OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 2281/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0930.3K2281.17.00
2mal zitiert
16Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem fallbezogen als vulnerabel anzusehenden Asylbewerber, der in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten hatte, droht im Falle einer Rückführung nach Italien eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art 4 GRCH, Art 3 EMRK verstoßen Situation extremer materieller Not.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 27.10.2017 und 22.11.2017 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Italiens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem fallbezogen als vulnerabel anzusehenden Asylbewerber, der in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten hatte, droht im Falle einer Rückführung nach Italien eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art 4 GRCH, Art 3 EMRK verstoßen Situation extremer materieller Not.(Rn.18) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 27.10.2017 und 22.11.2017 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Italiens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens. In Italien droht dem fallbezogen als vulnerabel anzusehenden Kläger derzeit im Falle einer Abschiebung eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK, der insoweit inhaltsgleich mit Art. 4 GRCH ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 -C 163/17-, juris), darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris). Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 -39350/13- (A.S. / Schweiz)-, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 -30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland)-, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien)-, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 -1 A 21/12.A-, juris, Rn. 118). Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris). Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -C-297/17-, Rn. 92 ff., m.w.N., juris; kurz Fehlen von ”Bett, Brot, Seife“, vgl. insoweit -zu Italien- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 -A 4 S 749/19-, juris). Nach diesen Maßgaben sprechen durchgreifende Gründe dafür, dass der Kläger als vulnerable Person einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Italien ausgesetzt wäre (vgl. dazu, dass nicht vulnerable Personengruppen einer solchen Gefährdung im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht ausgesetzt sind, Urteil der Kammer vom 30. September 2019 -3 K 653/19-) Der Kläger ist fallbezogen mit Blick auf die zu treffende Rückkehrprognose ein besonders schutzbedürftiger international Schutzberechtigter. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18- juris). Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18-, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39). Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes beeinflusst die rechtliche Bewertung dieser Rückkehrkonstellation und verbietet auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder in der Regel eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall. Nicht erst die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, sondern bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr - wegen bestandskräftiger Bleiberechte - entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der anzustellenden Prognoseentscheidung, welche Gefahren den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohen (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18- juris Rn. 21). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist auf den Kläger bezogen davon auszugehen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Italiens - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass ihn zumindest sein nur mehrere Monate altes Kleinkind, welches mit ihm und seiner nur religiös angetrauten Ehefrau zusammenlebt und für das er auch tatsächlich in Form einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sorgt (es liegt also die vom BVerwG geforderte „gelebte Kernfamilie“ vor; für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen nach der Rspr. des BVerwG allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft allerdings nicht aus; vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18- juris, Rn. 18), begleitet. Dies in den Blick nehmend würde der Kläger als alleinerziehender Vater eines Kleinstkindes im Fall einer Abschiebung nach Italien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte, anders als die italienische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Italien bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt. Zwar ist festzustellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-) im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber grundsätzlich befähigt sein, sich den doch schwierigen Bedingungen (vgl. zu diesen Bedingungen Urteil der Kammer vom 30. September 2019 -3 K 653/19) zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 -3 L 2691/16- juris sowie, diese Rechtsprechung auch unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. April 2019 -2 A 80/18- konkretisierend, Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-). Der Umstand, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien ein Kleinstkind versorgen müsste, lässt einzelfallbezogen aufgrund der Erkenntnisse (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 30.09.2019 -3 K 653/19-) ohne Weiteres den Schluss zu, dass er nicht in der Lage wäre, die elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Über Hilfen in Italien - insbesondere ein familiäres Netzwerk - verfügt der Kläger nicht. Auch sonst ist von Umständen, die auf eine eigene - autarke - Leistungsfähigkeit schließen lassen könnten, nichts bekannt. Dies führt bei dem Kläger als besonders schutzbedürftiger Person allerdings dazu, dass dieser - ohne besondere Zusicherung der zuständigen italienischen Stellen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04. November 2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel / Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f. sowie dies Rspr. ausdrücklich bestätigend EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris ) 1Selbst wenn die Kammer auf der Grundlage der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18-, im Falle des Klägers bei der Rückkehrprognose auch auf seine mit ihm nur religiös verheiratete Ehefrau abstellen würde, da insoweit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls eine „gelebte Kernfamilie“ vorliegt, würde sich an dieser Bewertung nichts ändern, da auch und gerade dann die Grundsätze des EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04. November 2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel / Schweiz, greifen würden.Selbst wenn die Kammer auf der Grundlage der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 -1 C 45/18-, im Falle des Klägers bei der Rückkehrprognose auch auf seine mit ihm nur religiös verheiratete Ehefrau abstellen würde, da insoweit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls eine „gelebte Kernfamilie“ vorliegt, würde sich an dieser Bewertung nichts ändern, da auch und gerade dann die Grundsätze des EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04. November 2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel / Schweiz, greifen würden.. Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich des Klägers ist im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 der ZPO. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 25.02.2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 07.02.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter; dabei gab er unter anderem an, in Italien keinen Bescheid über sein gestellten Asylantrag oder einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 27.05.2014 gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid vor dem VG des Saarlandes ebenfalls erhobenen Klage (3 K 904/14) wurde von der Kammer mit Beschluss vom 18.07.2014 -3 L 905/14- zurückgewiesen. Eine für den 20.10.2014 geplante Rückführung nach Italien scheiterte daran, dass der Kläger in seiner ihm zugewiesenen Wohnung nicht angetroffen wurde. Aus dem gleichen Grund scheiterte eine für den 27.11.2014 geplante Rückführung; dabei wurde festgestellt, dass der Kläger schon längere Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufenthältig war. Unter dem 03.12.2014 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Kläger der „refugee status“ zuerkannt worden sei. Die Klage 3 K 904/14 wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.03.2015 abgewiesen; die Kammer führte in diesem Verfahren unter anderem aus, dass der Kläger bezüglich seines Aufenthaltes in Italien nicht die Wahrheit gesagt habe, da in einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schleusung italienische Papiere (u. a. seine italienische Aufenthaltserlaubnis und seine italienische Gesundheitskarte) sichergestellt worden seien. Der Kläger reiste sodann, nach dem er im Jahre 2016 und nach einer illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahre 2017 jeweils nach Italien rückgeführt worden war, über Italien kommend erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25.08.2017 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in Lebach am 25.08.2017 gab der Kläger an, er habe seinen eritreischen Personalausweis im Jahre 2014 in Lebach abgegeben. Er habe in Eritrea in der Ortschaft Kitmewlie gelebt. Er sei beim Nationaldienst gewesen und von dort geflohen. Er habe sich nach seiner Flucht einen Monat in der Wohnung seiner Eltern aufgehalten und sei dann in den Sudan geflohen. Er sei im September 2011 vom Nationaldienst geflohen. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau Linda F. sei am 03.02.1991 in Daero Paulos geboren. Sie hätten am 24.06.2012 in Khartum/Sudan geheiratet. Daero Paulos sei etwa 5 Km von Kitmewlie entfernt. Seine Ehefrau halte sich derzeit in Deutschland in der Ortschaft R. auf. Seine Ehefrau habe ein uneheliches Kind. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Ein Bruder lebe in Südafrika, eine Schwester in Äthiopien. Die übrigen würden in Eritrea leben. Väterlicherseits habe er eine Tante, mütterlicherseits vier Onkel und vier Tanten. Er habe in Eritrea die Schule bis zur achten Klasse besucht. Anschließend sei er als Schreiner angelernt worden. Von Januar 2006 bis zu seiner Flucht im Jahre 2011 habe er Nationaldienst geleistet. Er sei im Februar 2014 in Deutschland angekommen. Eritrea habe er im Februar 2012 verlassen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, er habe sich geirrt. Er habe Eritrea im Oktober 2011 verlassen. In Italien habe er Fingerabdrücke abgegeben, einen Asylantrag gestellt und dort auch einen Schutzstatus erhalten. Seine Personalpapiere seien ihm jedoch gestohlen worden, als er in Italien auf der Straße gelebt habe. Als er in Italien seine Anerkennung bekommen habe, sei er aus der Aufnahmestelle entlassen worden. Danach habe er unter der Brücke geschlafen. Er habe nur Kontakt zur Aufnahmestelle gehabt. Dort habe man ihn lediglich aufgefordert, die Aufnahmestelle zu verlassen. Danach sei er nach Mailand gegangen und auch dort habe man ihm bei den Behörden nicht geholfen. Wenn man in Italien anerkannt sei, bekomme man keinen Cent vom Staat und auch keine Unterkunft. Er sei zunächst von Eritrea aus mit seiner Freundin in den Sudan, wo er 15 Monate geblieben sei. Danach habe er sich sechs Monate in Libyen aufgehalten und sei dann mit dem Schiff im Juni 2013 nach Italien gekommen. Dort sei er sieben Monate geblieben, bis er über Österreich nach Deutschland gereist sei. Er sei aus Eritrea geflohen, weil der Nationaldienst dort kein Ende habe und zu dem sehr hart sei. Sonst sei ihm in Eritrea nichts geschehen. Das sei alles gewesen. Auf Vorhalt, dass er in seiner Anhörung am 12.02.2014 hier in Lebach angegeben habe, dass er inhaftiert gewesen sei, dort krank geworden sowie in ein Krankenhaus gebracht worden und von dort geflohen sei, nun aber etwas vollkommen anderes angebe, erklärte der Kläger, er sei müde. Er habe das vergessen. Sodann wurde eine Pause gemacht und der Kläger aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Wahrheit zu sagen. Auf weiteren Vorhalt, dass er in seiner Anhörung am 12.02.2014 auch angegeben habe, dass seine letzte offizielle Anschrift im Dorf Daro Paulus gewesen sei und er von dort im März 2012 geflohen sei erklärte der Kläger im Anschluss, er könne dazu nichts sagen. Er sei von Daro Paulus aus geflohen. Auf den weiteren Vorhalt, dass er am 12.02.2014 angegeben habe, dass er von 2006-2012 Wehrdienst geleistet habe, nun aber angebe, bis zu seiner Flucht 2011 Nationaldienst geleistet zu haben, erklärte der Kläger, er sehe da keinen Unterschied. Zum Abschluss erklärte der Kläger, seine Ehefrau sei in Norddeutschland und er möchte gerne zu ihr. Mit Bescheid vom 27.10.2017 lehnte die Beklagte den Asyl(folge)antrag des Klägers gemäß §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger hat am 14.11.2017 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, seiner Ehefrau sei internationaler Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Daher bestehe schon gemäß Art. 8 EMRK ein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon drohe ihm in Italien aber wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen der Aufnahmebedingungen erneut unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Er habe versucht, in Italien Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil ihm, trotz insoweit bestehender Regelungen, weder Zugang zu Sprachkursen, Integrationsmaßnahmen, Arbeit oder sozialen Leistungen ermöglicht worden sei. Er sei obdachlos gewesen und Hilfegesuche seien ins Leere gegangen. Nachdem die Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 22.11.2017 eine Abschiebungsandrohung nach Italien erlassen, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet und der Kläger hiergegen am 20.12.2017 Klage erhoben hat, beantragt er, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 27.10.2017 und 22.11.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 15.04.2019 zum Ruhen gebracht und am 18.09.2019 von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Kläger wurde zu seinen Lebensverhältnissen in Italien in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2019 verwiesen. Der Kläger ist mit Frau Linda F. religiös verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt ein im Februar 2019 geborenes Kind, für das der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat und dem von der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Wunsiedel ein bis zum August 2020 befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wurde. Der Kläger lebt zusammen mit diesem Kind und Frau Linda F. in A-Stadt/Oberfranken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogene Verwaltungsunterlagen der Beklagten und Ausländerbehörde des Landkreises Wunsiedel verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.