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Urteil

3 K 813/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung kann nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ergehen.1Vgl. Bl. 24a und 26 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 24a und 26 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. Die zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthafte und innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG erhobene Klage, die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 AufenthG. Die Regelung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 23.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zur Begründung wird zum einen auf die Ausführungen bezüglich der Verneinung von Abschiebungsverboten in dem Bescheid vom 23.05.2018 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerinnen – Nigeria – bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.2Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 29.06.2018 – M 9 K 17.39312 –; VG Düsseldorf, Urteile vom 27.11.2017 – 27 K 8651/17.A – und vom 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A –, jeweils zit, nach juris sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2017), zit. nach milo-Bundesamt.Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 29.06.2018 – M 9 K 17.39312 –; VG Düsseldorf, Urteile vom 27.11.2017 – 27 K 8651/17.A – und vom 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A –, jeweils zit, nach juris sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2017), zit. nach milo-Bundesamt. Zum anderen wird teils ergänzend, teils wiederholend darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Klägerinnen keine Hinweise auf abschiebungsrelevante Gefährdungen, Repressalien oder Diskriminierungen in ihrem Heimatland zu entnehmen sind. Ihr Asylbegehren ist nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1.) einzig von dem – nachvollziehbaren jedoch im Hinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht relevanten – Wunsch getragen, in der Bundesrepublik Deutschland unter besseren wirtschaftlichen Umständen leben zu können. Neben diesem Aufenthaltsmotiv sind keine abschiebungsrechtlich relevanten Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vorliegend ist überdies zu sehen, dass die Klägerin zu 1.) nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria bei ihrer Schwester und deren Ehemann gelebt hat, Arbeit gefunden hat – wenn sie auch mit dem Arbeitslohn unzufrieden gewesen sein mag – und es keinen bestimmten Anlass für die Ausreise aus ihrem Heimatland gegeben hat. Zudem lebt der dreijährige Sohn der Klägerin zu 1.) bei ihrer Schwiegermutter in Nigeria. Danach verfügen die Klägerinnen in ihrem Heimatland über ein familiäres Netzwerk, wobei weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum von dieser Seite und auch dem Ehemann der Klägerin zu 1.), zugleich der Vater der Klägerin zu 2.), keine Unterstützung im Falle der Rückkehr der Klägerinnen zu erwarten sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr 1995 geborene Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, dem Volk der Ibo zugehörig und orthodoxe Christin. Sie reiste nach eigenen Angaben am 28.04.2018 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 08.05.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) für sich und ihre am 26.10.2017 geborene Tochter, die Klägerin zu 2.), die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren vor dem Bundesamt am 08.05.2018 gab die Klägerin zu 1.) an, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Verwandten habe. Sie habe ihr Heimatland am 23.02.2017 erstmalig verlassen und sei auf dem Landweg am 28.04.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zuvor habe sie sich 4 Monate in Libyen und 6 Monate in Italien aufgehalten. Die übrige Zeit sei sie auf der Durchreise gewesen. In einer zweiten Anhörung durch das Bundesamt am 14.05.2018 gab die Klägerin zu 1.) an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria in Abuja, Karu gewohnt habe. Sie habe dort bei ihrer Schwester und deren Ehemann gelebt. Sie sei verheiratet; ihr Ehemann halte sich derzeit in Libyen auf. Der gemeinsame dreijährige Sohn lebe bei ihrer Schwiegermutter in Nigeria. Ihre eigene Mutter kenne sie nicht, sie habe die Familie früh verlassen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe einen Bruder, der die Familie gemeinsam mit der Mutter verlassen habe. Er lebe mit der Mutter in Nigeria. Zu ihren Tanten und Onkel in Nigeria habe sie keinen Kontakt. Sie habe auch noch eine Schwester, die in Gießen lebe. In Nigeria habe sie niemanden gehabt. Seit dem Tod ihres Vaters habe sich niemand um sie gekümmert. Zudem habe sie Schwierigkeiten im Leben gehabt und wolle in ein Land, das ihr ein besseres Leben ermöglichen könne. Sie habe versucht in Nigeria als Verkäuferin zu arbeiten, damit habe sie aber zu wenig verdient. Das gehe nicht. Einen bestimmten Anlass für die Ausreise habe es nicht gegeben. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 15.05.2018 gab die Klägern zu 1.) an, dass das Leben in Italien nicht einfach gewesen sei und man keine medizinische Hilfe erhalten habe. Auf die Frage nach Erkrankungen könne sie sagen, dass ein Arzt in Italien bei ihr Hepatitis B diagnostiziert habe. Sie sei bei einem deutschen Arzt gewesen, habe jedoch noch keine Ergebnisse erhalten. Zurzeit nehme sie keine Medikamente. Mit Bescheid vom 23.05.2018, der Klägerin zu 1.) am 30.05.2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 und 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich wurden die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerinnen seien allein wegen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation nach Deutschland gekommen, sodass die Anträge nach § 30 Abs. 2 AsylG offensichtlich unbegründet seien. Es liege keine an flüchtlingserhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG vor und es drohe ihnen in ihrem Heimatland auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG. Ferner bestünden keine Abschiebungsverbote. Den Klägerinnen drohe in ihrem Heimatland keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zudem führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Zwar sei die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Bevölkerung in Nigeria problematisch. Soweit ein Antragsteller jedoch über ein soziales Geflecht verfüge, könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der sozialen Strukturen in Nigeria, die durch den starken Zusammenhalt der Großfamilien geprägt sei, nach seiner Rückkehr die notwendige finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung erhalte, die es ihm ermögliche, in Nigeria ein zumutbares Existenzminimum zu erreichen. Auch wenn insbesondere alleinstehende Frauen in Nigeria von den allgemeinen schlechten Lebensbedingungen betroffen seien, existierten in Nigeria verschiedene Hilfeeinrichtungen, deren Inanspruchnahme von der Initiative der Betroffenen abhänge. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass es Rückkehrern nach Nigeria möglich sei, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen komme ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht, was jedoch im Fall der Klägerinnen zu verneinen sei. Die Klägerin zu 1.) habe bereits als Verkäuferin in Nigeria gearbeitet und es seien keine Gründe ersichtlich, warum sie diese oder eine andere Tätigkeit nach ihrer Rückkehr nicht mehr ausüben könne. Zudem bestehe weiterhin Kontakt zu ihrem Ehemann. Es sei daher nicht auszuschließen, dass dieser die Klägerinnen finanziell unterstützen könne. Ferner drohe den Klägerinnen nach ihrem eigenen Vortrag im Falle ihrer Rückkehr keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. Am 06.06.2018 haben die Klägerinnen die vorliegende, nicht begründete Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Klägerinnen haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Hinweis auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 11.06.2018, Az. 3 L 814/18, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt – ebenso wie die Dokumentation Nigeria – Gegenstand der Entscheidungsfindung war.