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Urteil

3 K 2435/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2018:0720.3K2435.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) entschieden werden kann,2Vgl. Bl. 2 und 38 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 2 und 38 der Gerichtsakte. ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und setzt sich mit dem Vorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander. Die Klageschrift vom 11.12.2017, die Klagebegründung vom 25.12.2017, die ergänzenden Stellungnahmen, die aktuelle Rechtslage sowie die gegenwärtige Situation im Drittstaat Spanien geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Teils ergänzend, teils wiederholend ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der Kläger im Klageverfahren nochmals festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind bezüglich Spaniens weder allgemein noch im Einzelfall der Kläger gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten im Drittstaat allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen würden.3Vgl. beispielsweise zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 09.06.2016 – 3 K 550/16 – und nachfolgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris, das zu dem Begriff der „erniedrigenden“ Behandlung auf den EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, verweist, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen sei, die eine Person demütigte oder herabwürdige und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeige oder die sie herabmindere oder bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorrufe, die geeignet seien, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen.Vgl. beispielsweise zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 09.06.2016 – 3 K 550/16 – und nachfolgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris, das zu dem Begriff der „erniedrigenden“ Behandlung auf den EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, verweist, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen sei, die eine Person demütigte oder herabwürdige und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeige oder die sie herabmindere oder bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorrufe, die geeignet seien, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Überdies schützt das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG auch vor Gefahren für Leib und Leben, die seitens staatlicher wie auch nichtstaatlicher Akteure drohen.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, Rn. 27, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, Rn. 27, juris. a. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Spanien mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Einklang stünden. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Danach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK wegen eines Eingriffs in die Menschenwürde begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und dennoch behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet.5Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, jurisVgl. EGMR, Urteil vom 04.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, juris Für den Mitgliedsstaat Spanien gilt nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" die Vermutung der Einhaltung der völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Widerlegung der Vermutung, für die ein strenger Maßstab gilt, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme- und Existenzbedingungen im für die Sicherstellung des gewährten Schutzes zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen im Sinne eines „Systemversagens“ nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft so defizitär sind, dass ernsthaft, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei reicht nicht jede Grundrechtsverletzung oder jede geringfügige Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort dem Asylbewerber beziehungsweise dem anerkannt Schutzberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.6Vgl. hierzu m.w.N.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 741/17 –, Rn. 25, juris.Vgl. hierzu m.w.N.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 741/17 –, Rn. 25, juris. In Bezug auf Spanien ist nicht davon auszugehen, dass die vorbeschriebene Vermutung als wiederlegt anzusehen wäre und den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung oder eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung drohen könnte. Aktuelle Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR, die die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.7Vgl. Urteil der Kammer vom 05.06.2018 – 3 K 2342/17 –; VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15, juris.Vgl. Urteil der Kammer vom 05.06.2018 – 3 K 2342/17 –; VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15, juris. Vielmehr haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Spanien zu den gleichen Bedingungen wie spanische Bürger Zugang zur Arbeitsvermittlung, Bildung, Gesundheitsfürsorge, sozialer Absicherung, Anerkennung von Berufsqualifikationen und zu Integrationsprogrammen.8Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6-3000-056/16, S. 13.Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6-3000-056/16, S. 13. Es gibt keine Anhaltspunkte (z.B. aktuelle Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen), dass der spanische Staat seinen europarechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anerkannten Schutzberechtigten nicht nachkommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem durch die Kläger vorgelegten Bericht der „SpanienLive.com“ vom 19.02.2014, wonach in Spanien nur wenig Sozialhilfe ausgezahlt werde und diese Hilfe in der Regel befristet sei. Abgesehen davon, dass der Online-Artikel, auf den sich die Kläger vorliegend berufen, bereits vor über 4 Jahren verfasst wurde und keine Quellen für die darin enthaltenen Informationen angibt, ist festzustellen, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung begründet, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte – wie es in Spanien der Fall ist – den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen – nach dem Prinzip der Eigenverantwortung – erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.9Vgl. zu der Reichweite des Art. 3 EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 908/16 – Rn. 122, juris.Vgl. zu der Reichweite des Art. 3 EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 908/16 – Rn. 122, juris. Sollten staatliche Leistungen, auf die Anspruch besteht, im Einzelfall tatsächlich verzögert oder nicht gewährt werden, so haben die Betroffenen den Rechtsweg zu beschreiten; Spanien verfügt über ein rechtstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.10Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15 – 16, juris.Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15 – 16, juris. Zudem lässt sich die Annahme einer Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung oder einer menschenunwürdigen Behandlung aus dem Vortrag der Kläger zu ihrer Situation in Spanien nicht entnehmen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger stand ihnen bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Wohnung zur Verfügung, die ihnen durch eine Hilfsorganisation vermittelt worden war. Entsprechendes hat die Klägerin zu 1.) auch im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Da die Kläger bis zu ihrer Ausreise demnach durch eine private Hilfsorganisation unterstützt wurden, waren sie bislang nicht auf die Unterstützung durch den spanischen Staat angewiesen. Aus der Anhörung der Klägerin zu 1.) vom 17.11.2017 folgt ferner, dass sie und ihre Kinder in Spanien Zugang zu medizinischer Behandlung hatten, sodass auch nicht von unzureichenden medizinischen Versorgungssituation auszugehen ist. b. Überdies ist im Fall der Kläger im Falle einer erneuten Überstellung nach Spanien nicht vom Vorliegen einer menschenunwürdigen Behandlung in Gestalt einer landesweiten Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Soweit die Kläger in der Anhörung vom 17.11.2017 in Abweichung zu ihren Angaben vom 27.10.2017 erstmals von einer Bedrohung durch ortsansässige Drogenhändler berichtet haben, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin zu 1.) die befürchtete Entführung ihrer Tochter durch Drogenhändler und die angebliche Hilfeverweigerung durch die spanische Polizei – beides, besonders einschneidende Erlebnisse – im Zuge der Antragstellung am 27.10.2017 nicht ansatzweise erwähnt hat. Zudem haben die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) im Rahmen der Anhörung vom 17.11.2017 mehrfach in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichende Angaben zu den angeblichen Vorfällen gemacht. So gab die Klägerin zu 1.) in der Anhörung am 17.11.2017 zunächst an, dass die Drohungen etwa zwei Monate nach dem Umzug in die Wohnung – also vier Monate vor der Ausreise – angefangen hätten. Auf weitere Nachfrage, warum sie dann nicht früher ausgereist sei, gab sie sodann an, dass die Drohungen erst einen Monat vor der Ausreise begonnen hätten. Der Kläger zu 2.) gab auf Nachfrage an, dass er zunächst drei Monate gut mit den Drogenhändlern befreundet gewesen sei und diese ihn einem Monat vor der Ausreise konkret bedroht hätten. Auf weitere Nachfrage gab der Kläger zu 2.) demgegenüber an, dass sie zwei Tage nach dem Ausspruch der Drohungen ausgereist seien. Danach haben die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) im Rahmen der Anhörung bezüglich des zeitlichen Ablaufs des behaupteten Bedrohungsszenarios drei verschiedene Zeiträume angegeben.11Vgl. Bl. 75 ff. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 75 ff. der Verwaltungsakte. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2.) ausweislich des ärztlichen Attests vom 25.01.2018 gegenüber dem behandelnden Arzt – wiederum abweichend von den Angaben der Kläger im Zuge der Anhörung vor dem Bundesamt – geschildert hat, dass er bereits im Flüchtlingslager – also vor dem Umzug in die Wohnung – bedroht und zum Drogenhandel gezwungen worden sei. Diese Widersprüche konnten die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) auch im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Gericht nicht bereinigen. Doch auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger über den behaupteten Konflikt mit der Gruppe der Drogenhändler, die nach Angaben der Klägerin zu 1.) aus 17 Personen bestehen soll, kann jedenfalls in Anbetracht der Ortsbezogenheit der behaupteten Ereignisse nicht angenommen werden, dass eine daraus resultierende Gefahr für die Kläger, sofern eine solche überhaupt hinreichend konkret wäre, landesweit besteht.12Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der spanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten beziehungsweise dagegen vorzugehen.13So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 19, juris.So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 19, juris. 2. Die Kläger haben überdies keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegen die Beklagte. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Es dahinstehen, ob die ärztliche Bescheinigung vom 26.03.2018 tatsächlich hinreichend belegt, dass bei der Klägerin zu 1.) gegenwärtig keine Reisefähigkeit wegen einer Risikoschwangerschaft vorliegt. Denn fehlende Reisefähigkeit wäre ein Umstand, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fiele. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden, erstreckt sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind solche Hindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Demgegenüber fallen Hindernisse, die der Vollstreckung einer Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), nicht unter § 60 Abs. 7 AufenthG. Sie sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob die Gefahren sich erst im Zielland der Abschiebungen konkretisieren,14Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris.Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris. sodass eine sich bereits in Deutschland realisierende fehlende Reisefähigkeit in Folge einer Risikoschwangerschaft kein seitens der Beklagten zur berücksichtigender Umstand ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Kläger betreffend die Drogensucht des Klägers zu 2.). In der Anhörung am 17.11.2017 gab der Kläger zu 2.) selbst an, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland keine Drogen mehr konsumiere und er auch keine Entzugserscheinungen gehabt habe. Danach liegt nach dem eigenen Vortrag der Kläger jedenfalls keine Drogensucht des Klägers zu 2.) – hier unterstellt, dass eine solche tatsächlich bestanden hat, was angesichts der von dem Kläger zu 2.) angegebenen fehlenden Entzugserscheinungen zweifelhaft sein dürfte – mehr vor. Was die durch die Kläger vorgebrachte psychische Situation des Klägers zu 2.) betrifft, merkt das Gericht an, dass das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 25.01.2018 lediglich die Schilderungen des Klägers zu 2.) zu der behaupteten Bedrohung durch die Drogenhändler wiedergibt und daran anknüpfend ausgeführt wird, dass der er im Falle einer Abschiebung nach Spanien „von einer erneuten Traumatisierung bedroht“ sei, sodass von der Abschiebung abgeraten werde. Diese ärztliche Bescheinigung, in der noch nicht einmal eine Diagnose gestellt wird, ist nicht ansatzweise zum Nachweis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geeignet.15Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –, Rn. 230, juris.Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –, Rn. 230, juris. Zudem folgt hieraus im Übrigen nicht, dass eine Behandlung des Klägers zu 2.) in Spanien nicht möglich wäre.16Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.12.2016 – 3 L 2539/16 –, Rn. 14, juris.Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.12.2016 – 3 L 2539/16 –, Rn. 14, juris. Soweit die Kläger sich weiter darauf berufen, dass der Kläger zu 2.) zwischenzeitlich mit Erfolg ein Berufsbildungszentrum besuche und in Deutschland bessere Bildungschancen habe, so sind dies inlandsbezogene Umstände, die sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht auswirken. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr 1981 geborene Klägerin zu 1.) und ihre Kinder, die Kläger zu 2.) bis 5.), sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und Sunniten. Die Kläger reisten erstmals am 17.01.2016 in die Bundesrepublik ein und stellten am 17.05.2016 in Deutschland einen Asylantrag, der durch die Beklagte, nachdem Spanien im Mai 2016 seine Zuständigkeit für die Asylanträge der Kläger erklärt hatte, mit Bescheid vom 17.05.2016 als unzulässig beschieden wurde.1Die Klage der Kläger zu 1.) bis 5.) gegen den Bescheid vom 17.05.2016 wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2017 abgewiesen, Az. 5 K 699/16.Die Klage der Kläger zu 1.) bis 5.) gegen den Bescheid vom 17.05.2016 wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2017 abgewiesen, Az. 5 K 699/16. Am 29.08.2016 wurden die Kläger, die sich zuvor zur Ausreise bereit erklärt hatten, nach Spanien überstellt, wo der Klägerin zu 1.) mit Wirkung zum 15.09.2016 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im September 2017 reisten die Kläger wieder nach Deutschland ein und begehrten mit Antrag vom 27.10.2017 erneut die Zuerkennung internationalen Schutzes. In einer ersten schriftlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27.10.2017 gab die Klägerin zu 1.) an, dass sie und ihre Kinder am 20.09.2017 nach Deutschland gekommen seien. Sie seien aus Spanien, wo sie ein Jahr gelebt hätten, mit dem Bus angereist. In Spanien habe man sie zunächst in ein Aufnahmelager gebracht, das etwa eine Stunde von der Stadt entfernt gewesen sei. Dort seien die Lebensumstände katastrophal gewesen. Es habe keine Schule für die Kinder und keine richtige medizinische Versorgung gegeben. In Deutschland sei ihre Familie. Ferner sei ihr ältester Sohn, der am 01.01.2001 geborene Kläger zu 2.), in Spanien drogenabhängig gemacht worden, weil das Aufnahmelager einem Drogenbekämpfungszentrum angeschlossen gewesen sei. Dieses Zentrum liege etwa 60 km von Madrid entfernt. Zudem habe die Hilfsorganisation nach einer Weile mitgeteilt, dass man ihnen nicht weiterhelfen könne, sodass sie auf der Straße gewesen seien und es daher keine andere Lösung außer der Rückkehr nach Deutschland gegeben habe. Nach Syrien könne sie nicht zurück. Sie wolle auch nicht nach Spanien zurück, weil das Leben dort sehr schwer sei, sie dort keine Familie habe und es keine Arbeit gebe. Sie bevorzuge Deutschland, weil es dort Sicherheit, Wissenschaft und Arbeit gebe. Am 17.11.2017 wurden die Klägerin zu 1.) und ihr am 01.01.2001 geborener Sohn, der Kläger zu 2.) durch das Bundesamt ergänzend angehört. In der Anhörung gab die Klägerin zu 1.) sodann an, dass sie Spanien am 05.09.2017 verlassen habe und am 07.09.2017 in Deutschland angekommen sei. In Spanien habe die Familie zunächst in einem Aufnahmelager gelebt und sei von dort aus nach sechs Monaten von der Organisation „Dianova“ zu einer Wohnung gebracht worden, in der sie bis zur Ausreise nach Deutschland gewohnt hätten. Die Wohnung habe sich in der Nähe von Madrid, in dem Vorort Carabanchel, befunden. Die Organisation habe die Wohnung bezahlt und sich auch um Lebensmittel gekümmert. Sie habe Spanien schließlich verlassen, weil ihr Sohn begonnen habe, Drogen zu konsumieren. Er habe Drogenhändler kennengelernt, die ihn zum Verkauf von Drogen aufgefordert hätten. Es seien 17 Personen gewesen, arabischer Herkunft. Sie hätten ihrem Sohn damit gedroht, ihre Tochter zu entführen, falls er sich weigere, Drogen zu verkaufen. Sie sei zehnmal bei der Polizei gewesen, diese habe aber nichts getan, weil sie Angst vor den Drogenhändlern gehabt habe. Diese seien mit Messern bewaffnet und gefährlich. Die Bedrohungen hätten etwa zwei Monate nach dem Umzug in die Wohnung angefangen. Auf die Nachfrage, warum die Klägerin zu 1.) nicht früher eine Ausreise aus Spanien in Betracht gezogen hätte, teilte sie mit, dass die Bedrohungen erst einen Monat vor der Ausreise begonnen hätten. Auf weitere Nachfrage teilte sodann der Kläger zu 2.) mit, dass er die Händler nach zwei Monaten kennengelernt habe, drei Monate gut mit ihnen befreundet gewesen sei und die Bedrohungen erst einen Monat vor der Ausreise angefangen hätten. Die Drogenhändler hätten ihm die Drogen zunächst kostenlos gegeben, damit er abhängig werde und sodann für sie arbeite. Als er sich geweigert habe, Drogen zu verkaufen, hätte man ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun; zwei Tage danach seien sie ausgereist. Auf weiteren Vorhalt gab sodann die Klägerin zu 1.) an, dass sie zunächst nichts von den Drohungen gewusst habe, sie jedoch zwei Tage, nachdem sie von den Drohungen erfahren habe, ausgereist seien. Auf die Frage, wie die Klägerin zu 1.) dann zehnmal bei der Polizei vorgesprochen haben könne, gab diese an, dass sie bei der Polizei vorgesprochen habe, weil sie gesehen habe, dass ihr Sohn mit diesen Personen unterwegs gewesen sei und Drogen genommen habe, sodass sie sich Sorgen gemacht habe. Daher sei sie bereits zuvor mehrfach bei der Polizei gewesen. Auf die Frage, wie lange der Kläger zu 2.) Drogen genommen habe, gab dieser an, dass er mit den Drogen in den letzten zwei Monaten im Lager angefangen und bis zu seiner Einreise nach Deutschland konsumiert habe. Direkt nach seiner Einreise habe er den Drogenkonsum eingestellt; Entzugserscheinungen habe er keine gehabt. Die Klägerin zu 1.) gab weiter an, dass sie in Spanien keine Unterstützung mehr von der Organisation bekommen habe, da man nur ein Jahr unterstützt werde. Auch habe sie sich um Arbeit bemüht, jedoch nichts gefunden. Zudem seien ihre Kinder psychisch beeinträchtigt. Sie selbst leide unter Depressionen und Herzrasen. Ihre Kinder müssten Medikamente einnehmen, da sie aus Angst nicht schlafen könnten. Zwar seien sie noch nicht in ärztlicher Behandlung, sie habe jedoch Termine vereinbart. Auf Nachfrage teilte die Klägerin zu 1.) mit, dass sie Antidepressiva einnehme und in Spanien bereits bei einem Arzt gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 22.11.2017 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zudem drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Spanien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Anträge auf Durchführung von erneuten Asylverfahren seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil den Klägern bereits in Spanien subsidiärer Schutzes gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, weil die Kläger nicht glaubhaft vorgetragen hätten, dass ihnen in Spanien eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, also Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger in Spanien so schlechte humanitäre Bedingungen erwarte, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen sei. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Die humanitären Bedingungen in Spanien erfüllten nicht die insoweit seitens des EGMR aufgestellten gestellten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab. Zudem komme den Klägern als international anerkannten Schutzberechtigen gemäß Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU ein Anspruch auf Arbeit, Sozialhilfeleistungen, medizinische Versorgung, Zugang zu Wohnraum und Bildung zu, wobei die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass die international Schutzberechtigten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen Zugang zu Sozialhilfeleistungen erhielten. Das Vorbringen, die Klägerin zu 1.) habe keine Arbeit gefunden, führe nicht zu Abschiebungsverboten. Sie habe bereits nicht plausibel dargelegt, welche Anstrengungen sie zur Arbeitssuche unternommen habe. Es sei überdies nicht dargelegt, dass den Klägern während ihres Aufenthaltes in Spanien die Gewährung einer Unterkunft, eine hinreichende Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder eine benötigte medizinische Versorgung versagt gewesen sei. So seien sie in Spanien von der Organisation Dianova unterstützt worden, die ihnen eine Wohnung gestellt und sich um sie gekümmert habe. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass den Klägern im Bedarfsfalle keine Möglichkeit offen stünde, Ansprüche auf entsprechende Leistungen notfalls unter Einschaltung von Behörden oder Gerichten zu erlangen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei in Spanien nicht willens und in der Lage sei, gegen Drogenhändler vorzugehen. Auch die vorgebrachte Drogensucht des Klägers zu 2.) stelle kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG dar. Entscheidend sei, dass die Kläger in Spanien keine Rückführung nach Syrien befürchten müssten und im Wesentlichen die gleichen Lebensbedingungen vorfänden, wie die dortige Bevölkerung. Zudem drohe den Klägern in Spanien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. § 60 Abs. 7 AufenthG verlange einer erhebliche konkrete Gefahr, also eine Gefahr, die die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Eine solche sei im Fall der Kläger nicht gegeben. Die durch die Kläger vorgetragenen Erkrankungen erfüllten diese Anforderungen nicht. Eine erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG liege nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor. Zudem müsse sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände so auswirken, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen alsbald nach der Ankunft infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Voraussetzungen seien im Fall der Kläger nicht erfüllt. Zum einen seien die geschilderten Erkrankungen weder lebensbedrohlich, noch sei davon auszugehen, dass in Spanien keine Behandlung derselben erfolgen könne. Überdies hätten die Kläger selbst vorgetragen, dass sie in Spanien behandelt worden seien. Die Kläger haben am 11.12.2017 Klage erhoben. Der Bescheid vom 22.12.2017 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, weil Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 sowie gemäß Abs. 7 AufenthG bestünden. Die Familie habe sich in Spanien voneinander getrennt, sodass die Klägerin zu 1.) als Alleinerziehende zurückgeblieben sei. Zudem sei der Kläger zu 2.) mit spanischen Drogenhändlern in Verbindung gekommen, ohne dass es den Klägern gelungen sei, ausreichend Schutz zu erlangen. Der Klägerin zu 1.) sei es nicht gelungen, Arbeit zu finden und sich eine menschenwürdige Existenz zu verschaffen. Sie sei überfordert und weitgehend hilflos, sodass sie auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei, die in der Bundesrepublik lebe. Zudem seien die Kläger psychisch durch die Flucht sowie die Trennung von dem Kindesvater extrem belastet. So sei dem Kläger zu 2.) ein Krankenbehandlungsschein für die Behandlung durch einen Neurologen ausgestellt worden. Der Ehemann der Klägerin zu 1.), zu dem Kontakt bestehe, lebe in Spanien und sei dort arbeits- und obdachlos. Er wohne bei einem syrischen Bekannten und werde von diesem unterstützt. Überdies habe sich der Kläger zu 2.) in Deutschland zwischenzeitig weiterbilden können und besuche mit gutem Erfolg ein Berufsbildungszentrum. Im Hinblick auf die individuellen Umstände der Kläger erwarte sie in Spanien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. So spreche der Kläger zu 2.) die spanische Sprache nicht und könne sich dort nicht in gleichem Maße wie in Deutschland weiterbilden. Ferner seien, was ein Bericht der „SpanienLive.com“ vom 19.02.2014 zeige, Sozialleistungen in Spanien befristet beziehungsweise nicht zu erreichen. Die Familie sei daher im Falle einer Abschiebung obdachlos. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 legte der Prozessbevollmächtigte ein frauenärztliches Attest vom 26.03.2018 vor. Danach befinde sich die Klägerin zu 1.) in der 15. Schwangerschaftswoche und es bestehe eine Risikoschwangerschaft, sodass in ihrem Fall, auch angesichts der psychischen Belastung in Ansehung der Abschiebung, keine Reisefähigkeit bestehe. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine vom 25.01.2018 datierende Bescheinigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vor. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung habe der Kläger zu 2.) gegenüber dem behandelnden Arzt berichtet, im Flüchtlingslager in Spanien unter Androhung von Gewalt gegen seine Familie zum Konsum und zum Verkauf von Drogen gezwungen worden zu sein. Zudem habe er, seitdem seiner Familie die Abschiebung drohe, Ängste und Schlafstörungen. Daher sei der Kläger zu 2.) im Falle einer Abschiebung von einer erneuten Traumatisierung bedroht. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 22.11.2017 – Az.: – zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger bezogen auf Spanien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 22.11.2017. Die vorgetragenen Umstände seien in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt worden. Die Risikoschwangerschaft und die attestierte Reiseunfähigkeit stellten inlandsbezogene Umstände dar, die durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen seien. Die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde – verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.