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Beschluss

3 L 18/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0127.3L18.17.0A
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Leitsätze
Zur Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Ausübung des Hausrechts in einer von einem Asylbewerber genutzten Wohnung(Rn.7) (Rn.8)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, ohne vorherige Ankündigung und ohne Genehmigung des Antragstellers dessen Wohnung, A-Straße, A-Stadt, zu betreten und dort Veränderungen vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt B. in B-Stadt beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Ausübung des Hausrechts in einer von einem Asylbewerber genutzten Wohnung(Rn.7) (Rn.8) Der Antragsgegnerin wird untersagt, ohne vorherige Ankündigung und ohne Genehmigung des Antragstellers dessen Wohnung, A-Straße, A-Stadt, zu betreten und dort Veränderungen vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt B. in B-Stadt beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Der am 04.01.2017 bei Gericht eingegangene Antrag, dass es der Gemeinde A-Stadt untersagt wird, ohne vorherige Ankündigung und ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten dessen Wohnung zu betreten, dort Veränderungen vorzunehmen, ist zulässig, insbesondere ist von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Verweisungsbeschlusses des AG Merzig vom 12.12.2016 auszugehen, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Der Antrag ist auch begründet. Einstweilige Anordnungen können immer nur dann ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das heißt, er muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung und das Bestehen eines im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs glaubhaft gemacht haben, wobei letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren auch obsiegen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, sie übe als gemäß § 1 Abs. 1, 2 Landesaufnahmegesetz -LAG- zuweisende Gemeinde das Hausrecht in der Unterkunft aus1So der Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2016, Bl. 13, 16 der GerichtsakteSo der Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2016, Bl. 13, 16 der Gerichtsakte, kann ihr daraus nicht das Recht zugebilligt werden, die dem Antragsteller zugewiesene Wohnung in der in Rede geschehenen Weise – am 16.11.2016 gegen 13.30 Uhr suchten zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Wohnung auf, um zu überprüfen, ob sich der Antragsteller dort noch aufhält; nach mehrmaligem erfolglosem Anklopfen an der Haustür öffneten sie mit einem Wohnungsschlüssel die Tür, betraten die Wohnung, stellten fest, dass diese bewohnt aussah, und stellten, da der Wohn- und Schlafraum „unangemessen stark beheizt war“, das Heizkörperthermostat auf eine „angemessene Zimmertemperatur“ ein2Vgl. Bl. 33 der GerichtsakteVgl. Bl. 33 der Gerichtsakte - zu betreten. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin, für das nach den gesamten Umständen des Einzelfalles auch eine Wiederholungsgefahr besteht, stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Nach Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf. Art. 13 GG enthält insbesondere das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen3Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 18.06.1987 -1 BvR 1202/84-, BVerfGE 76, 83 sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 -1 BvR 208/93-, BVerfGE 89, 1-14, zit. nach jurisVgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 18.06.1987 -1 BvR 1202/84-, BVerfGE 76, 83 sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 -1 BvR 208/93-, BVerfGE 89, 1-14, zit. nach juris . Gegen dieses Verbot hat die Antragsgegnerin verstoßen, ohne hierfür einen konkreten sachlichen und zwingenden Grund gehabt zu haben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt darin, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Betretens bereits mehrmals durch die Ortspolizeibehörde dazu aufgefordert worden sein soll, im Rathaus der Antragsgegnerin wegen einer beabsichtigten Umsetzung in eine andere Wohnung vorzusprechen4So der Vortrag der Antragsgegnerin, Schriftsatz vom 01.12.2016, Bl. 16 der GerichtsakteSo der Vortrag der Antragsgegnerin, Schriftsatz vom 01.12.2016, Bl. 16 der Gerichtsakte, kein sachlich zwingender Grund für das geschilderte Betreten der Wohnung. So ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller über den am 16.11.2016 um 13.30 Uhr abgehaltenen Ortstermin, der zum Betreten der Wohnung führte, vorab informiert war. Selbst wenn der Antragsteller Aufforderungen der Ortspolizeibehörde zur Vorsprache im Rathaus nicht nachgekommen sein sollte, rechtfertigt dies vor dem Hintergrund der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht das ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte Betreten der Wohnung zur Überprüfung seines Aufenthalts, zumal dann, wenn er, wie von ihm unwidersprochen vorgetragen wurde5Vgl. Schriftsatz vom 02.12.2016, Bl. 21, 24 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 02.12.2016, Bl. 21, 24 der Gerichtsakte, am 16.11.2016 mit Kenntnis der Antragsgegnerin einen bis 14.00 Uhr laufenden Sprach- und Integrationskurs besuchen musste6Vgl. § 44a AufenthG, der in Abs. 1 Satz 1 eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausspricht.Vgl. § 44a AufenthG, der in Abs. 1 Satz 1 eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausspricht.. Zur Überprüfung der Frage, ob sich der Antragsteller noch in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält, stehen der Antragsgegnerin zudem weniger einschneidende und geeignetere Mittel als das unbefugte Betreten der Wohnung zur Verfügung; gleiches gilt für die Durchsetzung einer Vorsprache im Rathaus7Vgl. zu den einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten z.B nur § 82 AufenthGVgl. zu den einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten z.B nur § 82 AufenthG. Nach alledem war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorgenannten Erwägungen heraus Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO).