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Urteil

3 K 1000/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für einen auf Zahlung des zu erstattenden Betrages gerichteten Anspruch ist erst Raum, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt ist.(Rn.18) 2. Derjenige, zu dessen Lasten eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, hat gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung, wobei dies auch dann gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung erst später wegfällt.(Rn.19) 3. Ein rechtswidriger (belastender) Verwaltungsakt, kann nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Behörde ist nach Unanfechtbarkeit jedoch nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet. Sie braucht nur in die Prüfung der Rücknahme einzutreten, wenn Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes schlüssig vorgetragen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes durch ein Verschulden des Steuerpflichtigen herbeigeführt worden ist.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen auf Zahlung des zu erstattenden Betrages gerichteten Anspruch ist erst Raum, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt ist.(Rn.18) 2. Derjenige, zu dessen Lasten eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, hat gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung, wobei dies auch dann gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung erst später wegfällt.(Rn.19) 3. Ein rechtswidriger (belastender) Verwaltungsakt, kann nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Behörde ist nach Unanfechtbarkeit jedoch nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet. Sie braucht nur in die Prüfung der Rücknahme einzutreten, wenn Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes schlüssig vorgetragen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes durch ein Verschulden des Steuerpflichtigen herbeigeführt worden ist.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO)2vgl. Bl. 77, 78 der Gerichtsaktevgl. Bl. 77, 78 der Gerichtsakte und für die nach der Verweisung durch das Amtsgericht A-Stadt gemäß § 17 a Abs. 2 GVG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist unbegründet. Eine sachgerechte Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger die teilweise Rücknahme der Wassergebührenbescheide des Beklagten der Abrechnungszeiträume 2010 bis 16.11.2016 hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren begehrt. Ein Anfechtungsantrag, gerichtet auf die teilweise Aufhebung der diese Zeiträume betreffenden Wassergebührenbescheide und die Rückgängigmachung der Vollziehung durch Erstattung des nach Auffassung des Klägers zu viel entrichteten Betrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist unzulässig, da die entsprechenden Bescheide mangels fristgerechter Einlegung eines Widerspruchs jeweils bestandskräftig geworden sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist scheidet aus, da der Kläger einerseits nach dem Sachvortrag nicht ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten (dass er die Bescheide bei Erhalt im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Abrechnung des Beklagten keiner näheren Prüfung unterzogen hat, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar), und andererseits die versäumte Rechtshandlung (Einlegung des Widerspruchs) hinsichtlich des Abrechnungszeitraums 01.01.2016- 15.11.2016 (Bescheid vom 06.01.2017) nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Entdeckung des aus seiner Sicht überdimensionierten Wasserzählers) nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich der vorangegangenen Abrechnungszeiträume ist die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO („ Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“) in den Blick zu nehmen. Ein Antrag auf unmittelbare Rückzahlung der nach Auffassung des Klägers zu viel entrichteten Grundgebühren ist unbegründet. Einerseits wäre dafür zunächst der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts durch den Beklagten erforderlich (sog. Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG), andererseits sind auch die inhaltlichen Rückgewährungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Bei dem allgemeinen abgabenrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden ist und hier allein als Rechtsgrundlage für einen unmittelbar auf Rückzahlung gerichteten Anspruch in Betracht kommt, wird ebenso wie bei der Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO unterschieden zwischen dem in den §§ 155 ff. AO (hier entsprechend anwendbar aufgrund § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG) geregelten Festsetzungsverfahren, in dem über den materiell-rechtlichen Grund der Erstattung entschieden wird, und dem anschließenden Erhebungsverfahren gemäß §§ 218 ff. AO (hier i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG); mit Rücksicht auf diese Regelung ist für einen auf Zahlung des zu erstattenden Betrages gerichteten Anspruch erst Raum, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt ist3std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.1995 -1 R 57/94-, m.w.N.std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.1995 -1 R 57/94-, m.w.N.. Auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides mit dem Inhalt, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch in der begehrten Höhe zusteht, müsste vorliegend indes ohne Erfolg bleiben, da die inhaltlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO derzeit nicht erfüllt sind (auf die Frage, ob das erforderliche Vorverfahren hierfür eingehalten worden ist – das Schreiben des Klägers vom 26.11.2016 und das Schreiben des Beklagten vom 25.01.2017 müssten dann entsprechend ausgelegt werden - kommt es insofern nicht entscheidend an). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, zu dessen Lasten u.a. eine Steuer - hier die im Streit befindlichen Grundgebühren - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Vorliegend hat der Kläger die in Rede stehenden Grundgebühren weder ohne rechtlichen Grund bezahlt, noch ist der Rechtsgrund für ihre Zahlungen später – jedenfalls bis jetzt - weggefallen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu Unrecht im geltend gemachten Umfang zu Grundgebühren für den Wasserzähler herangezogen wurde. Jedenfalls bilden die ergangenen Gebührenbescheide trotz etwaiger Rechtswidrigkeit einen ausreichenden Rechtsgrund i.S.d. § 37 Abs. 2 AO4h.M. hinsichtlich Steuerbescheiden in der steuerrechtlichen Lit. u. Rspr., vgl. Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand November 2017, § 37 Rdn. 33 m.z.N., die selbst allerdings entgegen dieser Auffassung nur auf die materielle Rechtslage abstellen wollen -eine Ansicht, die allein deswegen abzulehnen ist, weil sonst abgabenrechtlichen Verwaltungsakten im Ergebnis keinerlei Bestandskraft zukäme und die Frage ihrer Nichtigkeit oder Rücknehmbarkeit regelmäßig bedeutungslos wäre; so schon VG des Saarlandes, Urteil vom 04.05.2001 -11 K 195/98-h.M. hinsichtlich Steuerbescheiden in der steuerrechtlichen Lit. u. Rspr., vgl. Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand November 2017, § 37 Rdn. 33 m.z.N., die selbst allerdings entgegen dieser Auffassung nur auf die materielle Rechtslage abstellen wollen -eine Ansicht, die allein deswegen abzulehnen ist, weil sonst abgabenrechtlichen Verwaltungsakten im Ergebnis keinerlei Bestandskraft zukäme und die Frage ihrer Nichtigkeit oder Rücknehmbarkeit regelmäßig bedeutungslos wäre; so schon VG des Saarlandes, Urteil vom 04.05.2001 -11 K 195/98-. Insbesondere sind diese Bescheide nicht nichtig. Die Voraussetzungen des insoweit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG maßgeblichen § 125 AO - nicht § 44 SVwVfG - sind nicht gegeben. Hinsichtlich der speziellen Nichtigkeitsgründe des § 125 Abs. 2 AO ist dies so offensichtlich, dass es eines weiteren Eingehens hierauf nicht bedarf. Die Bescheide leiden aber auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 125 Abs. 1 AO). Die hier angesprochenen Gesichtspunkte von Gravität und Evidenz der Mangelhaftigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts sind nur dann zu bejahen, wenn der Fehler deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann und den Bescheid als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen widerspricht, und dies für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Dritten nach Lage der Dinge klar ersichtlich ist5vgl. BVerwG, Urt. vom 22.02.1985, -8 C 107/83-, NJW 1985, 2658; Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rdn. 4-6; jeweils m.w.N.vgl. BVerwG, Urt. vom 22.02.1985, -8 C 107/83-, NJW 1985, 2658; Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rdn. 4-6; jeweils m.w.N.. Hieran fehlt es vorliegend. Weder kann davon ausgegangen werden, dass die Bemessung der Grundgebühren mit einem Wasserzähler des Typs QN 6.0 mit wesentlichen Wertvorstellungen der Rechtsordnung unvereinbar wäre, noch ist die erforderliche Offenkundigkeit des den Wassergebührenbescheiden möglicherweise anhaftenden Mangels gegeben, denn sonst wäre kaum nachzuvollziehen, warum der Kläger über Jahre hinweg jeweils die angeforderten Gebühren ohne Beanstandung gezahlt hat. Auch ist der Rechtsgrund für die Zahlungen - jedenfalls bislang - nicht durch Rücknahme der Bescheide oder Aufhebung der Gebührenansprüche durch Erlassverfügung weggefallen. Dabei ist an dieser Stelle bedeutungslos, ob eine solche Rücknahme oder ein Erlass - insbesondere auch als Folge der vorliegenden Klage - noch erfolgen kann oder gar muss. Denn der Erfolg eines auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Erstattungsbegehrens setzt jedenfalls voraus, dass der in Rede stehende Rechtsgrund bereits weggefallen ist und nicht - möglicherweise - zukünftig wegfallen wird, so dass - soweit Streit über das Ob einer Rücknahme oder eines Erlasses besteht - ein Erstattungsbegehren erst dann begründet sein kann, wenn entweder eine rechtskräftige Verpflichtung zur Rücknahme, bzw. zum Erlass oder eine wirksame Rücknahme bzw. ein Erlass aufgrund eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 VwGO erfolgt ist6so schon VG des Saarlandes, Urteil vom 04.05.2001 -11 K 195/98-so schon VG des Saarlandes, Urteil vom 04.05.2001 -11 K 195/98-. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers, wonach dieser die ergangenen Wassergebührenbescheide hinsichtlich der darin festgesetzten Grundgebühren für rechtswidrig erachtet, ist der Klageantrag bei sachgerechter Würdigung so auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Rücknahme der ergangenen Bescheide bzw. hilfsweise die Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt. Auch dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf teilweise Rücknahme der Wassergebührenbescheide noch ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 130 Abs. 1 AO, die gemäß § 12 Abs.1 Nr. 3b KAG auf abgabenrechtliche Gebührenbescheide entsprechende Anwendung findet (die allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 SVwVfG und auch des § 51 SVwVfG sind dagegen im Bereich der AO angesichts des als geschlossen anzusehenden Korrektursystems der AO nicht entsprechend anwendbar7vgl. nur statt vieler: Tipke/Kruse, a.a.O. § 130 Rdn. 9; Klein; AO, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 130 Rn 1 ff.vgl. nur statt vieler: Tipke/Kruse, a.a.O. § 130 Rdn. 9; Klein; AO, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 130 Rn 1 ff.); danach kann ein rechtswidriger (belastender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Allerdings ist die Behörde nach Unanfechtbarkeit nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet; denn durch § 130 AO dürfen nicht die Rechtsmittelfristen unterlaufen werden8BFH, BStBl 89, 749; Klein, a.a.O., § 130 Rn. 29BFH, BStBl 89, 749; Klein, a.a.O., § 130 Rn. 29. Die Ablehnung eines Rücknahmeantrages ist daher ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können9BFH, BStBl 91, 552; Klein, a.a.O.,Rn. 29aBFH, BStBl 91, 552; Klein, a.a.O.,Rn. 29a. Die Behörde braucht nur dann in die Prüfung der Rücknahme einzutreten, wenn Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes schlüssig vorgetragen werden10BFH, BStBl 89, 749; Klein, a.a.O.BFH, BStBl 89, 749; Klein, a.a.O.. Eine Rücknahme scheidet aus (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Fehler des Verwaltungsaktes durch ein Verschulden des Steuerpflichtigen herbeigeführt worden ist11BFH, BStBl 91, 675; Klein, a.a.O., Rn. 31aBFH, BStBl 91, 675; Klein, a.a.O., Rn. 31a. So liegt der Fall hier. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keinen Widerspruch gegen die entsprechenden Gebührenbescheide eingelegt hat, konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Wasserzähler in dem Anwesen ordnungsgemäß und von daher dessen Abrechnung im Rahmen der Grundgebühr in den betreffenden Jahren rechtmäßig gewesen ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Grundstückseigentümer nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen selbst bei entsprechender Überprüfung der Hausinstallation nach Erhalt der Wassergebührenbescheide hätte feststellen können, dass aus seiner Sicht der eingebaute Wasserzähler überdimensioniert ist, so dass entsprechende Maßnahmen von ihm hätten ergriffen werden können. Zudem hätten diese Gesichtspunkte auch bereits in einem entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch ein Anspruch auf Erlass der Grundgebühren aus Billigkeitsgründen im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen dürfte. Eine Steuer darf nämlich nach § 227 AO grds. nicht deshalb erlassen werden, weil der Steuerpflichtige es versäumt hat, sich gegen ihre Festsetzung zu wehren12vgl. Klein, a.a.O., § 227 Anm. 3, unter Hinweis auf die st. Rspr. des BFH mit entsprechenden Nachweisenvgl. Klein, a.a.O., § 227 Anm. 3, unter Hinweis auf die st. Rspr. des BFH mit entsprechenden Nachweisen; eindeutige Versäumnisse des Steuerpflichtigen während des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens können nicht im Billigkeitswege zu seinen Gunsten korrigiert werden13vgl.Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 Rdn. 4 und 47 ff.vgl.Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 Rdn. 4 und 47 ff.. Allerdings steht die Entscheidung darüber letztlich im Ermessen des Beklagten. Auf jeden Fall ist die Entscheidung über einen eventuellen Erlass der Grundgebühren in einem gesonderten, vom dem vorliegenden Klageverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren herbeizuführen. Erst nach - erfolglosem- Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens käme u.U. erneut eine entsprechende Verpflichtungsklage in Betracht14std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.02.2018 -3 K 993/16-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005 -1 Q 1/05-std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.02.2018 -3 K 993/16-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005 -1 Q 1/05-. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer eines Hausanwesens mit der Postanschrift A-Straße in A-Stadt – L.. Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Beklagten wurde der Kläger unter anderem im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 16.11.2016 zu Trinkwasserverbrauchsgebühren auf der Grundlage der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserzweckverbandes W. sowie der Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes W. herangezogen. In den Bescheiden wurden jeweils nach Ziffer 2.1 Benutzungsgebühren erhoben, die sich gemäß 2.1.2 in Grund- und Verbrauchsgebühren unterteilen. Die Verbrauchsgebühr wird je Kubikmeter Wasserabnahme berechnet (derzeit 1,35 €); die monatlichen Grundgebühren bestimmen sich nach der Größe des installierten Wasserzählers. Im November des Jahres 2016 wurde der bisherige Wasserzähler des Typs QN 6.0 durch einen Zähler des Typs QN 2.5 getauscht. In der Folge begehrte der Kläger mit der Begründung, dass in der Zeit vom 01.01.2010 bis Mitte November 2016 beklagtenseits ein völlig ungeeigneter, überdimensionierter und wesentlich teurerer Zähler in seinem Haus eingebaut gewesen sei, vom Beklagten die Differenz zwischen der monatlichen Gebühr eines Wasserzählers QN 2.5 zu einem solchen der Größe QN 6.01Schreiben des Klägers vom 26.11.2016, Bl. 45 der Gerichtsakte; Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2017, Bl. 6 der Gerichtsakte und vom 17.02.2017, Bl. 9, 10 der GerichtsakteSchreiben des Klägers vom 26.11.2016, Bl. 45 der Gerichtsakte; Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2017, Bl. 6 der Gerichtsakte und vom 17.02.2017, Bl. 9, 10 der Gerichtsakte. Nach dem außergerichtliche Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt hatten, hat der Kläger am 05.04.2017 vor dem Amtsgericht A-Stadt Zahlungsklage erhoben. Das Amtsgericht A-Stadt hat diesen Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 29.05.2017 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen, wo er am 07.06.2017 eingegangen ist. Der Kläger meint, er habe den Einbau des Zählers QN 6.0 nicht gewollt. Er habe den Einbau dieses überdimensionierten Zählers schlichtweg hingenommen, da er davon ausgegangen sei, dass die fachkundigen Mitarbeiter des Beklagten den richtigen Zähler einbauen würden. Nach dem der Umstand des überdimensionierten Zählereinbaus im November 2016 aufgefallen sei, habe er die auf den Einbau des Zählers QN 6.0 gerichtete Willenserklärung wegen Irrtums angefochten. Mit dieser Anfechtung sei jeder Rechtsgrund des Beklagten auf Einbehaltung der überzahlten Gebühren für den Zähler QN 6.0 entfallen. Von daher habe er für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum November 2016 einen Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz der Zählergebühren. Zwar treffe es zu, dass er die jeweiligen Bescheide des Beklagten nicht angefochten habe. Dies könne ihm jedoch nicht vorgehalten werden, weil den Gebührenbescheiden im Hinblick auf die genaue Bezeichnung des verwendeten Zählertyps jeglicher Erklärungswert fehle. Es sei nach dem Empfängerhorizont eines Normalbürgers unmöglich, zumindest unzumutbar, zu verlangen, aus einem bloßen Eurobetrag zur abgerechneten Grundgebühr zwingend auf eine bestimmte – völlig überdimensionierte – Zählergröße Rückschlüsse anstellen zu können. Durch das Nichtangreifen der Bescheide habe er daher zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Verwendung des überdimensionierten Zählers QN 6.0 irgendwie einverstanden gewesen sei. Er habe schlichtweg nicht gewusst bzw. hätte wissen können, dass dieser fehlerhafte Zähler verwendet und den Rechnungen zugrunde gelegt worden sei. Der Kläger beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 463,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen; II. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € brutto freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, es sei zwar richtig, dass in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden nicht expresis verbis die Zählergröße angegeben sei. Allerdings sei die Höhe der für den eingebauten Zähler monatlich anfallenden Grundgebühr angegeben, aus welcher der Kläger sich dann in Verbindung mit der dem Versorgungsverhältnis zugrunde liegenden Gebührensatzung die Größe des eingebauten Zählers zur Kenntnis bringen könne. Im Übrigen ergebe sich aus den zugrunde liegenden Satzungen keine Veranlassung des Beklagten, bezüglich der Zählergröße regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen, sofern nicht seitens des Anschlussnehmers dahingehende Wünsche und Hinweise an ihn herangetragen würden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.