Beschluss
5 L 778/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1107.5L778.11.0A
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Leitsätze
1. § 17 BImSchG dient der Einschränkung des Umfang der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.(Rn.69)
2. Ist eine nachträgliche Anordnung allein auf Regelungen der TA Luft gestützt, spielt es für deren Rechtmäßigkeit keine Rolle, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorliegen, weil die TA Luft vor Luftverunreinigungen, die GIRL vor Geruchsimmissionen schützt.(Rn.70)
3. Der TA Luft kommt als § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Rn.71)
4. Für nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gilt Nummer 6.2 TA Luft.(Rn.74)
5. Eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte für Gesamtstaub, Dioxine und Gesamtkohlenstoff rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde nach § 17 BImSchG.(Rn.80)
6. Spätere Messungen können das Ergebnis früherer Messungen nur dann relativieren oder in Frage stellen, wenn die gemessenen Emissionen für die Anlage repräsentativ und die Ergebnisse hinsichtlich der Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.(Rn.84)
7. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Nummer 6.1.1 TA Luft, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, reicht die Behauptung des Anlagenbetreibers nicht aus.(Rn.90)
8. Eine Reduzierung der Outputleistung einer Großshredderanlage von 60 t/h auf 45 t/h erscheint als ein erforderliches, geeignetes und im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um eine Reduzierung von Luftverunreinigungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu erreichen.(Rn.92)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 BImSchG dient der Einschränkung des Umfang der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.(Rn.69) 2. Ist eine nachträgliche Anordnung allein auf Regelungen der TA Luft gestützt, spielt es für deren Rechtmäßigkeit keine Rolle, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorliegen, weil die TA Luft vor Luftverunreinigungen, die GIRL vor Geruchsimmissionen schützt.(Rn.70) 3. Der TA Luft kommt als § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Rn.71) 4. Für nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gilt Nummer 6.2 TA Luft.(Rn.74) 5. Eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte für Gesamtstaub, Dioxine und Gesamtkohlenstoff rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde nach § 17 BImSchG.(Rn.80) 6. Spätere Messungen können das Ergebnis früherer Messungen nur dann relativieren oder in Frage stellen, wenn die gemessenen Emissionen für die Anlage repräsentativ und die Ergebnisse hinsichtlich der Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.(Rn.84) 7. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Nummer 6.1.1 TA Luft, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, reicht die Behauptung des Anlagenbetreibers nicht aus.(Rn.90) 8. Eine Reduzierung der Outputleistung einer Großshredderanlage von 60 t/h auf 45 t/h erscheint als ein erforderliches, geeignetes und im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um eine Reduzierung von Luftverunreinigungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu erreichen.(Rn.92) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche immissionsschutzrechtliche Verfügung vom 28.07.2011, mit der ihr aufgegeben wird, die Durchsatzleistung ihrer Schrott-Shredderanlage ab sofort auf eine Durchsatzleistung von 45 Tonnen pro Stunde zu begrenzen, die Einhaltung täglich zu dokumentieren und dem Antragsgegner wöchentlich unaufgefordert nachzuweisen, eine mit dem Antragsgegner abgestimmte Immissionsmessung im Bezug auf Schwermetalle, Gesamt-C, Dioxine und PCB bis zum 31.08.2011 durchzuführen und das aufzugebende Shreddermaterial so zu sortieren, dass keine erkennbar nicht metallischen Stoffe wie Holz, Kunststoff und Gummi geshreddert werden. I. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem in A-Stadt südwestlich der B. Straße gelegenen Betriebsgelände eine Anlage zum Lagern und Umschlagen sowie zur Bearbeitung von Metallen, Autowracks und sonstigen Abfällen, die mit Bescheid vom 30.11.2006 als Anlage nach Nummer 8.9 a) Spalte 1 der 4. BImSchV vom Ministerium für Umwelt des Saarlandes genehmigt wurde. Die genaue Bezeichnung des genehmigten Vorhabens lautet: „Änderung der Anlage zur Lagerung, zum Umschlag sowie zur Behandlung von Metallen, Autowracks und sonstigen Abfällen … mit einer Durchsatzkapazität von 700.000 t/a, davon 650.000 t/a FE-Schrott (einschließlich 10.000 Stück Altfahrzeuge) und 50.000 t/a NE-Schrott. Die maximale genehmigte Lagermenge beträgt 30.000 t, davon 20.000 t für FE-Schrott (einschließlich 100 Stück Altfahrzeuge) sowie 10.000 t für NE-Schrott. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen aus: - Errichtung einer eingehausten Schrottschere (25 m x 10 m), Scherdruck bis 1.500 t, - Errichtung einer Shredderanlage, Outputleistung 60 t/h mit integrierter Nassentstaubung, - …. In der Gesamtanlage sollen wie bisher metallische Abfälle behandelt werden. Die genehmigte Gesamtdurchsatzmenge (700.000 t/a und -lagermenge (30.000 t/a) werden nicht erhöht. Die gesamte Betriebsfläche wird, soweit nicht bereits erfolgt, befestigt, so dass keine ungefestigten Betriebsbereiche vorhanden sein werden.“ Kernstück dieser Anlage ist der Großshredder (Powerzerdirator ZZ 225 x 260) ... Integraler Bestandteil dieses Shredders ist eine Entstaubungsanlage. Derzeit gebe es in Deutschland 44 derartig große Shredderanlagen. Der erst im Jahre 2009 in Betrieb genommene Shredder gehört nach Angaben der Antragstellerin zur jüngsten Generation und sei nach dem Stand der bestverfügbaren Technik ausgestattet. Im November 2009 wandten sich 60 Anwohner des nordöstlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin gelegenen Wohngebietes … an den Antragsgegner und beklagten sich, dass sie seit Monaten von üblen Gerüchen, wie verbrannte Kabelisolierung oder Farbe belästigt würden. Die örtliche Polizei und die Stadtverwaltung hätten die Anwohner an die Fachbehörde verwiesen. Daraufhin überprüfte der Antragsgegner den Betrieb der Antragstellerin. Ob die von den Nachbarn beklagten Gerüche durch den Betrieb des Shredders entstanden seien, konnte nicht abschließend geklärt werden. Zwar sei der Schrott mit Fremdstoffen wie Kunststoff und Gummi behaftet, ob das aber aufgrund der Abluftreinigung durch Nasswäscher zu Geruchsemissionen führe, sei zu klären. Eine weitere Geruchsquelle könne nach Angaben eines Mitarbeiters der Antragstellerin das Brennschneiden auf dem Betriebsgelände sein. Eine Bildung von Dioxinen könne beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Shredders aufgrund der geringen Temperaturen ausgeschlossen werden. Anfang Dezember 2009 und im Februar 2010 kam es nach den Angaben eines beschwerdeführenden Nachbarn erneut in den Morgenstunden zu Geruchsbelästigungen; es habe sehr stark nach verbranntem Kabel gerochen. Die Antragstellerin lehnte eine Verantwortlichkeit hierfür ab. Ein vom Nachbarn am 17.03.2010 als sehr störend und belästigend empfundener Geruch wurde vom Mitarbeiter der Antragsgegnerin kurze Zeit später als „leichte“ Geruchsbelästigung eingeordnet. Eine Besichtigung bei der Antragstellerin ergab, dass dort allein sauberer Stahl ohne Anhaftungen von Öl, Fett oder Kunststoff gebrannt wurde. Am 30.03.2010 bestätigte die Antragstellerin die Verursachung einer erheblichen Geruchsbelästigung: Im Shredder sei eine Gasflasche explodiert. Infolge der Wetterlage sei die aufgestiegene Rauchwolke in Richtung der Straße … gezogen. Am 03.08.2010 stellte anlässlich eines Ortstermins der Antragsgegner gemeinsam mit Mitarbeitern der Antragstellerin auf dem Betriebsgelände fest, dass unregelmäßig, jedoch im Takt von nur wenigen Minuten, leichte bis sehr starke, weißgraue bis dunkelgraue Qualmwolken aus dem Kamin des Venturi-Wäschers emporstiegen. Das Ansteigen in der Vertikalen dieser Abluftströme habe sich auf wenige Meter begrenzt, wobei der Abluftstrom horizontal – der Windrichtung folgend – nach Osten gezogen sei und sich die Qualmwolken zum Teil schon im Bereich des Shreddervormateriallagers vor der Schallschutzwand und zum Teil nach der Schallschutzwand im Bereich der Bexbacher Straße Richtung Erdboden bewegt und dabei für wenige Sekunden in diesen Bereichen für eine Art „Bodennebel“ gesorgt hätten. Vom Standort der Beobachter habe zunächst kein Geruch festgestellt werden können. Nachdem die Gruppe sich in Richtung Shredder bewegt und den Bereich des Shreddervormateriallagers erreicht habe, sei es erneut zu einem starken Qualmereignis mit einer Einnebelung gekommen. Dabei habe ein öliger „Schwel-Geruch“ deutlich wahrgenommen werden können. Auch vom anschließend aufgesuchten Dach des Shreddergebäudes seien im Abstand von einigen Minuten schwache bis starke Qualmereignisse beobachtet worden, die jedoch nicht immer geruchlich wahrzunehmen gewesen seien. Nach den Angaben des Shredderführers fielen die Qualmereignisse mehrfach mit „Wassereinspritzungen“ in den Shredder zusammen. Nach etwa 20 – 25 Minuten sei der Shredderinput auf Karossen umgestellt worden. Während der weiteren Beobachtungszeit von 15 – 20 Minuten sei es lediglich zu schwachen Qualmereignissen gekommen. Aufgrund dieses für alle überraschenden Ergebnisses beim Einsatz von Karossen sei der Shredder wieder auf Mischschrott umgestellt worden. Sofort seien wieder die beschriebenen Qualmereignisse aufgetreten. Das habe zu folgender Vorgehensweise geführt: 1. Durchführung des beauftragten Geruchsgutachtens der mikroklimatischen Verhältnisse wie Inversionswetterlagen und vorherrschende Windrichtung, 2. Feststellung der den/die Gerüche verursachenden Stoffe sowie deren Prüfung in Bezug auf Gesundheitsschädlichkeit, 3. Verifizierung der Angaben des Anlagenherstellers über Temperaturen im Rotor, 4. ggf. Überprüfung dieser Angaben zu den realen Bedingungen, 5. Herstellerseitige Prüfung einer Erhöhung des Abluftkamins und Festlegung der möglichen Kaminhöhe bei gleichem Luftdurchsatz bzw. Prüfung der Möglichkeit der Erhöhung des Luftdurchsatzes zum Zwecke der Kaminerhöhung, 6. Prüfung des Einsatzes von Filteranlagen auf Basis der Feststellungen des Geruchsgutachtens und 7. Aktuelle und laufende Information der Behörde über die eingeleiteten Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Dinge; vorab soll dazu eine Kopie dieses Protokolls sowie eine Kopie unseres Schreibens vom 23.07. an die Behörde per Mail geleitet werden. Am 06.08.2010 wurde als Verursacher starker Geruchsbelästigungen - verbranntes Gummi und Plastik – ein Arbeiter auf dem Gelände der Firma …, B. Straße, ermittelt, der Generatoren und elektrische Anlagen verbrannte, um an das Kupfer zu kommen; das mache er so schon seit 40 Jahren. Unter dem 20.12.2010 erstellte die Firma …, Messstelle gemäß § 26 BImSchG, ein Gutachten zur „Ermittlung der Geruchsemissionen und -immissionen des Schrottshredders der “. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wandte sich die Firma … GmbH, B. Straße …, an den Antragsgegner: Wie bereits mehrfach telefonisch beklagt werde von einer der gegenüberliegenden Firmen in unregelmäßigen Abständen ein unerträglicher Gestank freigesetzt. Heute sei dieser so unerträglich gewesen, dass nicht nur der Aufenthalt im Freien unmöglich gewesen sei. Der Gestank sei durch die geschlossenen Türen in die Büroräume und Werkstatt eingedrungen und habe zu gesundheitlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Reizungen der Atemwege, tränende Augen und Übelkeit geführt. Da eine weitere Hinnahme dieser nunmehr seit mehreren Jahren bekannten unzumutbaren Arbeitsbedingungen ausscheide, werde um dringend um Abhilfe gebeten. Daraufhin veranlasste der Antragsgegner Emissionsmessungen, in deren Ergebnis der Grenzwert für Gesamtstaub (20 mg/m3) an allen drei Tagen überschritten wurde. In der Genehmigung vom 30.11.2006 ist nur der Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub (in Nebenbestimmung 19.00) geregelt. Auf die Bitte des Antragsgegners um Stellungnahme erklärte die Antragstellerin, alleinige Ursache der Überschreitung des Grenzwertes sei die mangelhafte Funktion der Abluftreinigungsanlage des Shredders. In Zusammenarbeit mit dem Hersteller seien Wartungsfehler und infolge dessen eingetretene Verunreinigungen (Ablagerungen) an den Rohrbögen der Abluftleitungen wie auch in den Laufbereichen der Abluftventilatoren eruiert worden. Diese Mängel seien ebenso wie die unverzüglich ergriffenen Maßnahmen zur dauerhaften Wiederherstellung und Gewährleistung bestimmungsgemäßer Betriebszustände gegenüber dem Antragsgegner dokumentiert worden. Am 12.07.2011 seien die Generalüberholung der Abluftreinigungsanlage und deren Wäsche mit Hochdruckreinigung abgeschlossen worden. Am 13.07.2011 sei auf behördliche Anweisung eine Emissionsmessung durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass zwei der drei Halbstundenmittelwerte den Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3 überschritten hatten. Mit der vorliegend in Streit stehenden nachträglichen Anordnung vom 28.07.2011 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin folgende Auflagen beim Betrieb der Anlage zum Behandeln, Umschlagen und zeitweiligen Lagern von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einzuhalten: 1. Die Durchsatzleistung der Anlage zum Zerkleinern von Schrott (Shredderanlage) ist auf eine Outputleistung von 45 t/h ab sofort zu begrenzen. 2. Die Einhaltung der in Nr. 1 genannten Durchsatzmenge ist täglich zu dokumentieren und dem wöchentlich zum jeweiligen Wochenanfang (Montag) unaufgefordert, in der u.a. Tabellenform, schriftlich nachzuweisen. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag FE-Gesamt in t Betriebsstunden „von – bis“ Durchsatzmenge In t/h 3. Durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle ist eine Emissionsmessung, in der Staub inkl. Schwermetalle, Gesamt-C, Dioxine und PCB ermittelt werden, bis zum 31.08.2011 durchzuführen. Dass Messprogramm und der Zeitpunkt der Messung ist mit dem abzustimmen und schriftlich mitzuteilen. 4. Das aufzugebende Shreddermaterial ist zu sortieren. Es dürfen nur Stoffe entsprechend der Zuordnungstabelle (Antragsunterlagen des Genehmigungsantrages vom 19.06.2006, Paginier-Nr. 99-103) geshreddert werden. Es dürfen keine erkennbar nicht metallischen Stoffe wie z.B. Holz, Kunststoff, Gummi in dem Shedder behandelt werden. 5. Für den Fall der Nichtbefolgung sowie für jeden weiteren Fall des Verstoßes gegen die unter Nr. 1 – 4 genannten Verpflichtungen drohe ich Ihnen hiermit Zwangsgeld in folgender Höhe an und setze es zugleich aufschiebend bedingt fest: zu Nr. 1: 10.000 € zu Nr. 2: 5.000 € zu Nr. 3: 15.000 € zu Nr. 4: 10.000 € Die Feststellung wird wirksam und der fällige Betrag im Verwaltungsverfahren eingezogen, wenn Sie der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen. Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die vom 25. bis 27.05.2011 durchgeführten Emissionsmessungen, bei denen der Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3 an allen drei Tagen mit 86,5 bzw. 38,1 und 56,3 mg/m3 deutlich überschritten und erhöhte Werte für Dioxine und PCB festgestellt worden seien. Auch nach der Generalüberholung der Abluftreinigungsanlage sei bei der Messung am 13.07.2011 festgestellt worden, dass nur zwei der drei Halbstundenmittelwerte den Grenzwert von 20 mg/m3 unterschritten hätten und das, obwohl an diesem Tag die Durchsatzkapazität bei nur ca. 50 t/h gelegen habe. Bei der Messung am 25.05.2011 habe die Durchsatzmenge bei ca. 100 t/h gelegen. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftreinigungsanlage bei einer größeren Durchsatzmenge als 45 t/h den Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 nicht sicher einhalte, da selbst bei einer Durchsatzmenge von 50 t/h nicht alle Halbstundenmittelwerte eingehalten worden seien. Deshalb sei die Begrenzung der Durchsatzmenge auf 45 t/h Outputleistung angemessen und erforderlich, um den Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten. Nach § 17 Abs. 1 BImSchG könne eine solche Anordnung getroffen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei mit der sehr erheblichen und akuten Gefährdung für die Gesundheit der Anwohner durch die Emissionen von Dioxinen und PCB begründet. Die Anwohner hätten sich wegen Kopfschmerzen, Übelkeit und Reizungen der Atemwege beschwert. Gegen die Anordnung vom 28.07.2011 erhob die Antragstellerin am 25.08.2011 beim Antragsgegner Widerspruch und kündigte gerichtlichen Eilrechtsschutz an. Am 30.08.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung vom 28.07.2011 beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die Beschränkung der Durchsatzleistung auf 45 t/h bedeute eine wesentliche Beschränkung des Anlagenbetriebs, der mit der Genehmigung vom 30.11.2006 für eine Outputleistung von 60 t/h zugelassen sei. Zwar habe es im Jahre 2010 Beschwerden aus der Nachbarschaft gegeben, diese seien aber nicht mit dem Betrieb der Antragstellerin in Zusammenhang zu bringen gewesen. Möglicherweise habe auch ein Subunternehmer ohne ihre Kenntnis illegal Kabel verschwelt. Konkrete Nachbarbeschwerden über Geruchsbelästigungen habe es erstmals im Februar 2011 gegeben. Derartige Erscheinungen seien für Shredderanlagen vollständig untypisch. Gleichwohl habe der Antragsgegner Emissionsmessungen für Staub, Schwermetalle, Dioxin und dioxinähnliche PCB verlangt, die am 03.03.2011 stattgefunden hätten. Der Parameter Gesamtstaub sei dabei bei einem Durchsatz von 60 t/h mit 16,9 mg/m3 unterschritten gewesen. Dieses Messergebnis habe der Antragsgegner verworfen, weil das eingesetzte Material (20 % Schrott, 80 % Altautokarossen) nicht repräsentativ gewesen sei. Die in Auftrag gegebene Geruchsprognose habe eine Geruchsstundenhäufigkeit von 6 % ergeben. Nach Ziffer 3.1 und Tabelle 1 der Geruchsimmissionsrichtlinie1Fassung vom 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2009Fassung vom 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2009 (GIRL) seien Belästigungen als erheblich einzustufen, wenn sie im Wohn-/Mischgebiet 10 % der Jahresstunden errichten, was vorliegend eindeutig nicht der Fall sei. Die Messungen vom 25. – 27.05.2011 hätten in Abstimmung mit dem Antragsgegner bei einem Durchsatz von 100 t/h stattgefunden. Dabei sei der Grenzwert für Dioxin (Ziffer 5.2.7.2 TA Luft) überschritten worden. Die Messergebnisse für dioxinähnliche PCB seien ausgewiesen, jedoch nicht bewertet worden, weil es dafür keinen Grenzwert gebe. Von „toxischen Dioxin-Äquivalenten des PCB-Wertes“ zu sprechen, wie es der Antragsgegner mache, sei fachlich Unsinn. Anhang 5 der TA Luft regele die Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane zur Gewichtung der darin enthaltenen Bestandteile. Diese Faktoren seien nicht als Vergleich zwischen dem Dioxin-Grenzwert und dem PCB-Messwert heranzuziehen. Bei den Messungen am 13.07.2011 habe der Durchsatz „nur“ 50 t/h betragen. Der Antragsgegner habe das nicht beanstandet. Diese Messungen seien im Anschluss an die Generalüberholung und Vollwäsche der Abluftreinigungsanlage zu kurzfristig erfolgt, so dass die korrekte Abstimmung der Strömungsgeschwindigkeiten und Druckverluste nach der Austrocknung der Anlage noch nicht habe erfolgen können. Das hätten sowohl der Anlagenhersteller als auch die inzwischen tätig gewordene DEKRA dargelegt und begründet. Die Antragstellerin sei stets bemüht, den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage im Konsens mit dem Antragsgegner zu gewährleisten. Der Grenzwert für Dioxin sei deutlich unterschritten worden. Am 12.08.2011 habe eine Besprechung beim Antragsgegner stattgefunden. Am selben Tage sei eine Emissionsmessung durch die DEKRA …, eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle, durchgeführt worden. Die Durchsatzleistung habe 60 t/h Mischschrott betragen. Der Shredder sei um 07:00 Uhr in Betrieb genommen worden und habe in ca. 1 Stunde 60 Tonnen geschreddert. Sodann habe für 30 Minuten eine Nullmessung (Leermessung) stattgefunden. Danach habe der Shredder bis zur Messung 3 nicht gearbeitet. Diese sei zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr erfolgt. Nach Abschluss der Messungen seien in noch etwa 1 Stunde 60 Tonnen geschreddert worden. Insgesamt sei an diesem Tage rund 4 Stunden zu je 60,5 t/h produziert worden. Dabei seien die Werte für Gesamtstaub deutlich unterschritten worden. Deshalb bestehe die Gewähr, dass auch die – sich allein aus der TA Luft ergebenden – Grenzwerte für Schwermetalle und Dioxine eingehalten würden. Diese Werte seien auch bei den vorhergehenden Messungen eingehalten gewesen. Für PCB gebe es keinen Grenzwert (Ziffer 5.2.7.1.2 letzter Absatz TA Luft). Die vorliegenden Messwerte ließen das gesicherte Ergebnis zu, dass die Inhaltsstoffe im Gesamtstaub deutlich unter den Grenzwerten lägen. Der Parameter „Gesamt-C“ sei gesondert gemessen worden: Bei drei Messungen sei der Grenzwert von 50 mg/m3 gemäß Ziffer 5.2.5 TA Luft deutlich unterschritten, bei zwei weiteren unkritisch / geringfügig überschritten worden. Die Bezeichnung „unkritisch / geringfügig“ ergebe sich aus dem aktuellen Arbeitsstand des Umweltbundesamtes im „Deutschen Beitrag zum BVT - Merkblatt Abfallbehandlung / Kapitel Großshredderanlagen / Stand: 09.06.2009“. Danach gehörten Überschreitungen bei Gesamt-C in Abhängigkeit vom Einsatzmaterial zum Normalbetrieb und erreichten Werte von bis zu 100 mg/m3. Das sei der Stand der Technik. Eine Verschärfung der Grenzwerte durch das Umweltbundesamt sei ausweislich eines Schreibens vom 02.08.2011 an die Mitglieder des Arbeitskreises Großshredderanlagen nicht beabsichtigt. Damit komme sie ihren Vorsorgepflichten aus § 5 BImSchG nach. Der einzige und erste technische Großversuch mit einem zusätzlichen Venturi-Waschverfahren zur weiteren Minderung der Emissionen an Gesamt-C bzw. zur gesicherten Einhaltung des Grenzwertes von 50 mg/m3 finde derzeit an einem Kondirator in Espenhain statt und werde unmittelbar vom Hersteller der Anlagen durchführt und fachtechnisch begleitet. Die Genehmigungsunterlagen für den Großversuch lägen der dort zuständigen Behörde vor, mit der gemeinsam Möglichkeiten und Wege ermittelt würden, die zusätzlich aus der Abluft gewonnenen kleinstkörnigen Kohlenstoffpartikel rechtssicher und ohne Zusatzbelastung für die Gesamtanlage zu entsorgen. Mit Schreiben vom 18.08.2011 habe die Antragstellerin den Antragsgegner um Aufhebung der Kapazitätsbeschränkung ersucht, darauf jedoch keine Reaktion erhalten. Gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 17 BImSchG bestünden schon deshalb durchgreifende Bedenken, weil der Genehmigungsbescheid erst am 30.11.2006 ergangen und danach weder eine Änderung der TA Luft bzw. der Vorsorgepflichten aus dem BImSchG in Kraft getreten seien und auch die Nachbarschaft von Veränderungen unberührt geblieben sei. Nach der Fachliteratur2Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand: 145. Aktualisierung, April 2008)Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand: 145. Aktualisierung, April 2008) sei § 17 BImSchG für Abweichungen vom Genehmigungsbescheid nicht maßgebend. Der Vorwurf des Antragsgegners, für Dioxin und PCB seien „erhöhte“ Werte festgestellt worden, sei unrichtig und in Bezug auf PCB unbestimmt. Nach Ziffer 5.2.7.2 TA Luft betrage der Grenzwert für Dioxin 0,1 ng/m3, die Messung am 13.07.2011 habe einen Wert von 0,024 ng/m3 ergeben. Für dioxinähnliche PCB gebe es nach Ziffer 5.2.7.2 letzter Absatz TA Luft keine Grenzwerte; solche seien für die nächsten Jahre auch nicht geplant. „Erhöhte Werte“ für dioxinähnliche PCB rechtfertigten allein die Anordnung einer Sonderfallprüfung nach Ziffer 4.8 TA Luft, deren Ergebnis vor weiteren Maßnahmen hätte abgewartet werden müssen. Sie – die Antragstellerin – habe der behördlichen Anregung folgend – eine Ausbreitungsrechnung für die Parameter PCB und dioxinähnliche PCB bei der Messstelle iMA … in Auftrag gegeben. Die habe bestätigt, dass die TA Luft derartige Grenzwerte nicht regele. Der Gutachter habe sich deshalb an den am 15./16.09.2010 festgelegten Orientierungswert der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz angelehnt, der aber von den Abgasen des Shredders nur zu 55 % ausgeschöpft werde. Berücksichtige man ferner, dass die Messergebnisse vom 25.-27.05.2011 und vom 13.07.2011 einen Betriebszustand repräsentierten, der nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Abluftreinigungsanlage entspreche, gebe es erst recht keinen Grund für die nachträgliche Anordnung vom 28.07.2011. Nicht einmal für eine Besorgnis im Verständnis von Ziffer 4.8 Abs. 2 – 8 TA Luft gebe es Anhaltspunkte. Diese Einschätzung werde durch die Messungen vom 12.08.2011 in jeder Hinsicht bestätigt. Die Messwerte für Gesamtstaub seien so deutlich unter dem Grenzwert (20 mg/m3), dass ein Anteil dioxinähnlicher PCB unterhalb der Nachweisgrenze liegen dürfte. Damit lägen insoweit weder die Voraussetzungen des § 17 BImSchG noch die für die Anordnung des Sofortvollzugs vor. Nicht in Abrede gestellt werde, dass es Beschwerden aus der Nachbarschaft gebe. Diese rechtfertigten allerdings nur kontinuierliche Messungen im Hinblick auf die Grenzwerte Gesamtstaub und allenfalls noch Gesamt-C. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gebe es indes nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchsatzbeschränkung § 20 BImSchG sei, rechtfertigten die Messungen vom 25. – 27.05.2011 zwar möglicherweise die Anordnung, nicht jedoch die Messergebnisse vom 13.07.2011. Aufgrund dieser Messungen habe klar sein müssen, dass die Messergebnisse vom 25. – 27.05.2011 atypisch gewesen seien. Aufgrund dessen habe möglicherweise eine messtechnische Überprüfung der Abgasreinigungsanlage aufgegeben werden dürfen, nicht jedoch eine Beschränkung der Durchsatzleistung. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz habe sich in einer Forschungsarbeit detailliert mit der Emission dioxinhaltiger PCB aus Shredderarbeiten befasst und sei eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass nur zwei Shredderanlagen noch nicht dem Stand der Technik entsprächen, den die TA Luft 2002 verlange. Denen habe entweder eine Einhausung oder aber eine ausreichend dimensionierte Abluftreinigungsanlage gefehlt. Die Messergebnisse der DEKRA … Karlsruhe unterlägen keinen Zweifeln. Diese sehe auch für die angeordneten Messungen keine Veranlassung. Dass Dioxine und PCB in Shredderanlagen nach dem Stand der Technik höchst unwahrscheinlich seien, ergebe sich auch aus der VDI-Richtlinie 4085 (Stand April 2011) zur Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen. Dort heiße es, dass Einzelfälle an PCB-Gehalten oberhalb der Hintergrundbelastung im Umfeld von Shredderanlagen aus den 90er Jahren aufgrund der zwischenzeitlich geltenden und umgesetzten Stoffverbote und Stoffsubstitutionen ausgeschlossen und nicht mehr festgestellt worden seien. Soweit ihr mit der nachträglichen Anordnung unter Ziffer 4 aufgegeben worden sei, nur Stoffe entsprechend der Zuordnungstabelle (Antragsunterlagen vom 19.06.2006) zu shreddern, entspreche das der ihr erteilten Genehmigung vom 30.11.2006. Einen Rechtsgrund oder aber eine Veranlassung für diese Anordnung gebe es folglich nicht. Die als Regelung verbleibende Begrenzung der Durchsatzleistung auf 45 t/h im Output und die Staubemissionsmessung zum Zwecke der Minimierung der Emissionen von Dioxinen, Schwermetallen und PCB sei unbestimmt, unverhältnismäßig und unnötig. Die Einhaltung der Grenzwerte für Dioxin und Schwermetalle, deren Einhaltung ihr nicht einmal in der Anlagengenehmigung aufgegeben worden sei, habe die Messung am 13.07.2011 ergeben. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Genehmigung vom 30.11.2006 einen Output von 60 t/h zulasse, was nicht dem Durchsatz (= Input) entspreche. Die Betriebszeit sei auch nicht auf 11 Stunden pro Tag beschränkt. Nach Nebenbestimmung 22.00 sei der Betrieb von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig, das seien 13 Stunden. Nebenbestimmung 24.00 regele die täglich maximal zulässigen Einsatzzeiten verschiedener Aggregate, nicht jedoch die des Shredders. Allein im Lärmgutachten finde sich ein Hinweis auf eine tägliche Betriebszeit von 11 Stunden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.08.2011 gegen die nachträgliche Anordnung vom 28.07.2011 wieder herzustellen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis der Einhaltung der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG nur über eine Messung gemäß Ziffer 3. der angegriffenen Anordnung zu erbringen ist, die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung bis zur Vorlage des Messberichts einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle über die angeordneten Emissionsmessungen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass es schon seit längerer Zeit Beschwerden über Gerüche nach verbranntem Kunststoff, Öl und Gummi aus der Nachbarschaft gegeben habe, deren Ursache zunächst nicht habe zugeordnet werden können. Erst aufgrund umfangreicher Ermittlungen sei die Shredderanlage als Emissionsquelle festgestellt worden. Sodann sei aufgrund des Auftretens von Hustenreiz und Kopfschmerzen die Frage nach einer möglichen Gesundheitsgefährdung aufgeworfen worden. Die Anwohner hätten die Entstehung von Dioxinen und PCB befürchtet. Der Anlagenhersteller habe die Entstehung von Dioxinen bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb ausgeschlossen. Das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts iMA … habe eine Geruchskonzentration der Shredderluft von 4.100 GE/m3 gemessen. Das sei eine sehr hohe Geruchsintensität. Die Geruchsprognose habe zu einer Geruchsstundenhäufigkeit in der angrenzenden Wohnbebauung von 6 % der Jahresstunden ergeben und dass in einer Shredderanlage sehr wohl Dioxine und PCB entstehen könnten. Daraufhin habe die Antragstellerin Emissionsmessungen durch den TÜV Saarland vom 25. – 27.05.2011 veranlasst. Dem bei einer Messung am 13.07.2011 anwesenden Vertreter des Antragsgegners sei der technisch einwandfreie Zustand der Abluftreinigungsanlage bestätigt worden. Diese Messung sei nicht vom Antragsgegner „veranlasst“ worden. Die Messung sei aber nicht unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie im Zeitraum vom 25. – 27.05.2011, sondern nur mit einer Durchsatzmenge von 50 t/h und auch nur mit vorsortiertem Material durchgeführt worden. Auch die am 12.08.2011 von der Antragstellerin veranlasste Emissionsmessung sei nicht in Absprache mit dem Antragsgegner und unter Einhaltung der gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie im Zeitraum vom 25. – 27.05.2011 durchgeführt worden. Es habe keine Messung der Dioxine, Schwermetalle und PCB gegeben und an der Durchsatzmenge von 60 t/h bestünden erhebliche Zweifel. Aus dem Ergebnis der Messung, dass der Grenzwert für Gesamtstaub unterschritten werde, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gewähr für die Einhaltung der Grenzwerte für Dioxine, Schwermetalle und PCB bestehe. Die Entstaubungsanlage des Shredders sei nur in begrenztem Maße in der Lage, die Emissionen organischer Stoffe zu mindern. Zudem habe sich bei dieser Messung herausgestellt, dass der Wert für Gesamt-C überschritten worden sei. Die Behauptung der Antragstellerin, Überschreitungen bei Gesamt-C mit Werten bis zu 100 mg/m³ gehörten zum Normalbetrieb und damit zum Stand der Technik bei Shredderanlagen, sei genauso falsch wie die Behauptung, das Umweltbundesamt würde aus diesem Grund auch keine Verschärfung der Grenzwerte der TA Luft anregen. Das Emissionsverhalten des Shredders sei von vielen Faktoren abhängig, in erster Linie vom eingesetzten Material. Für PCB gelte aufgrund ihrer Toxizität das Emissionsminimierungsgebot der TA Luft, dem über den Output bzw. den Input Rechnung getragen werden könne. Bei Shredderanlagen bedeute das eine Beschränkung der Durchsatzmenge oder eine ordentliche Vorsortierung, damit die Anlage nicht mit problematischem Mischschrott befüllt werde. Die nachträgliche Anordnung sei erforderlich, weil nach wie vor nicht sichergestellt sei, dass die Antragstellerin ihren Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG nachkomme. Sichergestellt sei die Erfüllung dieser Pflichten nur, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft ausgeschlossen werden könne.3BVerwG; Urteil vom 17.02.1978 – 1 C 102.76 -BVerwG; Urteil vom 17.02.1978 – 1 C 102.76 - Zu diesen Pflichten gehöre es, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, und dass Vorsorge gegen die genannten Gefahren, Nachteile und Belästigungen insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werde. Gerade zur Vorsorge oder zur Beseitigung eines Pflichtverstoßes kann bzw. muss die Behörde eine nachträgliche Anordnung treffen. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, § 17 BImSchG sei für Abweichungen vom Genehmigungsbescheid nicht maßgebend. Für den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte sei auf den genehmigten und bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage abzustellen.4OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2005 – 3 M 2/04 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2005 – 3 M 2/04 - Unstreitig hätten die bei einer Durchsatzmenge von 100 t/h durchgeführten Emissionsmessungen vom 25. – 27.05.2011 ergeben, dass der Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3 an allen drei Tagen überschritten und gleichzeitig erhöhte Werte für Dioxine, Schwermetalle und PCB festgestellt worden seien. So habe die Messung für Dioxine mit 0,415 ng/m3 eine vierfache Grenzwertüberschreitung, das toxische Dioxin-Äquivalent des PCB-Wertes mit 3,46 ng/m3 sogar eine 35-fache Grenzwertüberschreitung ergeben. Die Staubgrenzwerte seien mit einem Gesamtstaubwert von 86,5 mg/m3 um mehr als das vierfache überschritten gewesen. Nachdem die Antragstellerin behauptet habe, dass die Überschreitungen auf die mangelhafte Funktionstüchtigkeit der Anlage zurückzuführen gewesen seien, sei die Shredderanlage gewartet und überholt worden. Anschließend hätten Emissionsmessungen unter den gleichen Bedingungen wie vom 25. – 27.05.2011 durchgeführt werden sollen. Bei der dann am 13.07.2011 erfolgten Messung sei es wiederum zu einer Überschreitung des Grenzwertes für Gesamtstaub gekommen, obwohl der Durchsatz nur 50 t/h habe und das Shreddermaterial entsprechend vorsortiert gewesen sei, dass der organische Anteil am Schrott bereits reduziert gewesen sei. Trotz der Vorsortierung und des inzwischen einwandfreien Zustands der Abluftreinigungsanlage und der reduzierten Durchsatzmenge habe die Emissionsmessung ergeben, dass der Staubgrenzwert und Gesamt-C nicht sicher eingehalten worden seien. So seien Spitzenwerte von über 200 mg/m3 beim Gesamt-C gemessen worden. Auch Dioxine und PCB seien wiederholt nachgewiesen worden. Der Dioxinwert habe zwar mit 0,026 ng/m3 unterhalb des Grenzwertes von 0,1 ng/m3 gelegen. Allerdings habe das toxische Dioxin-Äquivalent des PCB-Wertes 0,309 ng/m3 betragen. Nach Ziffer 5.2.7.2 TA Luft seien die Emissionen wegen der unbestrittenen Gefährlichkeit der PCB unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen. Obwohl zu diesem Zeitpunkt von einem einwandfreien Zustand der Abluftreinigungsanlage ausgegangen worden sei, habe die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt werden können. Da nicht auszuschließen sei, dass bei einem genehmigten Betrieb der Anlage, d.h. ohne Vorsortierung und mit einem höheren Durchsatz, die Grenzwerte wieder deutlich überschritten werden, sei die nachträgliche Anordnung mit der Begrenzung der Durchsatzleistung auf 45 t/h Output, der Emissionsmessung und der vorherigen Sortierung des Shreddermaterials zum Schutze der Umwelt, der Allgemeinheit und der Nachbarschaft erlassen worden. Das diene der Einhaltung des Grenzwertes für Gesamtstaub und der Minimierung der Emissionen von Dioxinen, Schwermetallen und PCB. Im Nachgang zu der Anordnung habe am 12.08.2011 eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattgefunden, in deren Rahmen die Antragstellerin mitgeteilt habe, dass gleichzeitig eine Messung stattfinde. Damit sei ihm – dem Antragsgegner – eine Überprüfung der Betriebsbedingungen als Grundlage der Messung nicht möglich gewesen. Auf die Frage, warum nur eine Messung von Staub und Gesamt-C und nicht auch – wie angeordnet – von Dioxinen, Schwermetallen und PCB in Auftrag gegeben worden seien, habe die Antragstellerin erklärt, dass diese keine Rolle spielten, wenn die Staubgrenzwerte eingehalten seien. Aber auch die Einhaltung dieses Grenzwertes sei mit der Messung nicht nachgewiesen worden. Zwar habe die Antragstellerin mit der Mail ihrer Bevollmächtigten vom 19.08.2011 die Ergebnisse der Messung der DEKRA vom 12.08.2011 übermittelt und mitgeteilt, dass die Staubgrenzwerte sicher eingehalten seien und somit die nachträglich angeordnete Mengenbeschränkung nicht mehr erforderlich sei. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel daran, dass bei den Messungen tatsächlich ein Durchsatz von 60 t/h erfolgt sei. Ausweislich des Protokolls über die Durchsatzmengen (Bl. 338 d.A.) sei der Shredder an diesem Tage 8,5 Stunden in Betrieb gewesen und habe einen Gesamtdurchsatz von 242 t gehabt. Die erste Messung sei nach dem Messbericht sogar eine „Leermessung“ gewesen. Damit sei auch die Behauptung der Antragstellerin im Schreiben vom 18.08.2011 bezüglich der Grenzwertüberschreitung von Gesamt-C irreführend. Denn dieser Grenzwert von 50 mg/m3 sei bei zwei von vier Messungen überschritten worden. Dass damit in Anlehnung an das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung / Kapitel Großshredderanlagen“ eine „völlig unkritische geringfügige Überschreitung des Grenzwertes vorliege, werde bezweifelt. Dieses Merkblatt stelle nach Angabe des Umweltbundesamtes in einer Mail vom 31.08.2011 lediglich den Entwurf einer Arbeitsgruppe dar, die überwiegend aus Anlagenbetreibern und deren Verbänden bestanden habe. Der Entwurf entspreche nicht der fachlichen Position des Umweltbundesamtes, diene vielmehr allein als Diskussionsgrundlage, wie der in Deutschland verwirklichte Stand der Technik bei Shredderanlagen als Grundlage für die beste verfügbare Technik in den Sevillaprozess eingespeist werden könne. Als fachliche Grundlage im Genehmigungsverfahren oder bei Vollzugsaufgaben halte das Umweltbundesamt den Merkblattentwurf für nicht geeignet. Deshalb sei es unzutreffend zu behaupten, es liege eine umfangreiche und die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse widerspiegelnde Arbeit vor, die die Problematik der die Umwelt beeinträchtigenden Erscheinungen durch dioxinähnliche PCB nicht im Ansatz berühre. Dass die Shredderanlage der Antragstellerin dem Stand der Technik entspreche, werde nicht in Zweifel gezogen. Der zur Entstaubung eingesetzte Zyklon und Venturi-Wäscher sei für diese Anlagenart üblich und geeignet, die Staubemissionen zu mindern. Unbestritten sei allerdings auch, dass sie nur in begrenztem Umfang in der Lage sei, die Emissionen gasförmiger organischer Inhaltsstoffe aus der Luft zu reduzieren. Da keine klassischen Oxidations- und Abscheideverfahren anwendbar seien, die gleichzeitig den Prozessbedingungen einer Shredderanlage standhielten, seien organisatorische Maßnahmen der Vorbehandlung des Shreddermaterials erforderlich. Deshalb könne eine ordentliche Vorsortierung zur Minimierung der Schadstoffeinträge in der Shredderanlage beitragen. Da keine Messergebnisse für Dioxine, Schwermetalle oder PCB bei einer Durchsatzmenge von 60 t/h Vorsortierung vorlägen, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Emissionsgrenzwerte bei einem Betrieb der Anlage im genehmigten Zustand überschritten werden. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin könnten die getroffenen Maßnahmen im Wege der nachträglichen Anordnung getroffen werden.5Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 Rdnr. 132 im Hinblick auf organisatorische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen der KapazitätsausnutzungLandmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 Rdnr. 132 im Hinblick auf organisatorische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen der Kapazitätsausnutzung II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 28.07.2011 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem sie auf die konkreten Gefahren bei einem Betrieb des Shredderanlage im bisher zugelassenen Umfang abgestellt hat. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die getroffene Anordnung ist auf § 17 BImSchG gestützt: (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. (2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Da es sich bei dieser Rechtsgrundlage aufgrund der Formulierung „können“ um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es nach § 114 VwGO maßgeblich auf die Begründung der Entscheidung an, die auf der Grundlage von § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann. Aller Voraussicht nach ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 BImSchG vorliegen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, nach der Fachliteratur6Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand: 145. Aktualisierung, April 2008)Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand: 145. Aktualisierung, April 2008) sei § 17 BImSchG für Abweichungen vom Genehmigungsbescheid nicht maßgebend, ergibt sich das weder aus dem deutlich anderen Wortlaut noch aus dem zitierten Kommentar. Diese beschäftigt sich ausschließlich damit, dass die Anordnung nach § 17 BImSchG das Vorliegen einer Genehmigung voraussetzt und für ungenehmigte Anlagen § 20 Abs. 2 BImSchG einschlägig ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Voraussetzungen von Nummer 3.1 und Tabelle 1 der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL -) in der Fassung vom 21.09.2004 lägen nicht vor, kann das die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 28.07.2011 aller Voraussicht nach schon deshalb nicht berühren, weil die im Streit stehende Anordnung nicht auf die GIRL gestützt ist. Deshalb spielt es für die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung auch keine Rolle, ob die Betriebszeit der Anlage – wie von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 04.11.2011 angegeben – nach Nummer 22.00 der Genehmigung 13 Stunden (07:00 – 22:00 Uhr) täglich oder aber - wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 28.10.2011 vorgetragen - im Lärmgutachten vom 19.05.2006 mit 11 Stunden pro Tag bzw. im Geruchsgutachten vom 20.12.2010 mit 8 Stunden zutreffend angegeben wurden. Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, GIRL dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen, oder mit einfachen Worten ausgedrückt soll die TA Luft vor Gift in der Luft schützen, GIRL vor Gestank. Die Anordnung des Antragsgegners vom 28.07.2011 ist allein auf die TA Luft gestützt. Der TA Luft kommt, soweit sie für Luftverunreinigungen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als die Norm konkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.7BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 Tragend hat der Antragsgegner seine nachträgliche Anordnung darauf gestützt, dass bei den Emissionsmessungen vom 25.-27.05.2011 der Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3 deutlich überschritten und erhöhte Werte für Dioxine und PCB festgestellt worden seien; auch nach der Generalüberhöhung sei der Grenzwert nicht immer eingehalten worden. Wann und unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG getroffen werden können bzw. sollen, regelt die TA Luft in Nummer 6. Insoweit bestimmt Nr. 6.1.1, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG - also in den Fällen, in denen die Behörde nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Anordnung treffen soll -,von einer Anordnung nur abgesehen werden darf, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen; bei konkreten Gesundheitsgefahren ist ein Einschreiten der Behörde stets geboten. Die vorliegend im Streit stehende Anordnung wurde nicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach Nr. 6.1 TA Luft, sondern zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Nr. 6.2 getroffen. Denn sie stützt sich nicht auf ein Überschreiten der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach Nummer 4.2.1 bzw. zum Schutz vor erheblichen Belästigungen nach Nummer 4.3.1 TA Luft bzw. zum Schutz der Vegetation und des Ökosystems nach den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2 TA Luft und auch nicht auf eine negative Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft, sondern auf eine Überschreitung der in Nummer 5 TA Luft genannten Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Nach Nr. 6.2.1 TA Luft soll die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Die Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnahmen kann unverhältnismäßig sein, wenn die in Nummer 5 festgelegten Emissionswerte nur geringfügig überschritten werden. Im Übrigen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 2 BImSchG) in der Regel durch Einräumung der in den Nummern 5.4 und 6 festgelegten Erfüllungsfristen gewahrt. Dass die vom Antragsgegner im November 2006 genehmigte Shredderanlage nicht dem Stand der Technik entspricht, steht nicht im Raum und wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Vielmehr geht es allein darum, ob die Anlage die in Nummer 5 TA Luft angegebenen Vorsorgeanforderungen erfüllt. Insoweit ist die streitige Anordnung tragend auf Probleme bei der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub, Dioxine und PCB gestützt. Nach Nr. 5.28Allgemeine Anforderungen zur EmissionsbegrenzungAllgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung.19Gesamtstaub, einschließlich FeinstaubGesamtstaub, einschließlich Feinstaub TA Luft dürfen die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Nach Nr. 5.2.7.210Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische StoffeSchwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe dürfen die im Anhang 5 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, als Mindestanforderung die Massenkonzentration im Abgas von 0,1 ng/m3 nicht überschreiten. Die Probenahmezeit beträgt mindestens 6 Stunden; sie soll 8 Stunden nicht überschreiten. Bei weiteren organischen Stoffen, die sowohl schwer abbaubar und leicht anreicherbar als auch von hoher Toxizität sind oder die aufgrund sonstiger besonders schädlicher Umwelteinwirkungen nicht der Klasse I in Nummer 5.2.5 zugeordnet werden können (z.B. polybromierte Dibenzodioxine, polybromierte Dibenzofurane oder polyhalogenisierte Biphenyle) sind die Emissionen unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen. Die Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen nach Nr. 5.3.2.2 TA Luft so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. Die Messplanung soll der Richtlinie VDI 4200 (Ausgabe 2000) und der Richtlinie VDI 2448 Blatt 1 (Ausgabe April 1992) entsprechen. Die zuständige Behörde kann fordern, dass die Messplanung vorher mit ihr abzustimmen ist. Auf dieser Grundlage steht allein fest, dass bei dem Emissionsmessungen des TÜV Saarland vom 25.-27.05.2011 (Bl. 260 d.A.) die Werte für Gesamtstaub 86,5 mg/m3 (25.05.), 38,1 mg/m3 (26.05.) bzw. 56,3 mg/m3 (27.05.) betrugen und damit den Grenzwert von 20 mg/m3 deutlich überstiegen. Die gemessenen Werte für Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) betrugen bei einem Grenzwert von 0,1 ng/m3 0,415 ng/m3 (25.05.), 0,092 ng/m3 (26.05.) bzw. 0,055 ng/m3 (27.05.), die für PCB (nach WHO 97), für die die TA Luft keinen Grenzwert vorsieht, 3,46 ng/m3 (25.05.), 0,105 ng/m3 (26.05.) bzw. 0,389 ng/m3 (27.05.). Diese zum Teil deutliche Überschreitung der Grenzwerte rechtfertigt vom Grundsatz her der Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG. Allerdings ist insoweit schon hervorzuheben, dass die Messung mit einem Durchsatz von 100 t/h (Bl. 259 d.A.) erfolgte, was zwar der Maximalleistung der Anlage entspricht, nicht jedoch dem genehmigten Betrieb, für den die Messergebnisse im Verständnis von Nr. 5.3.2.2 TA Luft dementsprechend nicht repräsentativ sind. Die zum Teil deutlichen Überschreitungen der genannten Grenzwerte lassen indes auch nicht den Schluss zu, dass eine Einhaltung der Grenzwerte beim Betrieb innerhalb des Genehmigungsumfangs von 60 t/h und maximal 13 Stunden täglich eingehalten werden. Auch bei der Messung am 13.07.2011 wurde der Grenzwert für Gesamtstaub bei einer von 3 Messungen mit 23,8 mg/m3 überschritten und das, obwohl auch diese Messung nicht im Verständnis von Nr. 5.3.2.2 TA Luft repräsentativ war, weil sie bei einem Durchsatz von „nur“ 50 t/h erfolgte. Bei dieser Messung ergab sich für Dioxine und Furane (PCDD/F) – bei einem Grenzwert von 0,1 ng/m3 ein gemessener Wert von 0,026 ng/m3. Lagen damit die Ergebnisse von zwei Messungen bei einem nicht repräsentativen Betrieb des Shredders vor, bei denen die Grenzwerte für Gesamtstaub mehrfach und für Dioxine und Furane jedenfalls im Mai zum Teil deutlich überschritten waren, war ein Einschreiten des Antragsgegners auf der Grundlage von § 17 BImSchG zum Zeitpunkt des Erlasses der nachträglichen Anordnung am 28.07.2011 nach Nummer 6.1.1 TA Luft von Rechts wegen geboten, sofern - worauf noch zurückgekommen wird – keine besonderen Umstände vorlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Grundsätzlich musste der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht weiter zuwarten, ob es der Antragstellerin noch gelingt, die Grenzwerte einzuhalten. Aller Voraussicht nach zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es für PCB (Polychlorierte Biphenyle) nach Nummer 5.2.7.2 Satz 2 TA Luft keinen Grenzwert gibt und hier „nur“ das Emissionsminimierungsgebot gilt. Allerdings führt das entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht dazu, dass vorliegend nur eine Sonderprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft hätte in Betracht kommen können. Nach Nummer 4.8 Satz 1 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind, und in Fällen, in denen auf Nummer 4.8 verwiesen wird, eine Prüfung erforderlich, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Nummer 4.8 TA Luft gehört indes systematisch zur Nummer 4 TA Luft, die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen stellt, während die nachträgliche Anordnung auf Regelungen der Nummer 5 TA Luft gestützt ist, die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen stellt. Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe werden deshalb nicht in den Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft geregelt und Nummer 5.2.7.2 Satz 2 TA Luft verweist auch nicht auf Nummer 4.8 TA Luft. Damit ist zur Minimierung des am 13.07.2011 gemessenen Wertes von 0,309 ng/m3 PCB nicht die Durchführung einer Sonderprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft, sondern eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG einschlägig. Die Messung durch die DEKRA Industrial GmbH, Karlsruhe, am 12.08.2011 erfolgte bereits nach dem Erlass der nachträglichen Anordnung vom 28.07.2011, allerdings entgegen deren Nummer 3 Satz 2 hinsichtlich des Messprogramms und des Zeitpunktes der Messung nicht in Abstimmung mit dem Antragsgegner. Soweit dieser „erhebliche Zweifel“ bekundet, dass bei den Messungen „tatsächlich ein Durchsatz von 60 t/h erfolgt“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei Messungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Sachkunde besteht, weil zu den Voraussetzungen für eine „Bekanntgabe“ im Sinne von § 26 BImSchG nicht nur die Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle gehören, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit.11OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung, dass die angegriffene Anordnung vom 28.07.2011 – nach wie vor - rechtmäßig sei, nunmehr auch darauf, dass bei der Messung am 13.08.2011 der Grenzwert für Gesamt-C mit einer Konzentration von über 200 mg/m3 mehrfach überschritten sei und damit der Sache nach darauf, dass das Einschreiten auch auf der Grundlage von Nummer 5.2.5 TA Luft gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich aller Voraussicht nach um eine - zulässige - bloße Ergänzung der Ermessenserwägungen im Verständnis von § 114 Satz 2 VwGO, zumal mit der Anordnung auch eine Messung des Wertes für Gesamt-C verfügt wurde. Nach Nummer 5.2.5 TA Luft dürfen organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, die Massenkonzentration von 50 mg/m3 Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C) insgesamt nicht überschreiten. Eines Eingehens auf den vor der Antragstellerin angeführten „Deutschen Beitrag zum BVT - Merkblatt Abfallbehandlung / Kapitel Großshredderanlagen / Stand: 09.06.2009“, demzufolge nach dem Stand der Technik Überschreitungen bei Gesamt-C in Abhängigkeit vom Einsatzmaterial zum Normalbetrieb gehörten und Werte von bis zu 100 mg/m3 erreichten, bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners nicht, weil das Merkblatt nach Angabe des Umweltbundesamtes lediglich den Entwurf einer Arbeitsgruppe darstellt, die überwiegend aus Anlagenbetreibern und deren Verbänden bestanden habe und der Entwurf nicht der fachlichen Position des Umweltbundesamtes entspreche. Soweit die Antragstellerin meint, es mache einen Unterschied, ob die Genehmigung vom 30.11.2006 Grenzwerte festschreibt oder aber sich diese allein aus der TA Luft ergeben, macht das in Bezug auf eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG keinen wesentlichen Unterschied. Damit liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG dem Grunde nach vor. Dass besondere Umstände im Verständnis von Nummer 6.1.1 TA Luft vorlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, lässt sich mit Wirkung für das vorliegende Eilverfahren nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen, auch wenn die Antragstellerin das unter Hinweis auf die angebliche Einmaligkeit des Vorfalls im Frühjahr 2011 mit Vehemenz geltend macht. Immerhin hatte es auch in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beschwerden wegen massiver Geruchsbelästigungen im Umfeld des Betriebes gegeben, auch wenn der Nachweis der Ursächlichkeit durch den Betrieb der Antragstellerin nicht in allen Fällen geführt werden konnte. Das ist aber bei Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht erforderlich. Auch die Ausgestaltung der Anordnung im Einzelnen begegnet derzeit keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Begrenzung der Durchsatzleistung der Shredderanlage auf eine Outputleistung von 45 t/h ein erforderliches, geeignetes und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um im Verständnis von Nummer 5 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Nichts anderes gilt für die Anordnung der Emissionsmessung auf die Parameter Gesamtstaub, Schwermetalle, Gesamt-C, Dioxine und PCB, wobei das Messprogramm und der Zeitpunkt der Messung mit dem Antragsgegner im Vorfeld abzustimmen sind, um genau die Irritationen und Missstimmigkeiten etwa in Bezug auf das Durchsatzvolumen und die Vorsortierung zu vermeiden, die bei den Messungen am 13.07. und am 12.08.2011 aufgetreten sind. Diesem Umstand trägt auch die Nachweispflicht für die Durchsatzmenge Rechnung, die von der Antragstellerin in Tabellenform schriftlich zu führen ist. Soweit die Antragstellerin mit Vehemenz vorträgt, dass Großshredderanlagen wie die vorliegende überhaupt keine Dioxine und PCB in der Abluft produzierten, steht das schon im offenkundigen Widerspruch zu den Messergebnissen vom 25. – 27.05.2011. Gerade absurd erscheint der Einwand der Antragstellerin, aus dem Umstand, dass bei der Messung am 12.08.2011 der Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3 gemäß Nummer 5.2.1 TA Luft eingehalten sei, sei ohne weiteres zu schließen, dass auch die Grenzwerte für Schwermetalle, Dioxine und PCB eingehalten seien. Die Grenzwerte für Schwermetalle liegen nach Nummer 5.2.2 TA Luft bei 0,05 mg/m3 für Cadmium, Thallium, Quecksilber und Arsen. Das entspricht einem Vierhundertstel des Grenzwertes für Gesamtstaub. Noch eklatanter geht die Rechnung für Dioxine und Furane (PCDD/F) aus: Dort beträgt der Grenzwert 0,1 ng/m3, einem Zweihundertausendstel von 20 mg/m3. Wenn sich – wie die Antragstellerin vorträgt – die Vorsortierungspflicht für das Shreddermaterial bereits aus der Betriebsbeschreibung und damit aus der Betriebsgenehmigung ergibt, ist vom Ansatz her nicht erkennbar, inwieweit die Anordnung zu 4. die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen geeignet sein könnte. Schließlich begegnet auch die Frist „ab sofort“ keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der Umstandes, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen schon vom Grundsatz her keine Frist gebieten, was Nummer 6.1.4 TA Luft deutlich zum Ausdruck bringt, bedarf es zur Herabsetzung der Durchsatzleistung von 60 t/h auf 45 t/h Output keines Vorlaufs und weder Kosten noch technischen Aufwand. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zwangsgeldbewehrungen nicht den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entsprechen, sind nicht ersichtlich. Damit tragen die Rechtsnormen die vom Antragsgegner getroffene Anordnung mit der Folge, dass der Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen ist. Auch der auf die Aussetzung der Vollziehung bis zur Vorlage des Messberichts gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Für diesen Hilfsantrag ist bereits keine Rechtsgrundlage erkennbar. Sollte sich als Ergebnis der Messung der im Detail mit dem Antragsgegner abgestimmten Emissionen ergeben, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten werden und auch kein Handlungsbedarf mehr im Hinblick auf eine Minimierung der Emissionen von PCB bestehen, steht es der Antragstellerin frei, die Erhöhung des Durchsatzes zu beantragen. Damit ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der getroffenen Anordnung aufgrund der Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.09.2011 mit 80.000 Euro zu veranschlagen ist. Der Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu halbieren.