Urteil
3 K 325/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0930.3K325.19.00
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der fallbezogen als vulnerabel an zusehenden Klägerin, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten hatte, droht bei einer Rückkehr nach Italien eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthlG, Art 3 EMRK Art 4 GRCh verstoßende Situation extremer materielle Art. (Rn.15)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Italiens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der fallbezogen als vulnerabel an zusehenden Klägerin, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten hatte, droht bei einer Rückkehr nach Italien eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthlG, Art 3 EMRK Art 4 GRCh verstoßende Situation extremer materielle Art. (Rn.15) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Italiens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens. In Italien droht der fallbezogen als vulnerabel anzusehenden Klägerin derzeit im Falle einer Abschiebung eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK, der insoweit inhaltsgleich mit Art. 4 GRCH ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 -C 163/17-, juris), darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris). Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 -39350/13- (A.S. / Schweiz)-, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 -30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland)-, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien)-, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 -1 A 21/12.A-, juris, Rn. 118). Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris). Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -C-297/17-, Rn. 92 ff., m.w.N., juris; kurz Fehlen von ”Bett, Brot, Seife“, vgl. insoweit -zu Italien- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 -A 4 S 749/19-, juris). Nach diesen Maßgaben sprechen durchgreifende Gründe dafür, dass die Klägerin als vulnerable Person einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Italien ausgesetzt wäre (vgl. dazu, dass nicht vulnerable Personengruppen einer solchen Gefährdung im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht ausgesetzt sind, Urteil der Kammer vom 30. September 2019 -3 K 653/19-) Die Klägerin ist eine besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte. Dies folgt aus ihren Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer aufgrund des Auftretens der Klägerin und ihres gesamten Aussageverhaltens keine Zweifel hat. Danach wurde sie im Alter von 14 Jahren zwangsverheiratet. Sie verfügt über keinerlei Schul- und /oder Berufsausbildung. Sie war - bis zu dem Zeitpunkt, als sie in Italien (Sizilien/Catania) ihren ihr gegenüber gewalttätigen Ehemann verlassen hat und keine Wohnung mehr hatte und auf der Straße leben musste - ausschließlich mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt. Ihr gewalttätiger Ehemann hat sie auch in Catania gesucht und gefunden, was sie letztlich zur Einreise nach Deutschland bewegt hat. Dies in den Blick nehmend würde die Klägerin im Fall einer Abschiebung nach Italien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte, anders als die italienische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Italien bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt. Zwar ist festzustellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-) im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber grundsätzlich befähigt sein, sich den doch schwierigen Bedingungen in Italien (vgl. zu diesen doch schwierigen Bedingungen Urteil der Kammer vom 30.09.2019 -3 K 653/19-) zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 -3 L 2691/16- juris sowie, diese Rechtsprechung auch unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. April 2019 -2 A 80/18- konkretisierend, Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-). Die oben dargelegten Lebensumstände lassen ohne Weiteres erkennen, dass es der Klägerin während ihres seinerzeitigen Aufenthaltes in Italien noch nicht gelungen bzw. möglich gewesen ist, ihre elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse kann einzelfallbezogen auch zum derzeitigen Zeitpunkt realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei einer jetzigen Rückkehr der Klägerin nach Italien anders sein könnte. Über Hilfen in Italien - insbesondere ein familiäres Netzwerk - verfügt die Klägerin nicht. Auch sonst ist von Umständen, die auf eine eigene - autarke - Leistungsfähigkeit schließen lassen könnten, nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie es der Klägerin in Italien aus eigener Kraft möglich sein sollte, eine angemessene Unterkunft für sich zu finden. Dies führt bei der Klägerin als besonders schutzbedürftige Person allerdings dazu, dass diese - ohne besondere Zusicherung der zuständigen italienischen Stellen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04. November 2014 -Nr. 29217/12-, Tarakhel / Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f.). Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich der Klägerin hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und ist im Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 der ZPO. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste über Italien kommend am 01.02.2019 in das Bundesgebiet ein. Bei der Einreise nach Italien am 29.09.2017 war sie im Besitz eines italienischen, am 07.09.2017 erteilten, Schengen-Visums. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt zur Zulässigkeit des Asylantrages am 15.02.2019 gab die Klägerin an, sie habe eine eritreische ID-Karte, die sie aber nur in Kopie vorlegen könne. Das Original habe sie in Italien bei ihrer Freundin deponiert. Es sei richtig, dass sie im Sudan geboren und dort aufgewachsen sei. Sie habe dort auch bis zur Ausreise gelebt. Sie sei am 05.10.1982 in Port Sudan geboren. Sie habe die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten, weil ihre Eltern schon aus Eritrea gestammt hätten. Später habe sie bei der eritreischen Botschaft im Sudan einen Ausweis beantragt. Dabei hätten ihr Zeugen geholfen, zum Beispiel ihre Tante. Diese Zeugen hätten sie unterstützt. Die Zeugen hätten ihre Eltern gekannt. Die Zeugen hätten genau gewusst, dass ihre Eltern aus Eritrea gestammt hätten. Aufgrund der Herkunft ihrer Eltern sei auch sie Eritreerin. Wie genau sie nach Italien gekommen sei, könne sie nicht sagen. Dabei sei sie aber vom Roten Kreuz und der UN unterstützt worden. Die seien mit ihr bei der Botschaft gewesen. Sie sei mit ihrem Ehemann und den drei Kindern nach Italien gereist. In Italien habe sie nicht bleiben können. Sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits im Sudan aufgewachsen. Diese Tante habe sie im Alter von 14 Jahren an einem Mann verheiratet, den sie überhaupt nicht gekannt habe und der auch älter als sie gewesen sei. Sie habe ein schwieriges Leben mit diesem Mann gehabt. Der Mann habe sie öfter geschlagen. Die Verletzung an ihrer Stirn stamme auch davon. Sie sei seine Dienerin gewesen. Im Sudan sei sie hoffnungslos gewesen. In Italien habe ihr Mann sie auch ständig schikaniert, geschlagen und bedroht. Sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, da ihr Mann ihr gedroht habe, sie umzubringen. Nach ihrer Einreise nach Italien sei sie drei Monate später vor ihrem Mann geflohen. Sie habe dann auf der Straße gelebt und sei obdachlos gewesen. Bei der Polizei sei sie in Italien nicht gewesen. Sie sei aber bei einer sozialen Institution gewesen und habe sich dort über ihren Ehemann beschwert. Sie hätten ihr gesagt, sie seien als Ehepaar hier eingereist und sie könnten nichts für sie tun. Es sei eine Institution gewesen, die sie mit Essen und ärztlicher Hilfe versorgt habe. Sie habe danach auf der Straße gelebt. Aber selbst da hätten die Bedrohungen durch ihren Mann nicht aufgehört. Ihr Mann habe sie auf der Straße gesucht und auch gefunden. Sie habe dann am Busbahnhof Landsleute getroffen. Diese hätten ihr auf Frage geraten, nach Deutschland zu reisen. Sie habe dann den Bus genommen. Sie habe für die Reise 100 € bezahlt. Sie leide wegen der Verletzung an der Stirn immer an heftigen Kopfschmerzen, vor allem am Hinterkopf. Sie nehme keine Medikamente. Unter dem 21.02.2019 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Klägerin eine „residence permit for refugee status by the Police Department in ROMA“ erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 21.02.2019, der Klägerin am 05.03.2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin wegen des ihr erteilten Schutzstatus im sicheren Drittstaat Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 13.03.2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt mit Schriftsatz vom 10.04.2019 vor, auch nach den Kriterien des EuGH (Urteile vom 19.03.2019) stehe der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nichts entgegen. Sie habe bereits bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt glaubhaft geschildert, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann auch bei den zuständigen sozialen Institutionen keinerlei Unterstützung erhalten habe. Sie sei obdachlos gewesen und habe auf der Straße gelebt. Sie habe „überall nach Geld fragen" -, also betteln müssen. Das Dasein als Bettler sei sehr wohl eine „Verelendung" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 21.02.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin wurde zu ihren Lebensverhältnissen in Italien in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogene Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts- Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.