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Beschluss

5 L 491/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0702.5L491.10.0A
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Leitsätze
1. Bei einer mehr als 20 Jahre ohne die erforderliche Baugenehmigung unbeanstandet durchgeführten Nutzung eines Gebäudes bedarf es einer besonderen Begründung, warum eine sofortige Unterbindung der Nutzung erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung und die Gefahr der Verfestigung der unzulässigen Nutzung reichen in diesem Fall nicht aus. (Rn.24) 2. Bei einer Nutzungsuntersagung, die dem Gebäudeeigentümer die weitere Nutzung des Hauses zur Vermietung von Wohnungen untersagt, bedarf es einer Fristsetzung, damit die Mieter die Möglichkeit haben sich Ersatzwohnungen zu suchen und ihre Wohnungen zu räumen. (Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2010, in der Fassung die er durch den Bescheid vom 27.05.2010 erhalten hat, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 12.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer mehr als 20 Jahre ohne die erforderliche Baugenehmigung unbeanstandet durchgeführten Nutzung eines Gebäudes bedarf es einer besonderen Begründung, warum eine sofortige Unterbindung der Nutzung erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung und die Gefahr der Verfestigung der unzulässigen Nutzung reichen in diesem Fall nicht aus. (Rn.24) 2. Bei einer Nutzungsuntersagung, die dem Gebäudeeigentümer die weitere Nutzung des Hauses zur Vermietung von Wohnungen untersagt, bedarf es einer Fristsetzung, damit die Mieter die Möglichkeit haben sich Ersatzwohnungen zu suchen und ihre Wohnungen zu räumen. (Rn.29) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2010, in der Fassung die er durch den Bescheid vom 27.05.2010 erhalten hat, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 12.000,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.05.2010 für das Haus. I. Das Grundstück Gemarkung, auf dem sich das Gebäude des Antragstellers befindet, liegt in der bebauten Ortslage der Kreisstadt. Für das Gebäude wurde mit Bauschein vom 28.10.1938 – Az. - die Baugenehmigung zum Umbau eines Hotels erteilt. Nach Angaben des Antragstellers, der das Gebäude im Jahr 2008 erworben hat, wird das Haus seit den 1980er Jahren nicht mehr als Hotel genutzt, sondern es werden kurz- und längerzeitig Zimmer vermietet. Das Erdgeschoss wird für den Betrieb einer Spielhalle genutzt. Bei einer am 26.01.2010 durchgeführten Gefahrenverhütungsschau wurden Mängel im Brandschutz festgestellt. Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.04.2010 die Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes aufgegeben. Ein Teil der Maßnahmen war unverzüglich durchzuführen, der Rest bis zum 30.06.2010. Mit Bescheid vom 04.02.2010 wurde der Antragsteller aufgefordert, für die in seinem Gebäude ohne Genehmigung vorgenommene Nutzungsänderung eines Hotels in Appartements Bauvorlagen einzureichen. Gegen diesen am 09.02.2010 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 04.03.2010 Widerspruch. Mit Bescheid vom 06.05.2010 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, ab Zustellung des Bescheides das Erdgeschoss als Spielhalle und ab dem 1. Stockwerk als Wohnhaus zu nutzen. In dem Bescheid hat sie außerdem gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Gegen die Mieter der Zimmer und den Betreiber des Spielsalons hat sie Duldungsverfügungen erlassen. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken vor. Ob eine Genehmigung erteilt werden könne, hänge vom Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens ab, wobei der Antragsteller trotz Aufforderung bisher keinen prüffähigen Bauantrag vorgelegt habe. Außerdem bestünden an dem Gebäude erhebliche Mängel im Brandschutz. Die Nutzungsuntersagung sei bereits auf Grund der formalrechtlichen Illegalität gerechtfertigt. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge, weil nur so das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung des ehemaligen Hotels zu Dauerwohnzwecken wirksam erfüllt werden könne und die Gefahr bestehe, dass sich die unzulässige Nutzung weiter verfestige. Der Sofortvollzug sei außerdem erforderlich, um die aufgrund der brandtechnischen Mängel festgestellte akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher des Gebäudes einzudämmen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18.05.2010 bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben. Nachdem der Antragsteller die von ihm unverzüglich zu behebenden brandtechnischen Mängel beseitigt hatte, wurde mit Bescheid vom 27.05.2010 die Nutzungsuntersagung bezüglich der Spielhalle aufgehoben und hierüber der Betreiber des Spielsalons informiert. Mit dem bei Gericht am 18.05.2010 gestellten Antrag macht der Antragsteller geltend, es fehle keine Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung, weil die Genehmigung für einen Hotelbetrieb auch die Nutzung zu Dauerwohnzwecken erfasse. Außerdem habe sich die Nutzung des Gebäudes in den letzten 30 bis 35 Jahre nicht geändert. Es bestehe keine akute Gefahr für Leib und Leben der Bewohner, da die brandtechnischen Mängel, die sofort hätten beseitigt werden müssen, behoben seien. Für die Erledigung der anderen Mängel habe die Feuerwehr eine Frist gesetzt, die noch nicht abgelaufen sei. Dem vorherigen Eigentümer des Gebäudes seien von der Unteren Bauaufsichtsbehörde keine Auflagen gemacht worden. Er beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2010 wiederherzustellen, 2. die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Antrags. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2010 ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, soweit sie sich auf die über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnungen bezieht, ist zulässig und begründet. 1. Der unter Nr. 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2010 ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass sich der Antrag nur auf die Nutzungsuntersagung für die sich über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnungen bezieht. Denn die Nutzungsuntersagung für die Spielhalle im Erdgeschoss wurde bereits mit Bescheid vom 27.05.2010 wieder aufgehoben, so dass insoweit kein Regelungsgegenstand für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mehr besteht. Der Antrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- begehrt. Eine Aufhebung des Zwangsmittels, wie vom Antragsteller wörtlich beantragt, kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Im Übrigen besteht hierfür auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, nämlich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Vollstreckung des Zwangsgeldes verschont zu bleiben, in vollem Umfang Genüge getan wird. 2. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des bei der Antragsgegnerin am 18.05.2010 eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 06.05.2010 enthaltene Nutzungsuntersagung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 06.05.2010 enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, da diese nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. 3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rz. 158). Die Antragsgegnerin hat das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zwar in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt, indem sie darauf abgestellt hat, dass nur so das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung wirksam durchgesetzt werden könne und aufgrund der brandtechnischen Mängel eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher bestehe. Vorliegend ist der Bescheid vom 06.05.2010 aber deshalb zu beanstanden, weil kein vorrangiges öffentliches Interesse für den Sofortvollzug besteht und eine Frist für die Befolgung der Nutzungsuntersagung fehlt. Die Begründung des Sofortvollzuges vermag das erforderliche besondere öffentliche Interesse nicht darzulegen. Auch das Gericht vermag unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnisse ein solches nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Begründung, dass nur so das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung wirksam durchgesetzt werden könne. Insoweit ist zu beachten, dass die streitgegenständliche Nutzung des Gebäudes in der in nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers bereits seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stattfindet und von der Antragsgegnerin gegenüber dem Voreigentümer des Hauses nicht beanstandet worden ist. Wenn aber eine Nutzung bereits seit über 20 Jahre unbeanstandet besteht, ist es nicht nachvollziehbar, dass es nunmehr des Sofortvollzuges bedarf, um die Baugenehmigungspflicht durchzusetzen. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid 04.02.2010 zur Vorlage eines Bauantrages aufgefordert hat, diesen Bescheid jedoch nicht mit Sofortvollzug versehen. Wenn jedoch die sofortige Durchsetzung der Baugenehmigungspflicht im Falle des Gebäudes des Antragstellers so dringlich ist, dass die Anordnung des Sofortvollzuges bei der Nutzungsuntersagung erforderlich ist, so müsste dies in gleicher Weise für die Verfügung auf Vorlage eines Bauantrages gelten. Außerdem vergingen zwischen dem Erlass der Verfügung auf Vorlage eines Bauantrages und der Nutzungsuntersagung mehr als drei Monate. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zum Zweck des Schutzes des Baugenehmigungsverfahrens. Daher kann im vorliegenden Fall wegen der der Antragsgegnerin seit langem bekannten langjährige Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken ausnahmsweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Normalfall vorliegt, in dem der bloße Verweis auf die gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung einer bislang formal rechtswidrigen baulichen Nutzung als ausreichend anzusehen ist. Auch die zweite Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges, es sei notwendig, die aufgrund brandtechnischer Mängel festgestellte akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher des Gebäudes einzudämmen, vermag ein besonderes öffentliches Interesse nicht zu begründen. Zwar vermag ein mangelhafter Brandschutz in aller Regel die Anordnung des Sofortvollzuges zu begründen, denn als Folge dieser Mängel ist regelmäßig eine Gefährdung von Leib und Leben von Bewohnern und Besuchern solcher Gebäude anzunehmen, die auch nur übergangsweise nicht hinnehmbar ist. Vorliegend ergeben sich jedoch aus den vorliegenden Unterlagen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Regelfall nicht vorliegt. Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin – Ordnungsamt/Feuerwache – vom 26.04.2010 wurde dem Antragsteller die Beseitigung von insgesamt acht Mängeln im Brandschutz des Gebäudes aufgegeben. Für drei dieser Mängel wurde eine unverzügliche Beseitigung angeordnet und für die anderen fünf Mängel wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 30.06.2010 gesetzt. Die unverzüglich zu beseitigenden Mängel wurden vom Antragsteller, wie sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin – Ordnungsamt/Feuerwache – vom 26.04.2010 ergibt, behoben. Da somit zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung nur noch brandschutztechnische Mängel bestanden, die nach Ansicht der Antragsgegnerin selbst nicht mehr so gravierend waren, dass sie der sofortigen Beseitigung bedurften, konnten diese kaum die Anordnung des Sofortvollzuges für eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Beseitigung von Mängeln im Brandschutz eine Frist setzt und vor Ablauf dieser Frist unter Berufung auf diese Mängel eine Nutzungsuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzuges erlässt. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller noch nicht behobenen Mängel derart gravierend sind, um eine Anordnung des Sofortvollzuges für die Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen. Denn wenn nach Einschätzung des zuständigen Ordnungsamtes für die Beseitigung der Mängel eine Frist von mehr als zwei Monaten auch unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials für die Bewohner angemessen ist, kann auch das Gericht nicht erkennen, dass deshalb eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 26.04.2010, mit dem dem Antragsteller die Beseitigung der Mängel im Brandschutz aufgegeben worden ist, vom Antragsteller, soweit aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich, nicht angegriffen worden ist, so dass dieser von der Antragsgegnerin jederzeit vollstreckt werden kann. Als zusätzliche Rechtfertigung des Sofortvollzuges für die Nutzungsuntersagung sind diese Mängel daher nicht geeignet. Der Bescheid vom 06.05.2010 ist auch inhaltlich zu beanstanden, weil darin eine hier erforderliche Fristsetzung fehlt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller untersagt, ab Zustellung des Bescheides das Gebäude in ab dem 1. Obergeschoss als Wohnhaus zu nutzen. Dieses Fehlen einer Befolgungsfrist führt insoweit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar ist es durchaus möglich bei Nutzungsuntersagungen auf eine Fristsetzung zu verzichten. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SVwVG braucht keine Frist bestimmt werden, wenn lediglich eine Duldung oder Unterlassung angedroht wird. Gleichwohl kann es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für die Behörde geboten sein, eine Frist für die Befolgung des Nutzungsverbotes zu setzen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 32/96 -. Einer solchen Fristsetzung hätte es auch im vorliegenden Fall bedurft. Denn auf Grund der offensichtlich bestehenden Mietverhältnisse für die im streitgegenständlichen Gebäude befindlichen Wohnungen ist es dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der gegen die Mieter gerichteten Duldungsverfügungen nicht möglich, die Nutzung der Wohnungen sofort zu unterbinden. Vielmehr bedarf es insoweit einer angemessenen Frist, damit sich die Mieter Ersatzwohnungen suchen können und die Wohnungen räumen. Dass dies nicht sofort ab Zugang des Bescheides möglich ist, ist offensichtlich. Daher ist Bescheid wegen des Fehlens einer angemessenen Frist für die Befolgung der Nutzungsuntersagung rechtswidrig. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzungsuntersagung in der Sache wohl rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 2 LBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte (grundlegend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227 = NVwZ 1985, 122 = DÖV 1985, 247 noch zu § 104 Abs. 1 LBO 1974 sowie Beschlüsse vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - und vom 03.07.2007 -2 B 319/07 -) rechtfertigt allgemein bereits die ohne eine entsprechende, nach § 60 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO, es sei denn die betreffende Nutzung genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. Allein das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für die Nutzung baulicher Anlagen berechtigt die Behörde in aller Regel, von dem ihr durch § 82 Abs. 2 LBO eingeräumten Eingriffsermessen im Sinne eines Entschlusses zum Erlass einer solchen Verfügung Gebrauch zu machen. Vgl. Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1287; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.02.1980 - 14 Cs 1776/79 -, BRS 36 Nr. 213 und vom 10.02.1988 - 2 Cs 88.00208 -, BayVBl. 1988, 436; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.1987 - 6 B 10/87 -, NVwZ 1989, 170; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 26.07.1994 - 4 TH 1779/93 - BRS 56 Nr. 212; anders für eine dauerhafte Nutzungsuntersagung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480 und Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201. Diese Voraussetzungen sind vorliegend wohl gegeben. Denn es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar, wenn ein Hotel zu einem Appartement-Gebäude umgenutzt wird. Denn die Anforderungen, die sowohl bau- als auch brandtechnisch an ein Gebäude gestellt werden, unterscheiden sich bei einem Hotelbetrieb, der zur kurzfristigen Aufnahmen von Gästen vorgesehen ist, von denen eines Wohngebäudes, in dem sich mehrere Wohnungen zur Dauernutzung befinden. Im Übrigen ist derzeit nicht absehbar, welchem Genehmigungsverfahren die Umnutzung nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 LBO zu unterziehen sein wird. Dass das Gebäude nach den Angaben des Antragstellers bereits seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu Dauerwohnzwecken genutzt wird, ändert an der Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung nichts. Denn eine formelle Legalisierung kann nicht durch eine langjährige unbeanstandete Nutzung ersetzt werden. Daher hat der Antragsteller ein Genehmigungsverfahren für die jetzige Nutzung des Gebäudes zu durchlaufen. Insofern ist auch der Bescheid vom 04.02.2010, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, für die in seinem Gebäude vorgenommene Nutzungsänderung Bauvorlagen einzureichen, wohl nicht zu beanstanden. Die untersagte Nutzung ist auch nicht offensichtlichgenehmigungsfähig, da es insoweit einer Prüfung bedarf, ob das Gebäude aus baulichen Gründen – Brandschutz, Stellplätze etc. – für die Einrichtung von Appartements zu Dauerwohnzwecken geeignet ist. Welche zusätzlichen Anforderungen an die Ausstattung des Gebäudes erforderlich sind, muss auf jeden Fall einer Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten bleiben. Ist die von der Antragsgegnerin untersagte Nutzung formell illegal und materiell-rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig, ist die Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick auf die fehlenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges sowie das Fehlen einer Befolgungsfrist ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichwohl stattzugeben. Auf Grund der offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Nutzungsuntersagung ist auch davon auszugehen, dass die Zwangsgeldbewehrung rechtswidrig ist. Daher ist bzgl. der angegriffenen Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dem Antrag ist folglich insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung mit dem geschätzten Jahresertrag aus den untersagten Nutzungen zu veranschlagen ist, den die Kammer auf 24.000,-- Euro schätzt (vgl. Ziffern 9.4 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327). Das festgesetzte Zwangsgeld ist bei der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).