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Beschluss

5 L 324/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A
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Leitsätze
1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die energetische Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. …, Flur …, in der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück liegt wie auch das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Wohnhaus der Antragstellerin ist grenzständig zum Vorhabengrundstück errichtet. Auf diesem befindet sich bereits ein ebenfalls grenzständiges Wohnhaus. Mit Bauschein vom 18.02.2011 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung für die "energetische Sanierung und Erweiterung des Wohnhauses“ erteilt. Der Bauschein wurde der Antragstellerin am 25.02.2011 zugestellt. Am 25.03.2011 hat die Antragstellerin gegen den Bauschein Widerspruch erhoben. Am 13.04.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die Baugenehmigung widerspreche § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und gegen § 7 LBO. Insbesondere werde ihr die Sonneneinstrahlung im Garten genommen. Außerdem komme es bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens zu einem Wertverlust für ihr Anwesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.02.2011 anzuordnen Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben erweise sich nicht als rücksichtslos und verstoße nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO. Die Wertminderung sei für die Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ohne Belang. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie führen aus, das Vorhaben habe für die Antragsgegnerin keine unzumutbaren Auswirkungen. Betroffen sei allenfalls das Treppenhaus der Antragstellerin. Eine Pflicht zum deckungsgleichen Anbau bestehe nicht. II. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.03.2011 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.02.2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, siehe hierzu u.A. Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 -, m.w.N., vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -, IBR 2011, 171 und zuletzt vom 04.04.2011 - 2 B 20/11 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185. Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften von vornherein aus. Insofern spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 7 LBO verstößt, wobei eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften, wie noch auszuführen ist, auch nicht festgestellt werden kann. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen, das die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses vorsieht, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in die nähere Umgebung einfügt, da diese ebenfalls von einer Wohnnutzung geprägt ist. Auch ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt nicht vor. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Wohnhaus der Antragstellerin und das auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Gebäude überhaupt die Anforderungen für ein Doppelhaus erfüllen. Vgl. zu den Anforderungen für das Vorliegen eines Doppelhauses, Urteil der Kammer vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 11.08.2010 – 2 B 217/10 -), der die Kammer nunmehr folgt (anders noch Urteil vom 07.06.2005, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2010 - 5 L 428/10 -), findet die Bestimmung des § 22 Abs. 2 BauNVO auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückseitigen Wohnhauserweiterung im unbeplanten Innenbereich keine Anwendung. Daher kann sich eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Gründe vorliegend allein aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergeben. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch, soweit es die angefochtene Baugenehmigung betrifft, offensichtlich nicht gegeben. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O.. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dies betrifft zunächst die Höhe des Vorhabens, da die streitgegenständliche Erweiterung niedriger bleibt, als das Dach des bereits vorhandenen Gebäudes. Außerdem überragt auch das Gebäude der Antragstellerin, wie sich aus den von ihr vorgelegten Lichtbildern ergibt, deutlich den geplanten Anbau. Daher hält sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe auf jeden Fall in dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise für die rückwärtige Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen. Gleichwohl folgt hieraus keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin. So ist eine Unzumutbarkeit eines Vorhabens für den angrenzenden Nachbarn nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht deckungsgleich an das vorhandene Gebäude angebaut wird. Vielmehr ist eine Unverträglichkeit nur dann anzunehmen, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Tiefe deutlich über den durch das vorhandene Gebäude vorgegebenen Rahmen hinausgeht und dadurch für den Nachbarn unzumutbare Auswirkungen entstehen. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben für den Nachbar eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. So ragt das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Bebauungstiefe lediglich ca. 4,50 m über das rückseitige Ende des Gebäudes der Antragstellerin hinaus. Bei einem zweigeschossigen Baukörper mit einer Höhe 7,24 m besteht jedoch weder eine „erdrückende“ noch eine „einmauernde“ Wirkung für das angrenzende Nachbargrundstück. Zwar führt die rückwärtige Erweiterung zu einer Beschattung eines Teiles des rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragstellerin, jedoch gehen diese Auswirkungen nicht über den Grad einer zulässigen Belästigung hinaus. Eine Unzumutbarkeit folgt daraus nicht. Schließlich kann die Antragstellerin gegen die angegriffene Baugenehmigung nicht einwenden, deren Vollzug führe zu einer Minderung des Wertes ihres Anwesens. Denn ein solcher Wertverlust eines Hauses ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich eintreten würde, für die Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ohne Belang ist. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540 = BRS 59 Nr. 177. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Da auch ansonsten keine Verletzung dem Schutz der Antragstellerin dienender bauplanungsrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruches keinen Erfolg. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften vorliegt. Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO, insbesondere durfte es grenzständig errichtet werden. Denn das Gebäude ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig. Die Einhaltung der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Mindestabstandsfläche ist hier ausnahmsweise entbehrlich, weil das Gebäude der Antragstellerin ebenfalls auf der Grenze errichtet ist. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die tatsächliche Unterschreitung einer im Regelfall rechtlich gebotenen Abstandsfläche durch den einen Nachbarn dem hiervon betroffenen anderen Nachbarn an der gemeinsamen Grenze im Gegenzug ein sog. „Anbaurecht“ vermittelt, hat sich durch die Neufassung der §§ 7, 8 LBO durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18.02.2004 eine Veränderung gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage zugunsten der Bauherrn ergeben. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (LBO 1996 - ABl. S. 477) enthielt folgende Regelung: „Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird.“ Auf Grund des Begriffes „angebaut“ entsprach es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schon zu den Vorgängerregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 als auch zu dieser Bestimmung selbst, dass unter "Anbauen" in diesem Sinne nur eine im wesentlichen deckungsgleiche Bebauung an der Grenze zu verstehen ist. Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.06.2003 -1 Q 21/03 -, vom 11.03.2002 - 2 Q 35/01 - und vom 23.03.2000 - 2 Q 1/00 - jeweils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 13.11.2001 - 5 K 105/01 -. In § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO in seiner derzeitigen Fassung ist aber nicht mehr der Begriff „angebaut“ enthalten, sondern nur noch „gebaut“. Durch diese Änderung des Begriffes „angebaut“ in „gebaut“ wollte der Gesetzgeber die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau entfallen lassen. Dies ergibt aus der Begründung zur Landesbauordnung 2004, in der ausgeführt ist, dass die Sätze 2 bis 4 (des § 7 Abs. 1 LBO 2004) neugefasst worden seien, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht habe der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein müssen. Danach habe der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestimmt. Dies habe in vielen Fällen dazu geführt, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht habe ausgenützt werden können. Nach dem neuen Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus. Da durch die Neufassung der Abstandsflächenvorschrift die Pflicht zum deckungs-gleichen Anbau entfallen ist, bestimmt sich die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines grenzständigen Gebäudes allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die zulässige Bautiefe richtet sich damit nicht mehr nach der Nachbarbebauung, sondern nach der nach dem Bauplanungsrecht zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche. Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII, Rdnrn. 26 ff.; Stich/Gabelmann/Porger, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.09.2008 - 2 A 4/08 - und Beschluss vom 25.05.2010 - 2 A 31/10 -, juris; Urteile der Kammer vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -, vom 05.12.2007 - 5 K 95/06 - und vom 17.06.2009 - 5 K 759/08 -. Entscheidend ist für das vorliegende Verfahren daher nicht, ob die streitgegenständliche Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen im Wesentlichen deckungsgleich an das Gebäude des Antragstellerin angebaut wird, sondern allein die Frage, ob sich die bauliche Anlage planungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zu bejahen, da sich aus den vorliegenden Katasterkarten entnehmen lässt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach der überbaubaren Grundstücksfläche noch im Rahmen dessen hält, was durch die Umgebungsbebauung vorgegeben ist. Insbesondere ragt das Gebäude nicht wesentlich über die Bebauungstiefe hinaus, die das Wohnhaus auf dem Grundstück B. Straße … erreicht. Denn dieses ragt ca. 12 m von der B. Straße aus gemessen in den rückwärtigen Bereich hinein. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet dieses Maß mit 13,04 m um weniger als 10 %. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).