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Urteil

3 K 137/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für ukrainische Staatsangehörige besteht eine inländische Fluchtalternative. Hier: angebliche Übergriffe russischer Separatisten(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ukrainische Staatsangehörige besteht eine inländische Fluchtalternative. Hier: angebliche Übergriffe russischer Separatisten(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet12Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) – voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (s. BVerfG B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Dies ist vorliegend nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) anzunehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) – voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (s. BVerfG B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Dies ist vorliegend nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) anzunehmen.. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und der Asylanerkennung. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts in den bisherigen, die Klägerin betreffenden, Entscheidungen, insbesondere den ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss vom 30.08.2017, verwiesen. Diese Entscheidungen stellen die Verhältnisse im Einzelfall der Klägerin bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage13Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2018, zit. nach miloVgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2018, zit. nach milo zutreffend dar. Weitere Ausführungen sind vor dem Hintergrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, da der Umstand einer in ihrem Fall vorliegenden inländischen Fluchtalternative nicht ausgeräumt werden konnte. Bezüglich der Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist ist, ist noch anzumerken, dass der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 16.02.201714Blatt 42 der GerichtsakteBlatt 42 der Gerichtsakte, dass gerade das durchgeführte Asylverfahren und die negativen Entscheidungen zu den Herzproblemen geführt hätten, erstmals sei es am 27.06.2015 zu einem Notarzteinsatz gekommen, so wohl nicht zutreffend ist. Die Klägerin erhielt im Dezember 2015 einen Bypass und im Juli 2016 einen Herzschrittmacher. Die Anhörung vor dem Bundesamt fand am 07.11.2016 statt. Der Bescheid datiert vom 12.01.2017. Aus diesem Zeitablauf ergibt sich zwangsläufig, dass die Erkrankungen vor dem durchgeführten Asylverfahren und der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste am 23.03.2015 auf dem Luftweg zusammen mit ihrem Sohn, dem Kläger des Verfahrens 3 K 139/17, in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte am 16.07.2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei Ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 07.11.2016 gab die Klägerin an, sie sei Ukrainerin, geboren in der Region Kujbishev, Kashkinskij Kreis, Ort Srednaja Bykovka, sie sei Orthodox. Sie sei zur Hälfte gläubig. Für sie seien Kirche und Glaube zwei Sachen. Sie bete jedes Mal, wenn sie ins Bett gehe, also sei sie zur Hälfte gläubig. Der Vater ihres Mannes sei Jude gewesen. Sie habe die Schwiegermutter nie gesehen, sie wisse nicht, welche Religion diese gehabt habe. Sie hätte sie nicht einmal kennengelernt. Ihr Mann sei Alkoholiker gewesen. Deswegen sei er auch gestorben. Welche Religion ihr Mann gehabt habe, wisse sie nicht. Mit ihrem Familiennamen hätten sie in der Ukraine Schwierigkeiten gehabt. Ihr Junge habe sich in der Schule auch deswegen immer geschlagen. Außer der Tochter, die hier in Deutschland lebe, und ihren Sohn habe sie keine weiteren Kinder. Sie seien beide orthodox getauft worden. Bis zu ihrer Ausreise am 23.03.2015 habe sie in Charkiv, Poltavskij, S., Haus 128, Wohnung 14 gewohnt. Dass ihr Sohn Haus 28 angegeben habe, stimme nicht. Schon in ihrer Kindheit sei sie in diesen Ort gezogen. Von 1950 bis 1960 sei sie in der Schule gewesen. Nach der Schule habe sie arbeiten müssen, um die Familie zu ernähren. Sie habe zunächst als Schneiderin gearbeitet. Nach der Geburt des Kindes sei sie in Mutterschutz gewesen. Sie sei dann zu Hause bei dem Kind geblieben, als dieses krank geworden sei. Als die Kinder größer geworden seien, habe sie in der Personalabteilung gearbeitet, danach habe sie Dokumente zusammengebunden. Sie sei dann arbeitslos und in Pension geschickt worden. Wohl im Januar 2015 habe ihr Sohn an der Tür geklingelt. Sie habe ihm geöffnet. Sie sei unwahrscheinlich erschrocken. Sie habe ihn gefragt, was los sei. Ihr Sohn sei mit Blut verschmiert gewesen. Ihr Sohn habe auf die Tür gezeigt, an der Tür sei ein David-Stern und ein Hakenkreuz gewesen. Er sei aufgeregt gewesen und habe sich nicht beruhigen können. Sie habe gefragt, wer ihn so zugerichtet habe. Der Sohn habe gesagt, er wisse nicht, wer das gewesen sei. Man beleidige sie in allen möglichen Worten und man sage, sie seien Nazis und Juden. Sie wisse nicht, ob der Opa deutscher Jude gewesen sei. Sie hätten nicht gewusst, was sie machen sollten. Sie sei im Schockzustand gewesen. Sie habe gewusst, dass sie bei der Polizei keine Hilfe kriegen würden. Sie habe ihre Tochter in Deutschland angerufen. Die Tochter habe gemeint, sie sollten das Land verlassen, es wäre gefährlich für sie. Danach hätten sie nachts Anrufe bekommen. Es seien Drohungen gekommen. Man habe gefragt, ob sie schon gepackt hätten, damit sie das Land verlassen sollten. Ihr Sohn habe zugegeben, dass er Drohbriefe erhalten habe. Das habe er vor ihr verheimlicht. Sie habe vor langer Zeit einmal Ahnenforschung gemacht und dem Kreis einen Brief geschrieben. Es sei dann ein Schreiben gekommen, dass die Bücher der Rabiner nicht erhalten seien. Ihr Sohn habe ihr nicht gesagt, was in den Briefen gestanden habe. Ihr Sohn habe ihr die Briefe nicht gegeben. Ihr Sohn habe wahrscheinlich gewusst, dass er dann einen Krankenwagen hätte rufen müssen, weil sie sich zu viel aufrege. Ihr Sohn habe dann angefangen rauszufinden, wie man das Land am Besten verlassen könne. Dies hätten sie dann getan und wären ausgereist. Wer die Leute gewesen seien, die den David-Stern und das Hakenkreuz an die Tür gemalt hätten wisse sie nicht. Es seien drei Leute gewesen, die ihren Sohn geschlagen hätten. Diese Leute habe er nicht gekannt. Über ihnen habe ein jüdisches Ehepaar gewohnt. Die seien beide schon verstorben. Bei den anderen Mitbewohnern wisse sie die Nationalität nicht. Jeder lebe in dem Haus in seiner Wohnung. Die Nationalitäten der Bewohner wisse sie nicht. Das jüdische Ehepaar sei schon lange tot. Ob in der Nachbarschaft irgendwelche Leute wohnen würden, die auch Juden gewesen seien, wisse sie nicht. Es habe sich viel bei ihnen verändert, Wohnungen seien verkauft worden, andere seien hinzugezogen. Dass ihr Sohn zusammengeschlagen worden sei, hänge, glaube sie, damit zusammen, dass man ihn als Unrat bezeichnet habe. Dass sei das, was bei ihnen passiert sei. Sie sei zwei Mal operiert worden. Im Dezember 2015 habe sie einen Bypass bekommen, bei der zweiten OP im Juli 2016 habe sie einen Herzschrittmacher bekommen. Bei einer Rückkehr würden die ihnen etwas antun. Sie würden sie umbringen. Zuerst den Sohn, dann sie. Zurzeit würden bei ihnen einfach Leute verschwinden, man finde sie dann nicht mehr. Mit Bescheid vom 12.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asyl sowie den Antrag auf Zuerkennung auf Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in die Ukraine aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: Da bereits der Sohn der Klägerin in seinem Verfahren eine Verfolgung keineswegs habe glaubhaft darstellen können, und sich der Sachvortrag der Klägerin hauptsächlich auf das gleiche Vorbringen beziehe, werde auch ihr Vorbringen analog nicht als glaubhaft eingestuft. Auf den ablehnenden Bescheid des Sohnes werde Bezug genommen. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Gründen das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig den Tatsachen nicht entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der unglaubhafte Sachvortrag sei wegen der tatsächlich anderen politischen Lage in der Stadt Charkiv als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Ukraine führten nicht zu Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Derartiges habe die Klägerin auch nicht vorgetragen. Bei einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland sei bezüglich einer wirtschaftlichen Grundversorgung anzumerken, dass sie im Familienverbund mit ihrem, ebenfalls abgelehnten, Sohn zurückkehren könne, der nach eigener Aussage eine wirtschaftlich sichere und einträgliche Tätigkeit ausgeübt habe. Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Klägerin habe zwar angegeben, im Dezember 2015 einen Bypass und im Juli 2016 einen Herzschrittmacher gelegt bekommen zu haben. Dies führe aber nicht zur Annahme, dass bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von einer konkreten Lebensbedrohung und Gefährdung auszugehen sei. Denn eine akute Gefahr für Leib und Leben sei derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen sei anzumerken, dass nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend sei. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden könnten, existierten sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gäbe es ausgebildetes und medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente würden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken hielten teilweise auch importierte Arzneien vor. Nach den Erkenntnissen der Österreichischen Botschaft Kiew sollte von Gesetzes wegen die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation -mit Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich- durch Budgetmittel gewährleistet sein. Tatsächlich seien die Medikamente von den Patienten jedoch überwiegend selbst zu bezahlen. Insoweit sei es der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer familiären Bindungen möglich, eine eventuelle Nachbehandlung in ihrem Heimatland durchzuführen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17.01.2017 zugestellt. Am 23.01.2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, allein wegen ihres Familiennamens H. sei sie als Jude erkennbar und wegen der Verfolgung und Beschimpfung als Jude geflohen. Sowohl der Sohn als auch die Tochter, die hier in Deutschland lebe, seien bereits in der Kinderzeit in der Schule als Judenschwein beschimpft worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse und der allgemeinen Eskalation in der Ukraine sei sie einer immer schlimmer werdenden Verfolgung durch die sogenannte Separatistenbewegung Novije Russia ausgesetzt gewesen. Sie sei als Nazi und Faschist tyrannisiert und erheblicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Gegipfelt sei die Eskalation, als der David-Stern und das Hakenkreuz auf die Haustür gesprüht worden seien. Als dann noch neben Drohschreiben und Drohanrufen der Sohn zusammengeschlagen worden sei, sei sie zusammen mit ihrem Sohn ausgereist. Offensichtlich habe sie auch in der Ukraine verlauten lassen, dass sie keine Anhängerin der Separatistenbewegung sei, was die Bedrohungssituation nur noch verschlechtert habe. Vor allen Dingen in ihrer Heimatstadt, in Charkiv, stelle dies ein noch größeres Problem dar, da der Bürgermeister ein Anhänger des ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und Putin sei. Sie hätten auch den Schutz der Behörden gefordert. Die Behörden hätten sie aber immer wieder zurückgewiesen und es sei ihnen mitgeteilt worden, sie hätten keinerlei Hilfe zu erwarten. Sie sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland eingereist. Während des Asylverfahrens hätten medizinische Untersuchungen stattgefunden, bei denen keinerlei Probleme festgestellt worden seien. Gerade das durchgeführte Asylverfahren und die negativen Entscheidungen hätten sie aber derart belastet und angegriffen, dass es erstmals am 27.06.2015 zu einer Herzattacke mit der Folge eines Notarzteinsatzes gekommen sei. Erst danach seien dann mehrere Bypässe gelegt und ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Daher sei sie im Moment auch nicht reisefähig und nicht in der Lage, in die Ukraine auszureisen. Sie sei zudem auf die Hilfe ihrer Tochter hier in Deutschland angewiesen. Die zur mündlichen Verhandlung persönlich nicht erschienene Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.01.2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste1Blatt 49, 51, 52, 53 der GerichtsakteBlatt 49, 51, 52, 53 der Gerichtsakte ließen eine andere Beurteilung des Asylantrages nicht in Betracht kommen. Insoweit werde auf die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der medizinischen Versorgung im Heimatland hingewiesen. Inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse seien im Übrigen von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Mit Beschluss vom 30.01.2017 -3 L 138/17- hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30.08.2017 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In diesem Beschluss wird ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wobei die Kammer für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. nur Beschluss vom 05.11.2015 -1 D 170/15- unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG) folgt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 -3 L 138/17- Bezug genommen, mit dem der am 23.01.2017 gestellte Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hier in Rede stehenden Klage zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss wird ausgeführt: „Der am 23.01.2017 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage 3 K 137/17 gegen die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 12.01.2017 in die Ukraine ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren der Antragstellerin offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 12.01.2017 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerin -der Ukraine- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar2Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2016, zit. nach milo.bamf.de, S. 7, wo ausgeführt wird:“ Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der ukrainische Vizepräsident des jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe.“Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2016, zit. nach milo.bamf.de, S. 7, wo ausgeführt wird:“ Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der ukrainische Vizepräsident des jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe.“. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nochmals auf eine Verfolgung wegen ihrer jüdischen Volkszugehörigkeit verweist3Vgl. Schriftsatz vom 23.01.2017, Bl. 3 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 23.01.2017, Bl. 3 der Gerichtsakte, sei ergänzend angemerkt, dass die Antragstellerin ihren eigenen Angaben nach orthodoxe Christin ist4Vgl. Bl. 4, 107 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinVgl. Bl. 4, 107 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Der Glaube ihres verstorbenen Mannes ist nicht bekannt, allein der Vater ihres verstorbenen Mannes war Jude5Vgl. Bl. 107 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinVgl. Bl. 107 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Im Übrigen hat es die Antragstellerin nach ihrem Vortrag versäumt, staatlichen Schutz gegen die von ihr behaupteten Beschimpfungen (auf der Wohnungstür sei ein David-Stern und auf dem Boden ein Hakenkreuz gewesen) in Anspruch zu nehmen (vgl. Bl. 108 der Verwaltungsunterlagen: „... ich wusste, dass wir bei der Polizei keine Hilfe kriegen. Ich rief die Tochter an. Sie meinte wir sollten das Land verlassen, es wäre gefährlich für uns.“). Der gesamte Vortrag der Antragstellerin spricht mit Gewicht dafür, dass sie ihr Heimatland nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen hat, sondern aus familiären Gründen (ihre Tochter lebt seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet) und um sich hier medizinisch behandeln zu lassen (sie reiste am 23.03.2015 in das Bundesgebiet ein6Der mit ihr am 23.05.2015 eingereiste Sohn hat im Bundesgebiet ebenfalls Asyl beantragt; sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 K 139/17 wurde durch Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 -3 L 140/17- zurückgewiesenDer mit ihr am 23.05.2015 eingereiste Sohn hat im Bundesgebiet ebenfalls Asyl beantragt; sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 K 139/17 wurde durch Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 -3 L 140/17- zurückgewiesen und wurde hier im Dezember 2015 und im Juli 2016 am Herzen operiert -Bypass und Herzschrittmacher-). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und die ausgesprochene Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die Antragstellerin hat keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.“ An dieser rechtlichen Wertung hat sich im weiteren Verlauf weder in rechtlicher7Vgl. aus der obergerichtlichen Rspr. nur: Bayr. VGH, Beschluss vom 01.06.2017 -11 ZB 17.30602-, wonach nicht ersichtlich ist, dass die allgemeine Situation der Binnenflüchtlinge in der Ukraine oder bestimmter Gruppen von Binnenflüchtlingen ein Abschiebungshindernis begründen könnte, weil ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde; ders. vom 16.03.2017 -11 ZB 17.30218-; vgl. auch Bayr. VGH vom 22.08.2016 -11 ZB 16.30132-, zur inländischen Fluchtalternative, jew. zit. nach juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 12.06.2017 –M 16 S 17.31633-, jurisVgl. aus der obergerichtlichen Rspr. nur: Bayr. VGH, Beschluss vom 01.06.2017 -11 ZB 17.30602-, wonach nicht ersichtlich ist, dass die allgemeine Situation der Binnenflüchtlinge in der Ukraine oder bestimmter Gruppen von Binnenflüchtlingen ein Abschiebungshindernis begründen könnte, weil ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde; ders. vom 16.03.2017 -11 ZB 17.30218-; vgl. auch Bayr. VGH vom 22.08.2016 -11 ZB 16.30132-, zur inländischen Fluchtalternative, jew. zit. nach juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 12.06.2017 –M 16 S 17.31633-, juris noch in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung ergeben8Die Schriftsätze der Klägerin vom 16.02. und 20.02.2017, Bl. 41-46 der Gerichtsakte stellen im Ergebnis eine Wiederholung der bislang gemachten Angaben dar.Die Schriftsätze der Klägerin vom 16.02. und 20.02.2017, Bl. 41-46 der Gerichtsakte stellen im Ergebnis eine Wiederholung der bislang gemachten Angaben dar.. Insoweit wird u.a. auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 07.02.2017 (Stand: Januar 2017) verwiesen, der die bisherige Erkenntnislage bestätigt9Zit. nach milo-bundesamt; zur Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen in der Ukraine niederzulassen auch VG Regensburg, Urteil vom 13.12.2016 -RO 9 K 16.32820-, juris und Bayr. VGH vom 22.08.2016 -11 ZB 16.30132-, juris; zum Vorgehen des ukrainischen Staates gegen rechte Gruppierungen ACCORD vom 29.11.2016; zum Gesundheitssektor: SFH vom 19.07.2017, jeweils zit. nach milo-bundesamtZit. nach milo-bundesamt; zur Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen in der Ukraine niederzulassen auch VG Regensburg, Urteil vom 13.12.2016 -RO 9 K 16.32820-, juris und Bayr. VGH vom 22.08.2016 -11 ZB 16.30132-, juris; zum Vorgehen des ukrainischen Staates gegen rechte Gruppierungen ACCORD vom 29.11.2016; zum Gesundheitssektor: SFH vom 19.07.2017, jeweils zit. nach milo-bundesamt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.02.2017 geltend macht, sie sei erst durch das durchgeführte Asylverfahren und die negativen Entscheidungen herzkrank geworden, zuvor seien keinerlei Probleme aufgetreten, merkt das Gericht an, dass ihr Sohn in seinem Asylverfahren erklärte, seine Mutter sei „alt und krank“10Vgl. Bl. 94 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 6049748-166Vgl. Bl. 94 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 6049748-166. Mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ihrer Reisefähigkeit und dem Umstand, dass sie vorträgt, aufgrund ihrer Krankheiten hier auf die Hilfe ihrer in Deutschland lebenden Tochter angewiesen zu sein, macht sie inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse werden, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 07.06.2017 zutreffend ausgeführt hat, nicht im Asylverfahren, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung geprüft11Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 -2 A 128/15-; BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 -10 B 39.12-, InfAuslR 2013, 42 (juris Rn. 4); Urteil vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 26.02.2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106 ff.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 -2 A 128/15-; BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 -10 B 39.12-, InfAuslR 2013, 42 (juris Rn. 4); Urteil vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 26.02.2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106 ff..“ Mit Beschluss vom 11.04.2018 -3 L 401/18- hat das Gericht einen Antrag der Klägerin auf Abänderung des Beschlusses vom 30.01.2017 -3 L 138/17- zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.