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Urteil

3 K 925/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0624.3K925.20.00
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Leitsätze
Es ist nachvollziehbar, dass die Hisbollah einen IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland für ihre Sache gewinnen will.(Rn.39) (Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2020 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nachvollziehbar, dass die Hisbollah einen IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland für ihre Sache gewinnen will.(Rn.39) (Rn.42) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2020 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter2Vgl. Bl. 2 und 56 der GerichtsakteVgl. Bl. 2 und 56 der Gerichtsakte (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2020 steht dem entgegen, ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt ‒ was vorliegend nicht gegeben ist ‒ die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‒ vorbehaltlich der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG benannten, vorliegend aber nicht gegebenen Ausnahmen ‒ ein Ausländer, welcher sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schließlich wird einem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft ‒ auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten ‒ nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Asylsuchenden die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht (vgl. zum Ganzen nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015 ‒ A 3 S 1923/14 ‒ BeckRS 2015, 51724; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -2). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dabei dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG), Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Auch wenn insoweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht des Klägers begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Libanon von Angehörigen der Hisbollah verfolgt zu werden. Dabei kommt dem Kläger bei der Beurteilung der Frage, ob ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Der Kläger ist vorverfolgt aus dem Libanon ausgereist und eine Rückkehr ist ihm nicht zumutbar. Die Kammer verweist insoweit zur Begründung auf die Hinweisverfügung vom 02.06.2021. Wenn dort ausgeführt wird: „Auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegebenen Erkenntnislage, dürfte die Klage unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags Aussicht auf Erfolg haben. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag unglaubhaft wäre. Der Vortrag ist über das gesamte Verfahren hinweg in sich gleichbleibend, schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Die hiergegen vom Beklagten vorgetragenen Gründe verfangen nicht. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Hisbollah einen IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland für ihre Sache gewinnen will. Insoweit wäre der Kläger gerade für die Einsätze in Syrien (oder Hilfe bei deren Koordination) hervorragend geeignet, da dort nach der Erkenntnislage eine Zusammenarbeit der Hisbollah mit russ. Truppen und Söldnern stattfindet. Wenn man dann noch in den Blick nimmt, dass die Familie des Klägers auch noch über beruflich bedingte Kontakte zu den libanesischen Sicherheitskräften verfügt, ist das vom Kläger geschilderte Interesse an ihm mehr als schlüssig. Ein solches ist aus Sicht der Kammer bei einer Rückkehr auch weiterhin gegeben, mit nicht absehbaren Folgen für den Kläger bei einer Weigerung zur Zusammenarbeit. In den geschilderten persönlichen Umständen besteht im Übrigen ein entscheidungsrelevanter Unterschied zum im Schriftsatz der Beklagten vom 10.09.2020 genannten Fall des VG Trier -1 K 6228/17- (dort ein 47-jähriger ehemaliger Unteroffizier und Waffenfachmann; ein Waffenfachmann ist im Libanon aus Sicht des Gerichts leicht zu rekrutieren; eine Person mit dem Profil des Klägers dagegen nicht). Gerade aus diesen Gründen kann der Kläger, obwohl gesund, jung und sehr gut ausgebildet, auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden; fallbezogen kann bei ihm nicht die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer herangezogen werden.“ ist das fallbezogen Erforderliche dargelegt, zumal sich an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens keine Änderungen ergeben haben. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG). Im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist politisch verfolgt, wer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt ist, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die – wie seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft oder auch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – sein Anderssein prägen, gezielt intensive Rechtsverletzungen zu erleiden, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen und die ihm durch den Staat, diesem gleichzustellende staatsähnliche Organisationen oder durch Dritter zugefügt werden, gegenüber denen der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder nicht fähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Diese Voraussetzungen sind aus den oben dargestellten Gründen hier gegeben. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, lässt zugleich die Rechtsgrundlagen für den Erlass der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG, die Bestandteil der Entscheidung der Beklagten vom 25.08.2020 sind, entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.02.2020 von Moskau kommend auf dem Luftweg über Berlin in das Bundesgebiet ein, wobei er im Besitz eines bis zum 10.05.2020 gültigen Schengenvisums war. Mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2020 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe in Russland Informatik studiert und dieses Studium erfolgreich abgeschlossen. Er sei dann am 14.09.2019 zu seiner Familie nach Baalbek zurückgekehrt. Dort angekommen hätten nach einiger Zeit Mitglieder der Hisbollah nach ihm gefragt. Sie hätten ihn unmissverständlich als IT-Spezialist anwerben wollen. Das habe er jedoch nicht gewollt. Er lehne die Hisbollah und deren gewalttragende Aktivitäten aus politischen Gründen ab. Er habe gegenüber den Mitgliedern der Hisbollah dann erklärt, er werde sich bei ihnen melden, da er noch einige Dinge zu erledigen habe. Er habe die so gewonnene Zeit genutzt, um am 03.11.2019 wieder nach Russland zu reisen. In Russland habe er sich um ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland bemüht. Die Hisbollah habe nach seiner Ausreise seine Familie besucht und nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass sein Sohn nach Russland gereist sei. Auf seinen am 15.06.2020 persönlich gestellten Asylantrag hin wurde der Kläger am 24.06.2020 vom Bundesamt der Beklagten angehört, wobei er seine bisherigen Angaben wiederholte und auf Nachfragen (so gab er an, sich nach dem Anwerbeversuch bis zur Ausreise nach Russland an verschiedenen Orten bei Tanten und Onkeln aufgehalten zu haben; sein Vater sei Unteroffizier der libanesischen Polizei im Ruhestand, ein Bruder ebenfalls bei der Polizei) vertiefte. Mit Bescheid der Beklagten vom 25.08.2020, an die jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 28.08.2020 als Einschreiben zur Post gegeben, wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags. Die Schilderungen des Klägers beruhten auf Mutmaßungen. Der Vortag beinhalte keine konkreten Anhaltspunkte für das gezielte Interesse der Hisbollah an seiner Person. Es bliebe im Dunklen, inwieweit die Hisbollah auf ihn hätte aufmerksam werden sollen. Der Vortag sei pauschal und detailarm. In der Gesamtschau dränge sich insofern die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet geradezu auf. Am 07.09.2020 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortag und trägt unter Darlegung der fallbezogen relevanten Erkenntnislage ergänzend und vertiefend vor, aus welchen Gründen er politisch verfolgt ausgereist sei und ihm bei einer Rückkehr in den Libanon nach wie vor politische Verfolgung drohe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG im Hinblick auf den Libanon bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des klägerischen Vortrags seien zutreffend. So habe der freie Fluchtvortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung lediglich gerade einmal 8 Zeilen betragen. Auch habe er lediglich benennen können, ein einziges Mal mit der Hisbollah in Kontakt gewesen zu sein, wobei er den Anwerbeversuch habe abwenden können. Zudem macht sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Trier (1 K 6228/17.TR) geltend, eine Zwangsrekrutierung sei bei der Hisbollah weder üblich noch verbreitet. Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.09.2020 -3 L 926/20- die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Verfügung vom 02.06.2021 hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen und ausgeführt: „Auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegebenen Erkenntnislage dürfte die Klage unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags Aussicht auf Erfolg haben. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag unglaubhaft wäre. Der Vortrag ist über das gesamte Verfahren hinweg in sich gleichbleibend, schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Die hiergegen vom Beklagten vorgetragenen Gründe verfangen nicht. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Hisbollah einen IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland für ihre Sache gewinnen will. Insoweit wäre der Kläger gerade für die Einsätze in Syrien (oder Hilfe bei deren Koordination) hervorragend geeignet, da dort nach der Erkenntnislage eine Zusammenarbeit der Hisbollah mit russ. Truppen und Söldnern stattfindet. Wenn man dann noch in den Blick nimmt, dass die Familie des Klägers auch noch über beruflich bedingte Kontakte zu den libanesischen Sicherheitskräften verfügt, ist das vom Kläger geschilderte Interesse an ihm mehr als schlüssig. Ein solches ist aus Sicht der Kammer bei einer Rückkehr auch weiterhin gegeben, mit nicht absehbaren Folgen für den Kläger bei einer Weigerung zur Zusammenarbeit. In den geschilderten persönlichen Umständen besteht im Übrigen ein entscheidungsrelevanter Unterschied zum im Schriftsatz der Beklagten vom 10.09.2020 genannten Fall des VG Trier -1 K 6228/17- (dort ein 47-jähriger ehemaliger Unteroffizier und Waffenfachmann; ein Waffenfachmann ist im Libanon aus Sicht des Gerichts leicht zu rekrutieren; eine Person mit dem Profil des Klägers dagegen nicht). Gerade aus diesen Gründen kann der Kläger, obwohl gesund, jung und sehr gut ausgebildet, auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden; fallbezogen kann bei ihm nicht die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer herangezogen werden. Das Gericht regt daher an, den Kläger klaglos zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein wird gebeten, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Dies dürfte unter Pandemiegesichtspunkten bei der oben geschilderten Sach- und Rechtslage sachdienlich und zielführend sein.“ Die Beteiligten haben sodann auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet1Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2021, Bl. 70 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 22.06.2021, Bl. 71 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2021, Bl. 70 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 22.06.2021, Bl. 71 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen. Die Erkenntnisse der Dok. Libanon waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.