoch schon bereits nicht festgestellt werden, dass es durch die Errichtung des Nahversorgungszentrums überhaupt zu einer Veränderung der Hochwassersituation der ... kommen wird. So beträgt das Volumen des Retentionsverlustes auf Grund der Errichtung des Vorhabens, wobei sich nur der geplante Parkplatz innerhalb des Überschwemmungsgebietes befindet, nach den vorliegenden Berechnungen, denen die Antragsteller nicht entgegen getreten sind, lediglich ca. 700 m³. Dass bereits der Wegfall eines solchen Volumens zu einer so starken Erhöhung des Wasserpegels der ... im Fall eines Hochwassers führt, dass sich an den Grundstücken der Antragsteller, die bereits Luftlinie fast 2 km entfernt liegen, merkliche Auswirkungen ergeben, ist für das Gericht kaum nachvollziehbar. Auch die Antragsteller haben insoweit in keiner Weise etwas glaubhaft gemacht. Sowohl das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als auch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz haben übereinstimmend im Bescheid vom 09.12.2010 bzw. in der Stellungnahme vom 17.10.2011 ausgeführt, durch die Verwirklichung des Vorhabens seien eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten. Dabei heißt es im Bescheid vom 09.12.2010 weiter, dass auf den im Randbereich des Überschwemmungsgebiets gelegenen Teilflächen lediglich Verkehrs- und Freiflächen vorgesehen seien und der Baukörper außerhalb des Überschwemmungsgebiets errichtet werden solle. Durch das Vorhaben würden der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst. In der Stellungnahme vom 17.10.2011 ist ebenfalls ausgeführt, das Vorhaben verändere den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachhaltig, da die bauliche Anlage des Marktes nicht im Überschwemmungsgebiet liege und die Anrampung in Fließrichtung gesehen hinter dem Gebäude errichtet werde. Bereits diese Stellungnahmen widersprechen den Befürchtungen der Antragsteller, es könne durch das Vorhaben zu einer solchen Veränderung der Wasserstände im Falle eines Hochwassers kommen, dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Eigentums führe. Konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die genannten Einschätzungen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr und des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz fehlerhaft wären, wurden von den Antragstellern nicht vorgetragen. Aus diesem Grund ist eine Verletzung der Eigentumsrechte der Antragsteller nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass der Verlust an Retentionsfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen durch eine Ausgleichsmaßnahme in … flussaufwärts kompensiert wird. Sowohl das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als auch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gehen davon aus, dass die Retentionsfläche in … ausreicht, um den Verlust auf dem Vorhabengrundstück auszugleichen. So heißt es in der Stellungnahme des Landesamtes vom 17.10.2011 ausdrücklich, dass der Retentionsverlust von 702 m³ durch die im Bereich von … vorgesehene Ausgleichsmaßnahme vollständig ausgeglichen werde. Im Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 09.12.2010 ist ausgeführt, der Ausgleich des Retentionsvolumens werde durch die flussaufwärts vorgenommene Eintiefung und Abgrabung des dortigen Geländes in vollem Umfang erbracht. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln. Ihr Vortrag, die neu geschaffene Retentionsfläche sei ungeeignet, die durch das Vorhaben bedingten Beeinträchtigungen auszugleichen, da die Ausgleichsbecken schon bei Normalwasser gefüllt und im Winter regelmäßig bei hohem Wasserstand sogar zugefroren seien, vermag die Einschätzung der genannten sachkundigen Behörden nicht zu erschüttern. Denn das auf der Fläche in Gonnesweiler neu geschaffene Retentionsvolumen stünde nur dann nicht im Fall eines Hochwassers als zusätzliche Überflutungsfläche zur Verfügung, wenn ganzjährig dort das Wasser so hoch stünde, dass auch bei einem über das Normalwasser steigenden Pegel keine weiteren Wassermengen dort hinfließen könnten. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, da, wie sich auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Lichtbildern ergibt, bei Hochwasser in die Retentionsmulde weitere Wassermengen auf Grund des steigenden Wasserpegels hineinfließen können, selbst wenn bereits vorher Teile der Fläche unter Wasser stehen sollten. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Wassers gefroren ist. Die Ansicht der Antragsteller, dass die in … geschaffene Retentionsfläche ungeeignet sei, einen Ausgleich für den Verlust auf dem Vorhabengrundstück zu schaffen, weil eine erhebliche Wassermenge erst hinter … über den … Bach und den … in die ... fließe, übersieht, dass bei ihren Grundstücken die Gesamtwassermenge aus … Bach, … und ... ankommt. Wird ein Teil des in der ... fließenden Wassers auf der Retentionsfläche in … zurückgehalten, so bedeutet dies, unabhängig davon welches Volumen über den … Bach und den … in die ... fließt, dass bei ihrem Grundstück entsprechend weniger Wasser ankommt und der Hochwasserpegel entsprechend niedriger ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwirklichung des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens zu einer spürbaren Veränderung der Hochwasserlage führen werde. Aus diesem Grund kann auch eine Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daher hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs keinen Erfolg. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse eines privaten Grundstückseigentümers, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung wendet, ist dabei in der Hauptsache mit 15.000,-- € zu bewerten. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 - und vom 04.04.2011 - 2 B 20/11 – Dieser Betrag ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.