Beschluss
5 L 915/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ausführung des den Beigeladenen mit Bauschein vom 02.08.2010 genehmigten Neubaus von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. ..., Flur ..., in der Gemarkung ..., auf der sich grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen ein Wohnhaus befindet. Das Grundstück liegt wie auch das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mit Bauschein vom 02.08.2010 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung für den "Neubau von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung" auf der Parzelle Nr. ... erteilt. Dieses Gebäude soll zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Wohnhaus errichtet werden und zwar grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin. Der Bauschein wurde der Antragstellerin nicht zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2010 erhob die Antragstellerin gegen den Bauschein Widerspruch und beantragte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten. Am 31.08.2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen beantragt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, grenzständig zu ihrem Wohnhaus dürfe auf dem Grundstück der Beigeladenen nur ein Wohnhaus errichtet werden, jedoch keine Garage. Denn bei einer Abtretung einer Teilfläche der früheren Parzelle Nr. ... (jetzt: ...) an sie sei vereinbart worden, dass auf der Parzelle ebenfalls grenzständig ein Zweifamilienhaus errichtet würde, so dass ein Doppelzweifamilienhaus entstanden wäre. Das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück sei aber nachfolgend nicht umgesetzt worden. Sie habe aber einen Anspruch darauf, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen nur ein Wohngebäude errichtet werde. Außerdem sei im Genehmigungsverfahren den Aspekten Lärmschutz, Brandschutz, und Einhaltung der Baulinien nicht Rechnung getragen worden. So rage der Dachüberstand in den Balkonbereich ihres Gebäudes. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Baumaßnahme der Beigeladenen betreffend das Neubauvorhaben von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung in A-Stadt, ..., sofort einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig sein sollte. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert. II. 1. Der Antrag der Antragstellerin, die Baumaßnahme der Beigeladenen sofort einzustellen, muss im Hinblick auf ihren Sachvortrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur den Erlass einer Baueinstellung gemäß § 81 Abs. 1 LBO im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt, sondern in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen mit Bauschein vom 02.08.2010 erteilten Baugenehmigung. Denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorrangig. Zudem könnten den Beigeladenen keine Bauarbeiten untersagt werden, die von der ihnen erteilten Baugenehmigung gedeckt sind, da insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellung nach § 81 Abs. 1 LBO nicht vorlägen. Daher kommt eine Untersagung der Bauarbeiten nur insoweit in Betracht, als die Beigeladenen bei der Ausführung der Baumaßnahme von der erteilten Baugenehmigung abweichen oder sich Antragstellerin auf bauordnungsrechtliche Fragen beruft, die durch die Genehmigung nicht berührt werden. Da jedoch die Antragstellerin auch bauplanungsrechtliche Fragen geltend macht, so trägt sie insbesondere vor, das Bauvorhaben der Beigeladenen halte die Baulinien nicht ein, ist ihr Rechtsschutzbegehren dahin auszulegen, dass sie in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt und ergänzend den Ausspruch einer Baueinstellung. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.08.2010 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.08.2010 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 - und vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N.. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung der Baugenehmigung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185. Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung z.B. wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen die Antragstellerin nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in die nähere Umgebung ein. Denn es handelt sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine zu dem angrenzenden Wohnhaus der Beigeladenen gehörenden Garagenanlage, die nach den §§ 12, 14 BauNVO als Nebenanlage zur vorhandenen Wohnnutzung auch in einem Wohngebiet zulässig ist. Daher kann sich eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Gründe allein aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergeben. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch, soweit es die angefochtene Baugenehmigung betrifft, offensichtlich nicht gegeben. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O.. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. So ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass selbst in Wohnbereichen Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 - und vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121; Beschluss der Kammer vom 08.03.2010 - 5 L 149/10 -. Je nach Lage, Umfang und Situation kann allerdings ein Vorhaben, das den Rahmen des an sich Erforderlichen nicht überschreitet, unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen hervorrufen; umgekehrt besteht gleichermaßen die Möglichkeit, dass nach dem Ergebnis der - stets gebotenen - Einzelfallbeurteilung eine dem Umfang nach über die notwendige Stellplatzzahl hinausgehende Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat. Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Vorhaben besteht aus drei Garagenplätzen, die in einem Abstand von 2 m zur Straße errichtet werden. So wird durch die Anordnung der Zufahrt zu den Garagen die rückwärtige Ruhezone in keiner Weise berührt. Daher kann nicht festgestellt werden, dass durch die Nutzung dieser Garagen erhebliche Lärmimmissionen für das ebenfalls zur Straße hin orientierte Wohnhaus der Antragstellerin entstehen könnten. Auch was die Abmessungen des Vorhabens betrifft ist eine Unzumutbarkeit offensichtlich nicht gegeben. So geht es weder in seiner Höhe noch seiner Tiefe wesentlich über den durch das vorhandene Gebäude der Antragstellerin vorgegebenen Rahmen hinaus. Allenfalls ragt das Vorhaben der Beigeladenen nach den Planvorlagen mit seinem Dachüberstand über die Rückseite des Gebäudes der Antragstellerin hinaus. Dieses Überschreiten der Bebauungstiefe ist jedoch so geringfügig, dass deshalb eine Unzumutbarkeit für die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Vorhaben in der Höhe deutlich hinter der Höhe des Daches des Gebäudes der Antragstellerin zurückbleibt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass im Rahmen von in den Jahren 1955 und 1957 geschlossenen Verträgen mit den damaligen Eigentümern des Grundstücks der Beigeladenen vereinbart worden wäre, dass diese ebenfalls ein grenzständiges Wohnhaus errichten, so kann hieraus gegen die erteilte Baugenehmigung nichts eingewendet werden. Denn insoweit würde es sich allenfalls um eine zivilrechtliche Vereinbarung handeln, die auf die erteilte Baugenehmigung keine Auswirkungen hat. Denn diese ergeht gemäß § 73 Abs. 4 LBO vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass sich aus den abgeschlossenen Verträgen eine Verpflichtung des damaligen Eigentümers des Grundstücks der Beigeladenen ergab, ein grenzständiges Wohnhaus zu errichten. Insbesondere aus dem Vertrag vom 15.03.1957 ist lediglich zu entnehmen, dass sich wechselseitig das Recht eingeräumt wurde, grenzständig ein Gebäude zu errichten. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes, insbesondere eines Wohnhauses, ergab sich daraus jedoch nicht. Dies wird auch darin deutlich, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen nie ein solches Gebäude errichtet worden ist. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf den Ausspruch einer Baueinstellung. Denn auch unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Regelungen, insbesondere den Fragen der Abstandsflächen und des Brandschutzes, kann eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Es besteht zunächst keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften. Nach den genehmigten Planvorlagen ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben grenzständig verwirklichen. Dies entspricht vorliegend den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Insbesondere dürfen sie ihr Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO grenzständig errichten. Die Einhaltung der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Mindestabstandsfläche ist hier ausnahmsweise entbehrlich, weil das Gebäude der Antragstellerin ebenfalls auf der Grenze errichtet ist, so dass § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO die grenzständige Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen, unabhängig von der Frage einer Privilegierung der Garage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO, zulässt. Hinsichtlich der Einhaltung Brandschutzvorschriften ist festzustellen, dass diese der grenzständigen Errichtung einer Garagenanlage nicht entgegen stehen. Es sind insoweit nur die besonderen Anforderungen hinsichtlich der baulichen Ausführung der Grenzwand zu beachten. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch ein genehmigtes Bauvorhaben immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgehen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999, a.a.O.. Es ist daher für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren von einer ordnungsgemäßen Bauausführung auszugehen und eine Verletzung der Brandschutzvorschriften kann nicht angenommen werden. Da somit das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, ist ihr Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben und damit nicht ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).