OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 853/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Ausland (hier: Ukraine) erworbenen Bildungsabschlusses. (Rn.36) (Rn.38) (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Ausland (hier: Ukraine) erworbenen Bildungsabschlusses. (Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer (§ 6 Abs. 1 VwGO) der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten2Kläger durch Schriftsatz vom 08.10.2017, Bl. 64 d.A.; Beklagte durch Schriftsatz vom 11.04.017, Bl. 53 d.A.Kläger durch Schriftsatz vom 08.10.2017, Bl. 64 d.A.; Beklagte durch Schriftsatz vom 11.04.017, Bl. 53 d.A. im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Klägers war dabei entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass korrespondierend zu den angefochtenen Verfügungen, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst einmal dem Grunde nach begehrt wird. Der so verstandene Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Der diese versagende Bescheid der Beklagten vom 08.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 verwiesen werden, die hinsichtlich der zugrundeliegenden rechtlichen Vorgaben zutreffende Ausführungen enthalten, die sich das Gericht zu eigen macht, soweit im Folgenden keine Ergänzungen gemacht werden. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil er über einen förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss aus seinem Heimatland verfügt und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG, unter denen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird, ersichtlich nicht vorliegen. Der Abschluss des Klägers aus seinem Heimatland ist als zu einer Berufsausübung im Inland befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt. Die zur Erstellung von Gutachten über ausländische Bildungsnachweise berufene3vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariats-Gesetz-KMKSekrG)vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariats-Gesetz-KMKSekrG) Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB), eine Abteilung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 01.02.2017 unter ausführlicher Darlegung der Einzelheiten des ukrainischen Schul- und Ausbildungssystems unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Ausbildungsnachweise festgestellt, dass sein in der Ukraine erworbener Abschluss unmittelbar zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowohl im Herkunftsland4in der freien Wirtschaft, im Kultur- und Medienbereich sowie als Lehrer an Basisschulenin der freien Wirtschaft, im Kultur- und Medienbereich sowie als Lehrer an Basisschulen als auch in Deutschland berechtigt. Zur entscheidungserheblichen Frage, ob dieser Abschluss auch in Deutschland unmittelbar zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten berechtigt, hat die ZAB ausgeführt, auch in Deutschland berechtige dieser Abschluss unmittelbar zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Bereich der nicht reglementierten Berufe, für die ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene erforderlich sei. Da insofern keine Anerkennungsverfahren existierten, sei die direkte Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich. Um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, bestehe für Privatpersonen mit Qualifikationen im nicht reglementierten Bereich die Möglichkeit, bei der ZAB eine Bewertung des ausländischen Hochschulabschluss, eine so genannte Zeugnisbewertung, zu beantragen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren für die reglementierte Tätigkeit als Lehrer zu durchlaufen, was im konkreten Falle mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden wäre. Im Ergebnis gelangt die ZAB in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Abschluss des Klägers um einen Hochschulabschluss handelt, der der ersten Bologna-Stufe entspricht und die einem deutschen Hochschulstudium zuzuordnen bzw. gleichzusetzen ist. Dass der Kläger mit diesem Abschluss in Deutschland nicht unmittelbar (also ohne Anerkennungsverfahren und eventuelle Ausgleichsmaßnahmen) als Lehrer arbeiten kann, ändert nichts an der hier entscheidungserheblichen Einstufung als berufsqualifizierender Abschluss, der nur unter den hier unstreitig nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG zu einer weiteren Förderung berechtigt. Das BVerwG hat zum Begriff "berufsqualifizierender Abschluss" ausgeführt, ob ein derartiger Abschluss vorliege, sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend sei, ob der Auszubildende im durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht habe, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermögliche. Das sei stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden seien.5BVerwG, Urteil v. 19.04.1988 – 5 C 15.85 – FamRZ 1989, 218; Buter in Rothe/Blanke; BAföG § 7 Rdnr. 16BVerwG, Urteil v. 19.04.1988 – 5 C 15.85 – FamRZ 1989, 218; Buter in Rothe/Blanke; BAföG § 7 Rdnr. 16 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn der Kläger verfügt aufgrund seiner Ausbildung in der Ukraine über einen dem Bachelor-Abschluss gleichwertigen Hochschulabschluss, mit dem es ihm möglich ist, sich in einem nicht reglementierten Beruf, für die ein Bachelor-Abschluss gefordert wird, zu bewerben, wobei durch eine bei der ZAB zu beantragenden Zeugnisbewertung6vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 KMKSekrGvgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 KMKSekrG seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen kann. Unter reglementierten Berufen versteht man dabei Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist. In Deutschland sind das zum Beispiel Berufe im medizinischen Bereich, Rechtsberufe, zahlreiche Meisterabschlüsse oder Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen sowie Berufe im öffentlichen Dienst.7https://www.bq-portal.de/de/seiten/reglementierte-berufehttps://www.bq-portal.de/de/seiten/reglementierte-berufe Der Weg in einen Beruf ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben, für den lediglich ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene als Zugangsvoraussetzung existiert, steht dem Kläger dagegen offen. Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren zur Begründung seiner Auffassung angeführte Urteil des VG Hamburg vom 22.09.2014, an dessen Ausführungen das Gericht nicht gebunden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die ZAB hat die ihr vom erkennenden Gericht eingeräumte Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung ihrer Begutachtung eines ukrainischen Bildungsabschlusses, der demjenigen des Klägers entspricht, durch das VG Hamburg genutzt und mit ausführlicher Begründung an ihrer Bewertung festgehalten. Die Zentralstelle hat dabei nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Kriterien sie zu ihrer Bewertung gelangt ist. In diesem Zusammenhang überzeugt insbesondere die Argumentation, dass die im Anerkennungsverfahren zu beurteilende Gleichwertigkeit nicht Gleichheit bedeutet. Der Vortrag des Klägers bietet dagegen keinen Anlass, die überzeugende Begründung in Frage zu stellen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der ZAB, dem Kläger konkret Berufsfelder zu nennen, in denen er sich mit seiner Qualifikation bewerben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt. Im Herkunftsland hat er vom 01.09.2002 bis 30.06.2006 ein Studium in der Fachrichtung Philologie betrieben, das mit Bachelor und Diplom mit der Befähigung zur Tätigkeit als Lehrer für Englische Sprache und Auslandsliteratur in der Basisschule abgeschlossen wurde. Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist er Kläger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) in dem Studienfach Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor eingeschrieben. Für dieses Studium beantragte er mit Antrag vom 15.09.2014 Ausbildungsförderung bei der Beklagten. In einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bewertung des ausländischen Bildungsabschlusses wurde am 28.10.2014 durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mitgeteilt: „Der ukrainische Abschluss ist als Entsprechung des Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss werden angenommen." Mit Bescheid vom 08.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für das derzeit an der Hochschule für Technik und Wirtschaft betriebene Studium der Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor dem Grunde nach ab. Zur Begründung wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend sei ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Diese Regelung sei nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)) nicht für materiell gleichwertig erklärt werden könne und für die ein Verweis auf eine Berufsausbildung im Ausland unzumutbar sei. Diese Personen würden behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Der Kläger habe nach den hier vorliegenden Unterlagen ein achtsemestriges Studium der Philologie und der englischen Sprache in der Ukraine mit dem Bachelor abgeschlossen. Demzufolge liege ein berufsqualifizierender Abschluss vor, der nach Auskunft der ZAB in Deutschland einem Bachelorabschluss entspreche und materiell gleichwertig und verwertbar sei. Er habe damit den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Demzufolge könne Ausbildungsförderung nur noch nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BAföG geleistet werden. Danach werde für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, „1. (aufgehoben) 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleich gestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Aus-bildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.“ Im Übrigen werde Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Im Falle des Klägers liege keine der genannten Voraussetzungen vor, so dass auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht in Betracht komme. Gegen den Bescheid vom 08.12.2014 erhob der Kläger am 06.01.2015 Widerspruch, mit welchem er Förderung gem. § 7 Abs. 1 BAföG für sein Studium an der HTW begehrte. Zur Begründung machte er geltend, § 7 Abs. 1 BAföG sei nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst würden, für die sich der Studierende aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland habe entscheiden können. Der Gesetzgeber habe in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten und die nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelte jedoch auch für Ausländer. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingeschränkt dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben. Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland entschieden haben, seien nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Auszubildende, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht hätten treffen können, sollten allerdings nicht von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehle es regelmäßig bei ausländischen Ehegatten Deutscher, wenn die Ausbildung im Ausland noch vor der Eheschließung abgeschlossen worden sei. Diese Personengruppe habe mit den Vertriebenen und den in Teil 2.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet werde und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen könnten. So liege der Fall auch bei ihm. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Förderung des von ihm betriebenen Studiums der Kommunikationsinformatik, denn er verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für zumindest drei Schul- und Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend sei ein Ausbildungsabschluss grundsätzlich auch dann, wenn er im Ausland erworben worden sei und - wie im Fall des Klägers - dort zur Berufsausübung befähige, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Wie auch der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung zutreffend ausführe, sei diese Vorschrift allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie nur solche Auszubildende betrifft, die sich bei offener Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben. Das Vorliegen einer offenen Wahlmöglichkeit sei bislang für Vertriebene, Spätaussiedler, Asylberechtigte und ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger verneint worden, die vor ihrer Ausreise, ihrer Aus- oder Übersiedlung bzw. ihrer Eheschließung im Herkunftsland einen Berufsabschluss erworben hatten. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger keine offene Wahlmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung gehabt. Er habe jedoch übersehen, dass auch dann, wenn keine offene Wahlentscheidung bestanden habe, sich also ein Auszubildender nicht freiwillig dahin habe entscheiden können, seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland durchzuführen, der Auszubildende dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen sei, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt werde. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Ausweislich der Bewertung durch die hierfür zuständige Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei der ukrainische Abschluss des Klägers als Entsprechung des Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss sei angenommen worden. Er sei daher wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.06.2015 zugestellt. Am 10.07.2015 hat er die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertritt er unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Hamburg, der der Fall einer Klägerin mit exakt dem gleichen Studienabschluss in der Ukraine zugrunde lag, die Auffassung, sein Abschluss sei in Deutschland nicht als berufsqualifizierender Abschluss zu verwerten. Er sei nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zugelassen. Es sei nicht ersichtlich, zu welchen Tätigkeiten im nicht reglementierten Bereich der Ausbildungsabschluss qualifiziere. Eine berufsqualifizierende Ausbildung im Heimatland könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Möglichkeit, seinen Beruf im Ausland auszuüben, denn er habe seine Ausbildung in der Ukraine absolviert bevor er seine Frau geheiratet habe. Zum Zeitpunkt der Ablegung der Ausbildung habe für ihn noch keine Wahlmöglichkeit bestanden, die Ausbildung im Ausland oder in Deutschland zu absolvieren. Im konkreten Fall sei die Ausübung seines erlernten Berufs in der Ukraine auch deshalb unzumutbar, weil er zwei Kinder habe. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Beklagte sei an die Bewertung durch die ZAB gebunden. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sei daher nicht möglich. Auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG scheide mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus. Dass der Kläger keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung gehabt habe, sei wegen der materiellen Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses unbeachtlich. Da der Berufsabschluss des Klägers auch in der Bundesrepublik verwertbar sei, komme auch eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht in Betracht. Durch Beschluss vom 26.11.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Durch eine Anfrage beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – vom 28.12.2016 wurde der Sachverhalt die Frage der Verwertbarkeit der ukrainischen Ausbildung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland weiter aufgeklärt. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat mit Schreiben vom 01.02.2017 zur Anfrage Stellung genommen. Insofern ist u.a. ausgeführt, der Ausbildungsabschluss des Klägers ermögliche in seinem Herkunftsland unmittelbar eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, im Kultur – und Medienbereich sowie als Lehrer an Basisschulen. Auch in Deutschland berechtige dieser Abschluss unmittelbar zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Bereich der nicht reglementierten Berufe, für die ein Hochschulabschluss auf Bachelorebene erforderlich sei. Da hier keine Anerkennungsverfahren existierten, sei die direkte Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich. Um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, bestehe für Privatpersonen mit Qualifikationen im nicht reglementierten Bereich die Möglichkeit bei der ZAB eine Bewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, eine so genannte Zeugnisbewertung, zu beantragen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren für die reglementierte Tätigkeit als Lehrer zu durchlaufen. Dieses würde im Fall des Klägers mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden sein. In Deutschland seien nur im Bereich der reglementierten Berufe, zu denen auch der Lehrerberuf gehöre, Anerkennungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26.10.2017 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.1Kläger durch Schriftsatz vom 08.10.2017, Bl. 64 d.A.; Beklagte durch Schriftsatz vom 11.04.017, Bl. 53 d.A.Kläger durch Schriftsatz vom 08.10.2017, Bl. 64 d.A.; Beklagte durch Schriftsatz vom 11.04.017, Bl. 53 d.A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.