Beschluss
5 L 2143/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0628.5L2143.09.0A
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Leitsätze
1. Für die Bejahung der Antragsbefugnis in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen eine bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung reicht es aus, wenn sich aus dem Vortrag der Antragsteller hinreichend deutlich ergibt, dass sie als Folgen des untertägigen Bergbaus erhebliche Schäden an ihrem Eigentum befürchten sowie auch Gefahren für Leib und Leben. Sie müssen nicht detailliert vortragen, auf Grund welcher Umstände sie konkret welche Schäden erwarten. (Rn.30)
2. Eine Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller im Einwendungsverfahren dargelegt haben, welche Folgen sie auf Grund des untertägigen Bergbaus allgemein erwarten. Eines Vortrages, welche Folgen in jedem Einzelfall konkret zu erwarten sind, bedarf es nicht.(Rn.31)
3. Eine bergbauliche Zulassung wird nur darauf überprüft, ob die von der genehmigenden Bergbehörde getroffene Prognoseentscheidung, dass es auf Grund des untertägigen Abbaus voraussichtlich nicht zu Erderschütterungen kommen wird, die zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen werden, zu beanstanden ist.(Rn.58)
4. Bei der im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung zu treffenden Prognoseentscheidung ist es zulässig, auf Grund empirischer Erkenntnisse zur Einschätzung zu kommen, dass es als Folge des genehmigten untertägigen Abbaus nicht zu heftigeren Erschütterungen als maximal 5 mm/s kommen wird, weil in es diesem Gebiet auch bei dem vorausgegangenen Abbau nicht zu stärkeren bergbaubedingten Erderschütterungen gekommen ist. Die Bergbaubehörde ist nicht verpflichtet, allein auf numerischer Basis eine umfassende Abschätzung der möglichen Folgen des untertägigen Abbaus vorzunehmen.(Rn.71)
5. Ist durch das Einfügen von Nebenbestimmungen in eine Sonderbetriebsplanzulassung das Eintreten von Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so ist davon auszugehen, dass die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung nicht gegen deren Rechte verstößt.(Rn.45)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Antragsteller zu 4. und 5. eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bejahung der Antragsbefugnis in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen eine bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung reicht es aus, wenn sich aus dem Vortrag der Antragsteller hinreichend deutlich ergibt, dass sie als Folgen des untertägigen Bergbaus erhebliche Schäden an ihrem Eigentum befürchten sowie auch Gefahren für Leib und Leben. Sie müssen nicht detailliert vortragen, auf Grund welcher Umstände sie konkret welche Schäden erwarten. (Rn.30) 2. Eine Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller im Einwendungsverfahren dargelegt haben, welche Folgen sie auf Grund des untertägigen Bergbaus allgemein erwarten. Eines Vortrages, welche Folgen in jedem Einzelfall konkret zu erwarten sind, bedarf es nicht.(Rn.31) 3. Eine bergbauliche Zulassung wird nur darauf überprüft, ob die von der genehmigenden Bergbehörde getroffene Prognoseentscheidung, dass es auf Grund des untertägigen Abbaus voraussichtlich nicht zu Erderschütterungen kommen wird, die zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen werden, zu beanstanden ist.(Rn.58) 4. Bei der im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung zu treffenden Prognoseentscheidung ist es zulässig, auf Grund empirischer Erkenntnisse zur Einschätzung zu kommen, dass es als Folge des genehmigten untertägigen Abbaus nicht zu heftigeren Erschütterungen als maximal 5 mm/s kommen wird, weil in es diesem Gebiet auch bei dem vorausgegangenen Abbau nicht zu stärkeren bergbaubedingten Erderschütterungen gekommen ist. Die Bergbaubehörde ist nicht verpflichtet, allein auf numerischer Basis eine umfassende Abschätzung der möglichen Folgen des untertägigen Abbaus vorzunehmen.(Rn.71) 5. Ist durch das Einfügen von Nebenbestimmungen in eine Sonderbetriebsplanzulassung das Eintreten von Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so ist davon auszugehen, dass die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung nicht gegen deren Rechte verstößt.(Rn.45) Das Verfahren wird hinsichtlich der Antragsteller zu 4. und 5. eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt. I. Nachdem die Antragsteller zu 4. und 5. und der Antragsgegner übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Verfahrens für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern zu 4. und 5. aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wären. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. II. Der noch anhängige Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3., die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 12.08.2009, Az. 1201/09/3-23 für die Anhörung der Oberflächeneigentümer, Abbau des Strebs 8.5 Ost, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg, wiederherzustellen, ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs., Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Verfügung vom 11.12.2009 die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes angeordnet hat. 2. Ein vorgängiger Aussetzungsantrag beim Antragsgegner analog (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist schon deshalb entbehrlich, weil die Beigeladene inzwischen mit dem Abbau des streitgegenständlichen Strebes begonnen und damit von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt Gebrauch gemacht hat. Das ist einer Vollstreckung i.S. des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.1994 - 8 W 87/93 - ZfB 1994, 217; vgl. dazu auch zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 02.07.2009 - 5 L 1657/08 -, ZfB 2009, 284, und 5 L 1683/08 -, m.w.N.. 3. Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Insoweit ist zu beachten, dass die umstrittene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu den betroffenen Oberflächeneigentümern die Steinkohleförderung in dem hier genannten Streb zulässt, einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellt. Da die Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gewährleistung von Individualrechtsschutz abzielen und dem einzelnen Bürger nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweisen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser - was beispielsweise durch Verwirkung ausgeschlossen sein kann - diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann. Vgl. zur Maßgeblichkeit der sogenannten Schutznormtheorie im Bergrecht, BVerwG, "Moers-Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989 - 4 C 36/85 - BVerwGE 81, 329 = ZfB 1989, 199 = DVBl 1989, 663 = UPR 1989, 341 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 2 = NVwZ 1989, 1157 = NuR 1990, 311. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zur Zulassung von Anhörungsbetriebsplänen ist eine Anfechtungsbefugnis eines Oberflächeneigentümers zu bejahen, wenn dessen Eigentum nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (vom 11.11.1982, BGBl. I, S. 1553) im Einwirkungsbereich des zugelassenen Abbaus gelegen ist und wenn dieser geltend macht, sein grundrechtlich geschütztes Oberflächeneigentum sei durch die zu erwartenden Bergschäden in seinem sachlichen Substrat bedroht. Vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.11.1995 - 2 F 131/95 - ZfB 1995, 344; vom 27.04.2001 - 2 F 11/01 - VA 2001, 172 (m. Anm. Himmelmann/Tünnessen-Harmes), vom 25.01.2002 - 2 F 82/01 -, vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 - und zuletzt vom 02.07.2009, a.a.O.; Urteil vom 12.09.1996 - 2 K 333/94 - ZfB 1997, 55; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.05.1993 - 8 K 5536/91 - ZfB 1995, 125; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.1994 - 8 W 87/93 - a.a.O., m.w.N. (offen gelassen) und Urteil vom 01.09.1998 - 2 R 4/98 - ZfB 1998, 171; BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246 = DVBl 1992, 569 = ZfB 1992, 38 = UPR 1992, 236 = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1 = NVwZ 1992, 980 (sog. Gasspeicher-Urteil); zum Nachbarschutz im Bergrecht vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rdnr. 110. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob man einen Anspruch eines durch den Bergbau betroffenen Oberflächeneigentümers auf Schutz vor unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder aus § 55 Abs. 5 Nr. 3 BBergG herleitet. So führt die verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in den vom Bundesverwaltungsgericht im "Moers-Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989 näher beschriebenen Konstellationen zu einer Abwägung zwischen Bergbau- und entgegengesetzten Eigentümerinteressen, während § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG nach seinem Wortlaut uneingeschränkt Vorsorge gegen Gefahren für Sachgüter Dritter einfordert. Im "Gasspeicher-Urteil" vom 13.12.1991 hat das Bundesverwaltungsgericht die auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG gebotene Vorsorge jedoch auf mit verhältnismäßigen Mitteln vermeidbare Sachschäden begrenzt. Auch insoweit ist demnach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, was grundsätzlich ebenfalls eine Abwägung der betroffenen Interessen erforderlich macht. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Aussagen des "Gasspeicher-Urteils" keine Erweiterung des Drittschutzes des Oberflächeneigentümers im Verhältnis zum "Moers-Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989 zu sehen ist. Vgl. Gaentzsch, "Oberflächeneigentum und Bergbau aus der Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung", DVBl. 1993, 527; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.08.2001, - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 und vom 20.01.2004 – 2 W 59/03 -, ZfB 2004, 128, jew. m.w.N.. Außerdem sind nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes grundsätzlich auch Gefahren für Gesundheit und Leben zu berücksichtigen. Vgl. Urteil des Gerichts vom 13.03.2003 - 2 K 50/02 - Beschlüsse vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 -, vom 28.03.2007 - 5 F 22/06 -, LKRZ 2007, 204 = ZfB 2007, 202 und zuletzt vom 02.07.2009, a.a.O., so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2004 - 2 R 22/03 -, ZfB 2005, 207. Hinsichtlich der Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ist nämlich nach dem „Gasspeicher-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 13.12.1991, a.a.O.. davon auszugehen, dass der Staat bei der Zulassung von großtechnischen Vorhaben, durch die Leben und Gesundheit von Bürgern bedroht sein können, den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit durch das bergrechtliche Zulassungsverfahren gewährleisten muss und dies im Rahmen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geschieht. Dabei erfasst § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird. Soweit Leben und Gesundheit Dritter betroffen sind, muss schon nach dieser Vorschrift die Vorsorge nicht nur gegen betriebliche Gefahren im engeren Sinne getroffen sein. So BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 7 C 18.09 -, zit. nach juris. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. bis 3. vorliegend zu bejahen. Gegen eine Zulässigkeit des Antrags gestützt auf eine mögliche Eigentumsbeeinträchtigung als Folge der bergbaulichen Auswirkungen in Form vom Senkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen könnte vorliegend allerdings sprechen, dass sich die Anwesen der Antragsteller zu 1. bis 3. in einem Bereich befinden, der erst beim Abbau des Strebes 8.7 Ost unterfahren wird, während im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Sofortvollzuges für den Abbau des Strebes 8.5 Ost streitgegenständlich ist, der sich mindestens 400 m vom Grundstück der Antragsteller zu 2. und 3. und mindestens 600 m vom Grundstück des Antragstellers zu 1. entfernt befindet. Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass diese Grundstücke als Folge des Abbaus des Strebes 8.5 Ost lediglich Einwirkungen erleiden würden, die unterhalb der Nachweisgrenze lägen. So betrügen die Senkungen unter 1 cm und die Schieflagen, Zerrungen und Pressungen unter 1mm/m. Da allerdings dem Gericht eine gesonderte Berechnung der Auswirkungen des Abbaus im Streb 8.5 Ost auf die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. nicht vorliegt und eine solche – zumindest ist hiervon nach vorliegenden Verwaltungsunterlagen auszugehen – auch nicht zum Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens gemacht worden ist, ist im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Betracht zu ziehen, dass zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 3. von den Werten für das vorliegende Verfahren auszugehen, die als Folgen des Abbaus der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost berechnet worden sind. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstückes A-Straße in A-Stadt. Dieses Grundstück liegt in dem durch den Abbau der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost verursachten Senkungsbereich innerhalb der E-Linie. In der maßgeblichen Zulassung des Sonderbetriebsplans für die Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg durch den Antragsgegner vom 12.08.2009 (im Folgenden: Sonderbetriebsplanzulassung) ist das Grundstück des Antragstellers zu 1. unter der Objekt-Nr. … geführt. Gemäß der im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung durchgeführten Berechnungen betragen die für dieses Grundstück beim Abbau der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost zu erwartende maximale Senkung 98 cm, die maximale Schieflage 3,4 mm/m, die Zerrung weniger als 0,1 mm/m und die Pressung - 3,1 mm/m. Insofern ist das Eintreten von bergbaubedingten Schäden an dem Grundstück des Antragstellers zu 1. zumindest nicht auszuschließen. Zudem macht der Antragsteller zu 1. geltend, dass für sein Anwesen in besonderer Weise die Gefahr von Vernässungsschäden bestehe. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. sind bergbaubedingte Schäden zumindest nicht völlig unwahrscheinlich. Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße in A-Stadt. Dieses Grundstück liegt ebenfalls im Senkungsbereich des Abbaus der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost. In der maßgeblichen Sonderbetriebsplanzulassung ist das Grundstück unter der Objekt-Nr. … geführt. Für dieses Grundstück betragen die gemäß der durchgeführten Berechnungen beim Abbau der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost zu erwartende maximale Senkung 149 cm, die maximale Schieflage 2,8 mm/m, die Zerrung weniger als 0,1 mm/m und die Pressung - 4,0 mm/m. Letztlich kann die Frage, ob trotz der nach den Angaben der Beigeladenen nur geringen Auswirkungen des Abbaus im streitgegenständlichen Streb unter Berücksichtigung von Senkungen, Schieflagen, Zerrungen sowie Pressungen eine Betroffenheit der Antragsteller zu bejahen ist, offen bleiben, da die Antragsteller zu 1. bis 3. sich nicht nur allein auf diese Folgen des Bergbaus berufen, sondern das Zusammenwirken verschiedener Schadensfaktoren insbesondere auch im Zusammenhang mit nach ihrer Ansicht zu erwartenden bergbaubedingten Erderschütterungen geltend machen. Dieses Zusammenwirken verschiedener Faktoren soll zum Eintreten erheblicher Schäden an ihrem Eigentum führen. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis auf jeden Fall aus. Außerdem berufen sich die Antragsteller auf Gefahren für Leben und Gesundheit als Folgen der von Ihnen erwarteten Erderschütterungen. Auch dies ist unter Beachtung der sich aus dem „Gasspeicher-Urteil“ sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 ergebenden Rechtsprechung im Hinblick auf den sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergebenden Schutz von Leben und Gesundheit für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichend. Es kann den Antragstellern auch nicht im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis vorgehalten werden, dass sie die von ihnen befürchteten Folgen des Bergbaus nicht in ausreichendem Maße substantiiert hätten. Insoweit ist zu beachten, dass die Antragsbefugnis nur dann verneint werden kann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragssteller verletzt sein können. Vgl. BVerwG Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = UPR 1999, 27 = DVBl 1999, 100 = ZfBR 1999, 39 = NJW 1999, 592 = DÖV 1999, 208 = BayVBl 1999, 249 = NuR 1999, 214 = Fundstelle Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 127 = BRS 60 Nr. 46, vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 = NJW 1999, 1567 = DÖV 1999, 513 = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 29 = DVBl 1999, 1038 und vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296 = NuR 2000, 691 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 sowie Beschluss vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 = DÖV 2006, 518 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263. Hiervon kann jedoch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Auch wenn sie nicht detailliert vortragen, auf Grund welcher Umstände welche Schäden konkret zu erwarten sind, so ergibt sich aus ihrem Vortrag gleichwohl hinreichend deutlich, dass sie als Folgen des von der Beigeladenen betriebenen untertägigen Bergbaus erhebliche Schäden an ihrem Eigentum befürchten sowie auch Gefahren für Leib und Leben. Dies reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis auf jeden Fall aus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller mit ihrem Vortrag zumindest teilweise nach § 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG ausgeschlossen wären. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nämlich nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 A 15/03 -, UPR 2004, 275 = NVwZ 2004, 986 = DVBl 2004, 953 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 = NuR 2005, 246; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 57, 124. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen haben die Antragsteller ihre nunmehr im Antragsverfahren - ebenso wie im Widerspruchsverfahren - vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich möglicher Ursachen für Schäden an ihren Gebäuden ausreichend im Rahmen des Einwendungsverfahrens geltend gemacht. Denn sie haben in der Sammeleinwendung vom 03.06.2009 sowohl auf die nach ihrer Ansicht bestehenden Vorschädigungen als auch auf die daraus möglicherweise resultierenden Folgen für ihre Gebäude durch die bergbaubedingten Bodenbewegungen verwiesen. Dass sie nicht für jedes Gebäude konkret vorgetragen haben, welche Folgen in jedem Einzelfall zu erwarten sind, führt nicht zur Präklusion, da die Prüfung möglicher Folgen des Bergbaus im Einzelfall der Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens obliegt, die über entsprechende fachkundige Mitarbeiter verfügt und die notwendigen Unterlagen bei der Beigeladenen anfordern kann. III. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn dem Rechtsbehelf aufgrund einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gericht hat dabei bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 - ZfB 2001, 287 und vom 22.11.2007, a.a.O.. 1. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Sonderbetriebsplanes im Bescheid vom 11.12.2009 umfangreich schriftlich begründet. Mehr gebietet diese Bestimmung nicht. 2. Materiell-rechtlich ist bei der gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach vorangegangener behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst zu prüfen, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse deshalb besteht, weil sich bereits nach Maßgabe des Prüfungsumfanges des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Trifft das zu, muss die gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange regelmäßig zuungunsten des Antragstellers ausfallen, da an der alsbaldigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt ist ein überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Ein Rechtsbehelf ist offensichtlich begründet oder unbegründet, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits offen, weil sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne weiteres abschätzen lassen, kommt es darauf an, ob das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.07.1996 - 9 W 1/96 - ZfB 1996, 226 und vom 22.11.2007, a.a.O.. sowie zuletzt Beschlüsse des VG des Saarlandes vom 02.07.2009, a.a.O.. Da sich, wie bereits ausgeführt, die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, ist vorliegend entscheidend das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 2037/09 anhängigen Anfechtungsklage der Antragsteller zu 1. bis 3. unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung. Vgl. zum Vorstehenden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 - ZfB 2001, 287, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2000 - 4 B 11.00 - Buchholz Nr. 310 § 121 VwGO Nr. 78 und vom 06.06.1997 - 4 B 167.96 - NVwZ-RR 1998, 457; und vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 - AS RP-SL 35, 232 = ZfB 2008, 270. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die von den Antragstellern zu 1. bis 3. erhobene Klage (5 K 2037/09) gegen die Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 12.08.2009 wird - bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - voraussichtlich abzuweisen sein. Dabei ist auch zu beachten, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Denn auch wenn bei Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens. So auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 – zit. nach juris. Im Hinblick auf den bereits dargelegten eingeschränkten Überprüfungsumfang im vorliegenden Verfahren können sich die Antragsteller von Rechts wegen nur auf die Verletzung von Vorschriften des Bergrechts berufen, die zumindest auch dem Schutz ihrer Rechte dienen. In Betracht kommt daher vorliegend nur, dass die Auswirkungen des Bergbaus auf das Eigentum und die Gesundheit der Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte begründen, die zu einer Rechtswidrigkeit der Sonderbetriebszulassung führen würden. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. a) So haben die unmittelbaren bergbaulichen Einwirkungen in Form von Senkungen, Schieflagen, Pressungen und Zerrungen voraussichtlich keine derartigen Auswirkungen auf das Eigentum der Antragsteller zu 1. bis 3., dass i. S. der bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schäden von einigem Gewicht zu erwarten sind. Dies ist ganz offensichtlich für den Fall, wenn nur die Folgen des Abbaus im vorliegend streitgegenständlichen Streb 8.5 Ost als maßgeblich angesehen werden. Denn nach den von der Beigeladenen vorgenommenen Berechnungen führt der Abbau im Streb 8.5 Ost zu praktisch keinen Auswirkungen auf das Eigentum der Antragsteller zu 1. bis 3., da die zu erwartenden Senkungen unter 1 cm bleiben und die zu erwartenden Schieflagen, Zerrungen und Pressungen unter 0,1 mm/m bleiben. Aber auch wenn man die Gesamtauswirkungen des durch die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung zu erwartenden bergbaubedingten Auswirkungen als Folge des Abbaus der Strebe 8.5 bis 8.7 Ost betrachtet, kann für die betroffenen Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3. nicht erwartet werden, dass an deren Gebäude Schäden von einigem Gewicht entstehen. Was die Auswirkungen der bergbaubedingten Bodenverformungen anbelangt, ist grundsätzlich von dem vom Arbeitskreis Rechtsfragen des Länderausschusses Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft erarbeiteten Kriterienkatalog (ZfB 1995, 349) auszugehen, wonach Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht “insbesondere“ eintreten können, 1. in Bereichen vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen, 2. in Bereichen, in denen bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m zu erwarten ist, 3. auch bei geringeren Einwirkungen in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. bei Gewerbebetrieben, wenn eine Betriebseinstellung oder nachhaltige -unterbrechung zu erwarten ist, oder bei Gebäuden, die besonderen bergbaulichen Beanspruchungen, etwa durch wechselnde Schieflagerichtungen, ausgesetzt sind). In der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.09.1998 - 2 R 4 /98 - ZfB 1998, 171; VG des Saarlandes, Urteil vom 28.08.2003 - 2 K 56/02 - ZfB 2003, 293 und Beschluss vom 28.04.2005 - 5 F 31/04 - ZfB 2006, 212 sowie zuletzt Beschlüsse vom 02.07.2009 , a.a.O. wird dieser Kriterienkatalog als nicht abschließend ("insbesondere") angesehen und auch andere schadensverursachende Momente für die Beurteilung der Gefahr des Eintritts von Bergschäden berücksichtigt werden müssen, wozu z.B. auch die Einflüsse von tektonischen Störungen oder anderer bergbaubedingter Folgen gehören können. Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller zu angeblichen Vorschädigungen ihrer Gebäude nicht zu erwarten, dass daran Schäden von einigem Gewicht entstehen könnten. Im Hinblick auf die bereits dargelegten Auswirkungen des untertägigen Bergbaus auf die Grundstücke der Antragsteller können zunächst in Anwendung der Werte des Kriterienkatalogs keine entsprechenden Auswirkungen festgestellt werden. Aufgrund der maximal prognostizierten Schieflagen ist unter der Zugrundelegung des sogenannten Schieflagekriteriums von 30 mm/m nicht zu erwarten, dass die Gebäude der Antragsteller zu 1. bis 3. nach den Grundsätzen des Moers-Kapellen-Urteils Schäden von einigem Gewicht erleiden. Die maximal prognostizierten Zerrungen und Pressungen sind ebenfalls so gering, dass eine entsprechende Schädigung der Gebäude der Antragsteller unwahrscheinlich ist. Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Beigeladenen ermittelten und vom Antragsgegner überprüften Daten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen hat das Gericht nicht. Die die Ermittlung der Werte durch die Beigeladene und deren Überprüfung durch den Antragsgegner kann nicht beanstandet werden. Sollten die Antragsteller konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Berechnungen ergibt, so hätte es ihnen oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. So auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.11.2007, a.a.O.. Es kann für die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3. auch nicht die Existenz einer tektonischen Störung im Bereich ihrer Häuser festgestellt werden. Die Antragsteller selbst machen in dieser Beziehung ebenfalls nichts geltend. Soweit sie sich darauf berufen, dass es auf Grund des vorangegangenen Abbaus zu erheblichen Vorschädigungen ihrer Häuser gekommen sei und deshalb bereits die prognostizierten Pressungen, Zerrungen und Schieflagen zu erheblichen Schäden führen könnten, sieht das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für den Eintritt solcher Folgen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass eine Vorschädigung eines Hauses ohne irgendwelche Anzeichen nach außen – insbesondere durch Risse in Putz oder Mauerwerk – kaum denkbar ist. Denn eine Gefügelockerung eines Gebäudes ohne nach außen weisende Schäden ist sehr unwahrscheinlich. Beim Eintreten von nach außen sichtbaren Schäden als Folgen des früheren Abbaus hätten die Antragsteller aber wohl bei der Beigeladenen das Vorliegen eines Bergschadens geltend gemacht, zu deren Regulierung diese verpflichtet ist. Aber selbst wenn man davon ausginge, es läge eine entsprechende unsichtbare Gefügelockerung vor, die durch die bergbaubedingten Erdbewegungen aktiviert würde, ist damit in keiner Weise sicher, dass es zum Eintritt eines erheblichen Schadens kommen wird. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung nicht die Prognose getroffen hat, es sei ausgeschlossen, dass es auf Grund des von der Beigeladenen betriebenen untertägigen Bergbaus zu Schäden am Eigentum bis hin zu Totalschäden kommt, sondern hat dies lediglich für unwahrscheinlich gehalten und für den Fall, dass sich derartige Schäden abzeichnen, Nebenbestimmungen in die Sonderbetriebsplanzulassung eingefügt. Diese Nebenbestimmungen sind nach der Überzeugung der Kammer geeignet, das Eintreten von Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. So bereits zu vergleichbaren Nebenbestimmungen, Beschlüsse der Kammer vom 28.03.2007 - 2 F 21/06 -, ZfB 2007, 189 sowie - 2 F 22/06 -, ZfB 2007, 20 und vom 02.07.2009, a.a.O.. In Ziffer 2 der Nebenbestimmungen wird zunächst geregelt, dass die Beigeladene eine besondere Inaugenscheinnahme der Bebauung durchzuführen und erforderlichenfalls schon frühzeitig schadensmindernde Maßnahmen einleiten zu lassen hat. In Ziffer 3 der Nebenbestimmung ist zudem ausgeführt: „Da nicht völlig auszuschließen ist, dass sich während des Abbaus punktuell Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln können, bleibt vorbehalten, weitergehende Maßnahmen zur Sicherung von Objekten an der Tagesoberfläche anzuordnen, wenn nach Einschätzung des Bergamtes Saarbrücken aufgrund der Beobachtungen nach den Nebenbestimmungen Nr. 2 mit entsprechenden Schadensverläufen während des Abbaus zu rechnen ist.“ Durch diese Nebenbestimmungen ist zur Überzeugung der Kammer die Prognose des Antragsgegners, der Eintritt von Totalschäden an der Oberfläche sei unwahrscheinlich, nachvollziehbar. Insoweit ist zwar anzumerken, dass die Prognose des Antragsgegners naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit versehen ist, allerdings ist auf Grund der mit dem bisherigen Abbau in den früheren Bergwerken Saar bzw. Ensdorf erworbenen Erfahrungen nicht davon auszugehen, dass erhebliche Schäden an der Erdoberfläche als Folge von Pressungen, Zerrungen und Schieflagen eintreten. Dies gilt insbesondere auch für Gebiete, unter denen bereits vorher andere Flöze abgebaut worden sind und in denen es deshalb bereits zu Vorschädigungen an Gebäude gekommen ist. So ist z.B. beim Abbau im Streb 8.7 West des Flözes Wahlschied nicht bekannt geworden, dass es dabei zu erheblichen Schäden an Gebäuden gekommen wäre, weil bestehende Vorschädigungen, die auf Grund des vorherigen Abbaus im Flöz Schwalbach eingetreten waren, aktiviert wurden. Warum dies beim Abbau in den hier zum Abbau anstehenden Streben anders sein sollte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht schlüssig dargelegt. c) Auch hinsichtlich der Frage von Erderschütterungen ist die Kammer nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der Auffassung, dass die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung nicht gegen Rechte der Antragsteller verstößt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.03.2007 und vom 02.07.2009 sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2007, jew. a.a.O.) eine bergbauliche Zulassung nur darauf überprüft wird, ob die von der genehmigenden Bergbehörde getroffene Prognoseentscheidung, dass es auf Grund des untertägigen Abbaus voraussichtlich nicht zu Erderschütterungen kommen wird, die zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen werden, zu beanstanden ist. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auch im Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. Der Gesichtspunkt prognosetypischer Unsicherheiten gilt in besonderem Maße wegen des insoweit noch eingeschränkteren „Erfahrungsschatzes“ für die Prognostizierbarkeit von durch die Abbauführung ausgelösten Erderschütterungen („Beben“). Aussagen über derartige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des geltenden Bundesberggesetzes. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.08.2001, a.a.O. vom 20.01.2004 - 2 W 59/03 - ZfB 2004, 128 und vom 22.11.2007, a.a.O.. Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn das Gericht ist nach wie vor der Überzeugung, dass die von den Antragstellern gewollten Anforderungen an die Sicherheit der Gefahrenprognose praktisch zu einer endgültigen Einstellung des Bergbaus in der Bundesrepublik Deutschland führen würden, da nie mit der von den Antragstellern geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es nicht durch bergbauliche Einwirkungen, seien es Senkungen, Schieflagen oder Erderschütterungen, zu Ereignissen kommt, die auch das Leben von Personen gefährden können. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 20.08.2009 - 11 A 656/06 – zit. nach juris) hält es für sachgerecht, in Anlehnung an den zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG entwickelten Maßstab, nur solche mittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als dem Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind. Nach Ansicht des Gerichts ist vorliegend, basierend auf den in der Vergangenheit im hier betroffenen Gebiet gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit dem untertägigen Abbau im Flöz Schwalbach, davon auszugehen, dass es nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu Erderschütterungen mit einer Stärke kommt, die zu Schäden an Gebäuden und zu Gefährdungen für Leib und Leben von Personen führen. Bei dem geplanten Abbaugebiet handelt es sich um einen Bereich, in dem bei dem in der Vergangenheit durchgeführten untertägigen Steinkohleabbau keine Erderschütterungen aufgetreten sind, weshalb nach Einschätzung des Antragsgegners auch zukünftig solche Erschütterungen nicht zu erwarten sind. Diese Prognose ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme der DMT vom 06.03.2009 ergibt sich, dass es im südlichen Bereich des Feldes Dilsburg Ost, wobei die Grenze zwischen den Streben 8.4 Ost und 8.5 Ost liegt, zu keinen Erderschütterungen insbesondere nicht mit einer Schwinggeschwindigkeit über 5 mm/s gekommen ist. Anders ist dies im nördlichen Teil des Feldes Dilsburg Ost, insbesondere nördlich des Strebs 8.6 Ost, wo Schwinggeschwindigkeiten über 11 mm/s aufgetreten sind. Insofern ist dieser nördliche Bereich dem Feld Primsmulde Süd vergleichbar, in dem nach der gutachterlichen Stellungnahme der DMT vom 12.03.2008 voraussichtlich ein Abbau unter Vermeidung von Erderschütterungen nicht durchführbar ist. Daher darf wohl für diesen Bereich kein Abbau mehr zugelassen werden. Da es jedoch hier um den südlichen Abschnitt des Feldes Dilsburg Ost geht, in dem es in der Vergangenheit noch nie zu erheblichen Erderschütterungen gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum solche für die Zukunft zu erwarten sein sollen. Zwar kann auch in einem solchen Feld naturgemäß der Eintritt von Erderschütterungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit für derartige Ereignisse so gering, dass solche Folgen zumindest nicht zu erwarten sind. Dies hat der Antragsgegner auch in ausreichender Weise in seiner Prognoseentscheidung dargelegt. Insoweit ist zu beachten, dass der einzige erhebliche Unterschied zwischen dem Abbau im Flöz Schwalbach und dem hier streitgegenständlichen Abbau im Flöz Wahlschied darin liegt, dass die Teufe ca. 125 m tiefer liegt. Eine andere geologische Struktur besteht jedoch nicht, so dass der in erster Linie maßgebliche Grund für Erderschütterungen, nämlich ein bestimmter Aufbau der Gesteinsschichten, wohl nicht vorliegt, da andernfalls bereits bei dem früheren Abbau Erschütterungen aufgetreten wären. So ist insbesondere nicht zu erwarten, dass in diesem Bereich zwischen den beiden Flözen Gesteinsschichten liegen, die in der Lage sind, Erderschütterungen auszulösen, die vergleichbar mit denen sind, die im Feld Primsmulde Süd aufgetreten sind. Denn nach den Erfahrungen aus Vergangenheit und den im Zusammenhang mit den geologischen Strukturen gewonnenen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass es erheblich mächtigerer Sandsteinschichten bedarf, um entsprechende Erschütterungen auszulösen. Insoweit ist vorliegend auch zu beachten, dass die über dem Flöz Schwalbach liegenden Gesteinsschichten bereits einmal unterbaut worden sind, so dass eine Gefügelockerung bereits eingetreten ist. Hinsichtlich des Hauptstreitpunktes auch im vorliegenden Verfahren, ob der vom Antragsgegner getroffenen Prognoseentscheidung ein zulässiges Vorgehen zugrunde lag, weil sie auf der Basis von empirischen Erkenntnissen getroffen worden ist und nicht – wie von Prof. Tudeshki vertreten wird – anhand messtechnisch erfassbarer, repräsentativer mechanischer Kennwerte des Gebirges und darauf basierender numerischer Berechnungen des Spannungs-Verformungsverhaltens des Gebirges, bleibt die Kammer bei ihrer bereits in den Beschlüssen vom 02.07.2009 vertretenen Ansicht, dass es den vom Antragsgegner gewählten Ansatz für zulässig hält, auf Grund der im Rahmen des bisherigen Abbaus gewonnenen Erfahrungen hinsichtlich des Verhaltens des Deckgebirges als Folge des untertägigen Abbaus die Prognose zu treffen, es komme bei dem jetzt genehmigten Abbau nicht zu heftigeren Erschütterungen als maximal 5 mm/s. Dabei kann das Gericht auch im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens diesen wissenschaftlichen Streit nicht endgültig klären. Auf jeden Fall ist unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Prognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist, wonach es bei dem hier streitgegenständlichen Abbau nur zu Schwinggeschwindigkeiten kommen wird, bei der Gefahren für Leib und Leben der in dem Gebiet wohnenden Personen sicher ausgeschlossen werden können, weil bei es bei dem vorausgegangenen Abbau in diesem Gebiet nicht zu bergbaubedingten Erderschütterungen gekommen ist, die über dem Schwellenwert der DIN 4150 Teil 3 gelegen haben. Die Frage, welche Faktoren wie zusammenwirken müssen, damit es zu Erderschütterungen wie am 23.02.2008 kommen kann, muss dabei nicht endgültig geklärt werden. Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die in den gutachterlichen Stellungnahmen der DMT vom 12.03.2008 und 06.03.2009 genannten neun Einflussfaktoren so maßgeblich sind, dass allein unter deren Berücksichtigung eine sichere Aussage über die Gefahr von Erderschütterungen getroffen werden können. So weisen die Antragsteller nicht zu Unrecht darauf hin, dass die empfohlene maximale Flözmächtigkeit von 3 m in Teilen des hier streitgegenständlichen Strebes mit 3,40 m überschritten und auch der Wert von 1.100 m für die maximal empfehlenswerte Teufe im weiteren Verlauf des Abbaus im Feld Dilsburg Ost mit 1.090 m fast erreicht wird. Allerdings erscheint es für die Kammer offensichtlich, dass allein basierend auf diesen Parameter kaum eine Aussage darüber getroffen werden kann, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu Erderschütterungen kommen wird. Vielmehr ist insoweit wohl, zumindest soweit es Erderschütterungen betrifft, wie sie beim Abbau im Feld Primsmulde Süd aufgetreten sind, vor allem der geologische Aufbau des Deckgebirges maßgeblich. Wie sich diese Schichten jedoch verhalten müssen und welche Faktoren wie zusammenwirken müssen, damit es zu Erderschütterungen wie am 23.02.2008 kommen kann, ist jedoch wohl noch ungeklärt. Vgl. Dr. Ing. Ralf Fritschen, Seismologische Auswertung bergbauinduzierter Seismizität im Saarland, Heft 116 der Schriftenreihe der GDMB, S. 127; Prof. Kratsch, Bergschadenskunde, 5. Aufl., Anhang 28, S. 888 ff.; Gutachterliche Stellungnahme der DMT vom 12.03.2008. Im Hinblick darauf erscheint es sehr schwierig, ohne Erfahrungen aus früheren Abbauen in den entsprechenden Feldern eine belastbare Prognose der Folgen des untertägigen Kohleabbaus zu treffen. Da jedoch für das hier betroffene Feld entsprechende Erfahrungen vorliegen, ist die vom Antragsgegner hieraus geschlossene Prognose nachvollziehbar. Das Gericht hält auch nach wie vor den von Prof. Tudeshki gewählten Ansatz einer rein empirischen Abschätzung für nicht sehr überzeugend, da eine numerische Berechnung des Risikos von Erderschütterungen nach Prof. Tudeshki nur dann möglich ist, wenn eine genaue Kenntnis von Lage, Mächtigkeit und Bruchverhalten der Sandsteinschichten besteht, was dem Gericht jedoch, wie schon in seinen Beschlüssen vom 02.07.2009 dargelegt, bereits aus praktischen Gründen kaum durchführbar erscheint. Der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vermag daran nichts zu ändern. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass es für das hier betroffene Gebiet bereits Erfahrungen aus der Vergangenheit über das Verhalten des Deckgebirges als Folge des untertägigen Abbaus gibt, die den Schluss zulassen, dass es zu keinen Gefahren für Leib und Leben auf Grund von Erderschütterungen kommen wird. Insofern kann eine Abwägung zwischen den insoweit bestehenden Gefahren und dem Aufwand, der erforderlich ist, um die nach den Stellungnahmen von Prof. Tudeshki erforderlichen Berechnungsdaten zu ermitteln, nur dahin lauten, dass dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Wobei, auch wenn die entsprechenden Parameter ermittelt worden sind, immer noch das Problem bleibt, dass auf Grund der fehlenden praktischen Erfahrungen mit dem von Prof. Tudeshki empfohlenen Verfahren im Steinkohlenbergbau nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, ob die auf den ermittelten Werten basierenden Berechnungen auch tatsächlich die Folgen des untertägigen Abbaus hinsichtlich der Gefahr von Erderschütterungen realistisch wiedergeben. Insofern ist die Kammer nach wie vor der Ansicht, dass das von Prof. Tudeshki vorgeschlagene Verfahren, allein auf numerischer Basis eine umfassende Abschätzung der möglichen Folgen des untertägigen Abbaus durchzuführen, zumindest bei dem hier betroffenen Feld nicht offensichtlich besser ist als der empirische Ansatz unter Berücksichtigung früherer Erfahrungen in dem betroffenen Abbaugebiet. Auf Grund dieser in der Vergangenheit gewonnenen Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass im südlichen Teil des Feldes Dilsburg Ost die geologischen Verhältnisse dergestalt sind, dass im Gegensatz zum Feld Primsmulde Süd und dem nördlichen Teil des Feldes Dilsburg Ost - insoweit bedürfen die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 02.07.2009 der Präzisierung - nicht mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Erderschütterungen zu rechnen ist, die zu Schäden an Gebäuden und auch Gefährdungen für Leib und Leben von Personen führen könnten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung auch erhebliche Auflagen zur weiteren Minimierung der Gefahr von Erderschütterungen gemacht (vgl. Ziffer II. 1. der Sonderbetriebsplanzulassung vom 12.08.2009). Außerdem hat es sich der Antragsgegner nach Ziffer 6. vorbehalten, nachträglich Auflagen mit dem Ziel der Verminderung oder Vermeidung evtl. auftretender Erderschütterungen anzuordnen, wenn bei Erderschütterungen im Fundamentbereich an der katholischen Kirche St. Marien in A-Stadt-Reisbach die gemessenen Schwinggeschwindigkeiten den Anhaltswert von 10 mm/s überschreiten. Diese Auflagen sowie die Möglichkeit des Antragsgegner Abhilfemaßnahmen bis hin zur Stilllegung des Betriebes vorzunehmen, wenn Erderschütterungen mit höheren Schwinggeschwindigkeiten als erwartet auftreten, sind ausreichend um eine weitere Minimierung der Gefahr von Erderschütterungen zu erreichen. Insoweit hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen von 02.07.2009 darauf hingewiesen, dass nach Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden kann, das es ohne das vorherigen Auftreten von Erderschütterungen zu einem Ereignis wie am 23.02.2008 kommen wird. Für die gegenteilige Behauptung der Antragsteller gibt es keine Belege. d) Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Veränderungen von Grund- und Oberflächenwasser und damit der einhergehenden Gefahr einer Vernässung ihrer Gebäudes sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Eigentumsschäden nicht zu erwarten. Der Antragsgegner bzw. die Beigeladene haben umfangreiche Gutachten darüber erstellen lassen, welche Auswirkungen der streitgegenständliche Abbau auf das Grund- und Oberflächenwasser nach sich zieht (vgl. Einschätzung von möglichen Vernässungen als Bergbaufolge in der Ortslage von Reisbach in der Ellbachtalaue von Prof. Dr. J. Wagner vom 26.03.2009). Aus dieser Untersuchung ergibt sich, dass der streitgegenständliche Abbau nur in eng begrenzten Bereichen, wozu auch die Waldstraße gehört, in der der Antragsteller zu 1. sein Wohnanwesen besitzt, zu einer Verminderung des Grundwasserstandes führen wird. Dabei tritt diese Situation nur dann ein, wenn keine Regulierungsmaßnahmen am Vorfluter durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen sind nach den Angaben der Beigeladenen jedoch auf Grund der Auflagen im Sonderbetriebsplan „Abbau“ für das Bachbett des Ellbachs vorgesehen. Soweit die Antragsteller unter Vorlage der Stellungnahme von Prof. Schulz vom 27.05.2009 Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung von Prof. Wagner geltend machen, ist auch insoweit zunächst daraufhin zu weisen, dass das Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens keine abschließende Klärung von Gutachterstreitigkeiten insbesondere durch die Einholung eigener Gutachten herbeiführen kann. Im Übrigen hat sich Prof. Wagner in seiner Stellungnahme vom 23.06.2009 mit den Einwendungen von Prof. Schulz und den geltend gemachten Mängeln auseinandergesetzt und ausgeführt, dass Prof. Schulz seine Argumentation in wesentlichen Punkten auf Vermutungen und Annahmen gründe und auf dieser Grundlage schlussfolgere. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel in den Untersuchungen und Einschätzungen von Prof. Wagner offensichtlich zuträfen. Das Gericht sieht sich insoweit nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht im Stande eine endgültige Entscheidung über die Richtigkeit der jeweiligen Behauptungen zu treffen, wobei allerdings im Ansatz klar zu stellen ist, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung allein die Frage ist, ob auf Grund der dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen die Prognose getroffen werden konnte, es komme nicht auf Grund von Vernässungen zu erheblichen Schäden an Gebäuden. Dies ist wohl auf Grund der Stellungnahmen von Prof. Wagner der Fall, da deren Richtigkeit nicht offensichtlich in Frage steht. Außerdem kann selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass es auf Grund des streitgegenständlichen Abbaus zu Schädigungen an den Gebäuden der Antragsteller - insbesondere des Antragstellers zu 1. - durch aufsteigenden Nässe kommen wird, noch nicht festgestellt werden, dass damit ein erheblicher Schaden i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im "Moers-Kapellen-Urteil" eintreten würde. Denn solche Nässeschäden sind nach Überzeugung der Kammer an einem Gebäude durch die Anlegung einer Drainage sowie Maßnahmen zur Trockenlegung der Wand und zum Verhindern des weiteren Aufsteigens von Feuchtigkeit in der Wand bautechnisch durchaus beherrschbar, so dass eine Gefahr für die Standfestigkeit des Gebäudes nicht entsteht. Die Beigeladene ist nach Ziffer 2 der Nebenbestimmungen verpflichtet, während der Einwirkungszeit des Abbaus in dessen Einwirkungsbereich regelmäßig Inaugenscheinnahmen durchzuführen und erforderlichenfalls schon frühzeitig schadensmindernde Maßnahmen einleiten zu lassen, was natürlich auch die frühzeitige Erkennung und Beseitigung von bergbaubedingten Feuchteschäden an Gebäuden beinhaltet. Daher dürfte es nicht zu erheblichen Schäden an Gebäude kommen und es handelt sich bei den geltend gemachten Nässeschäden voraussichtlich nur um kleinere und mittlere Schäden, bei denen die Betroffenen allein auf die Bergschadensregulierung nach den §§ 114 ff. BBergG zu verweisen sind. Dass es im Fall des Antragstellers zu 1. auf Grund von Vorschädigungen anders sein sollte, ist von diesem nicht schlüssig vorgetragen. Denn warum es auf Grund von Vorschädigungen, die nicht im Rahmen der Bergschadensregulierung beseitigt worden sind, zu plötzlich eintretenden Vernässungsschäden kommen sollte, die zu einer Unbrauchbarkeit des Hauses führen würden, wird von diesem in keiner Weise begründet. Auch die Kammer vermag keine Gründe zu erkennen, warum entgegen des sonst üblichen Geschehensablaufes die Vernässungsschäden nicht über einen längeren Zeitraum durch das allmähliche Aufsteigen der Feuchtigkeit im Mauerwerk eintreten sollten, sondern ganz plötzlich und dann auch noch unmittelbar zu einer Unbewohnbarkeit des Gebäudes führen würden. Insofern bleibt die Kammer auch im vorliegenden Fall bei ihrer Rechtsprechung, dass die Gefahr von Vernässungsschäden grundsätzlich nicht zu den erheblichen Schäden i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im "Moers-Kapellen-Urteil" gehören. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.07.2009, a.a.O., so auch Rechtsprechung der früher für das Bergrecht zuständigen 2. Kammer des Gerichts, vgl. Beschluss vom 24.07.2003 - 2 F 13/03 -. Die von den Antragstellern zu 1. bis 3. erhobene Klage hat folglich – bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Damit überwiegt aber das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen am hier für sofort vollziehbar erklärten Abbau des Strebes 8.5 Ost das entgegengesetzte Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1. bis 3. Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren in erster Linie Einwendungen geltend gemacht haben, die nicht Eigentumsbeeinträchtigungen betroffen haben, ist gemäß Ziffer 11.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) für jeden der Antragsteller der Streitwert mit 15.000,-- Euro also insgesamt mit 75.000,-- Euro zu bemessen. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des o.g. Streitwertkataloges). Eine gesonderte Streitwertsetzung hinsichtlich der Antragsteller zu 4. und 5. hatte vorliegend nicht zu erfolgen, weil ihre Erledigungserklärung nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr nach KV-Nr. 5210 von 1,5 auf den Satz von 0,5 nach KV-Nr. 5211 Nr. 3 führt, da dies die "Beendigung des gesamten Verfahrens" voraussetzt. Diese Voraussetzung ist aber bei Verfahren, die von mehreren Antragstellern gemeinsam eingeleitet worden sind, nur gegeben, wenn alle Beteiligten das Verfahren für erledigt erklären. Die allein von den Antragstellern zu 4. und 5. abgegebene Erledigungserklärung hat daher das Verfahren nicht im Sinne von KV-Nr. 5211 Nr. 3 insgesamt beendet und diese Gebührenermäßigung ist nicht anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 KSt 1000/08 (4 A 1003/06) - zit. nach juris.