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Urteil

3 K 1253/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Diese eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage lässt eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X (juris: SGB 10) nicht zu.(Rn.55) 2. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X (juris: SGB 10) soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X (juris: SGB 10) vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG zum Zuge kommen können. Zur Anwendung kommen diese allgemeinen Regeln aber nur dann, wenn kein Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BAföG vorliegt.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Diese eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage lässt eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X (juris: SGB 10) nicht zu.(Rn.55) 2. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X (juris: SGB 10) soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X (juris: SGB 10) vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG zum Zuge kommen können. Zur Anwendung kommen diese allgemeinen Regeln aber nur dann, wenn kein Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BAföG vorliegt.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die erhobene Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO) ist gem. §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bescheid vom 30.12.2016 die Ausbildungsvergütung der Klägerin wie Einkommen gemäß § 21 Abs. 1 BAföG behandelt und mithin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag berücksichtigt wurde, der anrechnungsfrei blieb, obwohl es sich bei dem Einkommen um Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gehandelt hat, die gemäß § 23 Abs. 3 BAföG abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 voll angerechnet wird. Entscheidungserheblich ist mithin, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG, auf den die Beklagte den angefochtenen Bescheid gestützt hat, vorliegen und ob die in diesem Falle anzuwendenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, insbesondere ob vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß angehört wurde. Beides ist hier der Fall. Die angefochtenen Verfügungen sind schon nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung formell rechtswidrig. Selbst wenn, was hier keiner Entscheidung bedarf, die allgemeine Verfahrensregel des § 24 SGB X anwendbar wäre, unterliegt die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder eine Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Bezugspunkt für die Abweichung zu Ungunsten sind stets die entscheidungsrelevanten Tatsachen, nicht jedoch, ob die Entscheidung der Behörde insgesamt zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beteiligten erfolgt.2Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 24 SGB X, m.w.N.Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 24 SGB X, m.w.N. Die Beklagte hat vorliegend auf der Basis der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich eine andere rechtliche Bewertung vorgenommen, ohne dabei von den Tatsachen abgewichen zu sein. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2017 unter Angabe der rechtlichen Erwägungen und ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die beabsichtigte Änderung des Bescheides für den Bewilligungszeitraum Juni 2016 bis Mai 2017 hingewiesen hat, so dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren hinreichend gewahrt ist. Die angefochtenen Verfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Verfügungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Diese entsprechen der aktuellen Rechtslage. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Bundestagsdrucksache aus 1975 die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG umfasse nur Fälle, in denen der Auszubildende damit habe rechnen müssen und sich darauf habe einrichten können, dass die ihm gezahlten Förderungsleistungen zurückgenommen werden; eine Rückforderung sei nicht möglich, soweit die Überzahlung auf einer fehlerhaften Berechnung durch die Behörde beruhe,3BT.Drs. VI/1975, 29BT.Drs. VI/1975, 29 betreffen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien eine nicht mehr aktuelle Fassung der Vorschrift. Die Beklagte ist diesen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.11.2017 mit überzeugenden Ausführungen, die sich das Gericht zu Eigen macht, entgegengetreten. Diese Ausführungen entsprechen der herrschenden Rechtslage seit Anfang der 1980er Jahre sowie der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung.4Vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 25 und 28 m.w.N. sowie Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, Rdnr. 13 ff. m.w.N.Vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 25 und 28 m.w.N. sowie Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, Rdnr. 13 ff. m.w.N. Der -hier vorliegende- Fall eines von Anfang an zu niedrig angesetzten Einkommens -gleich aus welchem Grunde- unterfällt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG.5Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. 04.2015 – 12 S 1871/14 –, jurisSteinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. 04.2015 – 12 S 1871/14 –, juris Ob die Klägerin den fehlenden Ansatz zu vertreten hat, ist dabei unerheblich.6Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 28;Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, Rdnr. 28; Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt.7BVerwG, Urteil vom 22. 10.1981 – 5 C 61/79 –, jurisBVerwG, Urteil vom 22. 10.1981 – 5 C 61/79 –, juris Diese eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage lässt eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X nicht zu.8Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, Rdnr. 20.2Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, Rdnr. 20.2 Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG zum Zuge kommen können.9Vgl.etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 – 5 C 26.84 –, jurisVgl.etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 – 5 C 26.84 –, juris Zur Anwendung kommen diese allgemeinen Regeln aber nur dann, wenn kein Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BAföG vorliegt.10BVerwG ebd.BVerwG ebd. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt seit Juni 2015 ein Studium in dem Fach Fitnessökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG). Für dieses Studium beantragte sie am 30.05.2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Beklagten für den Bewilligungszeitraum 06/2016 bis 05/2017. Zwingender Bestandteil ihrer Hochschulausbildung ist das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem geeigneten Ausbildungsbetrieb. Im Falle der Klägerin besteht dieses Ausbildungsverhältnis laut dem Aus-bildungsvertrag vom 15.04.2015 zwischen ihr und der GbR. Dieser sieht für das zweite Ausbildungsjahr (hier: ab Juni 2016) eine monatliche Vergütung in Höhe von 525,00 € vor. Im Formblatt 1 hatte die Klägerin für den Bewilligungszeitraum Einnahmen aus einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.025,00 € deklariert. Mit Bescheid vom 30.12.2016 bewilligte die Beklagte für den Bewilligungszeitraum 06/2016 bis 09/2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 504,00 € und für den Bewilligungszeitraum 10/2016 bis 05/2017 in Höhe von 591,00 € monatlich. Im Rahmen des Weiterförderungsantrages der Klägerin fiel auf, dass die Ausbildungsvergütung fälschlicherweise als Einkommen angerechnet worden war. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2017 mit. Ebenso wurde die Klägerin in diesem Schreiben darüber informiert, dass eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 06/2016 bis 05/2017 durchgeführt wird. Diese geschah mit Änderungsbescheid vom 31.05.2017. Die Neuberechnung führte zu einer monatlichen Ausbildungsförderung in Höhe von nur noch 249,00 € monatlich für den Bewilligungszeitraum 06/2016 bis 09/2016 und in Höhe von 301,00 € für den Bewilligungszeitraum 10/2016 bis 05/2017 und damit verbunden zu einer Rückforderung der Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.340,00 €. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz: „Neuberechnung eigene Einkünfte, die im Bescheid vom 30.12.2016 versehentlich fehlerhaft angerechnet wurden." Gegen den Bescheid vom 31.05.2017 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2017, eingegangen bei der Beklagten am 19.06.2017, Widerspruch, der nicht begründet wurde. Durch den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Der Widerspruch ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die anlässlich des Widerspruchs vorgenommene vollinhaltliche Überprüfung des Bescheids vom 31.05.2017 hat ergeben, dass dieser rechtsfehlerfrei ergangen ist. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG sind auf den Bedarf Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Auszubildenden sind dabei gem. § 22 Abs. 1 die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird dabei gem. § 22 Abs. 2 BAföG der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn diese Summe durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber Bedarfssätze, Pauschalen und Freibeträge für laufende Bewilligungszeiträume ab Oktober 2016 neu festgesetzt, was im Fall der Widerspruchsführerin dazu führt, dass die Zeiten von Juni 2016 bis September 2016 und Oktober 2016 bis Mai 2017 jeweils gesondert zu betrachten sind. Im Formblatt 1 hatte die Widerspruchsführerin für den betreffenden Zeitraum Ein-nahmen aus einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.025,00 € deklariert, was nicht der vertraglich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung entspricht. Die Berechnung der Einkünfte der Widerspruchsführerin entsprechend dem Ausbildungsvertrag ergab für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 einen Gesamtbetrag (brutto) in Höhe von 6.300,00 €. Von dieser Summe wird zur Abgeltung der Werbungskosten die Werbungskostenpauschale nach § 9a Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe 1.000,00 € jährlich abgezogen. Es verbleibt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.300,00 €. Nach gleichmäßiger Aufteilung auf die 12 Monate des Bewilligungszeitraumes verbleibt eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 441,67 €. Dies wurde im angefochtenen Bescheid korrekt vorgenommen. Von diesen Beträgen sind für den Zeitraum ab Juni 2016 21,3% und ab Oktober 2016 21.2% für die soziale Sicherung abzuziehen. Im Fall der Widerspruchsführerin beträgt dieser Abzug 94,08 € bis September 2016 und 93,63 € für Oktober 2016. Zwar ist vom Einkommen des Auszubildenden an dieser Stelle dann der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von derzeit 290,00 € in Abzug zu bringen. Von der Ausbildungsvergütung ist dieser Freibetrag gem. § 23 Abs. 3 BAföG jedoch ausdrücklich nicht abzuziehen, es verbleibt demnach ein monatlicher Betrag von 347,59 €, der für die Zeit bis September 2016 und von 348,04 €, der für den Oktober 2016 auf den monatlichen Bedarf der Widerspruchsführerin anzurechnen ist. Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Widerspruchsführerin erfolgte insofern rechtsfehlerfrei. Die Widerspruchsführerin wohnt während des Besuchs einer Hochschule nicht bei den Eltern oder einem Elternteil. Der Grundbedarf war daher gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf monatlich 597,00 € für die Zeit bis September 2016 und auf 649,00 € für Oktober 2016 festzusetzen. Gem. § 11 Abs. 1 BAföG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird Ausbildungsförderung für den Regelbedarf nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 und 2 BAföG und § 13 Abs. 1 und 2 BAföG geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen. Es verbleibt - unter Berücksichtigung des monatlich anzurechnenden Vermögens der Widerspruchsführerin in Höhe von 347,59 € in der Zeit bis September 2016 und 348,04 € ab Oktober 2016 - ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 249,00 € für die Zeit von Juni 2016 bis September 2016 und von 301,00 € von Oktober 2016 bis Mai 2017. Die Differenz zwischen dem zuvor geleisteten Betrag und dem zustehenden Förderungsbetrag von im Gesamtumfang von 3.340,00 € ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG von der Klägerin zu erstatten. Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Da es sich bei der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG um eine spezielle, dem Prinzip des Nachrangs der steuerfinanzierenden Ausbildungsförderung Geltung verschaffende, Spezialregelung handelt, wird auch kein Vertrauensschutz gewährt (siehe Rothe/Blanke, BAföG, § 20, RN 14). Voraussetzung ist lediglich, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Ohne Bedeutung ist es, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Einkommen erzielen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist eine Nichtberücksichtigung von Einkommen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG auch dann gegeben, wenn von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 61.79; Urteil vom 17.09.1987 - 5 C 16.86, Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38.86; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1997 -7 S 1350/97; OVG A-Stadt, Beschluss vom 24.04.1985 -7 B 86.83; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 6 N 63.12; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 13.780; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.1985; VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2009 - 6 K 642/07; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. § 20 RN 11 ff. und 26 ff.; Rothe/Blanke, a.a.O. § 20 RN 13). Insofern steht dem auch nicht entgegen, dass die vormalige -unrechtmäßig hohe- Leistung von Ausbildungsförderung der Tatsache entspringt, dass zunächst versehentlich der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Abzug gebracht wurde, was die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid korrigiert hat, da das erzielte Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis der Widerspruchsführerin zur Verfügung stand und im Sinne des § 1 BAföG für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung eingesetzt werden konnte. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht zu beanstanden. Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.“ Der Widerspruchbescheid wurde der Klägerin am 11.07.2017 zugestellt. Am 03.08.2017 hat sie die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Die Aufhebungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG liegen ihrer Ansicht nach nicht vor. Die Überzahlung beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung der Behörde. In diesem Fall sei eine Rückforderung nach der genannten Vorschrift nicht möglich. Auch eine Umdeutung des Verwaltungsaktes in eine Verfügung nach § 45 SGB X führe nicht zu einem anderen Ergebnis, denn insoweit fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. Zudem könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Hinzu komme, dass sie weder vor Erlass der Verfügung noch danach angehört worden sei. Eine Anhörung sei aber gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zwingend nötig gewesen, die Ausnahmen des § 24 Abs. 2 SGB X lägen nicht vor. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 31.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2017 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird vorgetragen, es sei unbeachtlich, dass die nicht erfolgte Berücksichtigung der gesamten Ausbildungsvergütung der Klägerin gemäß § 23 Abs.3 BAföG auf einem Fehler der Beklagten beruht habe. Voraussetzung für die Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sei nur, dass die Voraussetzungen die Leistung der Ausbildungsförderung nicht vorgelegen haben, weil der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt habe, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Ob die Nichtberücksichtigung des Einkommens auf einem Verschulden der Klägerin oder der Beklagten beruht habe, sei unerheblich. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Vorbehalt aus der Gesetzesbegründung von 1975, wonach eine Rückforderung nach § 20 Abs. 1 BAföG nicht möglich sein sollte, soweit die Bezahlung auf einer fehlerhaften Berechnung durch die Behörde beruhte, beziehe sich auf die ursprüngliche Formulierung dieser Vorschrift. Nach der Streichung der Worte „nach Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung" aus der Vorschrift durch das 6. BAföGÄndG sehe die Rechtsprechung in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage, bei der der Vertrauensschutz keine Rolle spiele: Der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bestehe immer und schon dann, wenn zwei objektive Umstände vorliegen, d.h. wenn der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Subjektive Elemente spielten nach der Rechtsprechung des BVerwG für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum die Ausbildungsvergütung in Höhe von 6.300 Euro bezogen und damit ein Einkommen i.S.v. § 21 Abs. 1 BAföG erzielt habe, das von der Beklagten entgegen § 23 Abs. 3 BAföG nicht voll angerechnet worden sei. Die Regelungen der §§ 45 ff. SGB X seien neben § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nicht anwendbar. Die Bestimmung des § 20 BAföG stelle nach der Rechtsprechung des BVerwG eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schütze und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lasse. Außerdem stehe ihr bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs kein Ermessen zu, denn die Regelung des § 20 Abs. 1 BAföG lasse ihrem Wortlaut nach kein Ermessen zu. Vorbehaltlich der Anwendbarkeit des § 24 SGB X auf den streitgegenständlichen Fall, sei festzuhalten, dass die Klägerin auf die Neuberechnung der der Ausbildungsförderung mit Schreiben vom 28.04.2017 hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe, wenn § 24 SGB X anwendbar wäre, gemäß § 24 Abs.2 Nr. 5 BAföG auf eine Anhörung verzichtet werden können, da einkommensabhängige Leistungen hätten den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.1Klägerin: Schriftsatz vom 05.06.2018; Beklagte: Schriftsatz vom 20.06.2018Klägerin: Schriftsatz vom 05.06.2018; Beklagte: Schriftsatz vom 20.06.2018 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.