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Urteil

3 K 1165/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0127.3K1165.22.00
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Leitsätze
In Marokko sind lesbische Frauen als Mitglied einer sozialen Gruppe von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht.(Rn.58)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingsanerkennung zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Marokko sind lesbische Frauen als Mitglied einer sozialen Gruppe von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht.(Rn.58) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingsanerkennung zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und mit ihrem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet, sodass über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. Der Bescheid des Bundesamts vom 05.09.2022 ist hinsichtlich der Nummern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit §§ 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 1. Das Gericht ist in der Gesamtschau des Vortrags der Klägerin sowie nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihr gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin lesbisch orientiert ist und ihre Sexualität auch auslebt. Zwar trifft es zu, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2021, der insoweit einen Vorfall mit der Polizei mit Inhaftierung und Schlägen einen Monat vor ihrer Ausreise schildert, so weder in den Anhörungen vor dem Bundesamt noch im Rahmen der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde. Dessen ungeachtet ist jedoch der Kernvortag der Klägerin (Scheidung und jahrelange Probleme mit einem gewalttätigen Ehemann, u.a. auch wegen ihrer langjährigen Freundschaft mit A...; Zusammenleben mit A... in einer festen Beziehung, gemeinsames jahrelanges Wohnen mit einer weiteren Freundin, Z..., in einer gemeinsamen Wohnung; einmaliges Problem mit der Polizei in Marokko wegen einer öffentlichen Umarmung ihrer Freundin A...; die Geschehnisse um ihre Freundinnen L... und H...) im Wesentlichen gleich und in sich widerspruchsfrei. Dabei wurde im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Gericht deutlich, dass die Thematik für die Klägerin, bei der bei der Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auch und gerade ihre individuelle Aussagekompetenz zu berücksichtigen ist, weiterhin schambehaftet ist. Zu berücksichtigen sind auch die kulturellen Unterschiede, die den Maßstab für Plausibilität von Handlungen regelmäßig verschieben. Im Übrigen wirken die Ausführungen der Klägerin nicht gedanklich konstruiert oder plakativ. Aus alldem zieht das Gericht den Schluss, dass das Verhalten der Klägerin nicht lediglich „asyltaktisch" motiviert war, sondern Ausdruck ihrer tatsächlichen sexuellen Orientierung und Lebensführung ist. 2. Als lesbische Frau ist die Klägerin in ihrem Heimatland Marokko als Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von darauf beruhender diskriminierender Verfolgung und Bestrafung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 AsylG bedroht. Schon in seinem Beschluss vom 02.06.2016 -3 K 1984/15- hat das Gericht hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in Bezug auf Marokko ausgeführt: „Dem Kläger, der sich darauf beruft, aufgrund seiner Homosexualität in Marokko verfolgt zu werden, hätte ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zugestanden. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Von dem Schutzsuchenden kann dabei nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden1 EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris.EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris.. Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung droht. In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch Homosexualität unter Strafe stellen und in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts "unzüchtige oder widernatürliche" Handlungen begeht ("acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe") zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft. Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand in der Praxis angewandt. Nach der Auskunft von Amnesty International vom 1. April 2015 ist es in den Jahren 2014 und 2013 mehrfach zu Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen gekommen, bei denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Dies stimmt überein mit der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. November 2014. Danach wurden unter anderem in den Jahren 2014 und 2013 Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen geführt und Freiheitstrafen verhängt. Die Auskunft bezieht sich weiter auf Angaben des marokkanischen Justizministeriums, wonach es in 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen kam. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11. September 2014 liegen jedenfalls vereinzelte Meldungen zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Aktivitäten vor (im Juli 2014). In den Jahren 2007 und 2014 kam es danach zu Verhaftungen wegen homosexueller Handlungen2 Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.; auch im Jahre 2015 wurden drei Männer zu je drei Jahren Haft, dem Maximalstrafmaß, verurteilt3Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.. Einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG steht dabei vorliegend nicht entgegen, dass in den zitierten Auskünften jeweils nur vereinzelte Fälle strafrechtlicher Verfolgung bestätigt werden. Zum einen ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein maßgeblich, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexuellen Handlungen verhängt werden und damit die (konkrete) Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die berichteten Fälle strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung erfüllt. Zum anderen dürfte die relativ geringe Zahl bekannter und bestätigter Fälle von Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen auch darauf zurückzuführen sein, dass Homosexualität in Marokko weitgehend im Verborgenen gelebt wird4Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014. Soweit Homosexualität dagegen offen ausgelebt wird, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden5 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.. Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird. Dem Kläger steht kein interner Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG zu. Der Kläger hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden6 Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A..“ Daran wird festgehalten. Es haben sich weder in rechtlich noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen zu dieser Wertung der Kammer ergeben (vgl. insoweit VG Freiburg, Urteil vom 21.01.2022 -Az. A 8 K 1348/21-, juris; ebenso VG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2021 -2 K 1771/20.F.A.-, juris; VG Berlin, Urteil vom 06.10.2021 -VG 34 K 1081.17 A- juris und VG Hannover, Urteil vom 21.04.2022 -3 A 1700/18-, juris). 3. Da der Klägerin danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, sind neben der Nummer 1 des angefochtenen Bescheids auch dessen Nummern 3 und 4 aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenth gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind. Die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 6 ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§11 Abs. 1 AufenthG). Der ausgesprochenen Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehlt es damit ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 21.09.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 05.09.2022, zugestellt am 20.09.2022, mit dem ihre Anträge vom 24.09.2021 auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt wurden sowie festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7. S.1 AufenthG nicht vorliegen. In diesem Bescheid wird ausgeführt: „Begründung: Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 09.09.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.09.2021 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Eine erste Anhörung wurde am 25.01.2022 mit einem männlichen Entscheider durchgeführt. Hier machte die Antragstellerin in erster Linie geltend, sie habe Marokko wegen ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen. Sie habe nach der Scheidung von Ihrem Ehemann im Jahr 2011 mit Ihrer Mutter bei der Schwester im Haus gelebt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht gewesen, da sie mit ihrer Arbeit zu wenig Geld verdient habe. Dies habe gerade so für sie und ihre Mutter gereicht. Sie sei auch nach Deutschland gekommen, um hier ein besseres Leben führen zu können und um ihre Schwester zu entlasten. Nach dieser Anhörung wies Ihr Rechtsanwalt Herr B. in einem Schreiben am 28.10.2021 hin, die Flucht aus Marokko sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, sondern weil sie lesbisch sei. Das sei ihr wesentlicher Grund. Auf Anfrage ihres Rechtsanwaltes, warum sie diesen wesentlichen Umstand nicht geschildert habe, erklärte sie, sie habe sich geschämt, vor einem männlichen Anhörer und Sprachmittler dies zuzugeben. Daher wurde diese Anhörung unter Beteiligung der Unterzeichnerin in Funktion einer Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung und einer weiblichen Sprachmittlerin am 19.11.2021 durchgeführt. Hierbei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie Marokko illegal am 01.08.2021 verlassen habe. Sie sei seit 2011 von Ihrem Ehemann geschieden und habe nach der Scheidung bei zwei Frauen namens A... und Z... in einer Wohnung zusammengelebt. Sie habe eine feste Beziehung zu A... gehabt, die fast 7 Jahre angedauert habe. Sie habe zum ersten Mal nach der Scheidung von ihrem Mann eine lesbische Beziehung erlebt. Sie habe mit A... zusammen auch während Ihrer Ehezeit als Schneiderin gearbeitet und sich somit ihren Lebensunterhalt finanziert. Sie sei oft von ihrem Ehemann, der Alkoholiker gewesen sei, geschlagen worden und er habe ihr das wenige Geld ständig weggenommen, das sie als Näherin verdient habe. Ihr Ehemann habe von Ihrer Neigung zu Frauen gewusst und habe sie deshalb auch oft geschlagen und nach der Scheidung immer wieder bedroht. Mit Ihrer ersten festen Beziehung zu einer Frau namens A... habe sie mit ihrer Sexualität keinerlei Probleme gehabt. Sie habe sich jedoch in der Öffentlichkeit zurückgenommen. Ein Teil der Nachbarn in N..., wo sie mit A... gelebt habe, habe von Ihrer Homosexualität gewusst. Sie habe die Erfahrung gemacht, dass in Marokko jeder seine Sexualität frei ausleben könne. Weiterhin habe sie erklärt, dass es sogar spezielle Orte in Marokko gegeben habe, an denen sich gleichgeschlechtliche Paare treffen konnten. Die Ausreise erfolgte ihren Angaben nach nicht aufgrund ihrer Sexualität. Die Idee zur Ausreise sei von ihrer Freundin L..., die in Marokko ihren Urlaub verbracht hatte,-nicht von der Antragstellerin, gekommen. L... sei eine Deutsche und habe in einem Haus ihrer Bekannten H... in N... mit der Antragstellerin ihren Urlaub verbracht. Nach Beendigung ihres Urlaubs habe die Antragstellerin weiterhin im Haus von H... in N... leben können. Der Kontakt und die Beziehung mit L... habe sich über das Internet intensiviert. Die Antragstellerin habe L... aber erst in Deutschland wiedersehen können, nachdem sie mit Hilfe von H... im September 2021 nach Deutschland gekommen sei. Sie sei jetzt in einer festen Beziehung mit L.... Von ihrer Familie wisse nur die Schwester, dass sie lesbisch sei. Sie habe mit ihrer Homosexualität weder in Marokko noch in Deutschland einen inneren Konflikt gehabt. Sie habe einmal in Marokko in der Öffentlichkeit Probleme mit einem Polizisten gehabt, als sie ihre damalige Freundin A... umarmt habe. Der Polizist habe sie daraufhin geschlagen. Das sei aber bereits im Jahr 2013 gewesen. Neben der wirtschaftlichen Situation sei die Bedrohungslage durch ihren Exmann der Hauptgrund für ihre Ausreise aus Marokko gewesen. Während der Ehe habe er sie immer wieder geschlagen und ihr das wenig verdiente Geld abgenommen. Nach der Scheidung sei es ihren Angaben nach immer wieder zu Bedrohungen seinerseits gekommen. Ihr Exmann habe sie jedoch nicht persönlich bedroht, sondern sie habe diese Drohungen ihr gegenüber nur von Dritten erzählt bekommen. Im Übrigen sei ihr Exmann wiederverheiratet. Die Antragstellerin hat keine näheren Verwandten in Deutschland. Im Schreiben des Rechtsanwaltes vom 28.10.21 führt dieser u. a. an, dass die Antragstellerin ca. 1 Monat vor ihrer Einreise nach Deutschland von der Polizei inhaftiert und geschlagen worden sei. Weiterhin habe sie von drei weiteren Malen berichtet, an denen sie von der Polizei inhaftiert und geschlagen worden sei. Die Antragstellerin habe laut ihren Angaben in der Anhörung einmal in der Öffentlichkeit im Jahre 2013 Probleme mit einem Polizisten bekommen, der sie geschlagen habe, da sie A... öffentlich umarmt habe. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde der Antragstellerin am 19.11.2021 gewährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1 und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch dann vorliegen, wenn mehrere unterschiedliche Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte so gravierend sind, dass sie in ihrer Gesamtwirkung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte vergleichbar sind. Bei der Prüfung sind alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Diese Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als Schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sind. Die Bewertung kann nicht durch eine bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen Eingriffen erfolgen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland ist nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Es muss im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen konkreten Maßnahmen die Antragstellerin persönlich konfrontiert war. Die Antragstellerin ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Antragstellerin droht aufgrund ihrer Homosexualität keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des antragstellerischen Sachvortrages. So gab die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 19.11.2021 an, im Jahre 2013 aufgrund ihrer Sexualität von der Polizei inhaftiert und geschlagen worden zu sein. Im Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 28.10.21 wird durch diesen aufgeführt, dass die Antragstellerin insgesamt vier Mal aufgrund ihrer Sexualität von der Polizei inhaftiert und geschlagen wurde. Letztmalig soll sie einen Monat vor ihrer Ausreise inhaftiert gewesen sein. Im Rahmen der Anhörung hat sie dies jedoch mit keinem Wort erwähnt und lediglich von einer Inhaftierung im Jahre 2013 berichtet. Für die Unterzeichnerin ist dies — vor allem vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Inhaftierung einen Monat vor der Ausreise und der Asylantragstellung — in keiner Weise nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Übergriffe im Rahmen der Anhörung nicht dargelegt hat. Weiterhin wird seitens der Antragstellerin nicht im Geringsten über die angeblich erfolgten Inhaftierungen und deren Auswirkungen auf ihr weiteres Verhalten berichtet. Diese Ungereimtheiten lassen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen aufkommen. Unabhängig von den hier aufgeführten Zweifeln am Wahrheitsgehalt ihres Sachvortrages ist vorliegend nicht von einer Verfolgung der Antragstellerin aufgrund ihrer Homosexualität auszugehen. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung selbst dargetan, dass sie ihre Sexualität in ihrem Heimatland habe ausleben können, jedoch hauptsächlich auf privater Ebene. Auch ihr Umfeld habe ihr keine Probleme mit ihrer weiblichen Partnerschaft bereitet. Nach ihren Angaben habe es in N... auch bestimmte Bereiche gegeben, wo man sich als Homosexuelle öffentlich treffen konnte und seine Zuneigung zum Partner auch zeigen konnte. Gemäß Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches sind homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer strafbewehrt. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Privatem gelebt wird. Homosexualität wird von den Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt, wenn Anzeigen — in der Regel von Nachbarn öder Familienmitgliedern — kommt. Der Antragstellerin droht im Fall einer Rückkehr nach Marokko nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Dass sie nach Rückkehr von einzelnen Familienmitgliedern, evtl. ihrem Exmann, im ganzen Land verfolgt würde, ist kaum beachtlich wahrscheinlich. Eine erlittene Vorverfolgung kann angesichts der Tatsache, dass sie die Drohungen ihres Exmannes nur vom Hörensagen kennt, kaum beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Nach alledem ist es nach Ansicht der Unterzeichnerin im Falle einer Rückkehr weder eine Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer Homosexualität noch eine durch ihren Ehemann beachtlich wahrscheinlich. Eine zielgerichtete Verfolgungshandlung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach alle dem liegen hier die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren. Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin muss einer Verfolgungshandlung unterliegen, was im konkreten Fall nicht vorliegt. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund des vorliegenden Sachvortrages ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin in ihrem Heimatland eine staatlich festgesetzte Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eintreten würde. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellerin bei Rückkehr nach Marokko ein ernsthafter Schaden droht. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor....“ Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: „Der Beklagte verkennt die Menschenrechtsverletzende Haltung der Marokkanischen Gesellschaft, insbesondere Mitglieder von Behörden und Gerichten, letztlich vor allen Dingen der Polizei gegenüber homosexuellen Männern und Frauen. Insbesondere ist auf Artikel 489 des Marokkanischen Strafgesetzbuches zu verweisen, wonach Homosexualität unter Strafe steht. Menschen, die unnatürliche sexuelle Beziehungen eingehen, droht bis zu 3 Jahren Haft. Daraus ist unschwer zu schließen, dass die Klägerin in Marokko nicht offen homosexuell leben kann, ohne Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt zu sein. Das die Klägerin in ihrem Heimatland verfolgt wurde, ergibt sich anschaulich aus der 2. Anhörung vom 19.11.2021. Im Verlaufe dieser hat die Klägerin zunächst erklärt, warum sie vor einem männlichen Anhörer und männlichen Sprachmittler nicht über ihre sexuelle Orientierung Auskünfte erteilen wollte. Sie schildert auch nachvollziehbar, dass sie sich nach der Scheidung von ihrem Ehemann Frauen zugewandt habe und feste Beziehungen begründet habe, die fast 7 Jahre zu einer der beiden Frauen angedauert hatten. Zum Ehemann teilt sie auch mit, dass dieser von ihrer Neigung, Frauen zu lieben, gewusst habe und sie deshalb oft geschlagen und nach der Scheidung immer wieder bedroht habe. So schildert die Klägerin allerdings auch den im für die Entscheidung im vorliegenden Fall wesentlichen Gesichtspunkt, dass sie in der Öffentlichkeit ihre Sexualität nicht ausleben konnte. Insoweit berichtet die Klägerin auch von Problemen mit einem Polizisten, als sie ihre damalige Lebensgefährtin umarmt habe, der sie dann geschlagen habe. Die Antragstellerin hat auch im Rahmen der Anhörung auf entsprechende Frage genauestens erklärt, dass sie sich immer schon zu Frauen hingezogen fühlte, trotz der Eheschließung mit einem Mann und ihre Neigung sodann nach der Scheidung ausgelebt hat, allerdings nicht in der Öffentlichkeit, in der habe man sich zurückgezogen. Insbesondere habe auch ihre Familie nichts von ihrer lesbischen Neigung gewusst, nur die Schwester Jamila. Schließlich hat die Klägerin auch in Marokko eine deutsche Staatsangehörige mit Namen L... kennengelernt, die sie auch dazu veranlasste, Marokko zu verlassen, um mit ihr in Deutschland leben zu können. Zunächst hatte die Klägerin auch mit dieser zusammengelebt, die Beziehung ist allerdings mittlerweile von der Klägerin beendet worden, da sie an der Aufrichtigkeit L...s, mit ihr das Leben in Deutschland zu führen, erhebliche Zweifel bekommen hatte. Eine neue feste Beziehung will die Klägerin erst dann aufbauen, wenn sie über eine feste Wohnung verfügt, um dort einer Lebenspartnerin zusammenleben zu können. Die Klägerin möchte nicht ständig und auf Dauer bei anderen Frauen leben, sondern ihr Leben in einer eigenen Wohnung führen können. Im Hinblick auf sogenannte Nachfluchtgründe, die bisher vom Bundesamt geprüft und meistens abgelehnt wurden, als man „seine Neigung diskret im Heimatland ausleben könne" hat sich die Rechtslage geändert: Die Innenministerin hat das Bundesamt mittlerweile angewiesen, ab 01.10.2022 von der sogenannten Verhaltensprognose bei Rückkehr in das Heimatland abzusehen. Denjenigen, die sich offen zu ihrer sexuellen Neigung im Sinne der Klägerin bekennen, soll Schutz gewährt werden.“ Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingsanerkennung zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich Marokkos die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte, die der Auffassung ist, der Vortag der Klägerin sei in sich widersprüchlich, insbesondere wenn man den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 28.10.2021 in den Blick nehme und dessen Inhalt mit der Anhörung der Klägerin vergleiche, beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.