Beschluss
5 L 121/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0308.5L121.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Beweiserhebung durch Augenschein oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.46)
2. Gegen die Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.(Rn.53)
3. Einer prognostizierten Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten wird mit der Verpflichtung zum Einsatz von Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen hinreichend begegnet.(Rn.74)
4. Wertminderungen eines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nur dann rücksichtslos, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.(Rn.75)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beweiserhebung durch Augenschein oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.46) 2. Gegen die Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.(Rn.53) 3. Einer prognostizierten Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten wird mit der Verpflichtung zum Einsatz von Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen hinreichend begegnet.(Rn.74) 4. Wertminderungen eines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nur dann rücksichtslos, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.(Rn.75) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung … der Gemeinde … genehmigt wurde, die in Entfernungen von 773 m, 975 m und 1.166 m von ihrem Anwesen errichtet werden sollen. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil ..., A-Straße. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.11.2011 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm ...) in Flur 6 der Gemarkung ..., Gemeinde A-Stadt. Der Anlagenstandort befindet sich südöstlich des Anwesens der Antragsteller innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen ...straße 74 (IP 5) während der Nachtszeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 38 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftrage Ingenieurbüro aus. Werde die Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwertanteile nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen nachgewiesen, dürften diese während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Jede der Anlagen sei dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend so zu errichten und zu betreiben, dass sie keine nach der TA Lärm zuschlagrelevante Ton- und Impulshaltigkeit aufwiesen. Durch geeignete technische Maßnahmen (Schattenwurfabschaltmodule) sei sicherzustellen, dass durch den Schattenwurf der Anlagen folgende Werte nicht überschritten werden: 30 Stunden pro Kalenderjahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer und 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer von (im einzelnen bezeichneter) schutzwürdiger Räume. Vor der Inbetriebnahme der Anlagen seien alle von Schattenwurf betroffenen Immissionsorte und die drei Anlagen geodätisch einzumessen. Weiterhin sei vor der Inbetriebnahme der Anlagen eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, aus der sich ergebe, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsort maschinentechnisch gesteuert werde. Ein Protokoll über die erfolgten Abschaltzeiten sei erstmalig 6 Monate nach Inbetriebnahme vorzulegen. Die Windenergieanlagen dürften die zuvor genannten Lärm-Immissionsrichtwertanteile nur solange in Anspruch nehmen, bis der Windpark ... in Betrieb genommen werde. Ab diesem Zeitpunkt müsse der „Windpark ...“ sein Nacht-Teilimmissionskontingent von 37 dB(A) an allen maßgeblichen Immissionsorten einhalten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des vollen Nachtlärm-Teilimmissionskontingentes von 37 dB(A) durch den Windpark ... könne der Windpark ... das überschüssige Kontingent für sich in Anspruch nehmen. Die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 37 dB(A) zur Nachtzeit habe in Form einer FGW-konformen Emissionsmessung an der Windenergieanlage unter Aufzeichnung der jeweiligen Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung zu erfolgen und sei entsprechend auf die anderen zu übertragen. Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 57 des Bescheides, die maßgeblichen Immissionsorte seien entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt worden, in denen tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) gelte und nachts einer von 40 dB(A). Eine relevante Vorbelastung habe der Gutachter nicht festgestellt. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten der Schallemissionsvermessungen sei für die Planung der Vestas-Anlagen ein Zuschlag von jeweils 2,0 dB zu den berechneten Immissionspegeln vergeben worden. Für den IP 5 beträgt der Beurteilungspegel danach 38 dB(A). Hinsichtlich der tieffrequenten Geräuschanteile habe der Gutachter dargelegt, dass die WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vgl. DIN 45680) hervorrufe. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Die Schattenprognose habe ergeben, dass für das Anwesen ...straße 80 mit einer Gesamtbelastung von maximal 41:17 h/Jahr bzw. 33 min/Tag zu rechnen sei. Da an diesem Aufpunkt die zulässigen Werte von maximal 30 Stunden/Jahr bzw. 30 min/Tag überschritten würden, seien Maßnahmen zum Schutz vor Schattenwurf getroffen worden. Mit dem Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung an: Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Das öffentliche Interesse bestehe in der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage. Gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 10.11.2011 erhoben die Antragsteller am 14.12.2011 Widerspruch. Am 14.02.2012 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, die Windkraftanlagen hätten zwar eine Entfernung von ca. 700 m zu ihrem Wohnhaus. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, müsse als besonderes störend und die Gesundheit beeinträchtigend empfunden werden. Erschwerend komme hinzu, dass die Anlagen an 365 Tagen und 24 Stunden am Tag in Betreib seien. Die Kritik an der Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen sei dem Gericht bekannt. In der Zivilgerichtsbarkeit werde diese „Geräuschproblematik“ anders behandelt. So habe etwa das LG Augsburg den Betreiber einer einzelnen Windkraftanlage des Typs Enercon E 82 verurteilt, den Nachtbetrieb zu reduzieren. Demgegenüber beschränkten sich die Behörden und Verwaltungsgerichte zu Unrecht auf die bloße Prüfung der Lautstärke. Das sei den §§ 5 und 6 BImSchG nicht zu entnehmen. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB werde durch den von den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BImSchG und § 36 Abs. 3 BauGB gewährleisteten Nachbarschutz eingeschränkt. Davon könne nicht aufgrund politischer Zielvorstellungen abgewichen werden. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass es sich nicht um ein monotones gleichmäßiges Geräusch, sondern um ständig an- und abschwellende Emissionen handele, die oftmals noch mit schlagartigen Geräuschen beim Passieren der Flügel am Turm verbunden sei. Bei der Vielzahl der Anlagen komme es darüber hinaus zu arhythmischen Konstellationen, die verstärkt auf die Psyche von Menschen einwirkten. Das steigere sich bis hin zur messbaren Impulshaltigkeit der Anlagen, die zu einer Erhöhung der nach der TA Lärm ermittelten Immissionen führe. Der Antragsgegner sei zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung Schallprognosen verpflichtet und dürfe sich nicht auf ein „Nachrechnen“ des Berechnungsvorgangs beschränken. Der vom Prognoseersteller angenommene Schallleistungspegel der Anlage von 103,4 dB(A) sei zu niedrig. Richtigerweise hätte von mindestens 105 dB(A) ausgegangen werden müssen. Bei der Beurteilung der Nachtimmissionen sei kein Abschlag vorzunehmen. Der Gesamtschallleistungspegel für alle drei Anlagen müsse jenseits von 108 dB(A) liegen. Unberücksichtigt sei zudem die Schallbelastung des geplanten Windparks ... geblieben, für die der Antragsgegner „über den Daumen“ 3 dB(A) Zusatzbelastung veranschlagt habe. Damit leide die gesamte Schallprognose unter so vielen Unsicherheitsfaktoren und Mutmaßungen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Prognose liege „auf der sicheren Seite“. Aufschluss könne nur ein einzuholendes Sachverständigengutachten bringen. Zwar wirkten derartige Beweisanträge in gerichtlichen Eilverfahren ablaufhemmend. Andererseits müssten die Nachbarn mit den Anlagen über Jahrzehnte leben. Da für ihr Anwesen kein Immissionspunkt vorgesehen und berechnet worden sei, gebe es für sie auch keine gesicherten und von unabhängigen Sachverständigen erstellten und vom Antragsgegner geprüften Lärmberechnungen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Prognosen würden als unzutreffend bestritten. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG verlange, dass die Einhaltung des Schutzprinzips „sichergestellt“ sei. Der Antragsgegner hätte deshalb die Prognosen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Insbesondere hätte der Impulszuschlag vom Antragsgegner geprüft werden müssen. Bei Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien „Sicherheitsaufschläge“ und „worst-case-Betrachtungen“ geboten. Besonderer Bedeutung komme dabei zu, dass die Anlagen südöstlich ihres Anwesens errichtet werden sollten. Die Zulassung der drei Windkraftanlagen verstoße gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von den Windkraftanlagen gehe eine bedrängende Wirkung auf ihr Anwesen aus. Diese Wirkung beruhe in erster Linie nicht auf dem Abstand der Anlagen zu ihrem Wohnhaus. Vielmehr bedrängten die Drehbewegungen der Rotoren ihr Grundstück optisch. Alle zum Wohnen, Schlafen und Aufenthalt bestimmten Räume sowie Garten, Balkon und Terrasse ihres Hauses lägen in Richtung Südosten. Die nächtliche Beleuchtung verstärke diesen Eindruck der Barrierewirkung. Die vorgelegten Prognosen bescheinigten eine Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten und beträfen sie aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Verhältnis zu den Anlagen. Beim Schattenschlag gehe es nicht nur um eine optische Belastung. Vielmehr wirke dieser auf jedermanns Psyche ein und stelle auch eine nicht zu unterschätzende physische Belastung dar. Unbestreitbar werde die Errichtung der Windkraftanlagen zu einer enormen Wertminderung ihres Grundstücks führen, weil Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen nur schlecht, d.h. zu einem geringen Preis bzw. gar nicht zu verkaufen seien. Auch das führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Sache nach handele es sich um einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung. Ein solches Sonderopfer sei ihnen nicht zuzumuten. Jeder der genannten Gründe führe für sich allein zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung des Sofortvollzugs ihre Interessen unzureichend bewertet und die Interessen der Beigeladenen einseitig in den Vordergrund geschoben. Das gesetzgeberische Ziel der Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen an der Stromerzeugung stelle kein öffentliches Interesse an der Genehmigung dieser sechs Windkraftanlagen dar. Der Umstand, dass die Einspeisungsvergütung stetig sinke, sei dem unternehmerischen Risiko der Beigeladenen zuzurechnen, nicht deren besonderen Interesse an der vorzeitigen Zulassung. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.11.2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass das Schallgutachten der … GmbH, einer nach den §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle, vom 13.12.2010 entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sei. Es sei weder vom Ansatz noch von der Methodik her zu beanstanden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme mit einem Sicherheitszuschlag im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB am IP 5 („...straße 74“) zu einer berechneten Gesamtbelastung von 38 dB(A), die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Der der Berechnung zugrunde liegende Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) beruhe nicht auf den Angaben des Betreibers, sondern auf einer belegten Vermessung. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze für nicht dreifach vermessene Anlagen beinhalte den höchsten Sicherheitsstandard und werde auch vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) in solchen Fällen vergeben und akzeptiert. Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Anwendung der TA-Lärm für Windkraftanlagen stünden im Widerspruch zur einheitlichen Rechtsprechung. Die Gebietseinstufung sei nach Ziffer 6.6 TA Lärm erfolgt. Im Übrigen könnten sich Eigentümer von unmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Grundstücken gegenüber privilegierten Nutzungen im Außenbereich nicht auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet berufen könnten. Vielmehr könnten sie sich mit Erfolg allein gegen solche Immissionen wehren, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien.1BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 -BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 - Maßgeblich seien insoweit die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.2Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 6 B 2668/09 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 2143/10 -Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 6 B 2668/09 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 2143/10 - Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit seien nach den Nummern A.2.5.2 und 2.5.3 TA Lärm nicht anzusetzen, weil die Geräusche der Anlagen nach der Einschätzung des Lärmgutachters nicht ton- oder informations- oder impulshaltig seien und es keine Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen gebe. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 150 m und einem Abstand zum Anwesen der Antragsteller von 773 m, 975 m und 1.166 m spreche wenig für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Der Schattenwurf spiele für das Anwesen der Antragsteller insoweit eine Rolle, als dass eine Schattenabschaltautomatik sicherstelle, dass an ihrem Anwesen die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr und 8 Stunden am Tag nicht überschritten werde. Der behauptete Wertminderung ihres Anwesens fehle es an Substanz. Art. 14 Abs. 1 GG schütze im Übrigen nicht vor dem Wertverlust eines Grundstücks, der durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintrete.3BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 - Das Eigentum dürfe allerdings in seinem Wert nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, es nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Resthülle übrig bleibe; davon könne bei einer Minderung der Verkehrswertes eines Grundstücks um bis zu 20 % nicht die Rede sein.4BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04 – (betr. Klage von Nachbarn gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum internationalen Verkehrsflughafen)BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04 – (betr. Klage von Nachbarn gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum internationalen Verkehrsflughafen) Die Abwägung der gegenseitigen Interessen sei rechtmäßig. Die Beigeladene beantragt (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.11.2011 wiederherzustellen, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Er bleibt in der Sache aber erfolglos. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien bestehe, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die (allein) formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts geht zu Lasten der Antragsteller aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von der Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.5vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. Die im Streit befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zur festen Überzeugung der Kammer im Verhältnis zu den Antragstellern offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu ihren Lasten des Antragstellers ausfällt. Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz der konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch die staatliche Zulassung eines Vorhabens ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Ausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Genehmigung immer von einer (technisch) einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Die angefochtene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz der Antragsteller bezwecken. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Die Antragsteller wären deshalb in ihren Rechten verletzt, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zu den Antragstellern nicht hinreichend beachten würde. Insoweit machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite voraussichtlich die zulässigen Schallschutzwerte, verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und mindere den Wert ihres Anwesens in einem ihnen nicht zumutbaren Ausmaß. Diese Gründe stehen der Zulässigkeit des Vorhabens aller Voraussicht nach nicht entgegen. Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen Nachbarn. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das den Antragstellern noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“) versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels – d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag – an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.8VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei jurisVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei juris Auf dieser Grundlage ist das Schallgutachten von der … Saarland GmbH vom 13.12.2010 erstellt worden und dementsprechend enthält der angegriffene Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmung A.5, dass jede Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird; nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messung der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten ist. Die grundsätzlichen Bedenken der Antragsteller gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides in Zweifel zu ziehen. Das hat die Kammer im Beschluss vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – umfangreich ausgeführt und das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 04.05.1010 – 3 B 77/10 – ebenso umfangreich vertieft. Darauf wird verwiesen. In Bezug auf die von den drei Windkraftanlagen ausgehenden und am Wohnhaus der Antragsteller ankommenden Geräuschimmissionen enthält die Genehmigung zwar keine ausdrückliche Regelung, weil das Anwesen der Antragsteller im Verhältnis zu den drei Windkraftanlagen nicht in der vordersten Front der Wohnbebauung von ... steht. Denn die beiden weiter südlich des Anwesens der Antragsteller aufstehende Gebäude ...straße 74 und 80 befinden sich knapp 20 m bzw. 70 m zu den drei Windkraftanlagen und sind insoweit den Anlagen gegenüber exponierter. Dementsprechend lässt der Genehmigungsbescheid nach Nebenbestimmung A.1 für die als Immissionspunkte (IP) 4 und 5 bezeichnete Anwesen Nummern 80 und 74 während der Nachtzeit einen Immissionsrichtwert von 38 dB(A) zu. Aufgrund des Bestehens eines Bebauungsplans, der für die nähere Umgebung ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, machen die Antragsteller auch nicht geltend, für ihr Anwesen müsse der Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm für reine Wohngebiete gelten, der für die Nachtzeit 35 dB(A) beträgt. Dementsprechend ist der nächtliche Wert von 40 dB(A) nach Nummer 6.1 d) TA Lärm vorliegend das Maß aller Dinge. Zu denken wäre allenfalls daran, dass nach Nummer 6.7 TA Lärm beim Aneinandergrenzen unterschiedlich genutzter Gebiete Zwischenwerte zwischen den für die Gebiete geltenden Richtwerten vorsieht. Beim Zusammentreffen eines allgemeinen Wohngebietes mit dem Außenbereich ergäbe sich als Mittel zwischen den nächtlichen Richtwerten von 40 dB(A) und 45 dB(A) ein Wert von 42,5 dB(A). Dieser Überlegung muss indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil bereits der Wert von 40 DB(A) ausweislich des Lärmprognosegutachtens sowohl am IP 4 als auch am IP 5 unterschritten wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der höheren Windgeschwindigkeiten lauter werden, hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm, lässt der Antrag nicht erkennen, bei welcher Gelegenheit die Antragsteller die Geräusche der noch nicht errichteten Anlagen wahrgenommen haben wollen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass alle Windkraftanlagen oder aber insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V 90 derartige Geräusche verursachen, ist dem Gericht nicht bekannt. Auch soweit die Antragsteller mit derselben Begründung einen Impulszuschlag (gemäß Nummer A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm) für erforderlich halten, kann das vorliegend nicht zum Erfolg des Antrags führen. Die Kammer hat im einem Falle (Urteile vom 16.02.2011 – 3 K 3 und 4/08 -) aufgrund der Besonderheiten des Falles aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Ort und weil die Impulshaltigkeit nur in Teilzeiten feststellbar war,9vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärmvgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlag von maximal 1,8 dB für geboten gehalten. Vorliegend kommt das Lärmgutachten vom 13.12.2010 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) für das knapp 20 m näher zu den Windkraftanlagen stehende Wohngebäude ...straße 74 auf einen prognostizierten Immissionspegel von 37,6 dB(A) und lässt dabei über den Sicherheitszuschlag im Sinne eines oberen Vertrauensbereichs hinaus bis zum Erreichen des Richtwertes von 40 dB(A) noch 2,4 dB(A) „Luft“. Von daher spricht derzeit wenig dafür, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts durch den Betrieb der Windkraftanlagen überschritten wird. Damit lässt die von den zugelassenen drei Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte der Antragsteller in den Vordergrund treten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer derzeit nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts.10vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.11BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Da sich das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bei Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert, der lautet: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.“ Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.12BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.13vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Vorliegend ist – entgegen der Einschätzung der Antragsteller - nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für ihr Anwesen schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen am konkreten Standort privilegiert zulässig ist und das Anwesen der Antragsteller aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet ist, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehört. Was die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke angeht, so ist Nachbarschutz auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.14BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830 Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abwegig und wird deshalb von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall optisch bedrängend wirkt, sind allerdings andere Kriterien als bei Gebäuden maßgebend:15Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.)Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.) Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse als vielmehr durch ihre Höhe und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“, weil ein bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in höherem Maße erregt als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differenzierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren.16OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windenergieanlage deutlich und bestimmt sie. Gebäudegleiche Abmessungen hat somit allein die Fläche, die der Rotor bestreicht. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so erheblicher, je größer die Anlage ist und je höher der Rotor angebracht ist. Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Ferner ist bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser abzustellen. Die bloße Möglichkeit, die Windenergieanlage vom Wohnhaus des Nachbarn wahrzunehmen, reicht für eine Beeinträchtigung nicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht.17OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlichtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht Für die Würdigung im Einzelfall hat die Rechtsprechung grobe Anhaltswerte entwickelt:18OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist.OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist. a. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. b. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. c. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage aber das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zur nächstgelegenen Windenergieanlage 773 m und damit mehr als das Fünffache der Gesamthöhe der einzelnen Windenergieanlagen von jeweils 150. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zu den Antragstellern. Zutreffend machen die Antragsteller geltend, dass die vorgelegten Prognosen für ihr Anwesen eine Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten bescheinigten. Das von der … GmbH erstellte Gutachten vom 03.11.2010 beziffert die Schattenprognose für das Anwesen ...straße 80 – ohne Berücksichtigung vorhandener Gebäude - mit maximal 42:34 Stunden/Jahr und maximal 0:33 Stunden/Tag. Damit wird der nach dem Länderausschuss Immissionen (LAI) astronomisch maximal zulässige Wert überschritten. Allerdings regelt die Genehmigung unter Kapitel II Nebenbestimmungen A. 10 bis 14, dass mittels Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen sicher zu stellen ist, dass die Immissionsrichtwerte von 30 Stunden pro Jahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer und von 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Weiterhin regelt die Genehmigung detailliert den Vollzug dieser Nebenbestimmungen. Damit wird der Gefahr eines übermäßigen Schattenwurfs – auch für das Grundstück der Antragsteller - hinreichend begegnet. Sollte das Grundstück der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht.19BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Ein Abwehranspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.20BVerw; Beschlüsse vom 24.04.1992 – 4 B 60.92 – und vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177BVerw; Beschlüsse vom 24.04.1992 – 4 B 60.92 – und vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 Dass dies der Fall sein könnte, ist vorliegend weder vorgetragen noch ernsthaft in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes der drei Windkraftanlagen im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller wenig wahrscheinlich. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,-- € bewertet.21Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 -Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 -Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.