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3 K 523/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einzelfall eines unglaubhaften Verfolgungsschicksal eines äthiopischen Staatsangehörigen.(Rn.122)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines unglaubhaften Verfolgungsschicksal eines äthiopischen Staatsangehörigen.(Rn.122) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In seiner Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht teilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid. Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Vorhaltungen des Gerichts nicht gelungen, die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich das vom Kläger geschilderte Geschehen daher nicht so wie von ihm geschildert abgespielt. Sein Verfolgungsschicksal ist in sich unschlüssig, widersprüchlich und entspricht nicht der Erkenntnislage, so dass es unglaubhaft ist1Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). So passt es nicht in das Bild der Erkenntnislage, dass sich der Kläger als geflohener und gesuchter OLF-Anhänger nach seiner Flucht aus dem Gefängnis zwei Wochen unbehelligt zu Hause aufhalten und seine Ausreise vorbereiten konnte. Die OLF (Oromo Liberation Front) wird nach wie vor des Terrorismus verdächtigt2Vgl. nur AA Lagebericht vom 06.03.2017 sowie spiegel-online vom 17.09.2018, „Gewaltsame Proteste in Äthiopiens Hauptstadt“Vgl. nur AA Lagebericht vom 06.03.2017 sowie spiegel-online vom 17.09.2018, „Gewaltsame Proteste in Äthiopiens Hauptstadt“. Es kam und kommt immer wieder zu massiven Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der OLF. Die Oromos stellen fast 40% der Bevölkerung und fordern seit langer Zeit Selbstbestimmung. Der nervöse und besonders harte Umgang des Regimes mit der Oromo-Opposition erklärt sich daraus, dass es in Oromia immer wieder zu massiven Protesten gegen die Zentralregierung kommt und dass OLF-Rebellen bislang von Eritrea finanziert, ausgebildet und bewaffnet wurden3Vgl. zur nunmehrigen Annäherung zwischen Eritrea und Äthiopien nur spiegel-online vom 17.09.2018, „Gewaltsame Proteste in Äthiopiens Hauptstadt“ m.w.N.Vgl. zur nunmehrigen Annäherung zwischen Eritrea und Äthiopien nur spiegel-online vom 17.09.2018, „Gewaltsame Proteste in Äthiopiens Hauptstadt“ m.w.N.. Angesichts der hohen Bedeutung der Oromo-Frage nicht nur für das politische Überleben der jetzigen Regierung, sondern das Staates insgesamt, ist davon auszugehen, dass in den Augen der äthiopischen Sicherheitskräfte jedwede politische Form der Unterstützung der OLF und ihrer Ziele „verfolgungswürdig“ ist4Vgl. ausführlich nur Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 17.12.2015 -3 K 573/15-Vgl. ausführlich nur Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 17.12.2015 -3 K 573/15-. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte sehr gut ausgebildet und gut vernetzt sind 5Vgl. nur Günter Schröder, a.a.O., insbes. S. 10, 11, 61Vgl. nur Günter Schröder, a.a.O., insbes. S. 10, 11, 61, so dass ihnen ein entflohener Häftling, der sich zu Hause versteckt hält, sicherlich in die Hände gefallen wäre. Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand angesprochen erklärte der Kläger, die Polizei habe ihn ja in der Schule verhaftet, von daher hätten sie seinen Wohnort nicht gekannt. Dies spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. In das so gewonnene Bild einer erfundenen Verfolgungsgeschichte passen auch die weiteren Unstimmigkeiten im Vortrag. So gab der Kläger während seiner Anhörung vor dem Bundesamt einmal an, er habe sich nach dem Verlassen des Gefängnisses zwei Wochen versteckt gehalten; seine Mutter hätte sich auch verstecken müssen (S. 5 des Anhörungsprotokolls, Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Im weiteren Verlauf der Anhörung schildert er aber, seine Mutter sei unterwegs bei den verschiedenen Familien gewesen, wo sie gearbeitet habe und nur er habe sich in dem Haus versteckt (S. 7 des Anhörungsprotokolls, Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Auf diesen Widerspruch wird schon im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Eine Erklärung für diesen Widerspruch konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht geben. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers im Klageverfahren ergibt sich ein weiterer Widerspruch. Dort gab der Kläger an, mit ihm seien einige weitere Schüler festgenommen worden (Schriftsatz vom 21.04.2017, Bl. 22 der Gerichtsakte). Dieser Vortrag widerspricht den Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, wonach nur er an diesem Tag mitgenommen worden sei (S. 5 des Anhörungsprotokolls, Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der am … 1999 geborene Kläger beantragte am 08.03.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizeiinspektion Bexbach am 23.06.2015 im Rahmen seiner Einreise erklärte der Kläger, er habe in seinem Heimatland Äthiopien Probleme gehabt. Er hat Angst um sein Leben gehabt. Wenn sie ihn erwischen würden, würde er verhaftet werden. Er habe wegen seiner Sprache Oromo nicht weiter in die Schule gehen können. Deswegen habe er das Land verlassen. Die Regierung wolle ihn erwischen, weil er ein Oromo sei. Der Kläger wurde vor dem Bundesamt in Lebach am 19.09.2016 angehört. Hierüber wurde folgende Niederschrift gefertigt: „1. Sprechen Sie neben der/ den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? Antwort: Außer Oromo spreche ich auch noch etwas Englisch. 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? Antwort: Ich habe lediglich die äthiopische Staatsangehörigkeit. 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre dem Volk der Oromo an und bin Moslem. 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? Antwort: Nein, ich habe keine Personaldokumente dabei. 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: In Äthiopien hatte ich weder einen Reisepass noch einen Personalausweis gehabt. Frage: Warum hatten Sie solche Dokumente nicht? Antwort: Weil ich ja noch sehr jung war. Frage: Hatten Sie einen Schülerausweis? Antwort: Nein, wo ich in die Schule gegangen bin, gab es keinen Schülerausweis. 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? Antwort: Nein, ich habe keinerlei Dokumente. 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Ich lebte in der Region Bale, in der Stadt Ali, im Stadtteil Doyo. Hier bin ich geboren und ich blieb bis zu meiner Ausreise vor einem Jahr und drei Monaten. 10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung. Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort; Ich bin ledig. 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich habe keine Kinder. 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt A. Mohammad. Meine Mutter heißt Gannou B.. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht, wo sie sich derzeit aufhalten. Meinen Vater gehörte, soweit ich gehört habe, den Abo (Oromo Liberation Front - OLF) an. Er wurde verhaftet als ich etwa acht Jahre alt war. Meine Mutter lebte unter der oben genannten Anschrift, als ich Äthiopien verlassen habe. 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben? Antwort: Ich habe keine Verwandten außerhalb Äthiopiens. 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Ich habe 4 Geschwister. Davon sind es 2 Schwestern und 2 Brüder. Sie heißen Qamariyya (w, 24), Asmarina (w, 22), Lahma (m, 20), Jeyzuddin (m,18). Sie sind nicht verheiratet und wohnten nicht zuhause. Es gab Probleme mit der Woyane. Anmerkung des Dolmetschers: Das ist der Spitzname der gegenwärtigen äthiopischen Regierung. Meine Schwester Qamariyya habe ich zuletzt gesehen als ich zwölf Jahre alt war. Meine Schwester Asmarina habe ich zuletzt gesehen als ich vierzehn Jahre alt war. Meine beiden Brüder habe ich das letzte Mal gesehen als ich 10 Jahre alt war. Ich habe außerdem noch einen Onkel mütterlicherseits. Außerdem hatte ich noch Verwandte väterlicherseits die nun nicht mehr am Leben sind. 17. Wie lauten die Personalien ihres Großvaters väterlicherseits? Antwort: Mein Großvaters väterlicherseits hieß Mohammed. Den Nachnamen kenne ich nicht. Er ist bereits verstorben. 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Da ich nicht mehr weiter zur Schule gehen konnte, habe ich dann das Land verlassen. 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Ich habe noch nicht gearbeitet. Frage: Was hat Ihre Mutter beruflich gemacht? Antwort: Meine Mutter hat bei verschiedenen Familien als Haushälterin gearbeitet. Wir waren nicht reich, aber meine Mutter konnte für unseren Lebensunterhalt sorgen. 21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? Antwort: Nein, ich war früher nie im Ausland. 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? Antwort: Dies ist mein einziger Asylantrag. 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte! Antwort: Ich habe Äthiopien etwa vor einem Jahr und drei Monaten verlassen. Ich fuhr zunächst mit dem Linienbus bis nach Addis Abeba. Ich hatte von zuhause 800 Bir mitgenommen. 180 Bir musste ich dann bis nach Addis Abeba bezahlen. Mit dem Rest gelangte ich dann illegal in den Sudan, mir hat jemand geholfen. Dort habe ich dann zunächst kein Geld gehabt. Ich blieb dort einen Monat und zwei Wochen. Ich hielt mich bei einem Landsmann auf, er hat mir Essen und Unterkunft gegeben. Er hat mir dann 900 Bir gegeben, mit diesem Geld konnte ich nach Libyen gelangen. In Libyen habe ich mich dann einen Monat lang aufgehalten. Ich hatte wieder kein Geld gehabt. Ich habe dann Leute gesucht und ihnen gesagt, dass ich keine Eltern habe und niemanden, der für mich sorgen kann, ich habe ihnen von meinen Problemen erzählt. Die Leute haben dann auch gesagt, dass sie mich mitnehmen. Ich habe mich dann 15 Tage lang an der Küste aufgehalten und bin schließlich mit einem Schiff weiter nach Italien gereist. Man hat mich ohne Bezahlung mitgenommen. Ich war dann vier Tage in Rom. Ich habe da wieder jemanden um Geld gebeten und ich habe dann etwas Geld bekommen, um mir etwas zu essen zu kaufen. Ich bin dann in den Zug eingestiegen und ohne Fahrkarte nach Paris gefahren. Dort habe ich dann andere Oromo-Flüchtlinge getroffen. Ich habe denen wieder alles erzählt. Einer hat mir dann eine Fahrkarte gekauft, mit der ich nach Deutschland gekommen bin. Ich bin vor gut einem Jahr hier in Deutschland angekommen, das genaue Datum kann ich nicht mehr nennen. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Weiterhin hat er alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Frage: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen und bitten hier in Deutschland um Asyl? Antwort: Mein Vater und meine Geschwister wurden ja wegen der ABO verfolgt und verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Meine beiden Schwestern wurden auch von der Polizei gesucht. Meine Mutter wurde auch zur Befragung mitgenommen und wieder freigelassen. Ich musste dann die siebte Klasse abbrechen. Aus den gleichen Gründen. Die haben mich auch gesucht, um mich zu verhaften. Meine Mutter wurde auch gesucht. Weil ich um mein Leben Angst gehabt habe, habe ich dann meine Mutter dort zurückgelassen und bin ausgereist. Frage: Waren das Ihre wesentlichen Asylgründe? Antwort: Ja. Frage: Hatten sie selbst etwas mit der OLF zu tun gehabt? Antwort: Nein, ich hatte nie etwas mit denen zu tun. Frage: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen oder Dritten bzw. Angehörigen irgendwelcher Personengruppen in Ihrem Heimatland? Antwort: Als ich in der siebten Klasse war, wurde ich von den Polizisten von der Schule abgeholt und verhaftet. Ich wurde zum Gefängnis gebracht. Nach einer Woche wurde ich freigelassen, danach hatte ich Angst um mein Leben und ich konnte nicht weiter zur Schule gehen. So habe ich dann das Land verlassen. Frage: Wie lange waren Sie noch zuhause, nachdem Sie das Gefängnis verlassen haben? Antwort: Zwei Wochen, da habe ich mich versteckt. Meine Mutter musste sich auch verstecken. Dann habe ich meinen Wohnort verlassen. Frage: Mit welcher Begründung wurden Sie damals von den Polizisten an Ihrer Schule festgenommen, was hat man Ihnen vorgeworfen? Antwort: Zwei Polizisten sind gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben gesagt, dass ich, wie meine ganze Familie, ein „ABO" sei. Frage: Zu welchem Gefängnis hat man Sie dann gebracht? Antwort: An meinem Wohnort gibt es ein Gefängnis, dort hat man mich in gebracht. Frage: Was ist denn nun in dieser Woche, wo man Sie festgehalten hat, passiert, hat man Ihnen irgendwelche Fragen gestellt, hat man Ihnen irgend etwas konkretes vorgeworfen bzw. sich auf irgend ein Ereignis berufen? Antwort: Es gab nichts zu essen, es gab kein Wasser, die haben mich auch geschlagen. Frage: Hat man Ihnen denn nun irgendwelche Fragen gestellt? Antwort: Nein, die haben mich nichts Konkretes gefragt. In Äthiopien wirft die Regierung den Oromo generell vor, zur ABO zu gehören. Die nehmen einen einfach so fest. Das passiert immer wieder. Frage: Wurden nur Sie an dem Tag in der Schule festgenommen oder noch weitere Schüler? Antwort: An dem Tag haben die nur mich mitgenommen. Im Gefängnis waren aber noch viele andere Schüler und Studenten, die Oromo. Frage: Mit welcher Begründung hat man sie dann nach einer Woche wieder freigelassen? Antwort: Das muss ein Missverständnis gewesen sein, man hat mich nicht frei gelassen, ich bin geflüchtet. Frage: Bitte beschreiben Sie einmal, wie Ihnen nun die Flucht aus dem Gefängnis gelungen ist? Antwort: Tagsüber holen die einzeln Leute und befragen sie. Ich möchte sagen, dass der Zaun nicht hoch ist. Ich bin über den Zaun geklettert und dann weggelaufen. Das war so gegen 16 oder 17 Uhr. Frage: Ich kann mir das kaum vorstellen, dass Ihnen das so ohne weiteres möglich gewesen sein sollte, wurde denn das Gefängnis nicht bewacht? Antwort: Das ist ja nur ein vorübergehender Haftort. Später werden dann die Gefangenen zu größeren Gefängnissen verlegt. Die Polizei wacht nur am Tor. Nur wenn Leute rausgelassen werden oder wenn die Leute raus holen. Man konnte ohne weiteres über den Zaun flüchten. Wenn ich länger dortgeblieben wäre, hätten die mich sicherlich zu einem größeren Gefängnis gebracht. Ich hatte einfach Angst gehabt und bin geflüchtet. Auf Frage: Ja, das war das einzige Mal, wo die mich festgenommen haben. Dann habe ich ja das Land verlassen. Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden? Antwort: Wenn ich zurückkehren würde, würden die mich sicherlich wieder ins Gefängnis stecken und verfolgen wie meinen Vater. Oder sie würden mich töten. Frage: In welchem Gefängnis wurde denn Ihr Vater inhaftiert? Antwort: Ich weiß es nicht. Frage: Hat Ihre Mutter Ihren Vater nochmal besucht, nachdem dieser verhaftet wurde? Antwort: Nein, wir hatten ja keinen Kontakt mehr zu ihm, wir wissen nicht, wo er ist. Frage: Können Sie mir etwas Näheres zu den Aktivitäten Ihres Vaters bei der OLF sagen? Antwort: Nein, darüber kann ich nichts sagen, ich kenne mich nicht damit aus. Frage: Wurde denn in der Familie nicht darüber gesprochen? Antwort: Nein, da wurde nicht näher darüber gesprochen. Frage: Haben Ihre Geschwister denn irgendetwas mit der OLF zu tun? Antwort: Das weiß ich auch nicht. Frage: Wurde nicht in der Familie darüber gesprochen? Antwort: Damals waren ja auch meine Geschwister nicht regelmäßig zuhause. Die hielten sich immer nur kurz bei uns auf. Die mussten sich verstecken. Das war bei allen vier Geschwister so. Die hatten Angst vor der Polizei. Frage: Sie sagen einerseits, Ihre Geschwister hätten sich versteckt, andererseits, die seien im Gefängnis, andererseits wüssten Sie nicht, wo die sind? Antwort: Nein, jetzt weiß ich auch nicht, was mit denen ist. Die würden aber schon früher mehrfach verhaftet und dann immer wieder freigelassen. Frage: Desweiteren sagten Sie einerseits, dass Ihre Mutter noch unter der Anschrift war, als sie dort weggegangen sind, andererseits sagen Sie aber, sie hätte sich versteckt? Antwort: Als ich weggegangen bin, war sie noch unter der Anschrift. Es kann aber jederzeit passieren, dass die sie jetzt verhaftet haben oder dass sie sich verstecken muss, ich weiß das nicht, ich habe ja seit einem Jahr und drei Monaten nichts mehr von ihr gehört. Auf Frage: Ich habe versucht, über Freunde Kontakt zu ihr zu bekommen, das ist mir aber nicht gelungen. Frage: Wo haben Sie sich denn in den letzten zwei Wochen vor der Ausreise versteckt? Antwort: In unserem Haus. Frage: Aber das verstehe ich nicht. Dort hätten die Sicherheitskräfte Sie doch dann ohne weiteres finden und mitnehmen können, wenn die das beabsichtigt hätten? Antwort: Doch, ich habe mich die letzten vierzehn Tage in unserem Haus versteckt. Meine Mutter war ja unterwegs bei den verschiedenen Familien, wo sie gearbeitet hat und ich habe mich in unserem Haus versteckt. Frage: Wie stellen Sie sich nun ihr Leben hier in Deutschland vor? Antwort: Ich möchte weiter zur Schule gehen und möchte einmal Arzt werden. Frage: Ich habe keine weiteren Fragen mehr. Möchten Sie abschließend noch etwas hinzufügen? Antwort: Nein, ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Auf die Frage an die Betreuerin, ob sie noch etwas hinzuzufügen hat: Nein, das ist nicht der Fall. Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange. Der Antragsteller erklärt: Solche Gründe habe ich nicht. Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Mit Bescheid vom 15.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl ab. Zugleich wurden die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Äthiopien aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: „Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 19.09.2016 in der Außenstelle des Bundesamtes in Lebach. Asylbegründend trug der Antragsteller dabei im Wesentlichen vor, dass sein Vater, soweit er gehört habe, Mitglied der OLF gewesen sei. Seine gesamte Familie sei wegen der OLF verfolgt worden. Die äthiopische Regierung werfe allen Oromo vor, etwas mit der OLF zu tun zu haben. Sein Vater sei schon festgenommen worden, als der Antragsteller acht Jahre alt gewesen sei. Auch zu seinen vier erwachsenen Geschwistern bestehe schon seit längerem kein Kontakt mehr. Sie seien nur selten zuhause gewesen, da sie entweder im Gefängnis gewesen seien oder sich versteckt hätten, da die Polizei nach ihnen gesucht habe. Der Antragsteiler habe zusammen mit seiner Mutter gelebt, die auch für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe. Indem sie bei mehreren Familien als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Dieser Tätigkeit sei sie bis zur Ausreise des Antragstellers nachgegangen. An anderer Stelle gab er an, sie habe sich verstecken müssen, weil sie auch von der Polizei gesucht worden sei. Der Antragsteller könne keine Angaben dazu machen, ob und inwieweit sich seine Familienangehörigen politisch engagiert hätten bzw. Irgendwelche Verbindungen zur OLF gehabt hätten. Bei Ihm sei dies nicht der Fall. Etwa drei Wochen vor seiner Ausreise sei er von der Schule abgeholt und Ins Gefängnis gebracht worden. Man habe zu ihm gesagt, dass er ein „Abo" sei wie alle seine Familienmitglieder. Nach einer Woche sei Ihm die Flucht gelungen, indem er über eine Mauer geklettert sei. Dann habe er sich noch etwa zwei Wochen in seinem Elternhaus versteckt und schließlich Äthiopien verlassen. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung am 19.09.2016 gewährt. Derartige Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht In Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, in seinem Heimatland asylerhebliche Verfolgung erlitten zu haben bzw. bei einer gegenwärtigen Rückkehr dorthin eine solche befürchten zu müssen. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragsteilers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9C109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9B239.89, NVwZ 1990,171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung, die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, Insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989. 9 B405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9C434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen Im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9C32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen nicht gerecht. Der Sachvortrag ist - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Antragstellers -pauschal und unsubstantiiert geblieben und weist in wesentlichen Punkten erhebliche Ungereimtheiten auf, so dass die zuvor aufgeführten Glaubhaftigkeitskriterien nicht erfüllt sind. So hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, seine gesamte Familie sei wegen der OLF verfolgt worden, ohne hierzu auch nur ansatzweise konkrete Angaben machen zu können. Auch hat er hinsichtlich seiner Mutter im Verlauf der Anhörung voneinander abweichende Angaben gemacht. Während er einerseits angegeben hat, sie habe bis zu seiner Ausreise mit ihm zusammen gelebt und sei ihrer Arbeit als Haushaltshilfe nachgegangen, hat er andererseits behauptet, sie habe sich verstecken müssen, weil sie ebenfalls von der Polizei gesucht werde. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei verhaftet worden, weil man ihn beschuldige, ein „ABO' zu sein, ist dies nicht glaubhaft. So ist bereits kaum vorstellbar, dass dem Antragsteller so ohne weiteres die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sein soll. Ebenso wenig vorstellbar ist, dass sich der Antragsteller nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis noch zwei Wochen vollkommen unbehelligt in seinem Elternhaus aufgehalten haben soll, ohne dass eine erneute Festnahme erfolgt wäre. Nach alledem konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, sein Heimatland aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen zu haben. Soweit der Antragsteller eine Verfolgung allein mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo behauptet, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Es liegen keine Erkenntnisse über eine zielgerichtete Verfolgung von oromischen Volkszugehörigen vor (vgl. VG Münster, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 9K2141/12.A: VG München, Urteil vom 06.03.2012, Az.; M 12 K12.30014; VG Gießen, Urteil vom 10.08.2010; Nr.: 4K1578/10.GI.A; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009, Az.: A12 K2455/08; VG Augsburg, Urteil vom 02.05.2008, Az.: Au 1K08.30020, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyi- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom 04.03.2015, Az.: 508-516.80/3 ETH; BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Rinding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010). Bei dieser Einschätzung wird nicht verkannt, dass auf den Bundesstaat Oromia ein erheblicher Teil der behaupteten Menschenrechtsverletzungen entfällt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen komme es häufig zu Inhaftierungen von Oromo ohne Haftbefehl und Anklage. Amnesty International sieht darin eine systematische Verfolgung von Oromo (vgl. Amnesty International: „Ethiopia: „Because I am Oromo" - Sweeping Repression in the Oromia Region of Ethiopia", Bericht vom 28.10.2014; Gesellschaft für bedrohte Völker: „Vereinte Nationen sollen Gewalt gegen Oromo in Äthiopien untersuchen", Meldung vom 07.05.2014). Dabei wird aber weitestgehend unberücksichtigt gelassen, dass die Festnahmen vorrangig anlässlich gewalttätiger Demonstrationen erfolgten, bei denen es auch zu Toten kam (vgl. U.S. Department of State: „Country Report on Human Rights Practices 2013" vom 27.02.2014). Im Übrigen konnten die Angaben von Amnesty international auf einer im November 2014 stattfindenden Feldmission westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.). Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, jedem oromischen Volkszugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von ihrer Intensität her asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme. Dagegen spricht neben der Tatsache, dass die Oromo mit ca. 35 v.H. die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden und ihre Interessen durch die Oromo People's Democratic Organization (OPDO) im Parlament vertreten werden, auch der Umstand, dass zahlreiche Oromo im Dienste der Regierung Äthiopiens stehen und mit Mulatu Teshome Wirtu den Staatspräsidenten stellen. Außerdem ist das Zusammenleben der vielen Volksgruppen ein zentrales Anliegen des äthiopischen Staatswesens. Dies zeigt sich neben der föderalen Struktur auch in der Einführung regionaler Sprachen in Verwaltung Und Unterricht, die das Selbstbewusstsein der Ethnien gestärkt haben. Deshalb gilt Äthiopien im internationalen Vergleich auch als Land mit bemerkenswerter ethnischer Toleranz (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2014, Az.: 4 K539/13.DA.A: Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise" -Innenpolitik, Stand März 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/AethiopienSicherheit.html - abgerufen am 26.11.2014). Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Derartige Gefahren bestehen für den Antragsteller nicht. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04, November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Äthiopien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, ü. v. 13.01.2013, 10 C15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013., 10 C 15/12, NVwZ 2013. 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 69713 m.w.N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Bei Rückkehr nach Äthiopien kann im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Nicht verkannt wird, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen Äthiopiens und nicht zu jeder Zeit gesichert ist. Zuletzt wurde berichtet, dass im Norden und Nordwesten infolge einer ausgeprägten Dürreperiode über zehn Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfen benötigen (vgl. Kirche in Not: „Vom Hungertod bedroht“, Meldung vom 1.01.2016), die aber von den äthiopischen Behörden zum Großteil selbst erbracht bzw. durch Hilfe aus dem Ausland sichergestellt ist (vgl. Rheinische Post-Online: „In Äthiopien bedeutet Dürre nicht automatisch den Tod“, Meldung vom 23.02.2016, abo-news: „Ethiopia Government Distributes Food to Hungry People“, Meldung vom 11.11.2015; so auch VG Ansbach, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 3 K 14.30778). Das Land profitiert von Reformschritten wie der Liberalisierung des Agrarmarktes. der Preisfreigabe für Agrarprodukte und deren freie Vermarktung, die zu einem deutlichen Anstieg der landwirtschaftlichen Produktion geführt haben, so dass Äthiopien grundsätzlich selbst in der Lage ist genügend Lebensmittel für die eigene Bevölkerung zu produzieren (vgl. Bloomberg: „Ethiopia Faces Worst Drought in 50 >ears, Millions Affected“, Meldung vom 07.12.2015; Handelsblatt: „Der neue Wachstumsstar Afrika“, Meldung vom 21.11.2015; Neues Deutschland: „Hunger nicht hausgemacht“, Meldung vom 16.10.2015). UN-World Food Programme, das UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs und andere internationale Partner würdigen den Einsatz der äthiopischen Regierung im Kampf gegen Nahrungsmittelknappheit und sehen die erzielten Fortschritte als beispielhaft für andere Länder (vgl. Inter Press Service: The Gase for Cutting African Poverty in Half, Meldung vom 18.04.2014). In den vergangenen Jahren hat sich Äthiopien zudem zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Offizielle Statistiken zeigen ein durchschnittliches BIP-Wachstum von rund neun bis zehn Prozent (vgl. - www.pressetext.com: „Äthiopiens Wirtschaft glänzt mit Rekord-Wachstum“, Meldung vom 11.02.2016; Handelsblatt: „Ein kleines Wunder“, Meldung vom 04.11.2015). Fakt ist auch, dass Äthiopien die globale Wirtschaftskrise besser als die meisten anderen Entwicklungsländer bewältigen konnte (vgl. IOM: „Länderinformationsblatt – Äthiopien“ vom Juni 2013). Somit kann davon ausgegangen werden, dass zumindest In den meisten Regionen, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine - wenn auch häufig sehr bescheidene – Existenzsicherung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen. Grundsätzlich Ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. VG Saarland, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 3 K 501/15; VG Kassel. Urteil vom 22.01.2015. G-Nr.: 1K51/14.KS.A; VG Arnsberg. Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K1874/13.A: VG Bayreuth, Urteil vom 12.09.2014. Az •B3K13 30232- VG München, Urteil vom 04.03.2015. Az.: M 12 K14.30212; VG Stade. Urteil vom 03.09.2013. 3 A 1473/12; VG Münster. Urteil vom 10.07.2013, Az.: 9K2141/12,A; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2012, Az.: 3 K 12.30271; VG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2012, Az.: A12 K804/11; Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.). Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. dass Rückkehrer von einer Nahrungsmittelhilfe ausgeschlossen wären (vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 Az.: M 12 K14.30212; VG Stade. Urteil vom 03.09.2013, Az.: 3 A 1473/12). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, sein Heimatland aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass er zu seiner in Äthiopien lebenden Familie zurückkehren kann. Zudem ist der Antragsteller mittlerweile in einem Alter, indem er selbst mit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beitragen kann. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteiler auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an. von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf §60 Abs. 7AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55. 82; vom 17.01.1989. 9C62.87, E2AR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990. 9C60.89. BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995. 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996. 9 C 144.95). Derartige Gefahren wurden nicht geltend gemacht. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen. so ist die Anwendung des §60 Abs. 7Satz 1AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7Satz 2AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9C58,96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1AufenthG wird nach § 11 Abs. 2AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. .... Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.“ Der Bescheid wurde dem Vormund des Klägers am 17.03.2017 zugestellt. Am 30.04.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hält sein Vorbringen für glaubhaft. Sein Vater sei offenbar wegen der Aktivitäten für die OLF ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gelangt. Sein Vater sei festgenommen worden, als er, der Kläger, 8 Jahre alt gewesen sei. Insoweit sei es nachvollziehbar, dass er keine näheren Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters machen könne. Er, der Kläger, sei -wie von ihm geschildert- kurz vor seiner Flucht aus der Schule abgeholt und festgenommen worden. Mit ihm seien einige weitere Schüler -ebenfalls Oromo-Angehörige- festgenommen worden. Das Gebäude bzw. Gelände, in das er gekommen sei, sei nur mäßig beleuchtet gewesen. Wachtürme habe es keine gegeben. Es seien lediglich einige bewaffnete Polizeibeamte als Aufpasser anwesend gewesen. Er habe dann den Umstand zur Flucht nutzen können, dass es Abend und dunkel gewesen sei, sich eine Menge Gefangener auf dem Gelände befunden hätten und nur wenige Polizisten vor Ort gewesen seien. Nachdem er so wie von ihm geschildert ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei, bestehe für ihn bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Festnahme und damit politischer Verfolgung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes –Zentrale Ausländerbehörde- Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.