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Beschluss

3 L 212/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0306.3L212.20.00
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Leitsätze
Für Litauen gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu erwägen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der mit Schriftsatz vom 20.02.2020 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2020 anzuordnen“, ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (3 K 203/20) nicht nach Litauen oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, abschieben darf1st. Rspr. der Kammer, zuletzt bspw. Beschluss vom 26.02.2020, 3 L 195/20, unter Verweis u.a. auf den Beschluss vom 07.12.2018, 3 L 2016/18; vgl. zur statthaften Antragsart eingehend: VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.08.2018, 6 L 1012/18, BeckRS 2018, 19335, unter Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017, 32 L 670.17 A; so im Ergebnis auch Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 9 Rn 182, Fn 426 unter Hinweis auf Thüringisches OVG, EZAR 632 Nr. 32, OVG Berlin, Beschluss vom 28.01.1994, OVG 8 S 383.93, VG Darmstadt, EZAR 632 Nr. 29, VG Freiburg, NVwZ 1995, 197, VG Sigmaringen, NVwZ-Beil. 1996, 30, VG Würzburg, EZAR 632 Nr. 17 sowie BVerfG, NVwZ-Beil. 1999, 49 (50 f) = EZAR 632 Nr. 31 = InfAuslR 1999, 256;VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.08.2019, 6 L 974/19; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018, 3 B 1712/18.A; Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand 01.11.2019, § 71 Rn 37 m.w.N.st. Rspr. der Kammer, zuletzt bspw. Beschluss vom 26.02.2020, 3 L 195/20, unter Verweis u.a. auf den Beschluss vom 07.12.2018, 3 L 2016/18; vgl. zur statthaften Antragsart eingehend: VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.08.2018, 6 L 1012/18, BeckRS 2018, 19335, unter Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017, 32 L 670.17 A; so im Ergebnis auch Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 9 Rn 182, Fn 426 unter Hinweis auf Thüringisches OVG, EZAR 632 Nr. 32, OVG Berlin, Beschluss vom 28.01.1994, OVG 8 S 383.93, VG Darmstadt, EZAR 632 Nr. 29, VG Freiburg, NVwZ 1995, 197, VG Sigmaringen, NVwZ-Beil. 1996, 30, VG Würzburg, EZAR 632 Nr. 17 sowie BVerfG, NVwZ-Beil. 1999, 49 (50 f) = EZAR 632 Nr. 31 = InfAuslR 1999, 256;VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.08.2019, 6 L 974/19; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018, 3 B 1712/18.A; Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand 01.11.2019, § 71 Rn 37 m.w.N.. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO). Der Maßstab für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich vorliegend aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anwendbar ist. Denn es handelt sich bei dem am 15.01.2020 gestellten Asylantrag des Antragstellers um einen Folgeantrag, nachdem sein erstes Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2017 (dortiges Az.: XXXXXXXXX) erfolglos blieb. Vorläufiger Rechtsschutz ist demnach auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur dann zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, geringe Zweifel reichen nicht aus2BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält3BVerfG, a.a.O.BVerfG, a.a.O.. Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Auf das Vorliegen eines der vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe kann sich der Antragsteller, wovon die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausgegangen ist, indes nicht mit Erfolg berufen. Weder hat er in glaubhafter und hinreichend substantiierter Weise eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dartun können, noch hat er neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlegen können, welche geeignet gewesen wären, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.02.2020 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich mit dem beim Bundesamt erfolgten Vorbringen des Antragstellers in überzeugender Weise auseinander. Soweit er zur Begründung seines gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages ausführt, nach jüngsten Berichten in den Medien hätten alle nach Litauen umgesiedelten syrischen Flüchtlinge das Land wieder verlassen, sie seien von der mangelnden Unterstützung enttäuscht, auch die Flüchtlinge selbst hätten als Grund genannt, dass Litauen „kein Land wie Deutschland oder Schweden sei“ und wollten wegen der nicht ausreichenden Hilfen und des mangelnden Integrationsprozess nicht bleiben, der Chef des Regierungszentrum für Migranten in dem kleinen Städtchen Rukla, R. M., habe hierzu mitgeteilt, dass die Familien ihre „Zusatzleistungen“ verlören, wenn sie nicht innerhalb eines Monats zurückkehrten, woran der Antragsteller die nach seiner Ansicht einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Frage anschließt, ob die verbleibenden Leistungen eine Verelendung der Antragsteller auf Dauer verhindern könnten, ist dieser Vortrag nicht geeignet, unter Beachtung des aufgezeigten rechtlichen Rahmens eine dem Antragsteller günstige Entscheidung zu rechtfertigen. Für Litauen gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen von Abschiebungsverboten im genannten Sinn zu erwägen4st. Rechtsprechung der Kammer, so bspw. Urteil vom 05.06.2018, 3 K 1578/17, juris, und zuletzt, den Sohn des Antragstellers betreffend, Urteil vom 29.07.2019, 3 K 678/18, juris (nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.11.2019, 2 A 283/19, BeckRS 2019, 30251); vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 27.02.2019, 23 K 367/18 A und VG Augsburg, Beschluss vom 21.01.2019, Au 6 S 19.50042, beide juris; vgl. im Übrigen: Aus Politik und Zeitgeschichte, Estland, Lettland, Litauen. APuZ 8/2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen, Stand: 02.11.2018st. Rechtsprechung der Kammer, so bspw. Urteil vom 05.06.2018, 3 K 1578/17, juris, und zuletzt, den Sohn des Antragstellers betreffend, Urteil vom 29.07.2019, 3 K 678/18, juris (nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.11.2019, 2 A 283/19, BeckRS 2019, 30251); vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 27.02.2019, 23 K 367/18 A und VG Augsburg, Beschluss vom 21.01.2019, Au 6 S 19.50042, beide juris; vgl. im Übrigen: Aus Politik und Zeitgeschichte, Estland, Lettland, Litauen. APuZ 8/2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen, Stand: 02.11.2018. Missstände von einer Erheblichkeit, die geeignet sind, Anlass zu geben, systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylsystem Litauens zu überprüfen, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan5vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, und C-297/17 u.a., juris, nach der es Sache des Asylantragstellers ist, Missstände von einer Erheblichkeit darzutun, die geeignet sind, Anlass zu geben, systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylsystem des Mitgliedstaates zu überprüfen.vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, und C-297/17 u.a., juris, nach der es Sache des Asylantragstellers ist, Missstände von einer Erheblichkeit darzutun, die geeignet sind, Anlass zu geben, systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylsystem des Mitgliedstaates zu überprüfen.. Irrelevant sind insoweit ungeachtet bereits der objektiven Unschärfe des Begriffs der „ausreichenden“ Hilfe die subjektiven „enttäuschten“ „Erwartungen“ „aller“ aus Litauen zurückgekehrter syrischer Flüchtlinge hinsichtlich des Umfangs an Unterstützung und Hilfen sowie des Integrationsprozesses. Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren hilfsweise begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Litauens ebenfalls kein Anordnungsanspruch, da sich weder aus seinem Vorbringen noch ansonsten greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben. Auch insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2020 verwiesen, ergänzend auf die obigen Ausführungen sowie die in Fußnote 4 zitierten Fundstellen Bezug genommen.