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Urteil

3 K 1569/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0314.3K1569.22.00
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Leitsätze
1. Betäubungsmitteldelikte stellen keine Katalogstraftaten i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar.(Rn.49) 2. Eine Einheitsjugendstrafe kann nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllen, wenn zu erkennen ist, dass wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Katalogtat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre.(Rn.50)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 18.11.2022 - Gesch.-Z.: ... - 475 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betäubungsmitteldelikte stellen keine Katalogstraftaten i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar.(Rn.49) 2. Eine Einheitsjugendstrafe kann nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllen, wenn zu erkennen ist, dass wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Katalogtat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre.(Rn.50) Der Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 18.11.2022 - Gesch.-Z.: ... - 475 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 18.11.2022, durch welchen die dem Kläger durch Bescheid vom 15.12.2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger durch Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2014 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Insofern bestimmt § 3 Abs. 4 AsylG, dass einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG enthaltene Regelung ermöglicht den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege dann, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Die Umstände, die einen Widerruf rechtfertigen sollen, sind dabei von der Beklagten vorzubringen. Diese trägt im Rahmen des Widerrufsverfahrens die Nachweispflicht für das Bestehen der Widerrufsvoraussetzungen4vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, Rn. 10 zu Art. 14 Abs. 2 RL 2004/83/EG, inhaltsgleich zur Fassung des Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EUvgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, Rn. 10 zu Art. 14 Abs. 2 RL 2004/83/EG, inhaltsgleich zur Fassung des Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehreren vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Zwar hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in B-Stadt durch Urteil vom 21.08.2020 gegen den Kläger eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Bei dieser Jugendstrafe handelt es sich jedoch um eine einheitliche Jugendstrafe i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG. Nach der vorgenannten Vorschrift setzt das Gericht für den Fall, dass ein Jugendlicher bzw. ein Heranwachsender5bei Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGGbei Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG mehrere Straftaten begangen hat, nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe fest. Demnach werden anders als im Erwachsenenstrafrecht im Urteil keine Einzelstrafen für jede einzelne Tat festgesetzt, aus welchen nachfolgend eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt lagen mehrere solche Straftaten i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG zugrunde. So wurde der Kläger nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern auch wegen einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG müsste jedoch zumindest eine einjährige Jugendstrafe wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger verhängt worden sein, da die übrigen abgeurteilten Taten keine Katalogtaten darstellen. Betäubungsmitteldelikte werden von der Vorschrift nicht erfasst. Sie lassen sich insbesondere nicht unter die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit subsumieren. Zwar dienen die Strafvorschriften in den §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz neben dem Schutz der Volksgesundheit auch dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen6vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, Rn. 125; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 208vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, Rn. 125; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 208. Herkömmlicherweise werden aber mit dem Begriff der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit diejenigen Straftaten bezeichnet, die unter den 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches fallen7vgl. auch Huber in Huber/Mantel AufenthaltsG, 3 Aufl. 2021, zu § 54 Rn. 3vgl. auch Huber in Huber/Mantel AufenthaltsG, 3 Aufl. 2021, zu § 54 Rn. 3. Hierfür spricht auch ein Umkehrschluss zu der Regelung in § 54 Abs. 1a und 1b AufenthG. Würden Betäubungsmitteldelikte von den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit erfasst werden, so wäre die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG enthaltene Aufzählung ausreichend und es hätte nicht der Regelung des § 54 Abs. 1b AufenthG bedurft, in welcher Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln explizit erwähnt werden8vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Mai 2022 - M 22 K 19.32955 -, juris, Rn. 28vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Mai 2022 - M 22 K 19.32955 -, juris, Rn. 28. Um eine Schlechterstellung von jugendlichen bzw. heranwachsenden gegenüber erwachsenen Straftätern zu verhindern, kann die gegen den Kläger verhängte Einheitsjugendstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllen, wenn zu erkennen ist, dass wegen der der Verurteilung zugrundeliegende Katalogtat der gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre9ähnlich VG Berlin Beschl. v. 17.12.2021 - 23 K 699/21 A, BeckRS 2021, 42124, Rn. 9ähnlich VG Berlin Beschl. v. 17.12.2021 - 23 K 699/21 A, BeckRS 2021, 42124, Rn. 9. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn Feststellungen darüber getroffen werden können, wie der Richter des Strafverfahrens die einzelnen der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten bewertet hat. Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen, daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafe in der Verurteilung sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht10vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3. Gemessen hieran lässt sich dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.08.2020 nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass das Jugendschöffengericht gegen den Kläger allein wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verurteilung eine Vielzahl von Straftaten unterschiedlicher Deliktsnatur zugrunde lagen, wobei insbesondere das Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ebenfalls einen vergleichsweise hohen Unrechtsgehalt aufweist. Dass auch das Amtsgericht mehrere Straftaten als gravierend angesehen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass es zwar in nicht näher bezeichneten, aber jedenfalls in mehreren Fällen die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe angenommen hat. Eine Gewichtung des jeweiligen Tatunrechts der einzelnen Taten hat das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht vorgenommen, sodass hieraus auch keine Schlüsse auf die Strafhöhe gerade in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt gezogen werden können. 2. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 AsylG über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder über sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls aufzuheben waren. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Der am 28.02.1998 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der ihm bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 15.12.2014, bestandskräftig seit dem 20.01.2015, wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in B-Stadt vom 21.08.2020, rechtskräftig seit dem 29.08.2020 (Az.: 26 Ls 23 Js 609/18 (443/18), wurde gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in fünf Fällen eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „1.Der zwischenzeitlich 20 Jahre alte Angeklagte B. ist eines von fünf Kindern der Eheleute .... Er wuchs zunächst mit seinen Geschwistern bei den Eltern in Syrien auf und wurde dort regulär eingeschult. Im Juli 2014 gelangte er als unbegleitete minderjähriger Flüchtling in Deutschland an. Die Familie kam später nach Deutschland. Der Angeklagte besuchte kurze Zeit einen Sprachkurs wurde im Sommer 2016 in der Friedrich-Liszt-Schule aufgenommen, dort jedoch nach ca. fünf Monaten Anfang 2017 wegen seines Verhaltens ausgeschlossen. Seitdem ist er ohne geregelte Beschäftigung gewesen. In dieser Zeit begann er mit dem Konsum von Drogen, insbesondere THC; im Laufe der Zeit hat sich der Konsum gesteigert. Zudem hat der Angeklagte auch Alkohol konsumiert. Aufgrund des Drogenkonsums ist eine wohl bereits längere Zeit vorbestehende Schizophrenie-Erkrankung wiederholt zu Tage getreten. Der Angeklagte war wiederholt-stationär zur Behandlung in der “Sonnenberg-Klinik, wo im September 2017 als auch im August 2018 eine psychotische Störung bzw. die entsprechende Schizophrenie diagnostiziert worden ist. Auch zum Jahreswechsel 2019/2020 war der Angeklagte wiederum, diesmal aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, geschlossen in der ... Klinik untergebracht. Seitdem befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung der ... Klinik und erhält hinsichtlich der Schizophrenie regelmäßig Medikamente, sodass sich die Erkrankung aktuell nicht bemerkbar macht. Durch den Konsum vom Drogen würde ein entsprechender Ausbruch bzw. Schub der Erkrankung gefördert. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch schon zur Ableistung von unentgeltlichen Arbeitsstunden verurteilt worden. Die Vollstreckung eines verhängten Beugearrestes musste aufgrund von Entzugserscheinungen zunächst abgebrochen werden, bevor sie im Dezember 2017 vollständig erledigt werden konnte. 2. Fall 1 Vorgeschichte: Der zwischenzeitlich 22 Jahre alte Angeklagte und der ... Jahre alte Geschädigte kennen sich seit einiger Zeit. Anfang März 2018, mutmaßlich am Abend des 03.03.2018 kam es nach einem gemeinsamen Kneipenbesuch zu einem Streit zwischen den beiden, der in gegenseitigen Tätlichkeiten ausartete. In der betreffenden Nacht schlug ... im Nachgang dieses Streites in B-Stadt-... aus Wut die Scheibe eines von den Eltern des Angeklagten betriebenen Ladens ein, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Tatgeschehen: Am frühen Nachmittag des 04.03.2018 sah der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt zusammen mit drei oder vier weiteren Personen, jedenfalls ..., und ... in B-Stadt-... unterwegs war, den ... zusammen mit ... vor dem Anwesen stehen. Die Gruppe lief auf ... zu, ... trat diesem gegen das Bein und der Angeklagte stach dem Geschädigten, als dieser versuchte, die Haustür auf zu sperren, um ihn in das Haus zu flüchten, in die Hinterseite des linken Oberarmes, wobei ... eine 8 cm lange Schnittwunde mit Durchtrennung der Faszie erlitt. Bei dem vorhergehenden Versuch, sich zwischen den Angeklagten und zu ... stellen, erlitt ... eine oberflächliche Schnittverletzung am Arm. Die Verletzung wurde im ... Krankenhaus operativ versorgt. Noch heute verspürt der Geschädigte bei Temperaturschwankungen hin zu kalten Temperaturen Schmerzen an der Wunde. Fall 2 Am Abend des 21.05.2018 führte der Angeklagte in der Hafenstraße in B-Stadt 2 Gramm Marihuana (brutto) mit sich, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis zu sein. Fall 3 Am Abend des 26.05.2018 führte der Angeklagte in der Bahnhofstraße 1,5 Gramm Haschisch (brutto) mit sich, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis zu sein. Fall 4 Bei einer Kontrolle des Angeklagten durch Polizeibeamte am 25.01.2019 gegen 13:40 Uhr vor der Johanniskirche in B-Stadt wurden bei dem Angeklagten in der Jackentasche 184,4 g Haschisch (netto) sowie 710,60 € Bargeld sichergestellt. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden in einem Sicherungskasten weitere 94,1 g Haschisch (netto) aufgefunden und sichergestellt. Die Auswertung ergab hinsichtlich der ersten Menge einen THC-Gehalt von 61 g und hinsichtlich der zweiten Menge einen Wirkstoffgehalt von 24 g THC. Die Drogen waren zum Handeltreiben bestimmt. Fall 5 Am 22.2.2019 wurden bei einer weiteren Kontrolle des Angeklagten im Bereich der Johanniskirche gegen 13:20 Uhr insgesamt 10,85 g Haschisch (netto), die verkaufsfertig in 13 Konsumeinheiten verpackt und zum Handeltreiben bestimmt waren, sichergestellt. Fall 6 Am 25.02.2019 führte der Angeklagte im Bereich des Kirchgartens neben der Johanniskirche eine Konsumeinheit Cannabis von 0,53 g (netto) mit sich, die bei einer Kontrolle sichergestellt werden konnte. Fall 7 Obwohl der Angeklagte bei der vorhergehenden Kontrolle durchsucht worden war und keine weiteren Drogen bei ihm aufgefunden worden waren, führte er selben Tag nur kurze Zeit später gegen 19:15 Uhr wiederum 4,44 g Marihuana (netto) mit sich, das bei einer Kontrolle in der Breite Straße sichergestellt wurde. Fall 8 Am 07.03.2019 hatte der Angeklagte im Bereich der Johanniskirche 2,18 g. Haschisch (netto) und 0,3 g Kokain im Besitz, was bei einer Kontrolle sichergestellt wurde. Fall 9 Am 03.05.2019 wurde bei dem Angeklagten im Bereich des Schillerplatzes ein Haschisch-Joint sichergestellt In keinem der Fälle hatte der Angeklagte die erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln. Bezüglich der Strafzumessung enthält das vorgenannten Urteil folgende Ausführungen: „Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit Heranwachsender. Im Hinblick auf die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundenen Integrationsschwierigkeiten und angesichts einer gewissen Drogenproblematik (?) ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht vollständig ausgereift war, sodass gemäß § 105 JGG auf ihn angewendet werden konnte. Angesichts der Anzahl und auch teilweise Erheblichkeit der Taten und der langjährigen und noch nicht aufgearbeiteten Drogenproblematik ist auch heute noch vom Vorliegen sogenannter schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 JGG auszugehen. Zudem gebietet in den Fällen ...1Anmerkung der Kammer: Die Fälle werden tatsächlich nicht benannt.Anmerkung der Kammer: Die Fälle werden tatsächlich nicht benannt. auch das Tatbestandsmerkmal der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 JGG zur erzieherischen Einwirkung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die Verhängung einer gemäß § 31 JGG einheitlichen Jugendstrafe, die das Gericht im Hinblick auf die Gesamtumstände mit 1 Jahr und 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend angesehen hat. im Hinblick darauf, dass die Taten zwischenzeitlich längere Zeit zurückliegen und keine weiteren Verfehlungen bekannt geworden sind, konnte die Vollstreckung der Strafe mit entsprechenden Auflagen und Weisungen gemäß § 21 JGG zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden.“ Des Weiteren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.03.2021, rechtskräftig seit dem 25.03.2021, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.09.2021, rechtskräftig seit dem 12.10.2021, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Der Kläger wurde mit Schreiben des Bundesamts der Beklagten vom 28.03.2022 schriftlich angehört. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2022 trug er vor, dass er schwer krank sei und unter Betreuung seines Vaters stehe. Er, der Kläger, leide unter einer paranoiden Schizophrenie und früheren Abhängigkeit von Cannabinoiden. Die Straftat beruhe im Wesentlichen auf seiner Erkrankung. Da er sich inzwischen in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung befinde, unter Betreuung und Bewährungshilfe stehe, gehe von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Mit Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 18.11.2022 wurde die mit Bescheid vom 15.12.2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Ziff. 1 des Bescheides), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 2 des Bescheides) und das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Syriens festgestellt (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, da die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthaltsG ausgeschlossen sei. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr liege vor, da der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.08.2020 wegen gefährlicher Körperverletzung, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgt. Das Strafmaß beruhe nach den Ausführungen das Strafurteils maßgeblich auf dieser Straftat. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei auch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere zu bejahen. Die dem Kläger zur Last gelegte Taten seien nach Darlegung des erkennenden Gerichts mit besorgniserregender Brutalität und mit erheblicher krimineller Energie begangen worden. Er habe bei der Tatausführung dem Tatopfer nicht unerhebliche Verletzungen beigebracht. Sein Verhalten verdeutliche somit seine Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer. Für eine Wiederholungsgefahr spreche weiterhin, dass das erkennende Gericht bei dem Kläger schädliche Neigungen festgestellt habe und er zwischenzeitlich erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dies verdeutliche, dass die vorherige Berührung mit dem Strafrecht dem Kläger nicht als Warnung gedient habe. Der Umstand, dass das Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, stehe der Aufhebung des Flüchtlingsstatus nicht entgegen, da das Bundesamt hinsichtlich einer bestehenden Wiederholungsgefahr eine eigene, längerfristige Prognose zu stellen habe. Auch stehe eine regelmäßige psychiatrische Behandlung, die Einrichtung einer Betreuung und der Bewährungshilfe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Selbst eine erfolgreich absolvierte Therapie besage noch nicht, dass der Suchtkranke nunmehr als auf Dauer geheilt anzusehen sei. Die Rückfallquote bei Suchtgefährdeten auch nach einer erfolgreich absolvierten Therapie sei erfahrungsgemäß hoch. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei das Interesse des Klägers nach einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sowie dessen familiären Bindungen und die Dauer seines Aufenthalts zu berücksichtigen. Dem sei das öffentliche Interesse gegenüber zu stellen, die von Straftätern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Die Art der vom Kläger begangenen Straftat rechtfertige das öffentliche Interesse höher zu gewichten, als seine persönlichen Belange. Der Bescheid wurde am 30.11.2022 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 14.12.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass allein die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu berücksichtigen sei, weil nur sie zum Katalog der Straftaten zähle, die die Flüchtlingseigenschaft ausschließen könne. Insoweit seien die Ausführungen der Beklagten zur Frage, ob ein Rückfall in eine Betäubungsmittelabhängigkeit trotz einer Therapie möglich sei, für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zudem habe die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Ermessenserwägungen die schwere Erkrankung des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt. Letztlich sei überhaupt kein Ermessen ausgeübt, sondern mit Standardformulierungen ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände entschieden worden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 18.11.2022 - Gesch-Z.: ... - 475 - aufzuheben. Die Beklagte hat ihren angefochtenen Bescheid verteidigt und schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss der Kammer vom 13.02.2023 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Kammer die Beteiligten daraufhin, dass aus Sicht der Kammer die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG Betäubungsmitteldelikte nicht erfasse und den Strafzumessungserwägungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend verlässlich zu entnehmen sei, dass gegen den Kläger allein wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr bei gesonderter Aburteilung verhängt worden wäre. Die Beteiligten haben daraufhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet2vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2023vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2023. Des Weiteren haben die Beteiligten einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.3Vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2022Vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2022 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.