Urteil
5 K 1528/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0201.5K1528.11.0A
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Leitsätze
Eine in einem reinen Wohngebiet unmittelbar vor den Nachbarfenstern frei errichtete Wärmepumpe hat die Grenzwerte der TA-Lärm einzuhalten; der Nachweis hierzu obliegt dem Betreiber. Für eine bauaufsichtliche Anordnung, die Grenzwerte zur Nachtzeit einzuhalten, bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle, ausreichend wäre auch die Wahrnehmung unzumutbaren Lärms durch einen Baukontrolleur.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einem reinen Wohngebiet unmittelbar vor den Nachbarfenstern frei errichtete Wärmepumpe hat die Grenzwerte der TA-Lärm einzuhalten; der Nachweis hierzu obliegt dem Betreiber. Für eine bauaufsichtliche Anordnung, die Grenzwerte zur Nachtzeit einzuhalten, bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle, ausreichend wäre auch die Wahrnehmung unzumutbaren Lärms durch einen Baukontrolleur.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die bauaufsichtliche Anordnung vom 03.05.2010 ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 57 Abs. 2 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Nutzung der Wärmepumpe durch die Klägerin einzuhalten sind, hat der Beklagte zu Recht das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sowie die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 22 und 3 Abs. 1 und 2 BImSchG bezeichnet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift ist hier einschlägig, weil sich das Grundstück der Klägerin und das Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Schlehhecke“ befinden, der für die Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.1BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die Wärmepumpe gehörte, so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.2vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Die baurechtliche Beurteilung, wann Geräuschimmissionen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, wird anhand der allgemein gültigen Grenzwerte und Beurteilungsmethoden vorgenommen, die in der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26.08.1998 geregelt sind. Die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen kann sich allerdings nicht alleine an Schallpegel-Messwerten orientieren. Daneben müssen Art und Regelmäßigkeit der Geräusche, Zeit und Dauer der Einwirkung sowie ein sog. Erwartungs- und Überraschungseffekt mitberücksichtigt werden. Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit ist ein durchschnittlicher Beobachter, der weder besonders lärmempfindlich noch gleichgültig gegenüber Lärmstörungen ist, wenn dieser sich auf Dauer in seinem Wohlbefinden empfindlich gestört fühlt.3Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 153 (S. 316)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 153 (S. 316) Der Beklagte ist aufgrund des ihm vorgelegten Lärmgutachtens vom 15.01.2008 in jeder Hinsicht zu Recht davon ausgegangen, dass von der Wärmepumpe der Klägerin in der Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in dem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet unzumutbar sind. Die Einschätzung der Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die Klägerin mit ihrer unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück positionierten Wärmepumpe den für ein reines Wohngebiet von Nummer 6 der TA Lärm geforderten nächtlichen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) einzuhalten hat, hält in jeder Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach den Abschnitten 4.2 (S. 11) und 6 (S. 16) des Gutachtens vom 15.01.2008 wird der in der TA Lärm für reine Wohngebiete festgelegte Nacht-Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor schutzbedürftigen Räumen auf den Nachbargrundstück durch den Betrieb der Wärmepumpe um 6 dB(A) überschritten. Diese potentielle Überschreitung des Grenzwertes stellt für die betroffenen Nachbarn eine erhebliche Belästigung dar. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten geltend macht, kommt es darauf nicht an, weil das Gutachten in jedem Fall Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Wärmepumpe die Nachbarschaft im Rechtssinne „erheblich belästigt“. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle ist, bei deren Messungen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese über die erforderliche Sachkunde verfügt, weil zu den Voraussetzungen für eine „Bekanntgabe“ im Sinne von § 26 BImSchG nicht nur die Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle gehören, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens ein, dass die Messungen zwischen 11:19 und 11:40 Uhr, zwischen 11:49 und 12:01 Uhr sowie zwischen 12:04 und 12:19 Uhr erfolgt seien und damit nicht zur Nachtzeit stattgefunden hätten. Dementsprechend sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die tatsächlichen Betriebsbedingungen der Wärmepumpe zur Nachtzeit aus technischen Gründen anders gestalteten als tagsüber. So würden die Raumtemperaturen im Hausanwesen nachts üblicherweise abgesenkt, was zu einem geringeren Energiebedarf führe. Das wirke sich auf die Betriebsbedingungen der Wärmepumpe aus. Der Sachverständige habe ohne entsprechende Messungen angenommen, dass zur Ermittlung des Nachtwertes ein Aufschlag von 6 dB(A) vorzunehmen sei. Eine solche Fiktion könne nicht zur Grundlage eines bauaufsichtlichen Einschreitens gemacht werden. Maßgebend für die Beurteilung des Immissionspegels ist nach Nummer 6.4 TA Lärm tagsüber ein Zeitraum vom 16 Stunden, nachts demgegenüber die volle (= eine) Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel. In dem Gutachten heißt es auf Seite 9, dass der Immissionslärmpegel der Wärmepumpe ohne Kondensatenteisung bei heraus gerechnetem Fremdlärm am Immissionsort vor dem geöffneten Fenster des Kinderzimmers im Obergeschoss des Hauses B. 39 dB(A) beträgt. Ein anderer Wert kann auch nicht bei einer Messung zur Nachtzeit herauskommen, es sei denn, es sei technisch von vornherein völlig ausgeschlossen, dass die Wärmepumpe im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr läuft. Der Wert von 41 dB(A) auf Seite 10 des Gutachtens berücksichtigt einen erhöhten Lärmpegel von 3 - 4 Minuten pro Stunde Kondensatenteisungsbetrieb, der rechnerisch auf die volle Stunde verteilt wird. Dadurch kommt der Gutachter für die Nachtzeit zu einem Immissionspegel von 41 dB(A). Soweit die Klägerin meint, der Gutachter habe für die Ermittlung des Nachtwertes einen Aufschlag von 6 dB(A) vorgenommen, ist das unzutreffend. Vielmehr hat er auf der zutreffenden Grundlage von Nummer 6.5 TA Lärm den dort vorgesehenen Zuschlag von 6 dB für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt und ist deshalb auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) tagsüber gekommen. Der Grundbetrieb der Wärmepumpe überschritte mit 39 dB(A) auch dann den Immissionsrichtwert von 35 dB(A) um 4 dB(A), wenn nachts keine Kondensatenteisung stattfände. Davon kann aber, da es im öffentlichen Baurecht auf eine typisierte Betrachtung ankommt, nur dann ausgegangen werden, wenn ein Nachtbetrieb der Kondensatenteisung technisch ausgeschlossen wäre, weil aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise nur solche Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden, die nicht im Wohlverhalten des Störers liegen. Auch davon kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn das Gutachten aufgrund der Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Detail angreifbar wäre, führte das nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angegriffenen bauaufsichtlichen Anordnung. Denn mit dieser wird von der Klägerin nichts anderes verlangt, als dass die Wärmepumpe nachts nicht mehr Lärm erzeugt als von Rechts wegen in einem reinen Wohngebiet überhaupt zulässig ist. Für diese Verpflichtung hätte es des Lärmgutachtens letztlich nicht bedurft. Vielmehr hätte dafür auch der persönliche Eindruck eines Baukontrolleurs des Beklagten ausgereicht, dass die Wärmepumpe möglicherweise mehr Lärm als nachts zulässig erzeugt oder aber die Lästigkeit des Geräuschspektrums die Feststellung nahe legt, eine derartige Schallquelle führe zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren und damit im Rechtssinne rücksichtslosen Lärmbelastung5Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.08.1998 - 10 B 1353/98 - BauR 99, 1012Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.08.1998 - 10 B 1353/98 - BauR 99, 1012. Denn vom Grundsatz her muss dem Betreiber vom immissionsrelevanten Anlagen nicht das Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Sinne eines förmlichen Beweises nachgewiesen werden. Vielmehr ist es von Rechts wegen Sache des Betreibers einer immissionsrelevanten Anlage, im Zweifel das Einhalten der Werte nachweisen. Dass das Gutachten einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle, das zu einem Überschreiten des zulässigen Grenzwertes um 6 dB(A) kommt, Zweifel am Einhalten des zulässigen Grenzwertes begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass ihre Wärmepumpe nachts nicht mehr Lärm abgibt, als immissionsschutzrechtlich zulässig ist und dass ein „Mehr“ an Lärm angesichts der Positionierung der Wärmepumpe zwischen den Gebäuden und der geringen Abstände zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führt. Gegen die Entscheidung dem durch Erlass einer baurechtlichen Verfügung entgegenzutreten ist im Rahmen der Ermessenskontrolle von Rechts wegen nichts zu erinnern. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keiner Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr aufgegeben wird, durch den Betrieb ihrer im Freien zwischen ihrem und dem Nachbarwohnhaus stehenden Wärmepumpe vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen des Nachbarhauses zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) den in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht zu überschreiten. Die Klägerin ist Bauherrin des Neubauvorhabens auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung Neuhäusel, Flur 10, Flurstück .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen, am 09.08.1963 in Kraft getretenen Bebauungsplans „In der Schlehhecke“, der für die fraglichen Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Mit Bauschein vom 30.04.2001 und Nachtragsbauschein vom 26.04.2004 wurde (wohl) das Wohnhaus der Klägerin genehmigt. Die Wärmepumpe war nicht Gegenstand der Genehmigungen. Im Verfahren zwischen ihrer Nachbarin und der Klägerin beim Landgericht Saarbrücken – 9 OH 4/07 – erstattete Dipl.-Ing. H. vom Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungsschutz, Raumakustik und Bauphysik Genest, einer Messstelle gemäß den §§ 26 und 28 BImSchG, am 15.01.2008 ein Gutachten zur Beurteilung des von der Wärmepumpe auf dem Anwesen der Klägerin vor dem Wohngebäude B. Weg 3 bewirkten Betriebslärms. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der Mittelungspegel für den Normalbetrieb der Wärmepumpe LAeq,WP,N = 39 dB(A) und für den Wärmepumpenbetrieb mit Kondensatenteisung = 48 dB(A) beträgt. Ausgehend von einem Betrieb der Kondensatenteisung von 4 Minuten pro Stunde ergab das einen auf eine Stunde bezogenen Mittelungspegel von 41 dB(A), der zugleich den Nacht-Beurteilungspegel Lr,Nacht darstellt. Bezogen auf den 16-stündigen Tageszeitraum ergab sich ein Beurteilungspel Lr,Tag von 45 dB(A). Mit diesem Gutachten wandte sich die Nachbarin an den Beklagten. Mit der in Streit stehenden bauaufsichtlichen Verfügung vom 03.05.2010 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 57 Abs. 2 LBO an, dass innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft durch den Betrieb der Wärmepumpe vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen des auf dem Nachbargrundstück errichteten Wohnhauses B. Weg 3 zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) der in der TA Lärm vom 26.08.1998 festgelegte Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschritten werden darf. Eine Zwangsbewehrung enthält die Verfügung nicht. Zur Begründung heißt es in der Verfügung, die Wärmepumpe sei nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigungen vom 30.04.2001 und 26.05.2004. Sie sei nach § 61 Abs. 1 Ziffer 2 c LBO als Anlage der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei, müsse aber nach § 60 Abs. 2 LBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen. Zu diesen gehöre das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) sowie die Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften der §§ 22 und 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG seien immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG seien schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung, wann Geräuschimmissionen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führten, werde anhand der allgemein gültigen Grenzwerte und Beurteilungsmethoden vorgenommen, die in der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26.08.1998 geregelt seien. Nach den Abschnitten 4.2 (S. 11) und 6 (S. 16) des Gutachtens vom 15.01.2008 werde der in der TA Lärm für Reine Wohngebiete festgelegte Nacht-Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor schutzbedürftigen Räumen auf den Nachbargrundstück durch den Betrieb der Wärmepumpe um 6 dB(A) überschritten. Die Nichteinhaltung dieses Grenzwertes stelle eine erhebliche Belästigung der betroffenen Nachbarn dar. Nach § 57 Abs. 2 LBO hätten die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten würden. Sie hätten in Wahrnehmung dieser Aufgabe die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mache ein Nachbar die Verletzung einer ihn schützenden Rechtsnorm geltend, müsse die Bauaufsichtsbehörde einschreiten. Die Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenze zur Nachtzeit um 6 dB verstoße gegen die anerkannt den Nachbarn schützenden Bestimmungen des § 22 BImSchG und des § 15 Abs. 1 BauNVO und sei dem Nachbarn nicht mehr zuzumuten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.05.2010 zugestellt. Am 20.05.2010 erhob sie unter Hinweis auf das Schreiben des Sachverständigen, Dipl.Ing. H. vom 27.04.2010 Widerspruch. In dem Schreiben heißt es sinngemäß, dass eine Lärmmessung derzeit nicht erfolgen könne, weil die Wärmepumpe defekt sei und ein Reparaturtermin noch nicht feststehe; ein repräsentativer Vollbetrieb der Pumpe während der Nachtzeit komme wegen der Temperaturen wohl auch erst gegen Jahresende wieder in Betracht. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin am 01.07.2011, dass eine weitere Lärmmessung bislang nicht stattgefunden habe und die Pumpe derzeit nicht in Betrieb sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2011 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde an die Bevollmächtigten der Klägerin am 19.09.2011 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben. Am 19.10.2011 hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, das Lärmgutachten vom 15.01.2008 sei nicht verwertbar, soweit es zu dem Ergebnis komme, dass der Nachtrichtwert um 6 dB(A) überschritten werde. Denn eine Messung zur Nachtzeit habe nicht stattgefunden. Vielmehr seien die Messungen zwischen 11:19 und 11:40 Uhr, zwischen 11:49 und 12:01 Uhr sowie zwischen 12:04 und 12:19 Uhr erfolgt. Dementsprechend sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die tatsächlichen Betriebsbedingungen der Wärmepumpe zur Nachtzeit aus technischen Gründen anders gestalteten als tagsüber. So würden die Raumtemperaturen im Hausanwesen nachts üblicherweise abgesenkt, was zu einem geringeren Energiebedarf führe. Das wirke sich auf die Betriebsbedingungen der Wärmepumpe aus. Der Sachverständige habe ohne entsprechende Messungen angenommen, dass zur Ermittlung des Nachtwertes ein Aufschlag von 6 dB(A) vorzunehmen sei. Eine solche Fiktion könne nicht zur Grundlage eines bauaufsichtlichen Einschreitens gemacht werden. Die Klägerin beantragt, die bauaufsichtliche Verfügung vom 03.10.2010 sowie den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2011 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 18.11.2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gutachten vom 15.01.2008 keinen Anlass zu Zweifeln am Überschreiten des Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) durch den nächtlichen Betrieb der Wärmepumpe gebe und wenig für die Erforderlichkeit einer Immissionsmessung während der Nachtzeit spreche. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.