Beschluss
3 L 768/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Rücknahme einer Entscheidung über die Vergabe gemeindlicher Bauplätze. Der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt beschloss am 14.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans „X“ und machte diesen am 16.05.2017 ortsüblich bekannt. Gegenstand des Bebauungsplans ist ein Neubaugebiet, bestehend aus 23 gemeindeeigenen Bauplätzen. Auf der Grundlage des Bebauungsplans vergibt der Antragsgegner an Bewerber die ausgewiesenen Bauplätze. Die Vergabe erfolgt nach den „Richtlinien für die Vergabe gemeindlicher Grundstücke von Einzelbaustellen für private und gewerbliche Baustellen“ vom 25.04.2006, in der Fassung vom 07.11.2006. Den Bewerbern werden nach Maßgabe der Richtlinien Punkte zugewiesen und anhand der erreichten Punkte wird sodann eine Rangliste für die Auswahl der Bauplätze gebildet. Nach den Vorbemerkungen zu den Richtlinien sollen Familien mit Kindern aus sozialen Gründen bevorzugt behandelt (Nr.1) sowie Einheimische als auch die in der Gemeinde Arbeitenden zwecks Wahrung der Identität der Ortsteile vorrangig berücksichtigt werden (Nr. 2). Einzelbewerber sollen vor gewerblichen Bauträgern berücksichtigt (Nr. 3), Bewerber, die sich ehrenamtlich engagieren, bevorzugt werden (Nr. 4) und Personen, die bereits ein preiswertes gemeindliches Grundstück erhalten haben oder über Wohneigentum bzw. privates Bauland verfügen, soll der Zugang zu gemeindlichen Baustellen erschwert werden (Nr. 6), wobei die Vergabe durch die Ortsräte des jeweiligen Ortsteils der Gemeinde erfolgen soll (Nr. 5). Nach Ziffer 2 der Richtlinien werden bei der Punktevergabe Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Gemäß Ziffer 3 der Richtlinie wird für die jeweiligen Baugebiete eine durch die Verwaltung geführte Bewerberliste erstellt; vor einer anstehenden Vergabe wird zu einem Stichtag aufgrund eines Fragebogens eine Punktewertung vorgenommen und danach die Vergabe durchgeführt. Nach der Richtlinie gestaltet sich die Punktevergabe wie folgt: „1. Wohnort/ Arbeit [...] 2. Soziale Gründe a. [...] b. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, pro Kind 2 Punkte Kinder ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres pro Kind 1 Punkt Bei Bewerbung einer Einzelperson mit Lebensgefährte/in werden dessen/ deren Kinder entsprechend berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im gleichen Haushalt leben. [...] 3. Stammt aus dem Ortsteil [...] 4. Ehrenamtliche Tätigkeit Ist der Antragsteller oder der Partner ehrenamtlich in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Einrichtung tätig, können hierfür ebenfalls Punkte vergeben werden. Falls dies zutrifft, ist ein gesonderter Fragebogen hierzu anzufordern bis 12 Punkte. 5. Im Hinblick auf seinen Ermessensspielraum vergibt der Ortsrat nach freiem Ermessen bis zu 6 Punkte. 6. Abzüge a. besitzt Eigentumswohnungen oder Wohnhaus/ je Wohnung - 5 Punkte b. besitzt unbebaute/s Baugrundstücke je Grundstück - 15 Punkte c. hat bereits gemeindliche/s Baugrundstück/e erworben je Grundstück - 20 Punkte Abzüge gelten auch für Eigentumswohnungen, Wohnhäuser oder unbebaute Baugrundstücke außerhalb der Gemeinde A-Stadt. Bei Paaren/ Partnern wird in jedem Fall der jeweils höchstmögliche Punktwert berechnet (Positiv und negativ). Dies erfolgt jedoch nur, wenn der jeweilige Partner auch Miterwerber des Baugrundstücks wird. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehepartner Erwerber des Baugrundstückes wird. Die Bewerber bevollmächtigen mit ihrer Unterschrift unter dem Fragebogen die Gemeinde A-Stadt alle ihre Grundbücher einzusehen, um diese Angaben zu überprüfen und versichern an Eides Statt, dass die gemachten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Bei Punktgleichheit entscheidet der Ortsrat.“ Die „Bewertungskriterien für ehrenamtliche (freiwillige und entgeltliche) Tätigkeiten“ untergliedern ehrenamtliche Tätigkeiten in sechs Kategorien, für die jeweils zwei Punkte vergeben werden können. Auf Antrag der X GmbH vom 01.12.2015 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde des zuständigen Landkreises F-Stadt-... mit Bescheid vom 19.06.2017 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 7 Stellplätzen und die Herstellung von 11 offenen Stellplätzen für die Parzellen 1430/94 und 1430/126; diese Parzellen stehen im Eigentum der Antragsteller. Auf der Parzelle 1430/94 befindet sich das (leerstehende) Gebäude X-Straße 43. Am 27.06.2017 machte der Antragsgegner für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „G. - 9. Änderung“ eine Veränderungssperre zwecks Sicherung der überwiegend kleinteiligen Bebauung, mit dem Ziel einer bisweilen zulässigen Errichtung überdimensionierter Baukörper entgegenzuwirken, öffentlich bekannt; im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen die Parzellen 1430/94 und 1430/126. Nachdem die Antragsteller bereits Mitte des Jahres 2015 bei der Gemeinde mündlich ihr Interesse an der Vergabe eines Bauplatzes im Baugebiet „X“ angezeigt hatten, wiederholten sie ihr Begehren mit schriftlichem Bewerbungsantrag vom 26.11.2017. In ihrem Antrag gaben sie an, dass der Antragsteller zu 2.) in der Gemeinde arbeite und beide Antragsteller in der Gemeinde wohnhaft sowie Eltern eines im Jahr 2007 geborenen Kindes seien. Ferner gaben die Antragsteller zu der Frage nach Wohneigentum und bebaubaren Grundstücken an, dass sie drei Wohnhäuser bzw. Eigentumswohnungen und kein bebaubares Grundstück besäßen. Zur Erläuterung gab der Antragsteller zu 2.) an: „Wohnhaus A-Straße wird für den Ausbau der Kanzleiräumlichkeiten und die Erweiterung der Kanzleitätigkeit dringend benötigt. Im Gebäude X- Weg leben die Eltern meiner Frau sie haben ein lebenslanges Wohnrecht es ist auch nur im Wege der vorweggenommen Erbfolge übertragen worden. Das Gebäude X-Straße [X] ist in einem nicht bewohnbaren Zustand gekauft hier soll im Interesse des Ortsbildes O. eine größere Investition erfolgen.“ Weiter gab der Antragsteller zu 2.) diesbezüglich an: „bei den oben genannten Gebäuden handelt es sich um ein Gebäude X-Weg, welches sich im alleinigen Eigentum von Frau [Antragstellerin zu 1.)] befindet. Dieses hat sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Ihre Eltern haben bezüglich dieses Gebäudes ein lebenslanges Wohnrecht sodass es für die eigene Nutzung nicht Betracht kommt. Bezüglich des Gebäudes X-Straße XX handelt es sich um ein Abbruchhaus, welches sich in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet, hierüber es einen Vorvertrag für einen Weiterverkauf gibt, und bereits ein genehmigter Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses durch eine Drittfirma vorliegt. Bei dem dritten Gebäude handelt es sich um A-Straße, dem jetzigen Wohnhaus, welches jedoch aufgrund der Expansion der diesseitigen Anwaltskanzlei kurzfristig nicht länger als Wohnhaus genutzt werden kann, da die übrigen Räumlichkeiten für die Vergrößerung des Kanzleibetriebes dringend benötigt werden.“ Auf die Frage nach ehrenamtlichen Tätigkeiten gab der Antragsteller zu 2.) an, dass er erster Vorsitzender des Katholischen XX e.V., erster Vorsitzender des SPD Ortsvereins A-Stadt-Mitte, Beisitzer und zugleich Justiziar im Vorstand der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein A-Stadt- sowie Mitglied des Gemeinderates des Antragsgegners sei. Zudem verwies er auf seine frühere Tätigkeit als Messdiener und seine Mitgliedschaft in weiteren Parteigremien. Die Antragstellerin zu 1.) gab an, dass sie von 2010 bis 2014 Vorsitzende des Elternausschusses des Kindergartens XX und Beisitzerin des Fördervereins des Kindergartens X gewesen sei. Zudem sei sie seit dem Jahr 2014 Mitglied des Fördervereins der Grundschule O. und in der Grundschule O. ehrenamtlich engagiert. Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) bewarben sich ebenfalls mit Antrag vom 30.10.2017 um einen Bauplatz im Baugebiet „X“. Der Beigeladene zu 3.) bewarb sich mit Antrag vom 27.11.2017. Am 13.12.2017 sowie 24.01.2018 beschloss der Ortsrat in einer nicht öffentlichen Sitzung über die Punktevergabe nach der Richtlinie, wobei auf die Vergabe von Ermessenspunkten (Ziffer 5 der Richtlinien) verzichtet wurde. Mit Bescheid vom 25.01.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass der Ortsrat sich am 24.01.2018 mit der Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke befasst habe und an sie auf Basis der Richtlinien insgesamt 41 Punkte vergeben habe. Da sie damit Platz 2 der Bewerberliste belegten, stünden ihnen 22 Baugrundstücke zur Auswahl. Man werde sich alsbald nochmal mit ihnen in Verbindung setzen, so dass sie sich unter Berücksichtigung der bereits zuvor vergebenden Baustelle für den Erwerb einer noch freien Baustelle entscheiden könnten. Sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen sei, erfolge eine schriftliche Zusage bezüglich des ausgewählten Grundstücks. Nach der beigefügten Punkteübersicht setzte sich die Punktevergabe für die Antragsteller wie folgt zusammen: „Wohnort Gemeinde [...]“ 10 Punkte, „Wohnort Ortsteil [...]“ 5 Punkte, „Arbeit Gde“ 3 Punkte, „Bew. Dauer“ 4 Punkte, „Partner“ 10 Punkte, „Kind/er“ 1 Punkt, „Stammt aus Ortsteil“ 10 Punkte, „ehrenamtliche Tätigkeit“ 8 Punkte sowie „Abzüge Haus“ minus 10 Punkte. Bezugnehmend auf den Bescheid vom 25.01.2018 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie den Bauplatzes Nr. 14 gewählt hätten. Den Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.01.2018 mit, dass der Ortsrat an sie 37 Punkte vergeben habe. Mit Schreiben vom 10.03.2018 erhoben die Beigeladenen zu 1.) und 2.) gegen die Bauplatzvergabe sowie die Punktevergabe Widerspruch und begehrten die Vergabe des Bauplatzes Nr. 14. Mit Bescheid vom 25.01.2018 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 3.) mit, dass an ihn durch den Ortsrat 43 Punkte vergeben worden seien und er damit Platz 1 der Bewerberliste belege. Nachfolgend wählte der Beigeladene zu 3.) den Bauplatz Nr. 12. Mit Schreiben vom 11.04.2018 unterrichtete der Antragsgegner die Antragssteller, dass ein Konkurrent um die Vergabe eines Baugrundstücks Widerspruch gegen die Entscheidung zur Punktevergabe eingelegt habe und sich dieser Widerspruch auch gegen die den Antragstellern erteilte Punktezahl richte. Bei einer erneuten Überprüfung der Punktvergabe sei man zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass die Punktevergabe an die Antragsteller aus rechtlichen Gründen beanstandet werden könne. Die zu beanstandenden Punkte ergäben sich aus der Bewertung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Die Antragsteller hätten bislang keine prüffähigen Angaben zur künftigen Nutzung der Parzellen mit der Nummer 1430/94 und 1439/126, Anschrift X-Straße, gemacht. Insofern müssten die mit dem Bauantragsteller getroffenen Vereinbarungen in nachvollziehbarer Form dargestellt werden; ohne eine exakte Darstellung dieser Gegebenheiten müssten beide Grundstücke unter Berücksichtigung der durch den Bauantrag dokumentierten Gegebenheiten nach den Vergaberichtlinien bewertet werden. Vor einer Aufhebung des ursprünglichen Bescheides gebe man den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.04.2018 nahmen die Antragsteller über ihre Verfahrensbevollmächtigte zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2018 Stellung und teilten mit, dass es sich bei der Parzelle 1430/126 um eine abgetrennte Fläche des Grundstücks 1430/137 – auf dem sich das Wohnhaus der Antragsteller (A-Straße) befindet – handle, die aufgrund ihrer Größe bzw. Breite wegen der notwendigen Abstandsflächen eine nicht bebaubare Fläche, mithin kein Baugrundstück darstelle, was die Baubehörde ihnen gegenüber auf Nachfrage bestätigt habe. So lange das Haus auf der angrenzenden Parzelle (X-Straße) nicht abgerissen sei, sei das Grundstück ein einheitliches Grundstück. Auch wenn die Parzelle 1430/126, wie irgendwann einmal beabsichtigt, mit der Parzelle 1430/94 vereinigt werde, so würde hieraus lediglich ein einziges Baugrundstück entstehen, welches jedoch bereits mit dem Hausanwesen X-Straße bebaut sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem bereits genehmigten Bauantrag betreffend die Parzellen 1430/94 und 1430/126. Denn dieser sei von einer „anderen Person/ Firma“ gestellt worden. Mit dem Bauantragsteller gebe es keine rechtlich bindende Vereinbarung oder vertragliche Fixierung einer solchen. Zwischen den Antragstellern und dem Bauantragsteller seien bislang lediglich Ideen zur weiteren Nutzung ausgetauscht worden. Da die weitere Nutzung und Bebaubarkeit der Fläche demnach einer dritten Person obliege und eine Neubeantragung der Baugenehmigung für die Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungssperre nicht möglich sei, seien den Antragstellern fünf Punkte zu viel bezüglich eigener Flächen in Abzug gebracht worden; vielmehr sei lediglich ihr Wohnhaus, A-Straße, Parzelle 1430/127, mit 5 Minus-Punkten zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 07.05.2018 wandten die Antragsteller weiter ein, dass die Richtlinien bezüglich der Punktevergabe für Kinder rechtsfehlerhaft seien, weil bei der Anrechnung der Anzahl der Punkte aus nicht nachvollziehbaren Gründen nach dem Alter der Kinder differenziert werde; so sei nicht nachvollziehbar, warum Kinder unter 5 Jahren mit zwei Punkten, dagegen ältere Kinder lediglich mit einem Punkt bewertet würden. Überdies sei die Untergliederung der „ehrenamtlichen Tätigkeiten“ rechtsfehlerhaft. Eine sorgfältige Nachbewertung führe in ihrem Fall dazu, dass für das Kind zwei Punkte und nicht nur ein Punkt zu vergeben sei und für die ehrenamtliche Tätigkeit weitere zwei Punkte gewährt werden müssten, weiterhin dürften nicht fünf Punkte für das angeblich weitere Grundstück abgezogen werden. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Punktevergabeentscheidungen keine Vollziehung der Baugrundstückvergabe vorgenommen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der maßgeblichen Bescheide behalte man sich jedoch vor. Mit Bescheid vom 22.05.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern sodann mit, dass er auf Grundlage von § 48 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in Verbindung mit den Richtlinien über die Vergabe gemeindlicher Grundstücke zu Bauzwecken entschieden habe, dass 1.) der Bescheid vom 25.01.2018 betreffend die Vergabe von 41 Punkten zurückgenommen und 2.) den Antragstellern nunmehr 26 Punkte und damit Platz 6 der Bewerberliste zugewiesen werde. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen werde angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die ursprünglich festgestellte Punktezahl von 41 Punkten rechtsfehlerhaft und nicht richtlinienkonform sei, weil die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke nicht zutreffend gemäß Ziffer 6 der Vorgaben über die Punktevergabe berücksichtigt worden seien. Bei der Punktevergabeentscheidung seien jeweils die Grundstücke mit den Parzellennummern 1430/127 und 1430/94 als mit einem Wohnhaus bebaut und damit mit einem Punkteabzug von fünf Punkten gemäß Ziffer 6 lit. a berücksichtigt worden, sodass sich ein Punkteabzug von zehn Punkten ergeben habe. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Punktevergabe hingegen das Eigentum der Antragsteller an der Parzelle mit der Nummer 1430/126. Die Parzelle 1430/94 sei aktuell mit einem Wohnhaus bebaut, das nach den Angaben der Antragsteller nicht genutzt werde; die Parzelle 1430/126 sei derzeit unbebaut. Für beide Parzellen liege allerdings eine Baugenehmigung vom 19.06.2017 vor, die den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten genehmige. Diese Genehmigung beschreibe zweifelsfrei die bauliche Nutzbarkeit der beiden Parzellen, die im Eigentum der Antragsteller stünden. Zwar hätten die Antragsteller ausgeführt, dass das planerische Konzept, das sie gemeinsam mit dem Bauantragsteller, der Firma X GmbH entwickelt hätten, noch keine konkrete Umsetzung erfahren habe, dieser Gesichtspunkt rechtfertige es aber nicht, die Existenz der Grundstücke im Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Mangels anderweitiger Angaben gehe man davon aus, dass die Antragsteller zu ½ an dem durch die erteilte Baugenehmigung zu schaffenden Gebäudebestand beteiligt seien, so dass ihnen die Nutzung von mindestens vier der realisierbaren neun Wohneinheiten zufalle. Danach seien die Grundstücke mit den Nummern 1430/94 und 1430/126 richtlinienkonform mit einem Punktabzug von fünf Punkten je Wohneinheit, mithin mit 20 Punkten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des weiteren Eigentums an der Parzelle 1430/127 ergebe sich ein Gesamtabzug von 25 Punkten, so dass sich bei einer ermittelten Positivpunktzahl von 51 und dem entsprechenden Abzug eine Gesamtpunktzahl von 26 Punkten ergebe. Daher werde die mit Bescheid vom 25.01.2018 festgestellte Punktevergabe wegen der dargestellten Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen. Das in der Richtlinie vorgegebene Punkteschema entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gemeinderates, der Richtliniengeber sei und diesbezüglich sein Ermessen ausgeübt habe. Beachtliche Gesichtspunkte, die dieser Ermessensausübung entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Insbesondere der Gesichtspunkt der Differenzierung nach dem Lebensalter bei Kindern gebiete keine abweichende Beurteilung. Das so ausgeübte Ermessen sei nicht sachwidrig. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller als Mitglied des Gemeinderates bei der Beschlussfassung über die Richtlinie keine Bedenken hinsichtlich einer sachwidrigen Differenzierung geltend gemacht habe. Auch der Einwand der fehlerhaften Bewertung der ehrenamtlichen Tätigkeiten gehe ins Leere. Die Bewertung sei richtliniengemäß erfolgt, wobei keinem anderen Bewerber in diesem Bereich mehr Punkte zuerkannt worden sei als den Antragstellern. Der Ausübung des Rücknahmeermessens stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller entgegen. Etwaige Investitionen seien nicht belegt worden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Bewerbungs- und Anhörungsverfahren keine vollständigen und prüffähigen Angaben zu der zukünftigen Nutzung der Parzellen 1430/94 sowie 1430/126 gemacht hätten, sodass insoweit keine schutzwürdigen Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Da die nunmehr vorrangig platzierten Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) den Bauplatz mit der Nummer 14 ausgewählt hätten, seien die Antragsteller unter Berücksichtigung der neu entstandenen Rangliste gehalten, eine neue Auswahl zu treffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse liege vorliegend in der zeitnahen Umsetzung der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nach der Konzeption der Gemeinde könne die Erschließungsmaßnahme erst fortgeführt werden, wenn die maßgeblichen Grundstückskaufverträge vollzogen seien, wobei so das Zinsrisiko für die Gemeinde aus der Zwischenfinanzierung der Erschließung minimiert werde. Zudem verfolge die Gemeinde mit der Vergabe der Grundstücke die alsbaldige Schaffung neuen Wohnraums. Gegen den Bescheid vom 22.05.2018 erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2018 Widerspruch und vertieften ihre Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren, wobei sie darlegten, dass für sie allein die Bauplätze Nr. 12, 13 oder 14 in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 23.05.2018 teilte der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) mit, dass diese mit 37 Punkten, im Nachgang zu dem Aufhebungs- und Änderungsbescheid gegenüber den Antragstellern, auf Rangplatz 3 – in den Schreiben waren sowohl der Rangplatz 2 als auch der Rangplatz 3 angegeben; mit ergänzendem Schreiben vom 29.05.2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) stellte der Antragsgegner klar, dass diese den Ranglistenplatz 3 belegten – der Bewerberliste stünden. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung werde angeordnet. Die Vollziehung der Vergabeentscheidung liege im besonderen öffentlichen Interesse und erfolge durch den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit dem jeweiligen Bewerber. Zudem müsse die Realisierung des Baugebietes zeitnah fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 23.05.2018 teilte der Antragsgegner ferner dem Beigeladenen zu 3.) und seiner Ehefrau mit gleichlautender Begründung mit, dass auf ihren Antrag vom 04.05.2018 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25.01.2018, mit dem ihnen 43 Punkte zuerkannt worden seien, angeordnet werde. Am 24.05.2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie vertiefen ihren Vortrag aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren und tragen im Wesentlichen vor, dass bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 25.01.2018 rechtsfehlerhaft sei. Durch den Widerspruch gegen die Rücknahme des Vergabebescheides vom 25.01.2018 werde die planerische Konzeption des Antragsgegners nicht beeinträchtigt. Der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass das Vergabeverfahren unter Aussparung der Bauplätze Nr. 12, 13 und 14 fortgeführt werden könne, wodurch sich das Zinsrisiko minimiere. Ferner bestünde für die Gemeinde die Möglichkeit, weitere Bauflächen in anderen Ortsteilen zu erschließen, sodass Bauwilligen andere Flächen angeboten werden könnten. Durch die Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2018 würden sie in der Rangfolge derart zurückversetzt, dass sie die für sie in Betracht kommenden Grundstücke (Nr. 12, 13 oder 14) nicht mehr wählen könnten. Zudem erweise sich die Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2018 als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. In die Punktevergabe der Gemeinde sei rechtswidrigerweise eine noch nicht umgesetzte Planung eingeflossen. Dies sei ermessensfehlerhaft, weil nach der „Satzung“ nur von Baugrundstücken, bebaubaren Grundstücken oder bestehenden Eigentumswohnungen ausgegangen werde, nicht jedoch von irgendwelchen Baumöglichkeiten in der Zukunft. Es sei daher nur der „Ist-Zustand“ zu berücksichtigen. Ferner sei die Parzelle 1430/126 so schmal, dass sie für sich allein nicht bebaubar sei. Selbst wenn diese Fläche irgendwann einmal mit der Fläche 1430/94, auf der das Gebäude X-Straße stehe, vereinigt werden würde, würde hieraus lediglich ein Baugrundstück entstehen. Daher seien allein die beiden Wohnhäuser auf den Parzellen 1430/94 und 1430/127 und somit ein Abzug von 10 Punkten zu berücksichtigen. Überdies sei die Baugenehmigung für sie nicht nutzbar, weil sie auf einen Dritten ausgestellt sei. Es gebe mit dem Dritten auch keine rechtlich bindende Vereinbarung, sondern lediglich Ideen. Ferner „stehe noch nicht fest“, ob diese Ideen tatsächlich umgesetzt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei über die weitergehende Nutzung dieses Gebäudes noch keine endgültige Beschlussfassung erfolgt. Der „Dritte“ habe zwar versucht, ihnen die Grundstücke abzukaufen, allerdings sei der angebotene Preis nicht angemessen gewesen. Zudem sei ihnen die Baugenehmigung für 20.000 € zum Kauf angeboten worden, dieses Angebot hätten sie jedoch „bislang“ nicht angenommen. Jedenfalls müsse vor dem Bau des Mehrfamilienhauses auf den Parzellen 1430/94 und 1430/127 zunächst ein kostenintensiver Abriss des Bestandsgebäudes erfolgen; hierüber sei jedoch noch nicht entschieden. Überdies stünde der erneuten Beantragung der Baugenehmigung durch sie selbst die Veränderungssperre entgegen, die aufgrund der Weisheit des Gemeinderates erlassen worden sei. Ferner stünden ihnen zusätzliche Punkte für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten zu. So seien ihnen jeweils weitere zwei Punkte für die Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2.) zum Gemeinderat sowie die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1.) im Förderverein des Kindergartens zuzuerkennen. Die „Satzung“ sei falsch ausgelegt worden, soweit für jedes Feld höchstes lediglich zwei Punkte vergeben würden. Es sei ursprünglich vom Richtliniengeber gewollt gewesen, dass alle Tätigkeitsfelder bis zur Höchstgrenze von 12 Punkten berücksichtigt würden; andernfalls würden diejenigen Bewerber benachteiligt, die sich in einem Feld besonders stark engagierten. Daneben seien an sie für ihr Kind nicht ein Punkt, sondern zwei Punkte zu vergeben. Die Unterscheidung nach Lebensalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung seien rechtswidrig. Wären die Regelungen richtig zur Anwendung gekommen, hätten sie 44 Punkte erhalten, sodass sie auf Rangplatz 1 stünden und aus den Bauplätzen Nr. 12, 13 und 14 wählen könnten. Eine Einigung mit den Beigeladenen über eine einvernehmliche Auswahl der Grundstücke sei gescheitert. Zudem habe es zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 1.) – zwischen diesen Personen gebe eine persönliche Bekanntschaft – die Absprache gegeben, dass die Angelegenheit in Sinne der Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) geregelt werde. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.05.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Bauplatzvergabe nach dem sogenannten „Einheimischenmodell“ erfolgt sei, wobei die Richtlinien einer gleichmäßigen Ermessenbetätigung dienten. Der Bescheid vom 22.05.2018 sei rechtmäßig. Entgegen den Darstellungen der Antragsteller habe es keine unzulässigen Absprachen zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1.) gegeben. Die Baugenehmigung sei zu Recht berücksichtigt worden, weil die Rechte aus einer Baugenehmigung übertragbar seien. Man habe darauf abstellen dürfen, dass den Antragstellern eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Genehmigung und damit die Nutzung der Genehmigung möglich sei. Da die Antragsteller im Zuge des Anhörungsverfahrens keine anders lautenden Angaben gemacht hätten, sei davon auszugehen gewesen, dass im Falle der gemeinsamen Realisierung des Projektes zumindest vier der neun Wohneinheiten den Antragstellern zufielen. Auf dieser Grundlage seien vier Wohneinheiten nach den Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt worden, sodass sich ein Abzug von 20 Punkten ergeben habe. Diese Betrachtung sei auch zu Recht im Zuge der Ermessensbetätigung erfolgt, weil die Antragsteller nicht eindeutig erklärt hätten, dass das Vorhaben nicht realisiert werde. Der Richtliniengeber habe eindeutig vorgegeben, dass vorhandener Grundbesitz, gleich ob bebaut oder unbebaut, zu Abzügen im Vergabeverfahren führen solle. Sinn der Richtlinie sei es nicht, „private Grundstückspekulationen durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten“ zu fördern; nichts anderes verlangten die Antragsteller, wenn sie die Unbeachtlichkeit der Baugenehmigung geltend machten. Zudem seien die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Antragsteller bei der Punktevergabe der Richtlinie entsprechend berücksichtigt worden. Nach den für ehrenamtliche Tätigkeiten geltenden Bewertungskriterien der Richtlinie könnten für jede Kategorie maximal zwei Punkte vergeben werden. Da für den Antragsteller zu 2.) im sozialen Bereich bereits zwei Punkte für seine Tätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vergeben worden seien, habe er in dieser Kategorie nicht noch zwei Punkte für seine Tätigkeit im Gemeinderat erhalten können. Ebenso habe die Antragstellerin zu 1.) zwei Punkte für ihre Tätigkeit im Förderverein der Grundschule erhalten, sodass sie nicht noch zusätzlich zwei Punkte für die Tätigkeit im Förderverein des Kindergartens beanspruchen könne. Ferner entspreche die Differenzierung nach dem Lebensalter der Kinder dem Willen des Richtliniengebers. Die Unterscheidung beruhe auf der Überlegung, dass Kinder im Vorschulalter sozial schutzbedürftiger seien, als ältere Kinder. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, weil die Bauplatzvergabe zwecks Schaffung neuen Wohnraums in der Gemeinde zügig fortgesetzt werden müsse. Eine seitens der Antragsteller geforderte Fortsetzung der Baustellenvergabe unter Außerachtlassung der Grundstücke Nr. 12 – 14 sei weder richtlinienkonform noch praktikabel; die Auswahl habe gemäß der Rangliste zu erfolgen, sodass alle Grundstücke zur Verfügung stehen müssten. Auch der Verweis auf ein anderes Baugebiet lasse das besondere Vollzugsinteresse betreffend das streitgegenständliche Gebiet nicht entfallen. Die Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller könnten mit dem vorliegenden Antrag betreffend die Entscheidung über die erneute Punktevergabe (Ziffer 2 des Bescheides) keinen rechtlichen Vorteil erlangen. Zudem könne ein Rechtstreit zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner nicht zu einem rechtlichen Nachteil ihrerseits führen. Der Beigeladene zu 3.) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, weil sie in der Hauptsache gegen die Vergabeentscheidungen betreffend die Mitbewerber, deren sofortige Vollziehung angeordnet sei, nicht vorgegangen seien. Zudem belege er mit 43 Punkten den ersten Rang, sodass eine vorrangige Wahl der Antragsteller auch im Falle des Bestandes des Bescheides vom 25.01.2018 ausgeschlossen sei. Überdies stünden auch ihm fünf weitere Punkte zu, da seine pflegebedürftige Großmutter in seinem Haus lebe, sodass er in jeden Fall einen Rang vor dem Antragsteller belege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen sowie die Gerichtsakte in dem Parallelverfahren 3 L 769/18 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.05.2018 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend geht es um die Rechtmäßigkeit einer von dem Antragsgegner getroffenen Rücknahme- bzw. Vergabeentscheidung auf Basis seiner gemeindlichen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu führen.1Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, BayVBl 2008, 86, VG München, Beschluss vom 24. Juli 2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 47, juris sowie Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 18, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, BayVBl 2008, 86, VG München, Beschluss vom 24. Juli 2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 47, juris sowie Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 18, juris. Der Antrag ist statthaft. Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO korrespondiert mit der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach nur ein gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobener Anfechtungswiderspruch beziehungsweise eine gegen ihn erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag kommt mithin immer dann in Betracht, wenn das Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren ist. Im Falle eines in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungsbegehrens scheidet ein solcher Antrag hingegen regelmäßig aus.2Im Einzelnen zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2017 – 13 B 676/17 –, Rn. 26 - 33, juris (m.w.N.).Im Einzelnen zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2017 – 13 B 676/17 –, Rn. 26 - 33, juris (m.w.N.). Vorliegend enthält der Bescheid vom 22.05.2018 zwei eigenständige Verwaltungsakte – 1. die Rücknahme der Vergabeentscheidung vom 25.01.2018 (Ziffer 1 des Bescheides) und 2. die erneute Vergabeentscheidung (Ziffer 2 des Bescheides) –, wobei gegen die Rücknahme der Vergabeentscheidung vom 25.01.2018 (Ziffer 1) in der Hauptsache die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Halbsatz VwGO und bezüglich der (erneuten) Vergabeentscheidung in der Hauptsache hingegen die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Halbs. VwGO statthaft wäre. Der vorliegende Antrag ist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Begehrens des Antragstellers (vgl. §§ 88, 122 VwGO) und mit Blick auf den Umstand, dass sie in einem Parallelverfahren (Az.: 3 L 769/18) zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehren – dort beantragen sie, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vergabeverfahrens anderen Mitbewerbern vorab die Grundstückflächen 12, 13 und 14 im Neubaugebiet „X“ in A-Stadt zuzuweisen –, dahin zu verstehen, dass ihr Rechtsschutzinteresse auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme der Vergabeentscheidung vom 25.01.2018 (Ziffer 1 des Bescheides vom 22.05.2018), deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antragsgegner angeordnet hat,3Die aufschiebende Wirkung ist nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 VwGO ausgeschlossen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.4. 2007 – 4 CE 07.266 –, Rn. 10, juris.Die aufschiebende Wirkung ist nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 VwGO ausgeschlossen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.4. 2007 – 4 CE 07.266 –, Rn. 10, juris. gerichtet ist. Das so verstandene Begehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Für dieses Rechtsschutzbegehren fehlt den Antragstellern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wirkt es sich nicht aus, dass die Antragsteller betreffend die Punktevergabe an die übrigen Bewerber kein (weiteres einstweiliges) Rechtsschutzverfahren angestrengt haben. Denn im Falle der Suspendierung der Rücknahmeentscheidung und des Fortbestandes der ursprünglichen Vergabeentscheidung vom 25.01.2018 – beziehungsweise einer Verbesserung derselben zu ihren Gunsten – wären die Antragsteller, jedenfalls solange das Vergabeverfahren – wie vorliegend – noch nicht durch die Veräußerung der Bauplätze endgültig zum Abschluss gekommen ist, (neu) in die bestehende Rangfolge einzupassen. 2. Der Antrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits offen, weil sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne weiteres abschätzen lassen, kommt es darauf an, ob das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen übersteigt.4Ständige Rechtsprechung des VG des Saarlandes, vgl. etwa Beschluss der früheren 11. und heutigen 3. Kammer vom 06.05.2005 – 11 F 12/05 –, m.w.N.Ständige Rechtsprechung des VG des Saarlandes, vgl. etwa Beschluss der früheren 11. und heutigen 3. Kammer vom 06.05.2005 – 11 F 12/05 –, m.w.N. a. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.5Vgl. Beschluss der Kammer vom 25.11.2013 – 3 L 1909/13 –, Rn. 4, juris.Vgl. Beschluss der Kammer vom 25.11.2013 – 3 L 1909/13 –, Rn. 4, juris. Hieran gemessen genügt die Begründung des Antragsgegners den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er hat darauf abgestellt, dass eine zeitnahe Umsetzung der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten sei und die Erschließungsmaßnahme erst fortgeführt werden könne, wenn die maßgeblichen Grundstückskaufverträge vollzogen seien, wobei so das Zinsrisiko für die Gemeinde aus der Zwischenfinanzierung der Erschließung minimiert werde. Zudem hat er darauf verwiesen, dass die Gemeinde mit der Vergabe der Grundstücke die alsbaldige Schaffung neuen Wohnraums realisieren wolle. b. Das besondere öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides wiegt vorliegend schwerer als das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, weil die Entscheidung über die Rücknahme der Vergabeentscheidung vom 25.01.2018 in dem Bescheid vom 22.05.2018 nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch der Antragsteller daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Berücksichtigung bei der Vergabe eines Bauplatzes, die anschließend durch Zuteilung einer Parzelle konkretisiertet wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) – der Verwaltungsakt entfaltet Rechtswirkung, indem er den Antragstellern einen Rechtsanspruch auf Überlassung eines Grundstücks unter Berücksichtigung ihres Rangplatzes vermittelt –,6Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2017 – 4 ZB 16.1852 –, Rn. 13, juris sowie VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 23, juris (zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern).Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2017 – 4 ZB 16.1852 –, Rn. 13, juris sowie VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 23, juris (zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern). sodass sich die Rücknahme dieser Entscheidung nach § 48 SVwVfG richtet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeentscheidung vom 22.05.2018 ist rechtmäßig, weil der Bescheid vom 25.01.2018 rechtswidrig ist (aa.), der Aufhebung keine Vertrauensgesichtspunkte entgegenstehen (bb.) und die Entscheidung über die Rücknahme ermessensfehlerfrei erging (cc.). aa. Der Bescheid vom 25.01.2018 ist rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 SVwVfG. Vorliegend erfolgte die Bauplatz- bzw. Grundstückvergabeentscheidung im Wege des sogenannten „Einheimischenmodells“.7Vgl. allgemein zum sogenannten „Einheimischenmodell“: Grziwotz, ZfIR 2017, 761.Vgl. allgemein zum sogenannten „Einheimischenmodell“: Grziwotz, ZfIR 2017, 761. Bei der Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines „Einheimischenmodells“ handelt es sich um eine Subventionierung von Ortsansässigen, um diesen einerseits den (verbilligten) Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten. Hiermit soll ein „Ausbluten“ gerade von ländlichen Gegenden verhindert werden. Die Vergabe erfolgt dabei im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Um ihr Vergabeermessen zu konkretisieren, können die Gemeinden – wie vorliegend geschehen – Vergaberichtlinien aufstellen.8Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 17 ff., juris sowie VG München, Urteil vom 19.07.2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 19, juris (m.w.N.).Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 17 ff., juris sowie VG München, Urteil vom 19.07.2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 19, juris (m.w.N.). Hieran gemessen erweist sich der Bescheid vom 25.01.2018 als rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 SVwVfG, weil ihm ein Ermessenfehler zugrunde liegt. Ist eine Behörde – wie hier – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 SVwVfG). Ein Ermessenfehler liegt u.a. dann vor, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist.9Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 48 Rn. 55 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2009 – 4 ZB 07.3484 –, Rn. 8, juris.Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 48 Rn. 55 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2009 – 4 ZB 07.3484 –, Rn. 8, juris. Das ist hier der Fall. Vorliegend ist der Antragsgegner zumindest von unvollständigen Tatsachen ausgegangen, weil die Antragsteller in ihrem Bewerbungsformular vom 26.11.2017 jedenfalls nicht umfassend über ihren Grundbesitz und die diesbezügliche Bebaubarkeit informiert haben. So haben sie in dem Bewerbungsformular keine Angaben zu ihrem Eigentum an der Parzelle 1430/126 sowie dazu gemacht, dass für diese Parzelle sowie die Parzelle 1430/94 eine einheitliche Baugenehmigung vorliegt. Vielmehr haben sie hierzu lediglich angegeben: “Bezüglich des Gebäudes X-Straße handelt es sich um ein Abbruchhaus, welches sich in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet, hierüber es einen Vorvertrag für einen Weiterverkauf gibt, und bereits ein genehmigter Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses durch eine Drittfirma vorliegt.“ Es kann dahinstehen, ob diese Angaben bereits insoweit unrichtig waren, als der – mit dem Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht übereinstimmende – Eindruck hätte entstehen können, dass ein Verkauf des Grundstück mit dem Gebäude X-Straße nach der Einreichung ihrer Bewerbung unmittelbar bevorstand. Jedenfalls beruht aber die Entscheidung vom 25.01.2018 auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, weil der Antragsgegner erst nachträglich davon Kenntnis erhalten hat, dass die Antragsteller zusätzlich zu dem angegebenen Grundeigentum Eigentum an der Parzelle 1430/126 haben und es sich bei der angegeben Baugenehmigung um eine einheitliche Baugenehmigung für diese Parzelle sowie die Parzelle 1430/94 (auf der sich das Gebäude X-Straße 43 befindet) handelt. So hat der Antragsgegner seine Rücknahmeentscheidung auch damit begründet, dass bei der Punktevergabe das Eigentum der Antragsteller an der Parzelle mit der Nummer 1430/126 nicht hatte berücksichtigt werden können, dies jedoch geboten gewesen sei, weil u.a. für diese Parzelle eine Baugenehmigung vorliege, die zweifelsfrei die bauliche Nutzbarkeit der Parzelle bestätige. Die Frage der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks ist ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Punktevergabe nach den Richtlinien (vgl. Vorbemerkung Nr. 6 sowie Ziffer 6 der Vorgaben über die Punktevergabe), sodass vorliegend von einer unzureichenden Tatsachenbasis auszugehen ist. Insoweit ist es unerheblich, wenn die Antragsteller einwenden, dass die Parzelle 1430/126 für sich allein nicht bebaubar sei. Maßgebend aus der Sicht des Antragsgegners ist, dass die Bebaubarkeit dieser Parzelle jedenfalls aus der Baugenehmigung vom 19.06.2017 folgt; diese Wertung ist mit dem Sinn und Zweck der Richtlinien vereinbar. bb. Der Aufhebung des Bescheides stehen auch keine Vertrauensgesichtspunkte entgegen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. § 48 Abs. 2 SVwVfG, der die Voraussetzungen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, beschreibt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn durch den Bescheid vom 25.01.2018 wurde den Antragstellern weder eine einmalige oder laufende Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung gewährt. Der Bescheid vom 25.01.2018 ist hierfür auch keine Voraussetzung.10Eingehend zu einem gleich gelagerten Fall: VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 22, juris.Eingehend zu einem gleich gelagerten Fall: VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 22, juris. Da es sich somit bei der zurückgenommenen Vergabeentscheidung um einen sonstigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 3 SVwVfG handelt, genießen die Antragsteller keinen Vertrauensschutz im Sinne eines Bestandsschutzes, sondern lediglich Vermögensschutz, d.h. dass auf einen noch zu stellenden Antrag hin ein etwaiger Vermögensnachteil auszugleichen wäre, der Folge des Vertrauens auf den Bestand der Entscheidung ist, soweit ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig wäre (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG).11Vgl. zum bayerischen Landesrecht: VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 23, juris.Vgl. zum bayerischen Landesrecht: VG München, Urteil vom 14.11.2007 – M 9 K 06.4068 –, Rn. 23, juris. Die Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Vergabeentscheidung steht danach gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen der zuständigen Behörde. cc. Dieser Ermessensausübung des Antragsgegners haften keine Rechtsfehler an. Die formellen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG, wonach in der Begründung des Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, sind erfüllt. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 22.05.2018 dargelegt, dass die Rücknahme wegen der unzureichenden Informationen über das Grundeigentum der Antragsteller und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Punktevergabe nach der Richtlinie erfolgt. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Anlass davon auszugehen, dass die Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2018 auf eine – durch die Antragsteller behauptete – unzulässige Abrede zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 1.) zurückzuführen ist. Des Weiteren ist die materielle Ausübung des dem Antragsgegner eingeräumten Verwaltungsermessens, das nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend hat der Antragsgegner eine Vergabeentscheidung, die sich in Folge weiterer Sachverhaltsaufklärung als rechtswidrig erwiesen hat, wieder rückgängig gemacht, um auf Basis einer vollständigen Tatsachengrundlage in einem den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Verfahren unter Beachtung seiner Richtlinien erneut entscheiden zu können. Gerade damit hat er die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens gewahrt und in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. d. Nach alledem kommt es auf die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Frage der Rechtmäßigkeit der erneuten Punktevergabe im Rahmen der Vergabeentscheidung gegenüber den Antragstellern (Ziffer 2 des Bescheides vom 22.05.2018) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage kann auf den – den Beteiligten bekannten – Beschluss in der Parallelsache, Az.: 3 L 769/18, wonach die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragstellern 26 Punkte zuzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, verwiesen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen förmlichen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eingegangen sind, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.