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Urteil

3 K 717/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0127.3K717.19.00
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Leitsätze
Für Mahngebühren, die auf der Grundlage des SVwVG (juris: VwVG SL) erhoben werden, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn ihnen fallbezogen Hauptforderungen des in kommunaler Trägerschaft befindlichen Jobcenters nach SGB II (juris: SGB 2) zugrunde lagen.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Mahngebühren, die auf der Grundlage des SVwVG (juris: VwVG SL) erhoben werden, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn ihnen fallbezogen Hauptforderungen des in kommunaler Trägerschaft befindlichen Jobcenters nach SGB II (juris: SGB 2) zugrunde lagen.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1, Alt. 1, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Mahngebühren5Den Mahnungen vom 11.04.2018 fehlt es, wie schon der Kreisrechtsausschuss zutreffend ausgeführt hat, an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 SVwVfG konstitutiven Regelungscharakter, weil die Klägerin hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Schuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet, unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Bei der in den Mahnungen vom 11.04.2018 aber auch enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 SVwVfG, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung, vgl. zu alldem BSG, Urteil vom 26.05.2011 -B 14 AS 54/10R-, juris m.w.N.Den Mahnungen vom 11.04.2018 fehlt es, wie schon der Kreisrechtsausschuss zutreffend ausgeführt hat, an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 SVwVfG konstitutiven Regelungscharakter, weil die Klägerin hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Schuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet, unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Bei der in den Mahnungen vom 11.04.2018 aber auch enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 SVwVfG, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung, vgl. zu alldem BSG, Urteil vom 26.05.2011 -B 14 AS 54/10R-, juris m.w.N., die auf der Grundlage des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsrechts erhoben werden, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, auch wenn ihnen fallbezogen Hauptforderungen des in kommunaler Trägerschaft befindlichen Jobcenters nach SGB II zugrunde liegen. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1, Abs. 8 SGB II6Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 29.08.2016 -5 B 74/15-, juris,Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 29.08.2016 -5 B 74/15-, juris,. Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 11.04.2018 über Mahngebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht Mahngebühren in Höhe von insgesamt 7,55 € festgesetzt und angefordert. Rechtsgrundlage der Erhebung der Mahngebühren ist § 5 der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz und hinsichtlich der Säumniszuschläge § 240 AO. Nach § 5 Abs. 1 der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beträgt die Gebühr für die Mahnung nach § 31 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei einem Wert der geschuldeten Leistung bis zu 51 Euro einschließlich 1,53 Euro, von dem Mehrbetrag 1/2 vom Hundert; sie wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Nach § 5 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Mit Blick auf den Klagevortag ist allein anzumerken, dass der Erhebung der Mahngebühren „offene“ Forderungen zugrunde liegen, für die die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach § 30 Abs. 1 SVwVG7§ 30 Abs. 1 SVwVG lautet:“(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn 1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben, 2. die Leistung fällig ist, 3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist, 4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.“§ 30 Abs. 1 SVwVG lautet:“(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn 1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben, 2. die Leistung fällig ist, 3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist, 4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.“ vorliegen. Der Festsetzung der Mahngebühren über 2,85 € zu dem Kassenzeichen x mit einem Hauptforderungsbetrag von 168,34 € und über 2,25 € zu dem Kassenzeichen x mit einem Hauptforderungsbetrag von 16,68 € beruhen auf dem Bescheid des Jobcenters des Beklagten vom 04.07.2016, der bestandskräftig geworden ist8Vgl. Bl. 35, 36 der GerichtsakteVgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte. Eine Zahlung der Beträge seitens der Klägerin an den Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Die Festsetzung von Mahngebühren über 2,45 € zu dem Kassenzeichen x mit einem Hauptforderungsbetrag von 89,66 € beruht auf dem Bescheid des Jobcenters des Beklagten vom 21.10.20149Vgl. Bl. 8 der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29.05.2019, vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte, vorgelegten VeraltungsunterlagenVgl. Bl. 8 der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29.05.2019, vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte, vorgelegten Veraltungsunterlagen. Der Vortrag der Klägerin hierzu, Mahngebühren könnten sich aus dieser Forderung nicht ergeben, da die Forderung als Ergebnis eines gerichtlichen Vergleiches im Verfahren Az.: S 26 AS 229/17 des Sozialgerichts des Saarlandes unter der Bedingung verhandelt worden sei, dass keine weiteren Kosten gefordert werden könnten, trifft nicht zu. Aus der dem Gericht vorliegenden Sitzungsniederschrift vom 19.12.2017 geht hervor, dass das in Rede stehende Verfahren Az.: S 26 AS 229/17 nicht mit einem Vergleich, sondern mit einer Klagerücknahme seitens der Klägerin endete10Vgl. Bl. 32-34 der GerichtsakteVgl. Bl. 32-34 der Gerichtsakte und der Bescheid vom 21.10.2014 daher Bestandskraft erlangte. Eine Zahlung des Hauptforderungsbetrages seitens der Klägerin an den Beklagten konnte das Gericht auch hier nicht feststellen. Das von der Klägerin angeführte Verfahren Az.: S 26 AS 636/17 bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt11Vgl. hierzu die Klageschrift der Klägerin an das SG des Saarlandes vom 25.07.2014, Bl. 38-40 der GerichtsakteVgl. hierzu die Klageschrift der Klägerin an das SG des Saarlandes vom 25.07.2014, Bl. 38-40 der Gerichtsakte und ist für die hier in Rede stehenden Mahngebühren nicht entscheidungserheblich. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wurde unter dem 11.04.2018 zu Mahngebühren hinsichtlich der Bescheide des Jobcenters im Landkreis Saarlouis mit dem Kassenzeichen x über 2,45 €, dem Kassenzeichen x über 2,85 € und dem Kassenzeichen x über 2,25 €, insgesamt 7,55 €, herangezogen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Festsetzung dieser Gebühren beruhe auf § 5 Abs. 1 der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Säumniszuschläge würden nach § 240 der Abgabenordnung mit 1 von Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Betrages, für jeden angefangenen Monat der Säumnis vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab gerechnet, erhoben. Diesen Mahngebühren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch Aufhebung-und Erstattungsbescheid des Jobcenters im Landkreis Saarlouis vom 21.10.2014 (zu Kassenzeichen x) wurden die Entscheidungen des Jobcenters vom 02.01.2013, 09.01.2013, 05.03.2013, 19.3.2013, 03.04.2013 und 27.05.2013 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 aufgehoben und die Klägerin verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 89,66 € zu erstatten1Vgl. Bl. 8 der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29.05.2019, vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte, vorgelegten VeraltungsunterlagenVgl. Bl. 8 der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29.05.2019, vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte, vorgelegten Veraltungsunterlagen. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Jobcenters im Landkreis Saarlouis vom 16.03.2017 zurückgewiesen; die hiergegen vor dem Sozialgericht des Saarlandes erhobene Klage 26 AS 229/17 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht des Saarlandes am 19.12.2017 von der Klägerin zurückgenommen2Vgl. Bl. 32-34 der GerichtsakteVgl. Bl. 32-34 der Gerichtsakte. Mit Bescheid vom 04.07.2016 wurde vom Jobcenter im Landkreis Saarlouis ein Erstattungsbetrag von 185,02 € betreffend Leistungen für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014, Unterkunft und Heizung (zu Kassenzeichen x; 168,34 €) und Regelleistungen (zu Kassenzeichen ; 16,68 €) betreffend, festgesetzt3Vgl. Bl. 35, 36 der GerichtsakteVgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt. Gegen die Mahnungen des Beklagten vom 11.04.2018 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2018, beim Beklagten am 17.04.2018 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus, der Mahnung sei keinerlei Leistungsbescheid vorausgegangen. Den Erhalt einer Zahlungsaufforderung könne sie erst zum 13.04.2018 bestätigen. Auch bestünden keine Forderungen des Jobcenters im Landkreis Saarlouis ihr gegenüber. Aus diesen Gründen und der ihrer Sicht nach vorsätzlich falschen Datierung der den Gebühren zugrunde liegenden Schreiben auf den 28.02.2016 anstatt auf den 28.02.2018 handele es sich um einen Betrug seitens des Beklagten und damit um eine rechtswidrige Forderung. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.04.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss vom 29.04.2019, dessen Zustellung an die Klägerin der Akte nicht zu entnehmen ist, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 13.05.2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, nach der Entscheidung des Sozialgerichts des Saarlandes (Az.: S 26 AS 229/17 und Az.: S 26 AS 636/17) hätte sie in Abgeltung aller offener Zahlungsansprüche 89,66 € an das Jobcenter zahlen sollen. Diese Zahlung sei erfolgt. Von einem Zahlungsverzug habe sie erst mit dem Mahnschreiben vom 11.04.2018 erfahren. Die Forderungen hinsichtlich Mahn- und Verwaltungskosten seien rechtswidrig, wozu sie in der mündlichen Verhandlung weiter vorträgt4Vgl. hierzu den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz „Folgenden Sachverhalt ist zum heutigen Verhandlungsprotokoll ….“Vgl. hierzu den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz „Folgenden Sachverhalt ist zum heutigen Verhandlungsprotokoll ….“. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 11.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des Kreisrechtsausschusses und wendet darüber hinaus ein, die Klägerin habe keine Zahlungen auf die von ihr genannte Hauptforderung erbracht. Das Verfahren Az.: S 26 AS 229/17 vor dem Sozialgericht des Saarlandes sei nicht durch Vergleich, sondern, was unstreitig ist, durch Klagerücknahme geendet. Das Verfahren Az.: S 26 AS 636/17 sei für die hier in Rede stehenden Mahngebühren unerheblich. Die den Mahnungen vom 11.04.2018 zugrunde liegenden Rückzahlungsbescheide stammten vom 21.10.2014 und vom 04.07.2016 und seien am 19.12.2017 und am 04.08.2016 in Bestandskraft erwachsen. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht stünde auch nur insoweit offen, wie die Klägerin ausschließlich eine Entscheidung über die Mahngebühren anstrebe. Hinsichtlich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hauptforderung richte sich die gerichtliche Klärung nach den für die Vollstreckung einschlägigen rechtlichen Regelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.