Urteil
5 K 895/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0414.5K895.09.0A
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Leitsätze
1. Regelt eine wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 31 WHG, 74 VwVfG für Flächen eines Plangebietes (hier: Binnenschifffahrtshafen) die dort zulässigen Nutzungen durch Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO, so ist gem. § 38 BauGB für nachfolgende Genehmigungen die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht mehr erforderlich, wenn die Gemeinde im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war.(Rn.62)
2. Auf eine Verletzung von § 36 BauGB kann in derartigen Fällen eine Gemeindeklage gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung im Plangebiet nicht gestützt werden.(Rn.134)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelt eine wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 31 WHG, 74 VwVfG für Flächen eines Plangebietes (hier: Binnenschifffahrtshafen) die dort zulässigen Nutzungen durch Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO, so ist gem. § 38 BauGB für nachfolgende Genehmigungen die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht mehr erforderlich, wenn die Gemeinde im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war.(Rn.62) 2. Auf eine Verletzung von § 36 BauGB kann in derartigen Fällen eine Gemeindeklage gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung im Plangebiet nicht gestützt werden.(Rn.134) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb eines Tanköllagers zur Lagerung von Grundölen mit einer Gesamtlagerkapazität von 16.200 Tonnen im Hafen Saarlouis/Dillingen als Anlage nach Nr. 9.2 b Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV –, der zudem wegen der in § 13 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung die baurechtliche Genehmigung (§ 73 Abs. 1 LBO), die Eignungsfeststellung gemäß § 19 h WHG sowie die Ersetzung des baurechtlichen Einvernehmens (§§ 36 BauGB, 72 LBO) einschließt, lässt eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt der hier erforderlichen Überprüfung einer Drittanfechtung eines zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen durch den angegriffenen Genehmigungsbescheid gestalteten Rechtsverhältnis ist die Frage, aus welchen Rechtsgründen die Klägerin eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. I. Hierbei ist zunächst der von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Klage gestellte öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen ihr als Stadtgemeinde und der Hafenbau- und Betriebsgesellschaft Saarlouis-Dillingen vom 15. Mai 1986 in den Blick zu nehmen: Aus ihm ergeben sich keinerlei Rechte der Klägerin gegenüber der einem Dritten erteilten Genehmigung. 1. Dieser Vertrag entfaltet als zweiseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nur Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. Bindungen entfaltet er nur zwischen den Beteiligten. Grundsätzlich unzulässig sind Verträge zu Lasten Dritter Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage § 54 RdNr. 30; § 58 RdNr. 8 m.w.N. § 58 Abs. 1 VwVfG bestimmt ausdrücklich, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Dritte im Sinne des genannten Vertrages sind beispielsweise alle Grundstückseigentümer in dem Bereich, für den der genannte Vertrag Regelungen treffen will. Ebenso als Dritte anzusehen sind hier solche Rechtsträger, die in Ausnutzung der sich im Hafenbereich stellenden planungsrechtlichen Gegebenheiten Bauvorhaben oder Betriebsanlagen herstellen möchten. Es liegt auf der Hand, dass keine der insoweit als Dritte anzusehenden Personen dem Vertrag aus dem Jahr 1986 jemals beigetreten ist, schon gar nicht die Beigeladene. Deshalb ist der öffentlich-rechtliche Vertrag aus sich heraus völlig ungeeignet, um die Rechtsbeziehungen zwischen einem Dritten, wie hier der Beigeladenen, und einer ebenfalls nicht als Vertragspartei beteiligten Genehmigungsbehörde zu gestalten. Er hat ausschließlich Auswirkungen im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Hafengesellschaft. Die zentrale Auffassung der Klägerin, Genehmigungen und Gestattung im Bereich des Hafen Saarlouis/Dillingen seien nur dann rechtmäßig, wenn sich die „aus dem Vertrag“ ergebenden materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen erfüllt seien, findet im Gesetz keine Stütze. Sie ist mit § 58 Abs. 1 VwVfG unvereinbar. Bedeutung für die Rechtsbeziehungen zwischen Dritten und einer Genehmigungsbehörde für Vorhaben im Hafengebiet kann der öffentlich-rechtliche Vertrag nur soweit erlangen, als er in spätere förmliche Planungen eingegangen ist und rechtförmlich, sei es durch Planfeststellung oder Bauleitplanung, umgesetzt worden ist. Hierauf wird zurückzukommen sein. 2. Ebenso unergiebig für die Rechtsposition der Klägerin gegenüber der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidung und der in sie eingeschlossenen Baugenehmigung ist der zwischen der Beigeladenen und den Hafenbetrieben geschlossene Pachtvertrag über die Überlassung des Baugrundstücks. Die hierzu geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der Unwirksamkeit dieses Pachtvertrages fehle der Beigeladenen in einer für die Genehmigungsbehörde beachtlichen Weise die Antragsbefugnis, liegt neben der Sache: Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, die Hafengesellschaft habe mit der pachtrechtlichen Überlassung des Betriebsgeländes für den Bau einer Anlage zum Umschlag wassergefährdender Stoffe an die Beigeladenen gegen ihre aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. April 1986 ergebenden Vertragspflichtigen verstoßen, so wirkt dieser Verstoß – so er denn gegeben ist – ausschließlich in dem zwischen der Klägerin und der Hafengesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis. Wegen des in § 58 Abs. 1 VwVfG angeordneten Verbots der Erstreckung der Rechtswirkungen öffentlich-rechtlicher Verträge auf Dritte ist es bereits aus diesem Grunde ersichtlich, dass eine solche Erstreckung nicht mit Hilfe der Auslegung privatrechtlicher Grundstücksüberlassungsverträge erreicht werden kann. Im Übrigen ergeht nach § 73 Abs. 4 LBO die in erster Linie in die Rechte der Klägerin aus §§ 29, 36 BauGB eingreifende Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Die §§ 6, 10 BImSchG setzen für eine Genehmigung nicht voraus, dass der Ausnutzung der Genehmigung keine privatrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ebenso wenig wie einem Bauantragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung deshalb abgelehnt werden kann, weil er nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist, kann auch dem Antragsteller für die Zulassung einer genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. § 4 BImSchG die Genehmigung mit der Begründung versagt werden, er sei an der Ausnutzung der Genehmigung zivilrechtlich gehindert. Insoweit handelt es sich schlicht um ein privatrechtliches Betriebsrisiko, das für die öffentlich-rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Anlage an sich ohne Bedeutung ist. Deshalb sind die privatrechtlichen Verhältnisse, wie zum Beispiel das Grundeigentum, auch nicht nach § 3 der 9. BImSchV als notwendiger Antragsinhalt vorgeschrieben vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, BImSchG, § 10, RdNrn. 24 und 27. Auf die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit des zwischen der Beigeladenen und der Hafengesellschaft geschlossenen Pachtvertrages kommt es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung deshalb ebenfalls nicht an. II. Eine Rechtsverletzung der Klägerin kann nur durch die Anwendung der der Genehmigung zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bewirkt werden. Allerdings dort auch nur insoweit, als diese Drittschutz vermitteln. Die angegriffene Genehmigung wurde auf der Grundlage der §§ 4, 6 BImSchG erteilt, da es sich bei der zur Genehmigung gestellten Anlage unstreitig um eine solche nach Nr. 9.2 b Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV handelt. Nach § 13 Satz 1 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit ein. An erster Stelle der Prüfung einer möglichen Rechtsverletzung der Klägerin steht deshalb die in der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidung enthaltene Baugenehmigung (§ 73 LBO), die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erfordert, soweit das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach den §§ 29 ff. BauGB zu beurteilen ist. Die Erstreckung der Konzentrationswirkung auf die Baugenehmigung hat zur Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auch die für die Errichtung der Anlage erforderliche Baugenehmigung – selbständig – erteilt werden könnte. Das kann nicht der Fall sein, wenn das nach Maßgabe bauplanungsrechtlicher Vorschriften erforderliche Einvernehmen der Standortgemeinde fehlt. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Nr. 2 BImSchG nur erteilt werden, wenn auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts der Errichtung der Anlage nicht entgegenstehen. Ist deshalb für die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens das Einvernehmen der Gemeinde nach den Vorschriften des BauGB erforderlich, so gehört die Erklärung des Einvernehmens – grundsätzlich – zu den Voraussetzungen, die nach § 6 Nr. 2 BImSchG erfüllt sein müssen. 1. Für die damit in den Blick zu nehmende Baugenehmigung, die nach § 73 Abs. 1 LBO die Feststellung beinhaltet, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, sind zunächst die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen klarzustellen: a) Ohne Zweifel handelt es sich bei der Errichtung des Tanköllagers um ein Vorhaben im Verständnis des § 29 BauGB, auf das die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 – 37 Baugesetzbuch anzuwenden sind, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Allerdings bleiben nach § 29 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts und „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ unberührt. In diesem Zusammenhang ist der nach § 31 WHG für das Hafengebiet erlassene Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1986 in seiner zuletzt gültigen Fassung aus dem Jahre 2008 zu beachten: Aufgrund des in § 38 BauGB zum Ausdruck kommenden und in § 75 Abs. 1 VwVfG für die Planfeststellung angeordnete Konzentrationswirkung, ergibt sich ein Vorrang der Fachplanung vor der Bauleitplanung. Denn, wie es in § 75 Abs. 1 VwVfG heißt, wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentliche Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und die durch den Plan Betroffenen rechtsge-staltend geregelt. Die wasserrechtliche Planfeststellung zählt zu den nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanungen, soweit es sich – wie hier bei der Planung eines Saarhafens – um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handelt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gemeindliche Planung weichen muss, wenn eine überörtliche Planung Vorrang für sich beansprucht. Ist von einem Vorhaben von überörtlicher Bedeutung i.S.d. § 38 BauGB auszugehen, bestimmt das jeweilige Fachplanungsrecht, welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms (noch) zukommt. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, RdNr. 3413 m.w.N. b) Aus § 38 Satz 1 1. Halbsatz BauGB folgt demnach: Wenn ein Verfahren mit einer Planfeststellung oder einer vergleichbaren Regelung für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung endet und die Gemeinde in diesem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden ist, dann gelten die §§ 29 bis 37 BauGB nicht, d.h., es gilt für die Zulässigkeit des Vorhabens allein das jeweilige Fachplanungsrecht, so dass der jeweiligen Fachplanung Vorrang vor der Bauleitplanung zukommt vgl. Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 38 RdNr. 6; Stüer, a.a.O., RdNr. 2996. Fachplanerische Entscheidungen enthalten darüber hinaus eine verbindliche Raumnutzungsentscheidung, mit der abschließend über die raumplanerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird. Ist das betreffende Vorhaben mit dieser Planung vereinbar, darf folgerichtig insoweit seine Zulassung nicht verweigert werden Stüer, a.a.O., RdNr. 2995 m.w.N. c) Die hier gegebene wasserrechtliche Planfeststellungsentscheidung, an der die Klägerin als Gemeinde jeweils beteiligt war, trifft in der Planentscheidung eine Regelung, in der auch die gemeindlichen Belange abschließend abgewogen worden sind. Deshalb ordnet § 38 Abs. 1 1. Halbsatz BauGB an, dass in nachfolgenden, die Planentscheidung umsetzenden Genehmigungsverfahren, das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht mehr erforderlich ist. 2. Demzufolge kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die Frage nach der Wehrfähigkeit der von der Ausnutzung dieser Fachplanungsentscheidung betroffenen konkreten Zulassungsentscheidung im Einzelfall auf die fachplanerische Vorgabe durch den Planfeststellungsbeschluss an: a) An dieser Stelle kommt erstmals wieder der von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellte öffentlich-rechtliche Vertrag mit der Hafenbetriebsgesellschaft ins Spiel: Dieser wurde in den Planfeststellungsbeschluss von 1986 eingebunden, spiegelt damit konkret die Beteiligung der Gemeindeinteressen in der fachplanerischen Abwägungsentscheidung wider und trifft damit auch insoweit eine abschließende Regelung. Aber – und das ist vorliegend von entscheidender Bedeutung – nur insoweit, als er konkrete Zielvorgaben enthält, die die auf der fachplanerischen Raumnutzungsentscheidung aufsetzende immissionsschutzrechtliche bzw. bauplanungsrechtliche Zulassungsentscheidung determinieren. Hier muss gesehen werden, dass mit der darin getroffenen Ausweisung eines „Sondergebietes Hafen“ im Verständnis des § 11 Baunutzungsverordnung in seiner jeweils gültigen Fassung, eine abschließende Regelung über die an Ort und Stelle zur Verfügung stehenden Bodennutzungsmöglichkeiten getroffen worden ist. Die Reichweite dieser Festsetzung und ihrer Inhaltsbestimmung kann, da anderweitige Nutzungsbeschreibungen, etwa durch Planzeichen nach Maßgabe der Planzeichenverordnung oder sonstige zeichnerische Darstellungen, nicht vorhanden sind, nur durch Auslegung des Textes der Planfeststellungsentscheidung ermittelt werden. b) Nach den auf Seite 35 des Planfeststellungsbescheides vom 30. Juni 1986 (Az.: A/4 – W – 28/86) (Bl. 400 der Verwaltungsakten) und den in den § 6 des in den Planfeststellungsbeschluss übernommenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Kreisstadt Saarlouis und der Hafengesellschaft vom 15. Mai 1986 getroffenen Regelungen betreffend die „planungsrechtliche Vorkehrung gegen eine Beeinträchtigung des Grundwassers“ umfasst die generelle Zweckbestimmung des Sondergebietes von der Nutzungsart her „Umschlaganlagen, Lageranlagen, sonstige auf Hafennähe angewiesene Gewerbebetriebe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1.2 sind hiervon ausgenommen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe i.S.d. § 19 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz, soweit eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Lagerns, Abfüllens und Umschlagens trifft der Minister für Umwelt.“ Damit steht für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bodennutzung fest, dass Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe wie sie im angegriffenen Bescheid genehmigt wurde, soweit nicht zulässig sind, wie der Geltungsbereich dieser Festsetzung reicht . Eine ausnahmsweise Zulassung kann dort durch Ministerentscheidung erfolgen. c) Hierzu folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 eine klare, einer extensiven Auslegung nicht zugängliche Bestimmung der Reichweite dieses Ausschlusses: Es heißt dort wie folgt: „Der von den Hafenstraßen umschlossene Bereich hat den Charakter eines Sondergebietes …“. Diese eindeutige räumliche Bestimmung begrenzt die Reichweite der fachplanerisch abschließend festgeschriebenen Nutzungsbeschränkung. Unabhängig von der Frage, ob diese eindeutige Regelung nur wörtlich verstanden werden kann, macht sie auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Klägerin und der Hafengesellschaft und den Verhandlungen mit der Planfeststellungsbehörde Sinn: Die Klägerin befürchtete nämlich seinerzeit insbesondere, dass durch die Ausbaggerung des Hafenbeckens ein Eingriff in die den Grundwasserleiter sichernden Deckschichten stattfinden und in erster Linie dadurch eine Gefahr für eine Kontaminierung ihrer Trinkwassergewinnungsgebiete heraufbeschworen werden könnte. Deshalb wurde auch im Planfeststellungsverfahren eine besondere Abdichtung der Spundwände des Hafenbeckens und des gesamten unmittelbar an das Hafenbecken angrenzenden Hafenbereichs durch eine 60 cm dicke Lehmschicht angeordnet. Hätten die am Planfeststellungsverfahren Beteiligten und die Planfeststellungsbehörde den in § 6 Abs. 1 Nr. 1.2 angeordneten Ausschluss der Zulässigkeit von Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe auf das gesamte Hafengebiet oder gar – das erheblich größere – Planfeststellungsgebiet treffen wollen, wäre es mit Sicherheit nicht zu der in § 6 Abs. 1 Nr. 1.1 ausdrücklich festgeschriebenen räumlichen Umgrenzung dieses Ausschlusses gekommen. 3. Überträgt man die räumliche Geltung der Festsetzung auf das Plangebiet, so ist der von den Hafenstraßen Südkai und Nordkai umschlossene Bereich eindeutig bestimmbar. Es handelt sich um den das Hafenbecken unmittelbar umschließenden Bereich, der seine Begrenzung nach „außen“ durch die in dem zum Planfeststellungsbeschluss vom 26.06.1986 gehörenden und dem Gericht vorliegenden Lageplan eingezeichneten „Hafenstraße Nord“ und „Hafenstraße Süd“ erfährt. Diese Umschreibung des Geltungsbereichs wurde auch in dem nachfolgenden Planergänzungsverfahren bis zum Jahre 2008 unverändert fortgeschrieben. Sie wurde auch nicht angepasst, als im Jahre 1996 eine gradlinige Verlängerung der zwischenzeitlich als „Straße Südkai“ bezeichneten südlichen Hafenstraße parallel zum Hafenbecken und senkrecht zur angrenzenden Saar planungsrechtlich abgesichert wurde, weil am südöstlichen Ende des Hafenbeckens, im Bereich der das Hafenbecken vom Saarkanal abtrennenden Mole, ein dort ursprünglich vorgesehenes Liegebecken weggefallen ist. Demgemäß erfasst der im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Ausschluss für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur den Bereich, der in der im Tatbestand auf Seite 5 enthaltenen Skizze im gelben Bereich zwischen den Hafenstraßen dargestellt ist. 4. Vergleicht man den in der Genehmigung festgeschriebenen Standort des künftigen Tanköllagers, so wie er in dem zu den Baugenehmigungsunterlagen gehörenden Lageplan rechtsverbindlich dargestellt ist, mit der Fläche dieses Sondergebietes, so liegt er zweifelsfrei nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der durch die fachplanerische Zielvorgabe abschließend geregelten Nutzungsvorgabe. Er wird damit auch nicht von dem Verbot des Errichtens der Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe erfasst. 5. Liegt der genehmigte Standort damit nicht innerhalb des durch Fachplanung geregelten Bereiches, kommt es für die Zulässigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen wie baurechtlichen Genehmigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob das für die Zulassung für Anlagen wassergefährdender Stoffe fachplanerisch vorgeschriebene Zulassungsverfahren, mit der im Einzelfall zu treffenden Ministerentscheidung zur Frage, ob trotz des generellen Ausschlusses derartiger Anlagen ausnahmsweise ein solcher Betrieb zugelassen werden kann, in zutreffender Weise durchgeführt wurde. Dieses Verfahren war vorliegend überhaupt nicht durchzuführen. III. Bestehen nach alledem keine fachplanerischen Zielvorgaben für den zwar innerhalb des Planfeststellungsgebietes gelegenen, von fachplanerischen Nutzungsvorgaben aber nicht erfassten Standortes des Tanköllagers, so ist dessen planungsrechtliche Zulässigkeit ausschließlich auf der Grundlage der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilen. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen bestimmen auch abschließend das Maß der Wehrfähigkeit der Rechte der Klägerin als der von dem auf ihrem Stadtgebiet liegenden Bauvorhaben betroffenen Zivilgemeinde. 1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Tanköllagers bestimmt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO. Der Bauplatz liegt in einem faktischen Sondergebiet „Hafen“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 – Hafengebiete – BauNVO). Danach ist das Vorhaben zulässig. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt der Standort des Bauvorhabens im Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB. Die Beurteilung, ob ein Grundstück noch dem Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Klägerin selbst bei der Ausweisung des Hafens in ihrem Flächennutzungsplan von einer Baufläche „Sondergebiet Hafen“ in diesem Bereich ausgeht. Bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist entscheidend, wie weit der Bebauungszusammenhang in dem betreffenden Bereich reicht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss 4 B 238.96, BRS 59, Nr. 78) ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhanges i.S.d. § 34 BauGB inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser wertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus auch andere topographischen Verhältnisse wie zum Beispiel Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, das heißt mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse“. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, ist nicht immer eine Ortsbesichtigung erforderlich. Im Einzelfall kann dies auch anhand von Karten oder sonstigen geeigneten Unterlagen, die die Örtlichkeit zutreffend wiedergeben, festgestellt werden so ausdrücklich bereits BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 30.84 – BRS 46 Nr. 145; B. vom 3.12.2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 (Luftbild oder Ortsbesichtigung); VGH München, B. vom 19.08.2009 - 14 2B 09.319 -. Aufgrund der amtsbekannten Lage, den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen und Baugenehmigungsplänen und insbesondere den aktuellen Luftbildern der staatlichen Katasterverwaltung des Saarlandes, die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme vorgelegt worden sind und deren Richtigkeit von allen Anwesenden bestätigt worden ist, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zuverlässig anhand dieser Unterlagen vorgenommen werden kann. Die insoweit beantragte Durchführung einer Ortsbesichtigung war deshalb zur Klärung dieser Frage nicht erforderlich; der dahingehende Beweisantrag war abzulehnen. Insbesondere auf dem aktuellen Luftbild, auf dem die Flur ... der Gemarkung Roden im Maßstab 1 : 1500 unter Darstellung der katasterrechtlich erfassten Grenzen und Gebäude zu sehen ist (Bl. 163 der Gerichtsakte) und deren Richtigkeit auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt hat, wird das Baugrundstück durch die sich längs der Straße Südkai zum Saarkanal hinziehenden gewerblichen Bauten und den ihnen zugeordneten Lagerflächen mit Halden, Schüttgutlagern, Stückgutdeponien und ähnlichem geprägt. Diese ziehen sich bandartig bis hart an den sich südlich anschließenden Saarkanal hin und werden von diesem lediglich durch einen im Mittel ca. 20 Meter breiten Grünstreifen abgetrennt, in dem zudem noch der Leinpfad verläuft. Insoweit ist bei natürlicher Betrachtung und unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in Nord-Süd-Richtung allenfalls am Beginn dieses Grünstreifens liegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch erst an der Kanalböschung südlich des Leinpfades, da es nahe liegt, den Saarkanal als typischen, eine Grenzlinie bildenden topographischen Einschnitt zu bewerten, der sich als natürliche Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich aufdrängt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, sondern eher zu der Annahme neigt, bereits der Grünstreifen nähme nicht mehr an der durch gewerbliche Flächen genutzten Hafenbereich teil, so liegt das Baugelände noch innerhalb dieser gewerblich genutzten Flächen. Dies gilt auch, wenn man die Abgrenzung in Ost-West-Richtung vornimmt: Hier reicht die gewerbliche Nutzung in östlicher Richtung bis ca. 90 Meter jenseits der Ausrundung des Wendehammers der Straße Südkai und wird durch einen in der Örtlichkeit vorhandenen und in den Bauantragsunterlagen bestehenden Zaun begrenzt, hinter dem eine verbuschte Grünfläche beginnt, die sich als Bestandteil der zwischen Hafengebiet und Straßendamm der A 8 gelegenen Rodener Wiesen darstellt. Die örtlichen Verhältnisse führen zu einem bogenförmigen Verlauf der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich, die von Südost nach Nordwest führt und auf die rückwärtige Grenze des nördlichen Nachbargrundstücks zum Baugrundstück, Südkai Nr. 8, stößt. In Ost-West-Richtung markiert daher der bestehende Zaun und die ihm folgenden unterschiedlichen Nutzungsformen (gewerbliche Fläche im Westen und verbuschtes Gelände im Osten) eine klare Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich. Unter Umsetzung dieser Grenzlinie liegt der im Lageplan des Bauvorhabens dargestellte Baustandort eindeutig im Innenbereich und stellt sich nicht mehr als Teil der von Südosten hereinstreichenden „Rodener Wiesen“ dar. b) Deshalb beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Tanköllagers nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB ist für die Bestimmung der zulässigen Nutzungsarten die Baunutzungsverordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete dieser Verordnung entspricht. Nimmt man den Standort des Bauvorhabens in den Blick, so fällt auf, dass dieser sich am äußersten südöstlichen Zipfel des sich bandartig längst der Straße Südkai hinziehenden Hafengebietes befindet. Innerhalb des von den Hafenstraßen umschlossenen Bereiches, der von der Sondergebietsausweisung Hafen im Planfeststellungsbeschluss 1986 erfasst wird, prägen Halden und Schüttgutlager und ein großer Automobil- und Schrottverwerter (Fa. S...) das Bild. Westlich der Straße Südkai liegt das Sondergebiet II, das zuletzt im Planfeststellungsbeschluss 2006 hinsichtlich seiner Nutzungsart beschrieben worden ist. Dort sind gewerbliche Anlagen mit Hafenbezug zulässig, ausgeschlossen sind lediglich Tankstellen und Wohnungen. Die räumliche Verteilung dieser Flächen ist auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgestellten Luftbild der Katasterverwaltung des Saarlandes, Gemarkung Roden, Flur ..., Maßstab 1 : 5000, zweifelsfrei erkennbar. Danach befindet sich das Baugrundstück in einem weder durch Fachplanung noch durch qualifizierte Bauleitplanung beplanten Restteil am südlichen Ende der Straße „Südkai“, der eine Breite von ca. 100 und eine Tiefe von ca. 250 Meter aufweist. Hierin befinden sich nach dem Luftbild und der Darstellung in der in den Genehmigungsunterlagen enthaltenen gutachterlichen Stellungnahme der pro Terra Umweltschutz Management Beratung GmbH, neben einem Regenwasserauffangbecken der Sitz der Hafenbetriebsgesellschaft, ein Betrieb für Trockenausbau und Wärmedämmsysteme, der Natursteinhandel G... sowie Betriebsflächen der Firmen G... und S..., die sich mit Auto- bzw. Schrottverwertung befasst. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb auch das Grundstück der Beigeladenen durch die im Zusammenhang mit dem Hafen stehende gewerbliche Nutzung geprägt und entspricht damit einem Hafengebiet i.S.d. § 11 BauNVO. c) Danach fügt sich das Vorhaben i.S.v. § 34 BauGB von der Art der baulichen Nutzung im Grundsatz in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es sich ebenfalls um eine gewerbliche Nutzung mit Hafenbezug handelt. Die im Hafen angelandeten Grundöle sollen in dem Tanköllager gelagert und umgeschlagen werden. Dies ist eine typische gewerbliche Nutzung wie sie in Hafenbereichen stattfindet und in den unmittelbar gegenüberliegenden Kohlehalden der Dillinger Hütte und der ROGESA ihre Entsprechung mit einem anderen Energieträger findet. d) Hinsichtlich der übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfüllenden Anforderungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, ergeben sich keine Konflikte mit der durch die Industrieanlagen des Hafengebietes geprägten Eigenart der näheren Umgebung. Die Erschließung ist durch die Straße „Südkai“ gesichert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht mit der Erschließung im Sinne des Bauordnungsrechts verwechselt werden darf. Sie dient in erster Linie dazu, eine funktionsgerechte Nutzung des Baugrundstücks sicher zu stellen, während die bauordnungsrechtliche Erschließung vor allem der Sicherheit und der Gefahrenabwehr dienen soll. Die Erschließung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist gesichert, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage, RdNr. 1296 m.w.N. Das ist hier der Fall. Soweit zur Erschließung die Versorgung mit Elektrizität, Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gehören, werden die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt. Auch insoweit ist vom Inhalt der Baugenehmigung auszugehen und diese schreibt eine geordnete Abwasserbeseitigung ausdrücklich fest. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Erschließung deshalb in Frage stellt, weil ihr Straßennetz durch die das Öl transportierenden Tanklastwagen belastet und durch etwaige Tankunfälle eine Gefährdung der Wasserversorgung eintreten könne, ist sie an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Beigeladene bereits heute die für ihre Produktion notwendigen Öle durch Tanklastzugtransporte bezieht und sich die von ihr hierfür genutzte Fernstraßenanbindung (A 8/B 51) in unmittelbarer Nachbarschaft zum streitigen Standort der Tanköllager befindet. Zudem wird das geplante Wasserschutzgebiet von der Bundesautobahn A 8 durchschnitten. Bezogen auf ihr Gemeindegebiet kommt es daher nur zu einer geringfügigen Verlagerung der Tanköltransporte. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sind nach alledem im Grundsatz erfüllt. 2. Gleichwohl kann ein Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig sein, wenn es im Einzelfall zu Belästigungen und Störungen führt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dieser gesetzlichen Positivierung des sogenannten Rücksichtnahmegebotes kommt auch im nicht beplanten Innenbereich nachbarschützende, und damit zu Gunsten der Klägerin streitende Bedeutung zu. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 5.98 – NVwZ 1999, 523 gehört die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, denn ein Vorhaben, das sich – in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält, fügt sich gleichwohl in seine Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu. Es entspricht dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen. In diesem Zusammenhang sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Emissionen bzw. Immissionen zu berücksichtigen. Danach ist allgemein erforderlich, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Wesentlich ist daher, ob unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens, gewichtige Interessen der Nachbarschaft entgegenzuhalten sind, wobei bei schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG die Zumutbarkeitsgrenze grundsätzlich überschritten wird. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 – 4 B 116.88 –; NVwZ 1989, 666 b) Was die Rechte der Klägerin angeht, steht, da sie selbst das betreffende Gebiet in ihrem Flächennutzungsplan als Hafengebiet ausgewiesen hat und auch der Landesentwicklungsplan Umwelt dort ein „Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie“ mit überwiegend gewerblicher Siedlungsfläche festsetzt, nur die von ihr in den Mittelpunkt ihrer Klage gestellte Möglichkeit einer Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung im Raum, wenn diese im Falle eines Störfalls im Betrieb der Beigeladenen gefährdet wäre. Da es vorliegend um die Anfechtung einer Genehmigung geht, ist in diesem Zusammenhang allein die Frage zu stellen, ob sich bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens derartige Störungen ergeben können. Insoweit hat der Beklagte im Genehmigungsbescheid zugleich §§ 19 g, 19 h WHG festgestellt, dass das Tanköllager als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen ist und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden kann (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG), dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Dies gilt auch, soweit die Anlage zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe betrieben wird; die sich daraus ergebenden Anforderungen sind in der landesrechtlichen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (ABl. des Saarlandes Seite 830 ff.) niedergelegt. Die nach den §§ 14, 15 VAwS geforderte wasserrechtliche Eignungsfeststellung wurde in dem angegriffenen Bescheid rechtsfehlerfrei getroffen, da die sich daraus ergebenden Anforderungen in Teil C des Genehmigungsbescheides vom 26.01.2009 im Einzelnen in 36 Unterpunkten mit technischen Anforderungen an die bauliche Anlage in die Genehmigung übernommen worden sind. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Auflage C 2.1 und 2.2, wonach die Umschlagsanlage einer Eignungsfeststellung bedarf und vor Baubeginn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nach § 19 VAwS zur Eignungsfeststellung vorzulegen ist und das Sicherheitssystem dem System U 101 „Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter (Binnenschifffahrt)“ und „Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter“ entsprechen muss. Nach C 2.4 muss beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen die Umschlaganlage beim Umschlag im Druckbetrieb mit einem Sicherheitssystem mit Schnellverschlusseinrichtung ausgestattet sein, das selbständig – land- und schiffseitig – den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindungen dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Den Einbau einer derartigen Anlage hat die Beigeladene in den Genehmigungsunterlagen nachgewiesen (vgl. hierzu Schiffsverladearm Modell 2000 der WLT Liquid and Gasloading Technology B.V. Niederlande und Fluid Transfer Devision – EMCO WHEATON). Da für das Tanklager selbst und seine Tankwagenbeladestation grundsätzlich das Risiko einer Tankleckage besteht, ist gemäß Anhang Nr. 2.2 der VAwS in C Nrn. 1.3 und Nr. 6 sichergestellt, dass sämtliche Tanks in einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne mit einer Seitenwandhöhe von 2,50 Metern und einem Fassungsvermögen von 3.000 Kubikmetern aufgestellt sind. Das Fassungsvermögen ist so ausgelegt, dass der gesamte Inhalt des größten Behältnisses zurückgehalten werden kann. Zusätzlich könnten im Brandfall weitere Mengen wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit kontaminiertem Löschwasser anfallen. Hierfür wurde eine weitere Rückhaltekapazität von 3.000 Kubikmetern vorgesehen, so dass der Auffangraum der Abdichtungswanne unter den Lagertanks insgesamt 6.000 Kubikmeter umfasst. Nach Bl. 9 der zur Genehmigung gehörenden Anlagen und Betriebsbeschreibung werden Leckagen im Zusammenhang mit den Umfüllvorgängen im Bereich der Tankwagenbeladestation durch eine wannenförmig ausgebildete Standfläche des Fahrzeugs zurückgehalten, die an einen bereits vorhandenen Koaleszenzabscheider mit vorgehaltenem Schlammfang angeschlossen wird. Die Ladefläche ist überdacht, so dass eine Vermischung von Regenwasser und verschlepptem Leckageöl weitestgehend ausgeschlossen wird. Die sicherheitstechnische Ausrüstung ist durch wiederkehrende Prüfungen von Abscheideranlagen nach Auflage C Nr. 5.4 und 5.5 des Genehmigungsbescheides vorzulegen. Zulauf und Verbindungsleitungen sind ebenfalls wiederkehrend zu prüfen und die entsprechenden Prüfberichte vorzulegen (C Nr. 5.6). c) Ausgehend von diesen technischen Anforderungen ist des Weiteren im Falle des Versagens dieser Vorsorgemaßnahmen durch einen massiven Störfall weiterhin möglich, dass nicht zurückhaltbare Schadstoffe dem unmittelbar benachbarten Hafenbecken zufließen, wo sie entsorgt werden können, da die Hafenbetriebsgesellschaft bereits seit Langem verpflichtet ist, für das Hafenbecken Ölbarrieren und Ölbindemittel vorzuhalten, um so einen Störfall beherrschen zu können. Des Weiteren muss gesehen werden, dass nach den gültigen Planfeststellungsbeschlüssen für das Hafenbecken die seitlichen Hafenbecken-Spundwände so abgedichtet sind, dass ein Eindringen von Wasser und wassergefährdenden Stoffen in die benachbarten Grundwasser führenden Schichten nicht möglich ist. Zugleich ist der unmittelbar das Hafenbecken umschließende Bereich bei der Herstellung des Hafengeländes durch eine verdichtete, unter dem heutigen Oberboden gelegene, 60 Zentimeter dicke Lehmschicht abgedichtet worden, die zusätzlich zu einer Sicherung des Untergrundes gegenüber Kontaminationen durch Eindringen durch belastetes Oberflächenwasser führt, die zugleich über ein Drainagesystem dem Hafenbecken zugeleitet werden. Infolge des Anschlusses des Hafenbeckens an den Saarkanal und der trotz der Stauhaltungen noch bestehenden Fließrichtungen der Saar von dem Stadtgebiet der Klägerin weg ist im Falle eines Störfalles mit Austritt von Öl in den Hafenbereich und das Hafenbecken damit zu rechnen, dass dieses auf der Oberfläche des Flusswassers schwimmende Öl eher von diesem flussabwärts in Richtung Staustufe Rehlingen transportiert wird, als in Richtung der flussaufwärts gelegenen Rodener Wiesen und das dort geplante Trinkwasserschutzgebiet. Dies gilt umso mehr im Falle eines Zusammentreffens eines Störfalles mit einer Hochwassersituation. Im Falle eines Hochwassers erhöht sich nämlich die Durchflussmenge im Saarkanal, was zwangsläufig zu einer Erhöhung der Fließgeschwindigkeit führen muss, da in diesen Fällen zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Saar die Wehre teilweise geöffnet werden, um ein Abfließen der Hochwasserwelle sicherzustellen. Gerade in diesem Falle ist ein zügiger „Abtransport“ von etwaigen, im Rahmen eines Störfalles in das Hafenbecken ausgelaufenem Öl flussabwärts zu erwarten. d) Schließlich muss gesehen werden, dass sich der genehmigte Standort des Tanköllagers deutlich weiter von dem nördlich geplanten und bereits in groben Zügen konkretisierten künftigen Wasserschutzgebiet der Klägerin befindet als das mit ihrer Zustimmung ausgewiesene „Sondergebiet II“, das sich unmittelbar südlich an die derzeitig projektierte Grenze des Wasserschutzgebietes anschließt. Für diesen Bereich hat die Klägerin gerade nicht auf den Ausschluss von Anlagen für den Umschlag und die Lagerung wassergefährdender Stoffe bei der Festlegung der zulässigen Nutzungsformen in diesem Plangebiet bestanden, sondern die derzeitige nahezu uneingeschränkte Nutzung durch Betriebe mit Hafenbezug hingenommen. Derzeit dient eine erhebliche Teilfläche als Kohlehalde. Die daraus resultierende plangegebene Vorbelastung muss sich die Klägerin auch im vorliegenden Falle schutzmindernd zurechnen lassen, da es nicht angeht, für eine näher zu dem künftigen Wasserschutzgebiet gelegene Fläche geringere Anforderungen einzufordern, als sie jetzt für eine erheblich günstiger, weil erheblich weiter entfernt und unmittelbar an der Saar gelegene, Anlage vorliegend eingeklagt werden. Zwar ist bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens das Risiko eines etwaigen Störfalles regelmäßig in die Entscheidung mit einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalles nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrenpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos, vernünftiger Weise geboten erscheint, entsprechend allgemeinen polizeirechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Grundsätzen ist die Gefahr des Schadeneintritts für die Umgebung, insbesondere für die Wohn- und Arbeitsbevölkerung, durch einen Störfall danach zu bestimmen, ob nach den konkreten Gegebenheiten in absehbarer Zeit mit einem Störfall hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der durch einen Störfall drohende Schaden ist. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 – 5 S 2735/95 - juris Ausgehend von der Lage des Betriebsstandortes in einem förmlich ausgewiesenen Hafengebiet, der Kenntnis, dass in diesem Hafengebiet in großem Umfang Kohle und Koks gelagert werden, bei dessen Umschlag und dem Eintrag von Regenwasser es ebenfalls zu einer Kontaminierung von Oberflächenwässern kommen kann und insbesondere der umfangreichen, nach dem Stand der Technik in der Genehmigung festgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen ist davon auszugehen, dass die Lagerhaltung wie der Umschlag der Grundöle in der genehmigten Anlage im „Normalbetrieb“ keine nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nach sich zieht. Sie sind auch im Störfall bezogen auf die geltend gemachte Grundwassergefährdung realistischer Weise nicht zu erwarten. 3. Vor diesem Hintergrund war die Kammer auch nicht gehalten, den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen (hier: Beweisantrag Nr. 1) zur Abklärung des verbleibenden Restrisikos zu entsprechen: a) Zum einen ist die Klägerin mit diesem Beweismittel gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen, das Beweismittel ist im Rechtssinne verspätet. Die Zurückweisung aus diesem Grunde scheitert nicht daran, dass die Kammer bei der bloß mündlich begründeten Zurückweisung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung diese nicht ausdrücklich auf § 87 b Abs. 3 VwGO gestützt hatte. Denn die Entscheidung, das Vorbringen nicht mehr zuzulassen bzw. nicht mehr zu berücksichtigen, bedarf keines besonderen Beschlusses, sondern kann im Rahmen der Endentscheidung erfolgen. Kopp, VwGO, § 87 b RdNr. 10 m.w.N. Voraussetzung einer Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Gericht gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO ist das kumulative Vorliegen aller drei in Absätze 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen. Das ist vorliegend der Fall: Bereits in der an die Klägerin gerichteten Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 24.11.2009 hatte die Kammer darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der behaupteten Gefährdung der Trinkwasserversorgung angesichts der Vorbelastung durch den Betrieb des Hafenbeckens „die Klägerin für die behaupteten Gefahren darlegungspflichtig“ erachtet. Es ist nichts dafür erkennbar, warum der Beweisantrag Nr. 1 mit seinen Untergruppen a) bis g) nicht bereits mit Klageerhebung, spätestens jedoch mit der Klagebegründung vom 17.02.2010 gestellt worden ist, zumal nach III 3. der damaligen Klagebegründung auf außergerichtliche Expertengespräche zur Klärung der Fachfrage über die Grundwassergefährdung hingewiesen worden ist. Spätestens bis zu der 5 Wochen später auf den 29.03.2010 gem. § 87 b Absätze 1 und 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist war es der Klägerin möglich, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die außergerichtlichen Fachgespräche zu einer Klärung führen oder ob eine weitere Beweiserhebung erforderlich sein würde. Die Zulassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Beweisantrages hätte nach der freien Überzeugung des Gerichts lediglich die Entscheidung des Rechtsstreits weiter verzögert, zumal die Klägerin sowohl im Verwaltungs- wie auch im Klageverfahren sich immer nur diesbezüglich auf pauschale Behauptungen zurückgezogen hat, weil sie sich offenbar durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. Mai 1986 – wie jetzt festzustellen ist zu Unrecht – weitestgehend abgesichert sah und ihrer Prozessförderungspflicht im Laufe des Verfahrens nicht nachgekommen ist. Die Klägerin ist mit ihrem Beweisantritt gem. § 87 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Die Präklusion gilt auch für die 2. Instanz (§ 128 a Abs. 1 VwGO). Kopp, VwGO, § 87 b RdNr. 13 b) Zum anderen – und hierauf stützt sich die Kammer bei der vorliegenden Entscheidung ebenfalls tragend – ist der Beweisantrag Nr. 1 auch nicht entscheidungserheblich: Die Klärung der Frage, ob „in den Boden und in das Grundwasser eingedrungene wassergefährdende Stoffe in den Einzugsbereich der Brunnen der Stadtwerke Saarlouis GmbH gelangen können“ durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt einen sogenannten „Ausforschungsbeweis“ dar, da für den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. BVerwG, DVBl. 1993, 1003; BVerwG, NVwZ – RR 1991, 123; BVerwG, Buchholz, 310 zu § 86 Abs. 1 Nr. 266 m.w.N. Mit diesem Beweisantrag stellt sich die Klägerin so, als läge der betroffene Bauplatz nicht in einem planfestgestellten und bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB bestehenden faktischen Sondergebiet „Hafen“, sondern um eine Anlage in der unberührten freien Feldmark. Sie gründet auf der Sichtweise, Anspruch auf den Ausschluss einer jeden nur möglichen Kausalkette zwischen einem Störfall in der genehmigten Anlage und einer möglichen Trinkwassergefährdung in dem nördlich gelegenen geplanten Wasserschutzgebiet zu haben. Auf den Ausschluss jeder denkbar möglichen Kausalkette hat die Klägerin jedoch allein schon aufgrund der plangegebenen Vorbelastung des betreffenden Bereiches keinen Anspruch mehr. Sie selbst ist in ihrer eigenen Bauleitplanung durch die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht an den Landesentwicklungsplan Umwelt und die dortige Ausweisung eines Vorranggebietes für Gewerbe gebunden. Zudem hat sie, wie bereits angesprochen, der Errichtung einer 6,8 Hektar großen Sonderbaufläche im unmittelbaren südlichen Anschluss an die südliche Grenze des geplanten Wasserschutzgebietes zugestimmt. Sie hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass sie keine Gefährdung durch gewerbliche Anlagen jeglicher Art mit Hafenbezug in dieser dem Trinkwassergewinnungsgebiet unmittelbar benachbarten Fläche sieht. Dafür, dass nunmehr eine derartige Gefährdung von der deutlich kleineren und bezogen auf das geplante Wasserschutzgebiet deutlich abgerückt liegenden Lage des Betriebsgrundstücks auszugehen ist, spricht nach Lage der Dinge, wie bereits oben ausgeführt, nichts. Ebenso wie es grundsätzlich unzulässig ist, Beweis zur Beschaffung einer beweiserheblichen Tatsache als Grundlage für neue Behauptungen anzutreten, so ist es unzulässig, Behauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit keine Wahrscheinlichkeit spricht und die nicht im erforderlichen Maße substantiiert sind, sondern erst eine Substantiierung ermöglichen sollen. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Auflage, Einführung vor § 284 RdNr. 27 m.w.N. Nach alledem war das Gericht nicht gehalten, auf den gestellten Beweisantrag Nr. 1 einzutreten. 4. Deshalb ist kein Raum für die Feststellung, dass die erteilte Genehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin verstößt. Nach alledem steht fest, dass das Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB zulässig ist. Werden keine im Rahmen des § 36 Abs. 2 BauGB wehrfähigen Belange der Klägerin beeinträchtigt, so ist nicht ersichtlich, welche Abwehrrechte ihr die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 GG vermitteln könnte. IV. Genügt das Vorhaben in vollem Umfang den nach den §§ 29 ff. BauGB zu stellenden Anforderungen, wird damit auch zugleich die Feststellung getroffen, dass die von der Klägerin vorgenommene Versagung des Einvernehmens rechtswidrig war, denn als Gemeinde kann sie das Einvernehmen nur aus den sich aus § 36 Abs. 2 BauGB ergebenden Gründen versagen. Ist ein Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig, so sind keine Gründe denkbar, aus denen das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB versagt werden könnte. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen: Aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. Mai 1986 zwischen der Klägerin und der Hafengesellschaft ergeben sich keine im Rahmen der Beurteilung nach § 36 Abs. 2 BauGB beachtlichen Rechte. Die Herstellung des Einvernehmens ist eine lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung und vermittelt der Gemeinde keine Befugnis, eine nach außen verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen. Der Gesetzgeber hat in den Konflikt zwischen Planungshoheit der Gemeinde und Baufreiheit eine eindeutige Regelung dahingehend getroffen, dass gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf. Angesichts der Rechtswidrigkeit des Versagens des gemeindlichen Einvernehmens war der Beklagte gemäß § 72 Abs. 1, Abs. 5 LBO befugt das Einvernehmen zu ersetzen. Das hierzu erforderliche Verfahren wurde durchgeführt (§ 72 Abs. 3, 5 LBO, § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB). Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Auf andere Weise war dem auf dem Grundsatz der Baufreiheit beruhenden Genehmigungsanspruch der Beigeladenen rechtlich nicht Rechnung zu tragen. V. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sicher gestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind. Nach den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht zugleich fest, dass die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Absätze 1 und 3 BImSchG hervorrufen wird, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung stattfindet, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung, Abfälle vermieden und nicht zu vermeidende Abfälle verwertet werden und auch Energie sparsam effizient verwendet wird. Die weitergehende Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erfordert, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Insoweit können von Seiten der Klägerin andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als die im Sinne des Bauplanungsrechts geprüften immissionsrechtlichen Bestimmungen dem Betrieb der Anlage nicht entgegengehalten werden. VI. Bezüglich der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung nach § 19 h WHG i.V.m. § 15 VAwS genügt die Anlage den sich daraus ergebenden technischen Anforderungen, da sie zum Inhalt der Genehmigung gemacht worden sind und von der genehmigungskonformen Ausführung des Projekts auszugehen ist. VII. Nach alledem ist die Klage insgesamt unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Teil I Nr. 19.3, 2.3 des Streitwertekataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Zulassung der Berufung erfolgte auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unter dem 07.07.2008 beantragte die Firma … die Errichtung und den Betrieb eines Tanköllagers zur Lagerung von Grundölen mit einer Gesamtlagerkapazität von 16.200 Tonnen, bestehend aus 8 einwandigen Lagertanks mit lecküberwachtem Tankboden, aufgestellt in einer Betonauffangwanne mit einem Rückhaltevermögen von 6.000 m³, südöstlich der Straße Südkai, im Bereich des Hafens Saarlouis/Dillingen auf dem Grundstück Gemarkung Roden, Flur ..., Flurstück .../1 und .../4. Neben den 8, eine Höhe von 14 Meter erreichenden Lagertanks ist eine eingehauste Beladestation für Tankkraftwagen in unmittelbarem Anschluss an die Straße Südkai vorgesehen. Für das Betriebspersonal ist, ebenfalls in diesem Bereich, die Aufstellung eines Bürocontainers beabsichtigt. Die Befüllung der Lagertanks erfolgt über eine Ölpipeline, die diese Tanks mit einem Schiffsverladearm verbindet. Dessen Errichtung ist auf der das Hafenbecken von dem Saarkanal trennenden Mole vorgesehen. Mit Hilfe dieses Verladearms und der Pipeline wird das von Tankschiffen angelandete Öl in die Lagertanks eingelagert. Hierzu erwartet die Beigeladene das Anlanden von ca. 25 Schiffen pro Jahr; für den Weitertransport der Öle zur Produktionsstätte der Beigeladenen werden ca. 2.000 Tankwagenfahrten im Jahr erforderlich sein. Die Genehmigung soll nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 9.2 b) Spalte 2 der 4. BImSchV erteilt werden. Der Standort des Tanköllagers ist in der nachfolgenden Skizze (siehe S. 5) räumlich dargestellt. Für den Hafen Saarlouis/Dillingen besteht ein Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.1986, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 22.08.2008, der „den von den Hafenstraßen umschlossenen Bereich“ als Sondergebiet „Hafen“ gemäß der Baunutzungsverordnung ausweist. Die Zweckbestimmung dieses Sondergebietes umfasst danach Umschlag-, Lageranlagen und auf Hafennähe angewiesene gewerbliche Nutzungen. Ausgenommen von der gewerblichen Nutzung sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe i.S.d. § 19 g) Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten könne. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Lagerns, Abfüllens und Umschlagens trifft der Minister für Umwelt. Die Lage dieses Sondergebietes ist in der nachstehenden Skizze als „SO I“ „gelb“ dargestellt. Aufgrund der von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände war es am 15. Mai 1986 zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Kreisstadt Saarlouis und der die Planfeststellung begehrenden Hafengesellschaft gekommen, der nach dem Willen der Vertragsparteien und der Planfeststellungsbehörde Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wurde. Nach § 4 dieses Vertrages ist die Hafengesellschaft verpflichtet, die Wände des Umschlagbeckens und des Liegebeckens nach einer näheren Darstellung in einem Lageplan derart abzudichten, dass ein Eindringen von Hafenwasser in das Quartär ausgeschlossen ist. Weiter heißt es unter § 6 „planungsrechtliche Vorkehrung gegen eine Beeinträchtigung des Grundwassers“, dort Nr. 1.2: Ausgenommen von der gewerblichen Nutzung sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe i.S.d. § 19 g) Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz, soweit eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Lagerns, Abfüllens und Umschlagens trifft der Minister für Umwelt.“ Des weiteren wurde in einem Nachtrags-Planfeststellungsverfahren, planfestgestellt am 27.04.2006, die Erweiterung der bisher genutzten Gewerbeflächen um 6,8 ha zwischen der Hafenstraße „Südkai“ und der weiter südlich gelegenen Trasse der A 8 angeordnet. Die Gewerbefläche ist als „Sondergebiet Hafen“ (§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO) festgesetzt. Zulässig sind Gewerbe- und Industriebetriebe aller Art mit Hafenbezug. Nicht zugelassen sind Tankstellen und die in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen. Das betreffende Gebiet ist in der nachfolgenden Skizze als SO II gekennzeichnet und grün unterlegt. Im nördlichen Anschluss an das Hafengelände zur dort verlaufenden B 51 und dem Gewerbegebiet „Röderberg“ hin plant die Klägerin zur Absicherung ihres Wassergewinnungsgebietes „Rodener Wiesen“ die Ausweisung eines förmlichen Wasserschutzgebietes. Die Ausweisung des Schutzgebietes ist zwar bereits fortgeschritten, aber bislang nicht abgeschlossen. Die voraussichtlich südliche Grenze dieses künftigen Wasserschutzgebietes ist in der nachfolgenden Skizze gemäß dem derzeit geplanten Planungsstand dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan der Klägerin weist den Gesamtbereich als „Sonderbaufläche Hafengebiet“ aus. Zusammengefasst ergibt sich damit folgende – skizzenhaft – dargestellte planungsrechtliche Lage des Baugrundstücks im Raum: Da das geplante Projekt dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1, Nr. 9.2.4. UVPG) unterfällt, war eine standortbezogene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit im Einzelfall nach § 3 c) UVPG erforderlich. Diese legte die Beigeladene mit Gutachten der „pro Terra Umweltschutz- und Management Beratung GmbH“ vom 27.06.2008 vor. Des Weiteren fügte sie dem Antrag ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben des Ministers für Umwelt vom 14.03.2001 bei, das ein früheres Bauvorhaben der Beigeladenen zur Errichtung zweier Öltanks am gleichen Standort zum Gegenstand hatte. In diesem Schreiben wird auf die Regelung des öffentlichen Vertrages über die Zulassung wassergefährdender Stoffe durch Einzelfallentscheidung des Ministers für Umwelt in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Saarlouis und der Hafengesellschaft Bezug genommen. Darin wird unter Hinweis auf das bei Herstellung des Hafens eingebaute Dichtungssystem und die sonstigen Grundwasser-Sicherungsmaßnahmen festgestellt, dass das Tanklager der Beigeladenen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht genehmigt werden könne, wenn die sich aus der „Verordnung über die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28.04.1997 ergebenden Auflagen eingehalten würden. Welche Auflagen im Einzelfall erforderlich seien, richte sich nach der Größe der Anlagen (zum Beispiel nach dem Fassungsvermögen der Öltanks), nach der Bauart, nach der genauen Zusammensetzung der wassergefährdenden Stoffe, die in den Anlagen gelagert werden sollen, und ähnlichen Faktoren, die erst dann beurteilt werden könnten, wenn alle erforderlichen Planungsunterlagen eingereicht seien. Im Zuge des weiteren Gangs des Genehmigungsverfahrens nahm der Geschäftsbereich 2 (Wasser) des Beklagten zu dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen dahingehend Stellung, dass gegen die Durchführung des Vorhabens unter Beachtung der im einzelnen aufgeführten und in den Genehmigungsbescheid zu übernehmenden Auflagen, die sich aus der VAwS ergäben, keine Bedenken bestünden. Diese Stellungnahme und den Genehmigungsantrag der Beigeladenen legte die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2008 dem Minister für Umwelt zur „Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens“ unter Bezugnahme auf den zwischen der Klägerin und der Hafenbetriebsgesellschaft geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.05.1986 vor. Daraufhin teilte der Minister für Umwelt mit Schreiben vom 01.10.2008 an den Beklagten mit: „Bezüglich der Zulässigkeit des o.g. Vorhabens verweise ich auf die Ausführungen in meinem Schreiben vom 15.03.2001 an die Kreisstadt Saarlouis, welches Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Gegen die in Ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 enthaltenen Auflagen bestehen unsererseits keine Bedenken. Ich bitte Sie jedoch, die vorgesehenen Auflagen der Kreisstadt Saarlouis frühzeitig zur Kenntnis zu geben, da dieser in der Besprechung vom 5. März 2001 entsprechende Informationen zugesagt worden sind. Die Antragsunterlagen sende ich Ihnen zur Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zurück.“ Bereits mit Schreiben vom 27.08.2008 hatte die Kreisstadt Saarlouis das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Vorhaben nicht hergestellt, da die vertragsgemäß vereinbarte Ministerentscheidung über die wasserrechtliche Zulässigkeit der Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hatte. Mit weiterem Schreiben vom 29.09.2008 lehnte die Klägerin die Herstellung des Einvernehmens weiterhin ab, legte aber zugleich eine Stellungnahme ihrer Bauaufsichtsbehörde vor, deren Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen seien. Auch nach Ergehen der Ministerentscheidung vom 01.10.2008 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2008 mit, sie komme zu dem Ergebnis, dass mit dem Vorhaben eine erhebliche Gefährdung der Trinkwassergewinnung der Klägerin einhergehe. Deshalb werde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht hergestellt. Mit Schreiben vom 01.12.2008 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB an und erklärte des Weiteren, dass er beabsichtige, das Einvernehmen gemäß § 72 LBO zu ersetzen, falls nicht bis zum 05.01.2009 das gemeindliche Einvernehmen hergestellt werde. Hierzu werde die Klägerin gemäß § 72 Abs. 3 LBO angehört. Mit Schreiben vom 10.12.2008 teilte der Geschäftsbereich 2 (Wasser) dem den Genehmigungsantrag federführend bearbeitenden Geschäftsbereich des Beklagten mit, das beabsichtigte Vorhaben der Beigeladenen läge nicht innerhalb eines festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebietes. Das in 200 Meter Abstand nächstgelegene Schutzgebiet Saarlouis-Roden sei bislang lediglich geplant, jedoch noch nicht formal ausgewiesen. Die Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes erfolge unter festgelegten Bedingungen. Berücksichtigt würden hierbei die Fördermenge und die hydraulischen Eigenschaften des Grundwasserleiters. Es sei davon auszugehen, dass diese Konditionen auch hier zugrunde gelegt worden seien, so dass für die Trinkwassergewinnung keine Gefahr bestehe. Die geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Lagerung sowie den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen würden ausweislich der vorgelegten und geprüften Antragsunterlagen mit der geplanten Anlage ausnahmslos eingehalten. Im Übrigen sei der Standort allgemein zum Schutz des Grundwassers gegenüber Versickerungen ausreichend gesichert. Darüber hinaus flössen Schadstoffe im Schadensfall dem unmittelbar benachbarten Hafenbecken zu, wo sie entsorgt werden könnten. Das Grundwasser werde nicht tangiert. Gegen das beabsichtigte Vorhaben bestünden daher aus der Sicht des Grund- und Trinkwasserschutzes keine fachlichen Bedenken. Mit Schreiben vom 12.12.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, da sie zugleich Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde sei, sei eine förmliche Herstellung ihres Einvernehmens i.S.d. § 36 BauGB nicht erforderlich. Von daher gehe die Anhörung zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 72 LBO ins Leere. Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2008 stellte sich die Klägerin dann auf den Standpunkt, aufgrund des zwischen ihr und der Hafenbetreibergesellschaft geschlossenen Vertrages des zugehörigen Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1986 verstoße die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Genehmigung der Anlage gegen das „Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Trinkwasserversorgung der Stadt Saarlouis“. Unter dem 26. Januar 2009 erteilte der Beklagte gemäß § 4 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb eines Tanköllagers zur Lagerung von Grundölen mit einer Gesamtlagerkapazität von 16.200 Tonnen im Hafen Saarlouis/Dillingen (Register-Nr.: I – 02/2009). Nach Kapitel I Blatt 2 des Bescheides wird die Genehmigung mit den in Kapitel II des Bescheides festgelegten Nebenbestimmungen verbunden. Nach Kapitel I Nr. 3. schließt die Genehmigung ein: a) die baurechtliche Genehmigung nach Landesbauordnung (LBO), b) die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 19 h WHG i.V.m. § 15 VAwS sowie c) die Ersetzung des von der Gemeinde Saarlouis verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches i.V.m. § 72 Abs. 1, 5 der Landesbauordnung des Saarlandes. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28.01.2009 zugestellt. Am 04.02.2009 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 21.04.2009 begründete. Sie machte geltend, bei dem geplanten Tanköllager handele es sich um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1.2 des Vertrages aus dem Jahre 1986 seien alle wassergefährdenden Stoffe von der Lagerung im Hafen ausgenommen, soweit eine Gefährdung der Wasserversorgung der Stadt Saarlouis eintreten könne. Die Entscheidung darüber treffe der Minister für Umwelt. Diese Bestimmung könne nur so verstanden werden, dass der Umweltminister in einer klaren und eindeutigen und mit einer auf den konkreten Sachverhalt abgestellten Begründung darlege, ob das grundsätzlich verbotene Lagern wassergefährdender Stoffe im Hafen ausnahmsweise deshalb zulässig ist, weil jede Möglichkeit einer Kausalkette zwischen dem Lagern und der Gefährdung der Wassergewinnung ausgeschlossen werden könne. Eine diesen rechtlichen Anforderungen genügende Ministerentscheidung fehle jedoch. Die hierzu in dem Zustimmungsschreiben vom 01.10.2008 vorgenommenen Verweise auf einen Brief des Umweltministeriums vom 14.03.2001 an die Kreisstadt Saarlouis sei ungenügend. Insbesondere fehle eine eigenständige Prüfung, ob eine denkbare Kausalkette zwischen dem Lagern und dem Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Hafen und einer Gefährdung der Wassergewinnung in Saarlouis im konkreten Fall auszuschließen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass durch das geplante Tanköllager eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten könne. Dieser Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.05.1986 begründe zugleich auch einen Verstoß gegen den darauf aufbauenden Planfeststellungsbescheid für den Hafen Saarlouis/Dillingen vom 30.06.1986. Zugleich werde durch die Genehmigung das nach den §§ 29 ff. BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch ohne die bislang nicht vorgenommene Überprüfung der spezifisch immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sei bereits festzustellen, dass die angefochtene Genehmigung vom 26.01.2009 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Vertrages, des Planfeststellungsbescheides und der §§ 29 ff. BauGB entgegenstehe und somit nicht hätte erteilt werden dürfen. Genehmigungen und Gestattungen im Bereich des Hafen Saarlouis seien nur dann rechtmäßig, wenn neben der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich die im Vertrag festgelegten besonderen materiellen und verfahrensmäßigen Erfordernisse erfüllt seien. Insoweit komme dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.05.1986 entscheidende Bedeutung zu. Zugleich verstoße der privatrechtliche Pachtvertrag über das Baugrundstück zwischen der Beigeladenen und der Hafengesellschaft gegen diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Er sei deshalb fehlerhaft, was rechtliche Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren haben müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2009 wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, das Vorhaben sei immissions- und bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG i.V.m. §§ 29 ff. BauGB, insbesondere § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB seien entsprechend § 72 LBO eingehalten worden. Das Vorhaben verstoße auch weder gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.1986 noch gegen die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Kreisstadt Saarlouis und der Hafenbau- und Betriebsgesellschaft vom 15.05.1986. Es stelle eine gewerbliche Nutzung der Hafenfläche im Sinne des genannten Vertrages dar. Derartige Anlagen seien nach dem Wortlaut der genannten Regelungen nicht generell auf dem Hafengelände unzulässig, sondern nur dann, wenn eine Gefährdung der Wassergewinnung der Klägerin nicht eintreten könne. Eine solche Gefährdung der Wassergewinnung sei jedoch nachweislich ausgeschlossen. Durch die in der Genehmigung angeordneten technischen und rechtlichen Vorkehrungen sei eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung nicht zu besorgen. Das Vorhaben komme auch nicht innerhalb eines festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebietes zur Ausführung. Die Grenze zum geplanten Wasserschutzgebiet Saarlouis-Roden befinde sich in ca. 200 Meter Abstand. Unabhängig von den weiteren Gründen bestehe auf Grund der hierbei durchgeführten Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnung ausreichender Schutz. Die geltend gemachte fehlende Abdichtung des Hafenbeckenbodens führe bei einem Schadensfall im Bereich des Entladearms nicht zu einer Trinkwassergefährdung. Hier würden speziell für die Hafenentladung entwickelte Sicherheitskupplungen beim Löschen der Schiffsladung eingesetzt. Falls es dennoch zu Leckagen und damit zu einem Schadensfall komme, flössen die Schadstoffe dem unmittelbar benachbarten Hafenbecken zu, wo sie ohne das Grundwasser zu belasten durch den Einsatz von Bindemittel entsorgt werden könnten. Bereits durch die Lage des Vorhabens im südwestlichen Hafengebiet im unmittelbaren Einzugsgebiet der Saar und der vorhandenen unterirdischen Wasserscheide sei die Trinkwassergewinnung geschützt. Darüber hinaus seien beim Bau des Hafens gemäß dem öffentlichen Vertrag der Großteil der Wände des Umschlagbeckens und des Liegebeckens derart abgedichtet worden, dass ein Eindringen von Hafenwasser in das Quartär ausgeschlossen sei. Im Falle eines Öleintrittes sei das Eindringen des ölbehafteten Wassers in das Erdreich nur an der seitlichen Wasseroberfläche möglich. Weiterhin sei auch die bestehende Verbindung der Hafenbeckenwände mit der Oberflächenabdichtung auf dem übrigen Hafengelände zu berücksichtigen. In diesem abgedichteten Bereich des Hafenbeckens sei insofern das Versickern von ölbehafteten Wassers ausgeschlossen. Zudem sei das Vorhalten einer Ölsperre durch die Hafenbetriebe vorgeschrieben, so dass ein Ausbreiten des Öls innerhalb des Hafenbeckens kurzfristig verhindert werden könne. Ferner sei das von der Firma … beanspruchte bebaubare Hafengelände insgesamt nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses aus 1986 durch eine Flächendichtung und Entwässerungsdrainagen gegen Versickerungen zum Schutz von Grundwasser ausreichend gesichert. Für den eigentlichen Bereich des Tanklagers werde darüber hinaus der Trinkwassergewinnung ebenfalls Sorge getragen: Die bei der Lagerung eingesetzten Tanks verfügten über lecküberwachte Tankböden sowie eine Überfüllsicherung und Füllstandsbegrenzer und seien in einer ausreichend dimensionierten, betonierten Auffangwanne aufgestellt. Im Bereich der Tankwagenbeladestation würden mögliche Leckagen im Zusammenhang mit den Umfüllvorgängen in den wannenförmig ausgebildeten Standflächen des Fahrzeugs zurückgehalten, die an einen bereits vorhandenen Koaleszenzabscheider NG 15 mit einem vorgeschalteten Schlammfang angeschlossen seien. Nach der fachlichen Überprüfung und Beurteilung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde seien bei der gesamten Ausführung des Vorhabens die geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen eingehalten. Die von der Stadt vorgebrachten Ausführungen könnten diese Beurteilungen nicht in Zweifel ziehen. Was die geforderte Einzelfallentscheidung des Ministers für Umwelt über die Zulässigkeit einer Anlage für das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe angehe, sei festzustellen, dass es sich insoweit um einen eigenen Verwaltungsakt handele. Der insoweit anzuwendende Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 SVwVG sei nicht verletzt. Die Auslegung des Verweises auf die bereits erfolgte generelle Zustimmung zu dem Projekt aus dem Jahre 2001 ergebe, dass das Ministerium für Umwelt die Zustimmung zu der in Frage stehenden Zulässigkeit erteilt habe. Insoweit werde auch der Begründungspflicht nach § 39 SVwVfG genügt. Auch im Übrigen sei eine Verletzung gegen die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen durch die erteilte Genehmigung nicht erkennbar. Soweit die Stadt die Ersetzung ihres Einvernehmens rüge, habe sie berücksichtigungsfähige Belange i.S.d. § 36 Abs. 2 BauGB nicht dargetan. Der Grundstückspachtvertrag zwischen den Hafenbetrieben und der Beigeladenen stehe der Genehmigung nicht entgegen. Der Bescheid ging am 21.08.2009 bei der Klägerin ein. Am 14.09.2009 erhob die Klägerin zunächst fristwahrend Klage. Mit Bescheid vom 16.09.2009 ordnete der Beklagte den Sofortvollzug der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO an. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde seitens der Klägerin nicht gestellt. Nachdem bis zum 16.02.2010 trotz Anforderung des Gerichts keine weitergehende Klagebegründung vorlag, setzte es gemäß § 87 b Abs. 1 und 3 VwGO der Klägerin für etwaiges ergänzendes Vorbringen und Beweismittel Frist bis zum 29.03.2010. Mit dem am 17.02.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz trägt die Klägerin unter Darlegung der Vorgeschichte des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 1986 und des im Zusammenhang mit diesem geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Klägerin und den damaligen Hafenbetrieben vor, die Stadt Saarlouis habe als Gegenleistung für die Hinnahme des Hafens in ihrem Trinkwassergewinnungsgebiet über das Gesetz hinausgehende Gewährleistungen zum Schutz der Trinkwassergewinnung durch die getroffenen vertraglichen Regelungen und den Inhalt des Planfeststellungsbescheides erhalten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Stadt seit 25 Jahren auf die Festsetzung des geplanten Wasserschutzgebietes in den Rodener Wiesen warte. Der Vertrag belege eindrucksvoll die Schaffung zusätzlicher, aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebender Gewährleistungen für den Trinkwasserschutz im Hafengebiet. Dieser Vertrag beanspruche Geltung gegenüber jedermann, da er in den Planfeststellungsbescheid von 1986 übernommen und damit „verdinglicht“ worden sei. Ausgehend von diesen Regelungen sei das strittige Tanköllager nicht zulässig, soweit eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten könne. Diese Formulierung sei weit auszulegen. Sie könne insbesondere nicht als bloßer Hinweis auf die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Trinkwasserschutz missverstanden werden. Mit der Wendung „eintreten kann“ werde nicht auf die Wahrscheinlichkeit, sondern auf die Möglichkeit einer Wassergefährdung abgestellt. Es werde auch nicht auf die Möglichkeit eines Schadens, sondern auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Wassergewinnung Bezug genommen. Die Gefährdung sei weit im Vorfeld eines Schadens angesiedelt. Wenn schon die bloß abstrakte Gefährdung eines Rechtsgutes verhindert werden solle, müsste jeder Kausalverlauf ausgeschlossen werden, der unter Umständen zu einer Gefahr für das Rechtsgut führen könne. Deshalb sei die Lagerung wassergefährdender Stoffe nach dem Vertrag nur dann zulässig, wenn jede Möglichkeit einer Kausalkette zwischen dem Lagern und der Gefährdung der Wassergewinnung auszuschließen sei. Eine Beeinträchtigung des geplanten Wasserschutzgebietes könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, denn das Wasserschutzgebiet selbst könne erst nach umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen festgesetzt werden, die bislang nicht abschließend vorlägen. Die in dem vorliegenden Wasserschutzgebietsverfahren angestellten hydrogeologischen Berechnungen aus den Jahren 1980 ff. seien überholt und müssten durch neue Gutachten ersetzt werden. Im Falle des Abpumpens und damit des vertikalen Transportes von Wasser in dem Festgesteinsgrundwasserleiter durch die Stadtwerke im Rahmen ihrer Förderung des Trinkwassers sei auch eine Kontaminierung mit durch Öl verunreinigtem Grundwasser im Entnahmebereich der Brunnen möglich. Bei Hochwasserereignissen könne es zudem zur Umkehrung der Grundwasserströme kommen. Schließlich sei von großer Bedeutung, dass im Trinkwassergewinnungsgebiet der Klägerin zwischen dem Buntsandstein, aus dem die Stadtwerke förderten, und dem darüber liegenden quartären Kiessanden erhebliche vertikale Grundwasserströme festzustellen seien. Es müssten also lokale Fenster in der Trennschicht zwischen dem Buntsandstein und den quartären Kiessanden vorhanden sein, die einen fast ungehinderten Wasseraustausch zwischen den beiden Bereichen erlaubten. Die Annahme des Beklagten, eine Kontaminierung des Grundwassers im Leckagefall durch Ölverunreinigungen sei wegen deren horizontaler Ausbreitung nicht haltbar. Insoweit werde die Klägerin in ihrer eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe der Daseinsvorsorge für die öffentliche Wasserversorgung verletzt. Die vom Beklagten vorgenommene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtsfehlerhaft, da dieser nicht den städtebaulich relevanten Aspekt der Wasserversorgung ausklammern könne. Bereits der in den §§ 29 ff. BauGB ausdrücklich erwähnte städtebaulich relevante Begriff der gesicherten Erschließung sei tangiert, da nicht einsichtig sei, wie ein Tanklastwagen wassergefährdende Stoffe vom Tanklager zur Verarbeitungsstätte durch ein künftiges Wasserschutzgebiet rechtlich zulässig transportieren könne. Des Weiteren sei zu rügen, dass die Ministerentscheidung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Pt. 2 des Vertrages aus dem Jahr 1986 weiterhin nicht vorliege. Im Rahmen der Ersetzung des Einvernehmens habe der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem genehmigten Tanklager um einen nicht privilegierten Betrieb im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB handele. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6 BauGB, der die Gefährdung der Wasserwirtschaft als öffentlichen Belang betone, sei ein Bauvorhaben dann, wenn eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung bestehe, bauplanungsrechtlich unzulässig. In derartigen Fällen sei die Gemeinde verpflichtet, ihr Einvernehmen zu versagen. Wenn in einem solchen Fall mit dem Ersetzen des Einvernehmens eine Genehmigung erteilt werde, könne sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Trinkwassergefährdung erfolgreich gegen die Genehmigung wenden. Im Rahmen der bei der Ersetzung des Einvernehmens zu treffenden Ermessensentscheidung sei der Gesichtspunkt der möglichen Gefährdung der Wasserwirtschaft als Position in die Erwägung zur Ermessenausübung einzustellen gewesen. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums vom 17.08.2009 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.