OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1072/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

18Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall eines unglaubhaften Verfolgungsschicksals eines äthiopischen Staatsangehörigen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines unglaubhaften Verfolgungsschicksals eines äthiopischen Staatsangehörigen Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In seiner Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14.06.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht teilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid. Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Vorhaltungen des Gerichts nicht gelungen, die vielen vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich das vom Kläger geschilderte Geschehen daher nicht so wie von ihm geschildert abgespielt. Sein Verfolgungsschicksal ist in sich unschlüssig, widersprüchlich und entspricht nicht der Erkenntnislage, so dass es unglaubhaft ist1Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Letztlich ist entscheidend, dass schon der Ausgangspunkt der Erzählungen des Klägers, er habe einfach so ein T-Shirt mit der Flagge der OLF angezogen, es sich im Übrigen beim Anziehen überhaupt nicht angeschaut, vor dem Hintergrund der Familiengeschichte des Klägers (der Vater soll angeblich ein gesuchter OLF-Kämpfer sein; das Elternhaus ist regelmäßig von den Sicherheitskräften durchsucht worden, wobei er und auch seine Mutter geschlagen wurden) unglaubhaft, da realitätsfern ist. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, weshalb er sich trotz des geschilderten familiären Hintergrundes so verhalten hat, sind auffällig pauschal und geprägt von dem Versuch, den Vortrag an Nachfragen und Vorhalte anzupassen, ohne dass der Eindruck vermittelt werden könnte, dass er insofern tatsächliche Erlebnisse wiedergibt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Nachfrage im Übrigen an, er habe die Flagge der OLF in Äthiopien noch nicht einmal gekannt, er habe von ihrem Aussehen erst hier bzw. auf seiner Reise erfahren. Dies spricht vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Familiengeschichte für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. In das so gewonnene Bild einer erfundenen Verfolgungsgeschichte passt auch das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie seine Mimik und Gestik. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der am 23.03.2000 geborene Kläger beantragte am 27.02.2017 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde vor dem Bundesamt in Lebach am 18.04.2017 angehört. Über diese Anhörung ist folgende Niederschrift gefertigt worden: „1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? Antwort: ich spreche nur Oromo. 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? Antwort: Ich besitze ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit. 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich bin Äthopier und gehöre zur Volksgruppe der Oromo mit islamischer Religionszugehörigkeit. 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? Antwort: Nein, ich habe noch nie irgendwelche Personalpapiere besessen. 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: s.o. 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen? Antwort: s.o. 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? Antwort: Nein, ich habe auch keine sonstigen Dokumente vorzulegen. 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Ich habe bis zu meiner Ausreise gemeinsam mit meiner Mutter und meinen Geschwistern in der Provinz Oromia, in der Stadt Bale-Robe, in der Kebele 03, gelebt. 10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung. Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich bin nicht verheiratet. 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich habe keine Kinder. 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt A. Ibrahim und meine Mutter heißt Makkoo Abdulahi. Ich weiß nicht wie alt die Beiden sind. Als ich Äthiopien verlassen habe, sind sie noch am Leben gewesen. Meine Mutter hat mit mir unter der vorgenannten Anschrift gewohnt. Mein Vater lebt nicht bei uns zu Hause. Er lebt in einer Bosona und hat mich alle drei Monate besucht. Gekommen ist er immer erst nach Mitternacht und auch nur kurz geblieben. Frage: Aus welchem Grund hat ihr Vater denn nicht bei Ihnen und ihrer Mutter zu Hause gelebt und konnte Sie nur kurz und selten besuchen? Antwort: Er ist Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Diese wird in Äthiopien auch ABO genannt. Mein Vater hat mir gesagt, er könne deswegen nicht zu Hause leben, dort würde er umgebracht werden. Frage: Wissen Sie denn von wem Ihr Vater befürchten müsste umgebracht zu werden? Antwort: Von der Woyane-Regierung. Vermerk: Die Sprachmittlerin teilt mit dass es sich bei dem Ausdruck „Bosona\" wörtlich übersetzt um den Wald handelt. Damit werden in Äthiopien u. a. auch Camps der Oromo Liberation Front (OLF) bezeichnet. 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben? Antwort: Außerhalb von Äthiopien habe ich keine Verwandten. 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Ich habe zwei Brüder und eine Schwester die bei meiner Mutter leben. Meine beiden Brüder sind 13 und 11 Jahre alt, meine Schwester ist 8 Jahre alt. Außerdem habe ich noch eine verheiratete Tante mütterlicherseits, die ebenfalls in der Stadt Bale-Robe lebt. Weitere Verwandte habe ich in Äthiopien nicht. Frage: Hat ihre verheiratete Tante mütterlicherseits Kinder? Antwort: Nein. Frage: Wovon hat ihre Mutter denn den Lebensunterhalt der Familie in Äthiopien bestritten, wenn ihr Vater doch nicht zu Hause gelebt hat? Antwort: Meine Mutter hat eine sehr große Kaffeemaschine besessen. Mit dieser wurden Kaffeebohnen verarbeitet. Sie hat an einem Tag bis zu 4000 kg Kaffee verarbeitet und diesen dann verkauft. Frage: Diese Kaffeemaschine muss in ihrer Anschaffung doch sehr kostbar gewesen sein. Wie konnte ihre Mutter das finanzieren? Antwort: Das weiß ich nicht. Frage: Wissen sie denn von welcher Firma diese Kaffeemaschine war? Antwort: Wir haben ihr den Namen Walitayi gegeben. So haben die Leute in unserer Nachbarschaft die Maschine auch genannt. Von welcher Firma diese Maschine hergestellt worden ist, weiß ich nicht. Frage: Hatten Sie denn Kontakt zu ihrer Tante mütterlicherseits? Antwort: Ja, wir haben uns regelmäßig gesehen und uns gegenseitig besucht. Frage: Haben Sie denn heute noch Kontakt zu Ihren Eltern, Geschwistern oder Ihrer Tante? Antwort: Nein. Frage: Warum nicht? Antwort: Ich habe keine Telefonnummern mehr. Frage: Aus welchem Grund? Antwort: Das Papier auf dem die Telefonnummern aufgeschrieben waren, habe ich verloren als ich von Libyen nach Italien gereist bin. Mir ging es damals nicht sehr gut, ich bin krank gewesen. Frage: Haben Sie während Ihrer Ausreise ein Handy besessen? Antwort: Nein. Frage: Es ist äußerst ungewöhnlich eine solche Ausreise ohne Mobiltelefon bestreiten zu können. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. Antwort: Wenn ich telefonieren musste, habe Ich mir das Mobiltelefon von anderen geliehen. Ich selbst habe keines besessen. Frage: Wie haben Sie mit den Schleppern während Ihrer Ausreise kommuniziert? Antwort: Ich hatte Freunde die mich während meiner Ausreise begleitet haben. Ich habe deren Handy benutzt. 17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? Antwort: Mein Großvater hieß Ibrahim A.. Er ist bereits verstorben. 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, diese allerdings nicht abgeschlossen. Ich hatte während dieser Zeit bereits Probleme bekommen und bin dann nicht mehr zur Schule gegangen. 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Ich bin nur Schüler gewesen. Frage: Haben Sie ihrer Mutter denn bei der Kaffeeverarbeitung geholfen? Antwort: Nein, ich habe meiner Mutter nicht geholfen. 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Nein. 21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? Antwort: Nein. 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? Antwort: Ich bin in Italien in einem Krankenhaus behandelt worden, habe dort soweit ich weiß aber keinen Asylantrag gestellt. Frage: Haben Sie denn in Italien Fingerabdrücke abgeben müssen? Antwort: Ich weiß nicht ob ich in Italien Fingerabdrücke abgegeben habe. Ich bin krank gewesen. Als ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, habe ich mich auf den Weg nach Deutschland gemacht. Frage: Wie lange haben Sie sich den in Italien aufgehalten? Antwort: Ich bin einen Monat und elf Tage im Krankenhaus gewesen. Frage: Welche Krankheit hatten Sie denn und wogegen sind Sie behandelt worden? Antwort: Ich habe die Sprache nicht gesprochen und nicht verstanden was ich hatte. Frage: Können Sie Ihre Krankheitssymptome beschreiben? Antwort: Ich hatte Schmerzen am ganzen Körper und auch Probleme mit meinen Nieren. Frage: Sind diese gesundheitlichen Probleme denn während Ihrer Ausreise entstanden? Antwort: Ich hatte aufgrund meiner Gefangenschaft bereits gesundheitliche Probleme in Äthiopien. Durch die Strapazen der Ausreise hat sich mein Zustand dann noch verschlechtert. 23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz? Antwort: Nein. 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Europa und Deutschland erfolgte! Antwort: Ich habe mein Heimatland am 23.01.2016 verlassen und bin illegal in den Sudan gereist. Dort hielt ich mich ungefähr drei Monate lang auf, ehe ich nach Libyen weitergereist bin. In Libyen bin ich etwas weniger als zwei Monate gewesen und dann auf dem Seeweg nach Italien weitergereist. Italien habe ich am 18.09.2016 verlassen und bin nach Paris gegangen, in Paris bin ich ungefähr 20 Tage lang gewesen. In Deutschland kam ich am 08.10.2016 an. Ich bin mit dem Zug eingereist und wurde von der Polizei aufgegriffen. An welchem Bahnhof ich ausgestiegen bin, weiß ich nicht mehr. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Weiterhin hat er alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Asylbegründend trägt der Antragsteller vor: Am 01.08.2015 habe ich ein T-Shirt mit dem Aufdruck der Flagge der ABO getragen. Ich habe dies einfach angezogen und wusste nicht um dessen Bedeutung. Meine Mutter ist zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu Hause gewesen. Als ich aus dem Haus gegangen bin, hat mich die Polizei gesehen und festgenommen. Sie haben mir die Augen verbunden, den Mund zugeklebt und auch die Hände gefesselt. Dann wurde ich in ein Auto gesetzt und wir sind ungefähr zwei Stunden durch die Gegend gefahren. Dann bin ich in ein Gefängnis gebracht worden. In diesem Gefängnis wurde ich heftig geschlagen und gefoltert. Man hat mich nach meinem Vater gefragt und auch woher ich dieses T-Shirt hätte. In diesem Gefängnis habe ich auch arbeiten müssen. Es sind schwere Arbeiten gewesen die ich ausüben musste. Ich habe zum Beispiel LKW's mit Holz oder Steinen beladen. Durch das ständige Schlagen und Treten habe ich gesundheitliche Probleme bekommen. Ich konnte meinen Urin nicht mehr halten und hatte Probleme mit den Nieren. Außerdem hat man mich auch ins kalte Wasser getaucht und nach meinem Vater befragt. Man sagte mir, ich müsse nur die Hand heben und dann dürfte ich aus diesem eiskalten Wasser wieder hinaus. Da ich aber nicht wusste, wo sich mein Vater aufhielt, hatte ich keine Antworten auf diese Fragen. Da ich Ihnen keine Antworten geben konnte, hat man mich weiterhin gefoltert. Ich wurde Elektroschocks ausgesetzt und nun hat man auch mich als Mitglied der ABO bezeichnet. Vor meinen Augen hat man zwei Messer gewetzt und ich musste auch auf den Knien laufen. Außerdem gab es in diesem Gefängnis kein gutes Essen und keinerlei Hygiene. Es waren schreckliche Haftbedingungen. Am 20.01.2016 ist mir dann jedoch die Flucht gelungen. Wir haben mit ungefähr 50 weiteren Gefangenen Holz gefällt und dieses auch geladen. Es ist kein richtiger Wald gewesen in dem wir gearbeitet haben, sondern eher eine schwer zugängliche Fläche. Plötzlich sind alle Arbeiter auf dem Gelände gleichzeitig losgerannt und haben versucht zu fliehen. Viele sind in unterschiedliche Richtungen gerannt und es wurde auch geschossen. Auch ich selbst bin davon gerannt und konnte sehen wie sechs Leute erschossen worden sind. Ich konnte wegen meiner Krankheit nicht gut rennen und bin in Richtung eines Waldstückes gelaufen. Ich habe mich in der Nähe eines Flusses versteckt. Dort wurden von Frauen auch Kleider gewaschen. Dann haben mich Frauen dort gefunden und mir geholfen. Sie haben mir Kleider gegeben und ich konnte sie anziehen. Mit diesen Kleidern haben sie mich dann zu meiner Tante gebracht. Von meiner Tante habe ich Kleidung, Geld und auch ihre Telefonnummer bekommen. Mit einem Ziegentransporter bin ich dann in die Stadt Addis Abeba und von dort aus nach Metema gefahren. Am 23.01.2016 habe ich Äthiopien dann in Richtung des Sudan verlassen. Frage: Können Sie mir die Flagge der ABO bzw. der Oromo Liberation Front beschreiben? Antwort: Die Flagge ist Rot, Grün, Rot. In der Mitte ist ein Baum. Den nennt man ODAA, Frage: Können Sie diesen Baum denn etwas näher beschreiben und ist um diesen Baum auch etwas herum gewesen? Antwort: Ich habe da nicht so genau darauf geachtet und gar nicht gewusst, dass auf diesem T-Shirt die Flagge der ABO aufgedruckt war. Das habe ich erst von der Polizei erfahren. Frage: Können Sie mir erklären, warum Sie noch nie etwas von dieser Flagge gesehen haben wollen, obwohl ihr Vater ein Mitglied dieser Organisation gewesen sein soll? Haben Sie sich denn nie über diese Gruppierung informiert? Antwort: Nein, ich habe diese Flagge bis dahin noch nie gesehen. Frage: Wann haben Sie denn ihre Schule beenden müssen?Antwort: Das Ist am 29.07.2015 gewesen. An diesem Tag bin ich ins Gefängnis gebracht worden. Frage: Bei den Schilderungen ihrer Asylgründe haben sie gesagt, sie seien am 01.08.2015 inhaftiert worden. Nun geben Sie ein anderes Datum an. Können Sie mir diesen Widerspruch bitte erklären? Antwort: Am 29.07.2015 bin ich das letzte Mal in der Schule gewesen, am 01.08.2015 bin ich inhaftiert worden. Frage: Warum haben Sie am 29.07.2015 zum letzten Mal die Schule besucht? Antwort: Die Schule ist wegen Feierlichkeiten für eine Woche geschlossen worden. Frage: Um welche Feierlichkeiten handelte es sich? Antwort: Das ging nur von der Schule aus und hatte nichts mit dem Staat zu tun. Sie hatten irgendwelche Sitzungen an der Schule. Frage: Wo hatten Sie dieses T-Shirt her? Antwort: Es war in einem Koffer mit den Kleidern meiner Mutter. Frage: Was hat Sie denn dazu bewogen, sich ein T-Shirt aus dem Koffer mit den Kleidern ihrer Mutter zu suchen? Antwort: Meine Kleider und auch die Kleider meiner Mutter waren gemeinsam in diesem Koffer. Ich habe dort ein T-Shirt gesucht. Dieses hat mir gefallen und deswegen hab ich es angezogen. Frage: Hatten Sie, Ihre Mutter oder ihre Geschwister denn davor schon einmal Besuch von der Polizei aufgrund der Mitgliedschaft Ihres Vaters bei der ABO? Antwort: Ja, wir wurden mehrfach zu Hause aufgesucht und meine Mutter und auch ich sind geschlagen worden. Frage: Können Sie mir erklären, warum man Sie oder Ihre Mutter dann nicht schon vorher inhaftiert hat, um den Aufenthaltsort Ihres Vaters zu erfragen? Antwort: Sie haben unser Haus durchsucht und nach einer Waffe oder dergleichen Ausschau gehalten. Aber nichts gefunden. Mitgenommen haben sie uns nicht. Frage: Sie sind also an diesem Tag einzig und allein wegen dem T-Shirt von der Polizei inhaftiert worden, verstehe ich Sie richtig? Antwort: Da die Polizei bereits davor bei uns zu Hause gewesen ist und von meinem Vater gewusst hat, ist das alles an diesem Tag wohl mit dem T-Shirt in Verbindung gebracht worden und deswegen hat man mich mitgenommen. Frage: Können Sie mir sagen in welcher Art von Zelle Sie untergebracht waren?Antwort: In meiner Zelle bin ich gemeinsam mit ungefähr 50 Personen untergebracht gewesen. Das Gefängnis bestand insgesamt aus drei großen Räumen. Frage; Wie hieß denn dieses Gefängnis und wo hat es sich befunden? Antwort: Es heißt Dhaquboora und ist in der Stadt Khale-Robe. Frage: Wie lange sind Sie denn insgesamt inhaftiert gewesen? Antwort. Fünf Monate und 20 Tage. Frage: Gab es am 20.01.2016 einen bestimmten Auslöser dafür, dass alle Häftlinge gemeinsam versucht haben zu fliehen? Antwort: Aufgrund der schlechten Haftbedingungen haben wir uns darüber unterhalten, bei solch einer Gelegenheit von der Arbeit aus zu fliehen. Frage: War geplant, dass dieser Fluchtversuch genau an diesem Tag stattfinden soll? Antwort: Nein, geplant war das nicht. Es hat sich so ergeben. Frage: Was hat Sie die Ausreise denn insgesamt gekostet? Antwort: Das sind 4.500 US-Dollar gewesen. Frage: Wie haben Sie die Ausreise finanziert? Antwort: Das Geld habe ich von meiner Tante erhalten. Frage: Befinden Sie sich denn heute noch in einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung? Antwort: Ich bin in Deutschland wegen Tuberkulose behandelt worden. Außerdem klage ich gelegentlich über Bauchschmerzen. Es wurde deswegen auch eine Ultraschalluntersuchung bei mir vorgenommen. Zudem bin ich noch in zahnärztlicher Behandlung. Vermerk: Durch den Wohnbetreuer wird mitgeteilt, dass der Antragsteller bis zum 16.04.2017 medikamentös wegen der vorgenannten Tuberkuloseerkrankung behandelt worden ist. Diese medikamentöse Behandlung sei nun allerdings eingestellt worden. Frage: Warum befürchten Sie persönlich Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien? Antwort: Ich würde von der Polizei umgebracht werden. Sogar wenn ich die Polizei hier sehe, bekomme ich direkt Angst. Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen?Antwort: Nein. Frage an den Vormund: Haben Sie dem Asylantrag Ihres Mündels noch etwas hinzuzufügen?Antwort: Nein. … Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Mit Bescheid der Beklagten vom 14.06.2017 wurden die beantragte Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der minderjährige Antragsteller, äthiopischer Staats-, oromischer Volks-und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste laut eigenen Angaben am 08.10.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.02.2017 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 18.04.2017. Darin trug der Antragssteller im Wesentlichen vor, er sei aufgrund des Tragens eines T-Shirts der Oromo Liberation Front (OLF) inhaftiert und gefoltert worden. Zudem erklärte er, dass sein Vater OLF-Kämpfer gewesen sei und nur sporadisch des Nachts für Kurzbesuche bei ihm zuhause vorbeigekommen sei. So habe er am 01.08.2015 ein T-Shirt gefunden, dass ihm gefallen und er daher angezogen habe. Dieses sei ein ihm unbekanntes T-Shirt der OLF/ABO gewesen. Er sei dann auf der Straße von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihm Augen und Hände verbunden, ihn geknebelt und in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er dann geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihn dort auch zu seinem Vater befragt. Er habe in diesem Gefängnis arbeiten müssen, zwischendurch sei er aber immer wieder zu seinem Vater befragt und weiterhin geschlagen und gefoltert worden. Am 20.01.2016 habe er dann glücklicherweise bei einem Arbeitseinsatz außerhalb des Gefängnisses fliehen können, da plötzlich etwa 50 Gefangene in alle Richtungen losgerannt seien. Er sei zwar aufgrund der monatelang andauernden schlechten Behandlung im Gefängnis gesundheitlich sehr geschwächt gewesen, habe sich aber in einem nahe liegenden Waldstück verstecken können. Ihm sei dann von Frauen an einem Fluss geholfen und von diesen zu seiner Tante gebracht worden. Diese habe ihm dann Geld und Kleidung gegeben und ihm die Ausreise organisiert, sodass er am 23.01.2016 Äthiopien in Richtung Sudan verlassen habe. Weiterhin gab der Antragssteller an, dass er in Deutschland wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandelt worden sei. Der Vormund gab in der Anhörung zu Protokoll, dass die medikamentöse Behandlung der Tuberkuloseerkrankung jedoch am 18.04.2017 eingestellt worden sei. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 18.04.2017 gewährt. Hierzu trug der Antragssteiler vor, dass er keine derartigen Gründe habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn ersieh aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Er hat seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung allersonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit- und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71,180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Der Antragssteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Äthiopiens aufhält oder bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Für den Asylantrag bedarf es einer eingehend detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und damit letztlich überzeugenden Schilderung der Lebensumstände, die den persönlichen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen und das vorgetragene Verfolgungsschicksal glaubhaft machen. Dies ist dem Antragssteller nach den von ihm vorgebrachten Gründen und auch aus der Beantwortung der daraus resultierenden Fragen nicht hinreichend gelungen. Es ist ihm zudem nicht gelungen, seinen Vortrag plausibel und lebensnah und damit schlicht glaubwürdig vorzutragen. Dies beginnt im Grunde schon mit dem scheinbar wahllosen Aussuchen und Tragen eines OLF-T- Shirts. Er habe dieses also in einem Koffer gefunden, in welchem Kleidung der Mutter und von ihm gelagert war. Ihm habe das T-Shirt „gefallen und deswegen [...] angezogen." Auch habe er gewusst, dass sein Vater nur selten und des Nachts und auch nur kurz nach Hause gekommen sei, weil er eben ein (gesuchter) OLF-Kämpfer sei. Es ist an dieser Stelle schwer nachzuvollziehen, dass der Sohn eines derartigen Kämpfers keine Ahnung von einer derart wichtigen und gefährlichen Flagge gehabt habe und auch um die Gefahren der Nutzung derselben nicht Bescheid gewusst habe. Zumal der Antragssteller auch selbst zugibt, dass die Polizei des öfteren das Haus seiner Mutter durchsucht haben soll. So viel Weltfremdheit kann auch einem 16jährigen nicht zugetraut werden. Ein derartig an den Tag gelegtes unbedachtes Verhalten ist nicht glaubwürdig. Damit einhergehend ist allerdings mehr als zweifelhaft, dass es dieses T-Shirt überhaupt gegeben habe, nämlich aus zweierlei Gründen: Einerseits berichtet er auf Nachfrage, die Polizei sei bereits zuvor mehrfach des Vaters wegen bei ihnen zuhause gewesen, um die Wohnung nach Waffen zu durchsuchen. Es ist nicht glaubhaft, dass dabei dieses Kleidungsstück nicht gefunden worden sein soll. Andererseits - und das ist hier viel schwerwiegender- ist noch weniger anzunehmen, dass ein gesuchter OLF-Kämpfer bei seiner Frau und Kindern ein derartig „gefährliches" Beweismittel zuhause lassen würde und da mit Frau und Kinder in Gefahr brächte. Bei einer Vielzahl von Anhörungen ist es nämlich gegenteilig so, dass echte Oppositionelle alles daran setzen, verräterisches Material eben nicht in der Wohnung liegen zu lassen, damit dieses bei Durchsuchungen leicht gefunden werden kann. Sowie der Antragssteiler angab, das T-Shirt einfach so und ohne groß zu suchen gefunden zu haben, widerspricht dies dem eben Erläuterten und im Übrigen auch dem gesunden Menschenverstand. Im Übrigen, der Antragssteller gibt mehrmals an ,er habe ja im Grunde keine Ahnung von der OLF und dem was damit zusammenhängen würde, scheint er mit dem Begriff „Bosona" etwas anfangen zu können, auch erklärt er, sein Vater habe ihm erklärt, weshalb er nicht zu Hause leben könne. Es ist insgesamt dem Antragssteller nicht zu glauben, dass er so unbedarft ob dieser ganzen OLF-Situation gewesen sei, wie er in seiner Anhörung glauben machen möchte. Der Grund für die Verhaftung muss also stark angezweifelt werden. Sieht man sich jedoch die weiterführenden Erzählungen bezüglich der Haft und der Behandlung dort an, wird das Bild der Glaubwürdigkeit des Antragsstellers abermals häufig erschüttert. Wie bereits obig angedeutet, bedarf es einer detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung der in den persönlichen Bereich des Antragsstellers fallenden Ereignisse. Das ist hier bezüglich der erlittenen Schläge und Folterungen nicht gegeben: Er sei „.heftig geschlagen und gefoltert.." worden und durch „...das ständige Treten und Schlagen.." sehr geschwächt gewesen. Wer ihn da wann und auf welche Weise und eventuell sogar wo geschlagen oder misshandelt haben will, bleibt völlig offen und sehr vage. Dieses Bild wird dann auch noch dadurch abgerundet, dass die Beschreibung der Gefängniszelle bestenfalls als dürftig einzustufen ist. Obwohl der Antragssteller über fünf Monate dort eingesperrt gewesen sei, kann er lediglich berichten, dass er dort mit 50 Leuten eingesperrt war und das Gefängnis aus drei Räumen bestand. Abschließend darf hier nicht die mangelnde Glaubhaftmachung hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis und auch aus dem Land außer Acht gelassen werden. Bei einem Arbeitseinsatz außerhalb des Gefängnisses wären demnach plötzlich etwa 50 Gefangene losgerannt, es sei geschossen worden, der Antragssteller habe aber trotz seiner körperlichen Schwäche in ein nahe gelegenes Waldstück rennen können. Damit aber nicht genug an Glück: Er kommt dann in dieses Waldstück - es ist nach dem Vortrag anzunehmen, dass alle anderen Gefangenen keinen Schutz suchten, sondern sich offenbar lieber auf freiem Feld erschießen lassen wollten - in dem an einem Fluss Frauen Wäsche waschen, ihn sehen, ihn versorgen und retten und dann zu seiner Tante bringen. Das alles, während kurz zuvor eine große Menge an geflüchteten Gefangenen in unmittelbarer Nähe entkommen ist. Die glückliche Flucht ist aber noch nicht am Ende. Die Frauen bringen ihn zu seiner Tante, die versteht es, innerhalb von zwei Tagen eine stattliche Summe von 4.500 USD und die Flucht für den Neffen zu organisieren. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war somit abzulehnen. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Antragsteller droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist die gesetzlich erlaubte Tötung eines Menschen. Eine Todesstrafe kann nach heutiger europäischer Rechtsauffassung nur Ergebnis eines gesetzlich genau festgelegten und kontrollierten Rechtsverfahrens sein. Sie setzt insbesondere Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die die Todesstrafe vorgesehen ist. Das gesamte Verfahren kann nur als legal gelten, wenn es von bevollmächtigten Vertretern eines Staates vollzogen wird (vgl. www.juraforum.de/lexikon/todesstrafe abgerufen am 14.08.2013). Daher ist als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein staatlicher, gesetzlich legitimierter Verursacher zu fordern, auch wenn § 4 Abs. 3 AsylG unter anderem auf § 3c AsylG verweist und somit ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgehen kann. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe kann jedoch nur von staatlichen Akteuren legitimiert und vollzogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragssteller zu bei Rückkehr nach Äthiopien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen sollte. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 15 b der Richtlinie 2011/95/EU im deutschen Recht umgesetzt und gibt bzgl. der Tatbestandsvoraussetzungen nahezu wörtlich den Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wieder. Somit ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshöfe für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, u. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, juris Nr. 22). Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Dies ist nach dem Vortrag des Antragsstellers in dessen Fall nicht gegeben. Wie bereits unter Ziffer 1 festgestellt, war sein Vorbringen unglaubhaft. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus. Im Herkunftsland des Antragstellers besteht kein Konflikt. 3. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Äthiopien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigen de Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller Im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013,10 0 15/12, NVwZ2013,1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, AUS 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Äthiopien hat nach dem Sturz des stalinistischen Mengistu-Regimes im Mai 1991 mit der Einführung einer neuen Verfassung und der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene den Wandel von einer diktatorischen Herrschaftsform zu einem Regierungssystem, das einem demokratischen Grundverständnis entspricht, vollzogen. Dominierende politische Kraft ist die Parteienkoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) unter Führung der Tigray People's Liberation Front (TPLF). Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 hat die EPRDF alle und bei den Regionalparlamenten fast 99 Prozent der Sitze gewinnen können. Zwar beteiligten sich 58 Oppositionsparteien an den Wahlen, konnten sich aber aufgrund des geltenden Mehrheitswahlrechts nicht durchsetzen. Die Europäische Union begrüßte den friedlichen Wahlverlauf, kritisierte jedoch u.a. „die Verhaftung von Journalisten und Oppositionspolitikern, die Schließung einer Reihe von Medien\" und verwies auf „Hindernisse für die Opposition im Wahlkampf, die den Raum für eine offene Debatte beschränkt und sich insgesamt negativ auf das Umfeld der Wahlen ausgewirkt hätten" (vgl. Neue Zürcher Zeitung: „Erwarteter Sieg für Regierungspartner, Meldung vom 27.05.2015; Sudan Tribüne: Ethiopia: Opposition party rejects election results“, Meldung vom 30.05.2015). Grundsätzlich gilt, dass sich die legale Opposition politisch nur sehr beschränkt betätigen kann. Es gibt aber auch Berichte, dass die Regierung bemüht sei, die Opposition an wichtigen politischen Entscheidungen zu beteiligen und den außerparlamentarischen Dialog mit Ihr fortzusetzen. Voraussetzung ist jedoch die Unterzeichnung des „code of conducf, der zwischen der EPRDF und einigen Oppositionsparteien ausgehandelt wurde und im Januar 2010 in Kraft trat. Parteien, die diesen Verhaltenskodex unterschrieben haben (AAPO/AEUP-Mahad, EDP, CUDP), unterliegen offensichtlich keinen Restriktionen. Anders kann sich die Situation für die Organisationen darstellen, die – wie die größte Oppositionskoalition Medrek eine - Beteiligung insoweit ausgeschlossen haben. Sie müssen mit verschiedenen Repressalien rechnen. Parteibüros werden durchsucht, Material beschlagnahmt, vereinzelt kommt es unter dem Vorwand einer angeblich verübten Straftat zu vorübergehenden Verhaftungen oder Einschüchterungsversuchen von Parteimitgliedern und Sympathisanten oder Hausarrest. So wurden im April 2014 Führungspersonen und dutzende Mitglieder der Blue (Semayawi) Party kurz vor einer geplanten Demonstration festgenommen (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015- The State of the World's Human Rights - Ethiopia, vom 25.02.2015; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): ,Äthiopien - Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014", Update vom 17.06.2014; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom 04.03.2015, Az.: 508-516.80/3 ETH). Einer oft willkürlichen Strafverfolgung wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten ist ausgesetzt, wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation tätig war oder ist, die den bewaffneten Kampf oder Terrorismus als Mittel gewählt hat oder dessen verdächtigt wird. Unter diesem Aspekt soll es in einigen Regionen (Oromia, Somali, Gambella, Amhara – Nord Gondar-, Sidamo, Afar) zu staatlichen Maßnahmen gegen Angehörige der Oromo Liberation Front (GLF), Ogaden National Liberation Forces (ONLF), Al-Ittihad AI Islamia (AiAl), AI Qaida, Al- Shabaab, Benishangul People's Liberation Movement (BPLM), Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF), Ginbot 7, Gambella Liberation Front (GLF), Sidamo Liberation Front (SLF) und Afar Revolutionary Democratic United Front (ARDUF) kommen. In jüngerer Vergangenheit häufen sich dabei Festnahmen, Anklagen und Verurteilungen nach dem im Juni 2009 in Kraft getretenen Anti-Terrorismus-Gesetz. Kritiker sehen darin den Versuch, die freie Meinungsäußerung und einen friedlichen politischen Dissens unmöglich zu machen (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.; www.affika.info; ,Anti-Terror-Gesetz knebelt Opposition\", Meldung vom 14.12.2012). Zu Gewalttätigkeiten kommt es immer wieder zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen insbesondere in den Regionen Afar, Benishangul-Gumuz, Gambella und den Grenzgebieten zu Kenia. Die Ursachen sind meistens jahrhundertealte Streitigkeiten über die Nutzung von Land und Ressourcen. Die Regionalregierungen sind nicht immer in der Lage, die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen und auch Addis Abeba tut sich, trotz vielversprechender erster Maßnahmen zur Konfliktbewältigung, gegenwärtig noch schwer, diese Lücke zu schließen und die für die Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Entwicklung erforderliche Kontrolle über die Regionen auszuüben sowie Menschenrechte und demokratische Rechte zu wahren (vgl. U.S. Department of State: „Country Report on Human Rights Practices 2013" vom 27.02.2014). Zuletzt wurde behauptet, staatliche Stellen würden im Rahmen sog. Villagization-Programme Bewohner im Omo-Tal im Grenzgebiet zwischen Oromiya und SNNPR und in Gambella zwangsumsiedeln, um so Land für ausländische Agrarinvestoren zu schaffen. Dabei soll es auch zu Menschenrechtsverletzungen wie Misshandlungen, Vertreibung, Vergewaltigung und Festnahmen kommen (vgl. SFH: Update vom 17.06.2014, a.a.O.). Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geberländer in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen jedoch nicht nachweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.). Eine systematische Verletzung der Menschenrechte ist derzeit in Äthiopien nicht festzustellen. Das Auswärtige Amt attestiert den Sicherheitskräften ein im Allgemeinen diszipliniertes Verhalten, schließt aber infolge mangelhafter Ausbildung und Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften Verhaftungen ohne Haftbefehl und Misshandlungen von Inhaftierten nicht grundsätzlich aus. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage jedoch verbessert (vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2014\"vom 20.06.2014). Ein Rückschritt ist auch das Charities and Societies Organisation-Law vom Februar 2009. Nach dem Gesetz dürfen NGOs nicht mehr als zehn Prozent ihrer Finanzierung aus ausländischen Quellen erhalten. Damit werden Tätigkeiten in den Bereichen Menschen-, Frauen-, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Demokratieförderung, ethnische Gleichheit, Justizwesen und Ordnungskräften erheblich beschnitten, die wichtigste landesweit aktive Menschenrechtsorganisation Human Rights Council (HRCo) kann nur noch stark eingeschränkt arbeiten (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015 a.a.O.; Auswärtiges Amt. Lagebericht a.a.O.). Das Verhältnis zu Eritrea ist aufgrund von Grenzstreitigkeiten und der vermuteten Unterstützung militanter Oppositionsgruppen durch die eritreische Regierung schwer belastet. So haben äthiopische Truppen im März 2012 eritreische Militärbasen in Grenznähe angegriffen, mit der Begründung, das Nachbarland bilde dort terroristische Gruppen für ihren Einsatz in Äthiopien aus (vgl.: Sudan Tribüne: „Ethiopian Armyattacks alleged rebel bases in Eritrea\", Meldung vom 15.03.2012). Die Lage zwischen beiden Staaten ist daher weiter angespannt. Eine unmittelbare Kriegsgefahr ist allerdings nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Beim Antragssteiler liegt bei Rückkehr nach Äthiopien ein individuell gefahrenerhöhender Umstand aufgrund seiner Minderjährigkeit vor. Dieser ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich, da er auf vorhandene Familienstrukturen zurückgreifen kann. So beschreibt er in seinem Vortrag, dass seine Mutter durch die Verarbeitung von Kaffee ein ausreichendes Einkommen hat. Zudem hatte ihm die bereits erwähnte Tante die Ausreise finanziert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er im Zweifel bei Rückkehr nicht auf diese Familienstrukturen zurückgreifen können sollte. Ein ausreichendes Einkommen ist daher beim Antragssteller zu erwarten. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 62; vom 17.01.1989, 9 C 62.67, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.69, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.06.1996, 9 C 144.95). Der Antragssteller berichtete in seiner Anhörung über ein diffus beschriebenes Krankheitsbild, zu welchem er aber einerseits - zumindest was die Zeit bis zur Ankunft in Deutschland angeht - keine genaueren Angaben machen konnte und vor allem andererseits keinerlei ärztlichen Unterlagenvorlegen konnte. In Deutschland sei er wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandelt worden. Zudem klage er über gelegentliche Bauchschmerzen und eine laufende Zahnbehandlung.Hierüber legte er ebenfalls keinerlei schriftliche Unterlagen oder Atteste vor. Der Vormund erklärte hierzu, dass die medikamentöse Behandlung der Tuberkulose am 18.04.2017 eingestellt worden sei. Die mündlich geltend gemachten Erkrankrungen sind durch keine entsprechenden ärztlichen Atteste geltend gemacht worden. Somit sind die behaupteten Erkrankungen nicht belegt und sind nicht Bestandteil der rechtlichen Würdigung. Somit konnte kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im alle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 5. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. … Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung, Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.“ Der Bescheid wurde an den Vormund des Klägers am 19.06.2017 zugestellt. Am 27.06.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, als Staatsangehöriger vom Volk der Oromo ins Blickfeld der äthiopischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, wobei man ihm eine Mitgliedschaft oder Nähe zur Oromo-Befreiungsfront vorgeworfen habe. Er habe diesbezüglich widerspruchsfreie in sich schlüssige, also glaubhafte Angaben gemacht, wobei sein jugendliches Alter zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.