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Urteil

3 K 1639/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0216.3K1639.21.00
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Leitsätze
Ein Folgeantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte. Vielmehr ist stets ein Vergleich anzustellen zwischen dem neuen Vorbringen und den im Asylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen. Die geltend gemachte Veränderung muss aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen. Eine bloß objektive Veränderung der Sachlage reicht nicht. Im Folgeantrag muss der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen und zweitens die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Folgeantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte. Vielmehr ist stets ein Vergleich anzustellen zwischen dem neuen Vorbringen und den im Asylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen. Die geltend gemachte Veränderung muss aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen. Eine bloß objektive Veränderung der Sachlage reicht nicht. Im Folgeantrag muss der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen und zweitens die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, HS 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, ist der Asylfolgeantrag der Klägerin zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt worden; es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor1Die Klageanträge vom 16.12.2021 („die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2021 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen.“) sind vorliegend entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend auszulegen, vgl. § 88 VwGO, dass die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2021 begehrt. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die - wie vorliegend- die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Zulässig ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, da das Bundesamt diesbezüglich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und anders als beim Asylantrag eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.Die Klageanträge vom 16.12.2021 („die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2021 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen.“) sind vorliegend entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend auszulegen, vgl. § 88 VwGO, dass die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2021 begehrt. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die - wie vorliegend- die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Zulässig ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, da das Bundesamt diesbezüglich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und anders als beim Asylantrag eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 01.12.2021 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Vorbringen der Klägerin eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Herkunftsland der Klägerin – den Libanon – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer2Vgl. nur die Urteile vom 17.02.2020 -3 K 912/19, 3 K 1155/19 und 3 K 2021/19-, vom 21.09.2020 -3 K 105/20, 3 K 201/19 und 3 K 775/20- und die Urteile vom 24.09.2021 -3 K 318/20- und vom 24.11.2021 -3 K 858/21- die dem Prozessbevollmächtigten als Abwickler der Kanzlei Schudell bekannt sind.Vgl. nur die Urteile vom 17.02.2020 -3 K 912/19, 3 K 1155/19 und 3 K 2021/19-, vom 21.09.2020 -3 K 105/20, 3 K 201/19 und 3 K 775/20- und die Urteile vom 24.09.2021 -3 K 318/20- und vom 24.11.2021 -3 K 858/21- die dem Prozessbevollmächtigten als Abwickler der Kanzlei Schudell bekannt sind. zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Die Antragstellerin, libanesische Staatsangehörige, hat bereits unter Aktenzeichen 8066627-451 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 11.05.2020 unanfechtbar offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antragstellerin wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht. Am 13.09.2021 stellte die Ausländerin persönlich der Außenstelle Lebach einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Mit diesem Antrag ist das Wiederaufgreifensverfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden. Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich mit dem Antrag vom 13.09.2021. Die Antragstellerin führt aus, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei für sie nicht möglich, da sie dort von Unbekannten mit dem Tode bedroht werden würde. Auf Grund ihrer Ausreise nach Deutschland werde ihr vorgeworfen, sie sei eine „Nachfrau" geworden. Sie hätte auch ihre Kinder im Libanon zurückgelassen. Sie gab an, die Ursache sei die Ehre unter den Menschen im Nahen Ostens. Sie sei des Weiteren psychisch am Boden, weil sie von ihren Kinders getrennt sei. Im Libanon herrsche seit zwei Jahren Chaos und oft würden Menschen auf der Straße ermordet und alles sei teuer geworden. Die Mutter der Antragstellerin sei bereits verstorben und der Vater halte sich hier in Deutschland auf. Er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, erkenne die Antragstellerin jedoch nicht an. Er habe ihr gesagt, er sei nicht für sie verantwortlich. Die Antragstellerin führt aus, sie habe auch neue Beweismittel aus dem Libanon. Dem Bundesamt wird die Kopie einer Strafanzeige des Sohnes der Antragstellerin bei den libanesischen Behörden vorgelegt. Aus dieser Strafanzeige gegen Unbekannt, sei ersichtlich, dass der Sohn am 25.03.2021 um 21:00 Uhr, von vier maskierten Motorradfahrern überfallen und mit dem Tode bedroht worden sei. Es sei ihm auch gesagt worden, dass man seine Mutter mit dem Tode bedrohen würde. Des Weiteren sei er von den Unbekannten mit einem kräftigen Schlag ins Gesicht verletzt worden. Im Erstverfahren gab die Antragstellerin an, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie wurde aufgefordert dem Bundesamt einen entsprechenden Nachweis nachzureichen. Dies ist bis zum heutigen Tage nichterfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1 Der Antrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsyIG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsyIG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsyIG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Rs. C-18/20) ergibt sich, dass § 51 Abs. 3 VwVfG unionsrechtswidrig ist und daher keine Anwendung mehr findet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der Antragstellerin vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Neu sind solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wurden. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39198, DVBI 2000, 1048-1050). Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Ausgehend von den in der Niederschrift zur Folgeantragstellung dargetanen Gründe kann der Unterzeichner keine entscheidenden wesentlichen Änderungen betreffend die individuell vorgebrachten Gründe der Antragstellerin erkennen, die eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt. Soweit im Folgeantrag darauf hingewiesen wird, dass sie im Heimatland, während ihres Aufenthaltes in Deutschland, von Unbekannten mit dem Tode bedroht worden sei und ihr Sohn dies bei den Behörden angezeigt habe, kann der Unterzeichner keine Anhaltspunkte für mögliche Änderungen in der individuellen Situation der Antragstellerin erkennen, die im Vergleich zum Erstverfahren eine andere Beurteilung als möglich erscheinen lassen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie einer Strafanzeige des Sohnes gegen Unbekannte ist nicht geeignet zu belegen, dass sich ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nachträglich tatsächlich zu Gunsten der Betroffenen geändert haben könnte. Da die Echtheit und Authentizität nicht überprüfbar ist, kann diesem von der Antragstellerin vorgelegten Nachweis keinerlei. Beweiswert beigemessen werden. Damit ist insgesamt unter keinem Gesichtspunkt eine individuelle Gefährdungslage der Antragstellerin bei Rückkehr in den Libanon so hinreichend substantiiert dargelegt, wonach eine Überprüfung ihres Begehrens im Rahmen eines weiter durchzuführenden Asylverfahrens geboten wäre. 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Folgeantragsverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9 B 475.00). Insoweit besteht ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG sind allerdings, wie bereits unter 1. entsprechend dargestellt wurde, nicht erfüllt. Zudem kommt ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nur in Betracht, wenn der Betroffene den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Das Verfahren kann jedoch, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch' das Bundesamt wiedereröffnet und die bestandkräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden (§§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG, Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Insoweit besteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9 B 475.00). Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen - und das Verfahren damit von Amts wegen wiederaufgegriffen - werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gern. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Nach seiner Unabhängigkeit 1943 war der Libanon von bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt, die 1975 in einen Bürgerkrieg mündeten. Mit dem Ende des Bürgerkrieges 1990 wurde ein politisches System entlang-konfessioneller. Linien institutionalisiert (Taef-Abkommen, 1989). Die Vergabe politischer Ämter erfolgt seit jeher einem Verteilungsschlüssel, der auf einer 1932 durchgeführten Volkszählung basiert. Zu dieser Zeit stellten die christlichen Religionsgemeinschaften die Mehrheit der Bevölkerung, weshalb der Staatspräsident Christ, konkret Maronit, sein muss. Der Parlamentspräsident ist Schiit und der Regierungschef Sunnit. Politische Repräsentation und Parteien sind in den jeweiligen Religionsgemeinschaften verankert. Mit der Einwanderung palästinensischer Geflüchteter seit 1948 und syrischer Geflüchteter seit 2011 veränderte sich die Demographie des Landes. Beide Einwanderungsgruppen sind mehrheitlich sunnitisch-islamisch geprägt. Die politische Führung steht einer Veränderung des bestehenden Machtgefüges zugunsten der demographischen Realität ablehnend gegenüber. Aus der Prämisse der Bewahrung des konfessionellen Gleichgewichts ergeben sich länderspezifische Handhabungen beispielsweise bei der Möglichkeit des Erhalts der Staatsbürgerschaft für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Grundstrukturen eines demokratischen Rechtstaates sind im Libanon vorhanden. Im Mai 2018 fanden die ersten Parlamentswahlen seit 2009 statt. Aufgrund anhaltender regierungskritischer Proteste trat X- am 29.10.2019 als Premierminister zurück. Der neue Premierminister X. wurde am 19.12.2019 mit der Bildung einer neuen Regierung betraut (vgl. New York Times (19.12.2019): Lebanon, Mired in Crises, Turns to a Professor as Prime Minister, https://www.nytimes.com/2019/12/1 9/worid/middieeast/lebanon-prime-minister-hassan-diab.html, abgerufen am 26.03.2020). Die Januar 2020 gebildete neue Regierung sei nach Aussagen Diabs eine kleinere Technokratenregierung, die effektive Reformen zur Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Lage umsetzten soll. Regierungskritische Proteste hielten trotz dieser Veränderung weiter an (vgl. European Council for Foreign relations (04.02.2020): Counterfeit change: Lebanon's new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_Iebanons_new_government, abgerufen am 26.03.2020). Im Allgemeinen ist der libanesische Staat um die Einhaltung der Menschenrechte bemüht. Eine Kommission und ein nationaler Maßnahmenplan (2014/-19) für Menschenrechte wurden eingerichtet (vgl. UN Human Rights Council: Concluding observations an the third party report Lebanon 2018, unter https://tbinternet.ohchr. org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/LBN/CCPR_C_LBN_C0_3_307 80_E.pdf, abgerufen am 17.09.2018). Im Libanon sind zahlreiche nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen tätig und nehmen aktiv Einfluss auf politische Prozesse. Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit werden im Allgemeinen weitgehend toleriert (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsreievante Lage in Libanon vom 24.01.2020, Stand: November 2019, GZ: 508-516.8013 LBN). Die Bekämpfung von Korruption macht langsame Fortschritte. Laut Transparency International nimmt der Libanon den Platz 137 von 180, bei der Wertung der wahrgenommenen Korruption im öffentlichen Sektor ein (vgl. Transparency International (2019): Lebanon, unter https://www.transparency.org/country/LBN, abgerufen am 26.03.2020). Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Justiz und der Polizei. Zu den vorhandenen Mechanismen gegen dieses Problem zählen, u.a. interne Anweisungen und ein Verhaltenskodex sowie Verfügungen zur Untersuchung von Folter. Die libanesische Regierung bemüht sich um die Verbesserung der Lage der Menschenrechte. Beispielsweise nahm der Libanon erstmalig an einer Sitzung des Komitees gegen Falter der Vereinten Nationen teil. Zudem wurde im Oktober 2017 ein neues Anti-Folter Gesetz verabschiedet (vgl. Amnesty International Report 2017118: The State of the World's Human Rights --Lebanon (Stand: 2017), unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1425481.html, abgerufen am 17.09.2018). Der Libanon zählt etwa sechs Millionen Einwohner. Die Folgen des Bürgerkrieges (1975-1990) sind noch heute wirtschaftlich spürbar. Die Staatsverschuldung erreichte im März 2020 einen Höchstwert von 170 %. Die libanesische Regierung gab bekannt, die Schulden derzeit nicht begleichen zu können und bemüht sich gegenwärtig um eine Schuldenumstrukturierung (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (09.03.2020): Briefing Notes KW11/2020, https:/lwww.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/l nformationszentrum/Briefing Notes/20201 briefingnotes-kwl1-2020.html, abgerufen am 26.03.2020). Irak bis 2003 und Syrien bis 2011 zählten zu den wichtigsten Exportpartnern Libanon. So führte die regionale Instabilität zu wirtschaftlichen Verlusten. Seit der Syrien-Krise wuchs zudem die Bevölkerung des Libanon durch die Einwanderung syrischer Geflüchteter stetig an. Dies erhöhte den Druck auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie die ohnehin schwache, staatliche Infrastruktur in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Schätzungen zufolge liegt die Arbeitslosigkeit bei 25%; die Arbeitslosigkeit bei unter 25-Jährigen bei 37% (Stand: 2017) (vgl. Australian Government: Department of Foreign Affairs and Trade (2019): Country Information Report Lebanon, S. 9, unter https://dfat.ggv.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-lebanon.pdf.). Die Überlastung der Infrastruktur wirkte sich vor allem auf Bewohner aus niedrigen Einkommensschichten negativ aus. Etwa 28% der libanesischen Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Selbstständige oder Beschäftigte im Privatsektor sind in der Regel nicht in die staatlichen Sozialsysteme eingebunden (vgl. MedCO1 (2016): Country Fact Sheet. Access to healthcare: Lebanon, S. 34-35). Die Umstände, die der Antragsteller für sich geltend machte, gehen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner des Libanon hinzunehmen haben, die in vergleichbarer Situation leben. Das staatliche soziale Netzwerk im Libanon ist begrenzter Natur. Viele Libanesen in wirtschaftlichen Notlagen sind auf ihre persönlichen sozialen Netzwerke, beispielsweise familiäre, oder Dienste von religiösen Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsgemeinschaften angewiesen. Soziale Netzwerke je nach Intensität können im Einzelfall finanzielle Sicherheit und Schutz vor staatlicher oder Verfolgung Dritter bieten. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Libanon ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person der Antragstellerin vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer-Lockerung aber wieder —wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation. vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle der Antragstellerin die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände der Antragstellerin ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15112, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.20 1 3 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen der Antragstellerin nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände ihrer persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben {jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Antragstellerin hat keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, sie sei, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland mittellos und völlig auf sich gestellt. Die vorzunehmende wertende Gesamtschau kommt somit zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mangels Geldmittel, Erwerbsaussichten oder familiärer Unterstützung zugespitzten existenziellen Gefahrenlage ausgegangen werden kann. Insofern ist die Antragstellerin hier neben ihren beruflichen Erfahrungen und ihr in der Anhörung dargelegtes, weitläufiges verwandtschaftliches Umfeld, das ebenfalls zur Existenzsicherung in Anspruch zu nehmen wäre, zu verweisen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn für die Ausländerin eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12, Rdnr. 37). Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, wurde von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. 3. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung ist weiter gültig und vollziehbar.“ Der Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren (vgl. den Schriftsatz vom 16.12.2021, Bl. 2, 3 der Gerichtsakte): „Der Asylantrag war deswegen zulässig, da nunmehr neue Beweismittel vorliegen, die beweisen, dass die Klägerin, sollte sie in den Libanon zurückreisen, dort von der Hisbollah gefangen genommen würde und getötet werden würde. Noch vor 3 Monaten am 08.09.2021 wurde der Sohn der Klägerin Herr XXX. von der Hisbollah aufgegriffen, geschlagen mit dem Ziel, den Aufenthaltsort der Klägerin in Erfahrung zu bringen. Der Sohn der Klägerin brachte diese Tat, nachdem er freigelassen worden war, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Beweis: 1. Vorlage der Strafanzeige in arabischer Sprache 2. Vorlage der Strafanzeige in englischer Sprache 3. Vorlage der Strafanzeige in deutscher Übersetzung Es wurde unmissverständlich klargestellt, dass, würde sie zurück in den Libanon kommen, sie inhaftiert und getötet werden würde. Dies hängt damit zusammen, dass die Klägerin in der Vergangenheit über Jahre hinweg Mitglied in der Hisbollah war und aus diesem Grunde auch die Organisationsstrukturen der Hisbollah kennt. Der Hisbollah ist es zu gefährlich solche Personen am Leben zu lassen.“ gibt keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Bewertung. Dieser Vortag stellt insbesondere keine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar; eine solche ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Bei den im Asylrecht typischen Dauersachverhalten ist eine Änderung erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist und möglich erscheint (Bergmann in Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 24). Der Folgeantrag ist jedoch kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte. Vielmehr ist stets ein Vergleich anzustellen zwischen dem neuen Vorbringen und den im Asylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen. Die geltend gemachte Veränderung muss aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen. Eine bloß objektive Veränderung der Sachlage reicht nicht. Im Folgeantrag muss der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen und zweitens die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (vgl. Dickten in BeckOK AuslR, 29. Ed. 1.4.2021, AsylG, § 71 Rn. 13 m.w.N). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin gab in ihrem Erstverfahren an, sie sei kein Mitglied einer politischen Organisation gewesen (vgl. Frage 20 der Anhörung vom 18.02.2020 vor dem Bundesamt der Beklagten). Sie habe keine Schwierigkeiten mit den staatlichen Institutionen gehabt und ihr sei vor der Ausreise nichts passiert (a.a.O., S. 5, 6, 7). Sie sei ausgereist, weil sie von einem Mann belästigt worden sei, der mit ihr einen „Genussvertrag“ habe abschließen wollen, um Sex mit ihr zu haben (vgl. a.a.O.; S. 7). In Widerspruch dazu steht ihr nunmehriger gänzlich neuer Vortrag, sie sei über Jahre hinweg Mitglied der Hisbollah gewesen, kenne deren Organisationsstruktur und werde bei einer Rückkehr gefangen genommen und getötet; es sei gefährlich für die Hisbollah, solche Personen am Leben zu lassen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen massiv gesteigerten und widersprüchlichen Vortrag hat die Klägerin nicht gegeben. Ebenso fehlt jeglicher Hinweis darauf, warum die Klägerin diese Angaben erst im jetzigen Klageverfahren macht. All dies spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2022 mit ihren Ausführungen: „Die eingereichte Kopie der Strafanzeige mit diesem Inhalt (Nr.5594/Str*QA am 12.04.2021/ Asylakte Seite 34-37) bzw. der Antrag auf Bericht über eine Beschwerde stellen nach Ansicht der Beklagten keine geeigneten Beweismittel dar, welche als Beweis dienen würden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland von der Hisbollah gefangen und getötet werden würde. Im Rahmen der übersetzten Strafanzeige spricht der Sohn der Klägerin lediglich von Unbekannten, welche ihn angegriffen hätten, um seine Mutter zu töten. Nähere Angaben, von wem der Angriff ausgeübt wurde sowie den genauen Grund oder seine Vermutung, warum seine Mutter getötet werden sollte, hat der Sohn der Klägerin im Rahmen seiner Strafanzeige nicht vorgetragen. Somit hat diese Strafanzeige keinen konkreten Aussagegehalt und stellt kein geeignetes Beweismittel dar. Die Aussage der Klägerin, dass ihr Sohn von der Hisbollah am 25.03.2021 aufgegriffen worden sei mit dem Ziel, den Aufenthaltsort der Klägerin in Erfahrung zu bringen, ist für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die Beklagte weist die Klägerin darauf hin, dass der Angriff nach eigenen Angaben nicht am 08.09.2021 (wie im letzten klägerischen Schriftsatz erwähnt), sondern laut fragwürdigem Strafantrag vom 12.04.2021 am 25.03.2021 angeblich stattgefunden haben soll. Mit dem Datum 08.09.2021 wurde der Antrag auf Bericht über eine Beschwerde zur o. a. Strafanzeige signiert. Daher geht die Beklagte davon aus, dass am 08.09.2021 kein erneuter Angriff auf den Sohn der Klägerin stattgefunden hat. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin schon im Januar 2020 von Libanon über Spanien nach Deutschland eingereist ist, jedoch der angebliche Angriff auf den Sohn der Klägerin (am 25.03.2021) nach mehr als einem Jahr ihrer Ausreise erst stattgefunden haben soll, hat zur Folge, dass die Aussage der vorverfolgten Ausreise unglaubhaft ist. Wenn die Hisbollah die Klägerin als Bedrohung ansehen würde, dann hatten diese die Klägerin nicht erst im März 2021 gesucht bzw. dem Sohn der Klägerin gedroht. Hätte sich dieser Angriff auf den Sohn am 25.03.2021 tatsächlich wie beschrieben ereignet, ist davon auszugehen, dass die Klägerin am 13.09.2021 im Rahmen ihrer Folgeantragsbegründung nähere Angaben über ihre Verfolger im Herkunftsland vorgetragen hätte. Die Klägerin gab lediglich an, von Unbekannten im Libanon bedroht zu werden (Asylakte Seite 30-33). Diese Aussage allein ist nicht detailliert. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre eine umfangreichere Beschreibung erforderlich gewesen. Des Weiteren ist zu beachten, dass im Libanon kriminelle Delikte straf-bzw. strafprozessrechtlich nach dem rechtsstaatlichen Prinzip verfolgt und geahndet werden (AUSWÄRTIGES AMT-Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Dezember 2020) Seite 13)). … Nach Ansicht der Beklagten wurden die angebliche Strafanzeige bzw. der Antrag auf Bericht über eine Beschwerde lediglich aus asyltaktischen Gründen gestellt, damit die Klägerin einen positiven Bescheid erhält. Dies ergibt sich aus der erheblichen Steigerung der angeblichen Gefahr durch den vorgetragenen Angriff am 25.03.2021 der Hisbollah sowie aus den oben aufgeführten Widersprüchen. In Bezug auf angebliche Strafanzeige bzw. der Antrag auf Bericht über eine Beschwerde weist die Beklagte darauf hin, dass sich eine Vielzahl von vorgelegten Dokumenten als Fälschung herausgestellt haben (AUSWÄRTIGES AMT-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Dezember 2020) Seite 22). Somit ist nicht auszuschließen, dass auch die vorgelegte Strafanzeige bzw. der Antrag auf Bericht über eine Beschwerde gefälscht wurden. Letztlich verbleibt es aber an einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Libanon, da die Hisbollah nicht überall den gleichen Einfluss hat.“ das auch aus der Sicht der Kammer Erforderliche dargelegt3Vgl. zum Vorgehen der Hisbollah Gesuchten gegenüber nur Urteil der Kammer vom 17.02.2020 -3 K 912/19-; zur grundsätzlich vorhandenen inländischen Fluchtalternative nur Urteile der Kammer vom 19.05.2017 -3 K 2262 und 2263/16-Vgl. zum Vorgehen der Hisbollah Gesuchten gegenüber nur Urteil der Kammer vom 17.02.2020 -3 K 912/19-; zur grundsätzlich vorhandenen inländischen Fluchtalternative nur Urteile der Kammer vom 19.05.2017 -3 K 2262 und 2263/16-. Hinsichtlich der Covid-Pandemie sei angemerkt, dass es die Klägerin derzeit in der Hand hat, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Impfung für einen ausreichenden Schutz vor einem schweren Verlauf einer Covid Erkrankung zu sorgen. Dass ihr ein Impfangebot nicht zusteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klägerin muss sich im Übrigen – genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen4vgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- jurisvgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- juris – gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland behelfen5std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und Urteil vom 24.11.2021 -3 K 858/21- die der Kanzlei der Klägerin bekannt sindstd. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und Urteil vom 24.11.2021 -3 K 858/21- die der Kanzlei der Klägerin bekannt sind. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske, das Händewaschen oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Folglich ist der Klägerin eine Rückkehr in den Libanon zumutbar. Soweit aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Umstände eine Ausreise derzeit nicht möglich ist, so betrifft dies die generelle Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat. Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung stellt jedoch ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis dar, welches jedoch nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde entsprechend § 60a AufenthG zu prüfen ist. Eine Verpflichtung des Bundesamtes deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist daher nicht gegeben6Vgl. zu alldem auch Urteile der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19- und vom 24.11.2021 -3 K 858/21- sowie Beschlüsse vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und vom 24.11.2021 -3 L 1513/21-Vgl. zu alldem auch Urteile der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19- und vom 24.11.2021 -3 K 858/21- sowie Beschlüsse vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und vom 24.11.2021 -3 L 1513/21-. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse im Libanon. Diese betreffen jedoch libanesische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.