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Beschluss

4 K 1016/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0819.4K1016.19.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Fristbestimmung nach § 62 Abs. 2 BDG (hier: "Brachliegen der Ermittlungen")(Rn.4) (Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 27.06.2018 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 07. Oktober 2019 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Fristbestimmung nach § 62 Abs. 2 BDG (hier: "Brachliegen der Ermittlungen")(Rn.4) (Rn.9) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 27.06.2018 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 07. Oktober 2019 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die aufgrund einer Verweisung des VG Trier1Beschluss vom 30.07.2019 -4 L 3246/19.TR-, Bl. 22 der GerichtsakteBeschluss vom 30.07.2019 -4 L 3246/19.TR-, Bl. 22 der Gerichtsakte am 02.08.2019 beim VG des Saarlandes eingegangene „Klage“, „die Beklagte zu verurteilen, in einer angemessenen Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu gelangen“, bei der es sich der Sache nach um einen Antrag nach § 62 Abs. 1 BDG handelt, über den gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 4 BDG durch Beschluss zu entscheiden ist, wobei gemäß §§ 3 BDG, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer entschieden werden kann, ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässig - das behördliche Disziplinarverfahren ist bereits seit dem 27.06.2018 und damit bei Antragseingang seit knapp über einem Jahr und damit seit mehr als sechs Monaten eingeleitet - und begründet, weil zur Überzeugung des Disziplinargerichts zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung2Vgl. zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, Rn. 10 zu § 62 m.w.N.Vgl. zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, Rn. 10 zu § 62 m.w.N., kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. Voraussetzung für die gerichtliche Fristbestimmung nach § 62 Abs. 2 BDG ist das Nichtvorliegen eines hinreichenden Grundes dafür, dass das Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 BDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 Satz 1 BDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 BDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen. Deshalb ist zusätzliche Voraussetzung für die Setzung einer Frist nach § 62 Abs. 2 BDG, dass ein eventuell säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein muss3Vgl. statt vieler: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N..Vgl. statt vieler: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N... Maßgeblich dafür, ob die Voraussetzungen für die Setzung einer Frist nach § 62 Abs. 2 BDG vorliegen, ist somit, ob nach den Umständen des Einzelfalles von einer schuldhaften Verfahrensverzögerung durch die zuständige Behörde gesprochen werden kann; Kriterien für die diesbezügliche Beurteilung sind im Wesentlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes, die Zahl und Art der zu erhebenden Beweise, das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen4Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 8 zu § 62Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 8 zu § 62. Belastungen der Ermittlungspersonen oder andere Aufgaben rechtfertigen eine Verzögerung angesichts des in § 4 BDG festgelegten Beschleunigungsgebotes regelmäßig nicht. Die Disziplinarbehörde muss im Rahmen der Personalorganisation dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer durch Freistellung von den Aufgaben seines Hauptamtes dieser vorrangigen Diensttätigkeit verzögerungsfrei nachgehen kann. Eine qualitativ und quantitativ unzureichende personelle Ausstattung der Ermittlungsbehörde, eine nicht genügende Entlastung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben oder eine nicht sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe entschuldigen die Disziplinarbehörde nicht; die Einleitungsbehörde muss qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein5Vgl. zum Ganzen: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N und BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009 -2 AV 3/09-, jurisVgl. zum Ganzen: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N und BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009 -2 AV 3/09-, juris. Hiervon ausgehend ist der Antragsgegnerin antragsgemäß eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen, da dieses in einer der Disziplinarbehörde zurechenbaren Weise ohne zureichenden Grund bisher nicht zum Abschluss gebracht worden und die Frist des § 62 Abs. 1 BDG bereits deutlich überschritten worden ist. Das behördliche Disziplinarverfahren zieht sich bereits über ein Jahr seit seiner Einleitung unter dem 27.06.2018 hin, ohne dass konkrete Verfahrensfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. hierzu den handschriftlichen Vermerk vom 30.07.6Anm. des Gerichts: wohl 2018Anm. des Gerichts: wohl 2018 auf dem an den Ermittlungsführer gerichteten „Antrag zur Durchführung der Anhörungen und Ermittlungen“ vom 09.07.2018, der wie folgt lautet7Vgl. Bl. 036 der DisziplinarakteVgl. Bl. 036 der Disziplinarakte: „Wegen Langzeiterkrankung des Ermf. ab dem 05.03.18 wurde der Auftrag nicht ausgehändigt! Vorgang wird nach am 11.06.2019 eingetretener Dienstfähigkeit u. anschließender Urlaubsabwicklung vor. am 06.08.2019 an Ermf. übergeben.“). Der disziplinarrechtliche Vorwurf resultiert aus einem Vorfall vom 08.02.20188Bl. 005 der DisziplinarakteBl. 005 der Disziplinarakte. Der Kläger äußerte sich nach Erhalt der Einleitungsverfügung unter dem 09.07.20189Bl. 037,038, 039 der DisziplinarakteBl. 037,038, 039 der Disziplinarakte. Seit dem ist seitens der Antragsgegnerin nichts geschehen und der Antragsteller verzögert nicht etwa selbst durch Anträge und Schriftsätze das Verfahren. Die Aktenlage ergibt daher kein kontinuierliches Arbeiten am Vorgang, sondern ein „Brachliegen der Ermittlungen“ im Sinne einer vorwerfbaren behördlichen Untätigkeit. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2019 hierzu wie folgt äußert10Vgl. Bl. 33, 34 der GerichtsakteVgl. Bl. 33, 34 der Gerichtsakte: „Mit Verfügung v. 27.06.2018 wurde gegen den Kläger das Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 09.07.2018 - Pos 02/18 sollte der der Dienststelle Mitte zugeteilte Ermittlungsführer mit den Ermittlungen im vorliegenden Disziplinarverfahren beauftragt werden. Da aber der Beamte seit März 2018 wegen eines Unfalles bis Anfang März 2019 dienstunfähig erkrankt war, konnte der Ermittlungsauftrag nicht übergeben werden. Der Ermittlungsführer befindet sich ab 05.03.2019 mit 4 bzw. 6 Stunden pro Tag in der stufenweisen Wiedereingliederung, die dann aber am 02.04.2019 wegen eines Rückfalles des Herrn N. scheiterte. Der Ermittlungsführer war daraufhin bis einschließlich 11.06.2019 dienstunfähig erkrankt. In der Folgezeit wickelte der Ermittlungsführer noch seinen ihm zustehenden, bereits lange gebuchten Erholungsurlaub ab und war letztendlich wieder seit 23.07.2019 einsatzbereit. Seit heute ist er wieder dienstunfähig erkrankt. Sobald der Ermittlungsführer wieder dienstfähig ist, übergibt die Beklagte den Ermittlungsvorgang zur Bearbeitung.“ ist allein festzustellen, dass die Gewährleistung einer sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe es erfordert, bei einer – wie hier – schon im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bekannten langfristigen Erkrankung des Ermittlungsführers, einen Vertreter mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, denn der Dienstherr schuldet seinem Beamten die vom Gesetz vorgesehene beschleunigte Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Personal muss dafür vorgehalten werden11So auch VG Magdeburg, Beschluss v. 21.03.2013 -8 A 4/13-; jurisSo auch VG Magdeburg, Beschluss v. 21.03.2013 -8 A 4/13-; juris. Es ist deshalb antragsgemäß eine Frist nach § 62 Abs. 2 BDG zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen. Das Gericht hat hierbei aufgrund der vorgefundenen Einzelfallumstände eine summarische Prognose anzustellen, innerhalb welcher Zeit die Behörde bei Beachtung ihrer Aufklärungspflicht und des Beschleunigungsgrundsatzes das Verfahren abschließen kann. Die Frist ist unter Berücksichtigung eines vom Gericht eventuell erkannten zusätzlichen Ermittlungsaufwands zwar realistisch, vom Zweck der Regelung her und wegen der Verlängerungsmöglichkeit im Zweifel aber eher möglichst kurz zu bemessen12Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 11 zu § 62Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 11 zu § 62. Dies in den Blick nehmend ist, da das behördliche Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung bislang von völliger Untätigkeit geprägt ist, ein zeitaufwändiger Ermittlungsaufwand im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar und auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet wird sowie dem Umstand, dass der Dienstherr seinem Beamten die vom Gesetz vorgesehene beschleunigte Bearbeitung des Disziplinarverfahrens schuldet, fallbezogen eine Frist bis zum 07. Oktober 2019 zu setzen. Auf §§ 62 Abs. 3 und 4 BDG wird hingewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 3 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 5 BDG unanfechtbar.