Urteil
3 K 1968/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0830.3K1968.15.0A
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Leitsätze
Zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem und Herausgabe eines rechtskräftigen Titels.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem und Herausgabe eines rechtskräftigen Titels.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist aufgrund der Verweisung im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 13.08.2015 auszugehen, § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG, wobei diese Verweisung der Rechtslage entspricht. Auch im Verwaltungsprozess werden die vom BGH unter Heranziehung des § 826 BGB entwickelten Grundsätze der Verteidigung gegen offenbar unrichtige rechtskräftige Entscheidungen mittlerweile als fester Bestandteil des Verfahrensrechts angesehen1Vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 121 Rdnr. 114; BVerwGE 16, 36, 40, zit. nach jurisVgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 121 Rdnr. 114; BVerwGE 16, 36, 40, zit. nach juris. Als statthafte Klage ist dabei von einer allgemeinen Leistungsklage, gerichtet auf die Herausgabe der verwaltungsgerichtlichen Urteile und Rückgewähr von in der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen unter entsprechender Anwendung des § 826 BGB, auszugehen. Ausgehend von den genannten Grundsätzen des BGH ist die Klage jedoch unbegründet. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann ein Gläubiger in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem und Herausgabe eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten2vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.09.1987 -III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9.02.1999 -VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11.07.2002 -XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff und vom 01.12.2011 -IX ZR 56/11-, jurisvgl. etwa BGH, Urteil vom 24.09.1987 -III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9.02.1999 -VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11.07.2002 -XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff und vom 01.12.2011 -IX ZR 56/11-, juris. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt. An die Darlegung der materiellen Unrichtigkeit eines Urteils sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger des Sekundärprozesses das Vorbringen im Primärprozess einfach wiederholt oder variiert, ohne neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, zu deren Vorbringen im Erstprozess keine Möglichkeit bestand3Vgl. statt vieler nur MünchKommentar zum BGB, § 826, Rdnr. 182Vgl. statt vieler nur MünchKommentar zum BGB, § 826, Rdnr. 182. Dies in den Blick nehmend sind die in Rede stehenden Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach denen in der W. Straße ein betriebsfertiger Kanal vorliegt, bei dessen Planung keine unvertretbaren Fehlentscheidungen getroffen wurden, schon nicht materiell unrichtig. Der Kläger variiert zur Begründung der objektiven Unrichtigkeit lediglich seinen Vortrag in den Verfahren 11 K 145/01 und 1 Q 37/03, wenn er nunmehr geltend macht, die Beklagte habe bei der Kanalerrichtung gegen jede erdenklich baurechtliche Vorschrift verstoßen4Vgl. Schriftsatz vom 04.12.2014, Bl. 160 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 04.12.2014, Bl. 160 der Gerichtsakte und es liege kein betriebsfertiger Kanal vor5Vgl. Schriftsatz vom 13.05.2014, Bl. 4 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 13.05.2014, Bl. 4 der Gerichtsakte, an den er sich ohne Einbau einer Hebeanlage anschließen könne, so dass sich ihr Verhalten als in gröbster Weise treuwidrig darstelle6Vgl. Schriftsatz vom 12.02.2015, Bl. 208 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 12.02.2015, Bl. 208 der Gerichtsakte. Zusätzliche besondere, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretende Umstände, hat der auch insoweit beweispflichtige Kläger ebenfalls nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des in B-Stadt-A-Stadt liegenden Hausgrundstückes mit der Postanschrift A-Straße. Dieses Hausgrundstück und das Nachbargrundstück W. Straße 13 wurden zu Beginn des 20. Jahrhunderts jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaut; die Entwässerung erfolgt über eine Hausklärgrube in den etwa 50 m hinter den Anwesen verlaufenden „P. Graben“, ein Gewässer dritter Ordnung. Anfang der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts verlegte die vormalige Gemeinde A-Stadt in der W. Straße einen Kanal, der ebenfalls in den P. Graben entwässert. 1995 wurde ein weiterer Kanal zwischen W. Straße und F. Straße verlegt, durch den seitdem die Abwässer des Kanals der W. Straße abgeleitet werden. Eine Verbindung zwischen dem P. Graben und der öffentlichen Kanalisation besteht nicht mehr. Zwischenzeitlich sind alle Anlieger der W. Straße -ausgenommen das Anwesen des Klägers und das Nachbaranwesen W. Straße 13- an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Durch Bescheid vom 06.04.1998 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten die Rechtsvorgängerin des Klägers, seine Mutter, auf, ihre Hausentwässerung unter Beibehaltung der Vorklärung auf dem Grundstück an den in der W. Straße befindlichen Mischwasserkanal anzuschließen. Hiergegen legte die Rechtsvorgängerin des Klägers am 21.04.1998 Widerspruch ein und machte geltend, ihr Grundstück werde -mit Zustimmung der ehemaligen Gemeinde A-Stadt- unter Mitbenutzung der vom Eigentümer des Nachbaranwesens Hausnummer 13 verlegten privaten Entwässerungsleitung in den rückwärtigen verlaufenden P. Graben entwässert. Der geforderte Anschluss an den der W. Straße verlaufenden Kanal sei nicht möglich; dieser sei zu Gunsten der höher gelegenen Anwesen Hausnummern 17 und 19 verlegt worden und liege höher als ihre Hausentwässerung. Ihr Anwesen habe auf Initiative des Eigentümers hin 1986 an diesen Kanal angeschlossen werden sollen; damals sei der Auslauf der Hausklärgrube ausgeschachtet worden, woraufhin gemeindlicherseits festgestellt worden sei, dass der Auslauf tiefer als der Straßenkanal liege und ein Anschluss daher nicht möglich sei. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.04.2001 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage vom 02.08.2001, mit der die Aufhebung des Bescheides vom 06.04.1998 sowie des Widerspruchsbescheids begehrt wurde und hilfsweise die Verurteilung des Oberbürgermeisters der Beklagten, die Entwässerungseinrichtung des Grundstücks auf seine Kosten an den in der W. Straße befindlichen Mischwasserkanal anzuschließen und die Unterhaltungskosten notwendiger technischer Zusatzeinrichtungen zu tragen, wurde durch Gerichtsbescheid vom 07.03.2003 -11 K 145/01- abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung des Hauptantrages legte das Verwaltungsgericht dar, dass die Aufforderung an die Rechtsvorgängerin des Klägers, ihr Grundstück unter Beibehaltung einer Grundstückskläreinrichtung an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen den Anforderungen der Bestimmungen der §§ 7, 8,11 und 12 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt B-Stadt vom 28.09.1999 entspreche und auch kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9 dieser Satzung bestehe. Auch der Hilfsantrag wurde zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau einer Hebeanlage. Bei den Kosten einer Hebeanlage handele es sich nicht um -eine Schadensersatzpflicht begründende- Folgekosten einer Fehlplanung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers. Der hiergegen von der Rechtsvorgängerin des Klägers eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.06.2003 -1 Q 37/03- zurückgewiesen. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag zu Recht nicht entsprochen habe und auch die Abweisung des Hilfsantrages nicht zu beanstanden sei. Der zentrale Einwand, der Kanal in der W. Straße sei willkürlich und fehlerhaft so verlegt worden, dass ihr Wohnhaus und das Nachbaranwesen nicht angeschlossen werden könnten, und deshalb von ihr nicht verlangt werden dürfe, auf ihre Kosten eine Hebeanlage einzubauen und zu betreiben, um eine Grundstücksentwässerung in diesen Kanal zu ermöglichen, greife nicht durch. Der vormals selbständig gewesenen Gemeinde A-Stadt könne bei der Verlegung des Kanals in der W. Straße Anfang der siebziger Jahre kein -nunmehr dem Beklagten zurechenbares- Fehlverhalten angelastet werden. Daher scheide die schuldhafte Verletzung einer gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers bestehenden Pflicht aus und sei von daher eine Rechtsgrundlage für das von ihr hilfsweise verfolgte Begehren nicht erkennbar. Da weder die Rechtsvorgängerin des Klägers noch er selbst den dadurch auferlegten Pflichten, ihr Anwesen an die städtische Mischwasserkanalisation anzuschließen und die vorhandene Hausklärgrube stillzulegen nachkam (und bislang auch noch nicht nachgekommen ist), leitete die Oberbürgermeisterin der Beklagten durch Zwangsgeldbescheide vom 17.05.2013 bzw. 23.01.2014 die Verwaltungsvollstreckung ein. Ein hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss vom 28.4.2014 -3 L 332/14-). Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss zum 16.7.2014 -1 B 267/14- zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch den Gerichtsbescheid des VG vom 07.03.2003 -11 K 145/01- und den Beschluss des Senats vom 17.06.2003 -1 Q 37/03- geklärt sei, dass ein betriebsfertiger Kanal vorhanden sei. Die Frage, wer die Kosten einer eventuell erforderlichen Hebeanlage zu tragen habe, sei fallbezogen ebenfalls bereits geklärt. Am 13.05.2014 hat der Kläger Klage vor dem Amtsgericht B-Stadt erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zur Kostenübernahme für den Einbau und die Unterhaltung einer Hebeanlage zu verurteilen. Diese Anträge hat er mit Schriftsatz vom 01.09.2014 zurückgenommen und stattdessen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckungstitel heraus zu geben. Mit Beschluss vom 11.09.2014 -4C 219/14 (04)- verwies das Amtsgericht die Klage an das sachlich zuständige Landgericht B-Stadt. Das Amtsgericht führte aus, der Kläger begehre die Herausgabe der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (11 K 145/01) und Oberverwaltungsgericht des Saarlands (1 Q 37/03) ergangenen Urteile als Vollstreckungstitel im Rahmen einer Klage gemäß § 839 BGB, mit der Behauptung, die Beklagte habe die Urteile erschlichen und die Vollstreckung daraus sei sittenwidrig, so dass die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben sei. Mit Beschluss vom 31.10.2014 -4 O 319/14- verwies das Landgericht B-Stadt das Verfahren an das Amtsgericht B-Stadt zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Zuständigkeit aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ergebe sich nicht. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB kämen nicht in Betracht, da diese auf Schadensersatz und nicht auf Herausgabe gerichtet seien. Der Beschluss des Amtsgerichts sei für das Gericht entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht bindet. Dem Verweisungsbeschluss fehle jede rechtliche Grundlage, da das Amtsgericht ohne nachvollziehbare Begründung und ohne sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 839 BGB auseinandergesetzt zu haben, eine Verweisung ausgesprochen habe. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.01.2015 wurde die zurückverwiesene Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Herausgabe des begehrten Zwangsvollstreckungstitels ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Es handele sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungstitel. Dessen Herausgabe könne nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre, dass das ursprüngliche Urteil nachweisbar unrichtig sei. Dessen Unrichtigkeit könne nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals die selben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringe, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozess vorgetragen habe. Das wäre eine nicht zu billigende unzulässige Missachtung der Rechtskraft des Urteils. Auch könnten die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht schlüssig damit dargetan werden, dass die im Vorprozess aufgestellte Behauptung ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge gestellt würden, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden sollte. Erst recht könne die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit dartun, dass sie die in diesem vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstande und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweise, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben seien. Vorliegend trage der Kläger lediglich den Sachverhalt vor, der auch Gegenstand der den streitgegenständlichen Vollstreckungstiteln zugrundeliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes gewesen sei. Er rüge insoweit, dass in diesen Vorprozessen von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei und falsche Wertungen und rechtliche Würdigungen erfolgt seien. Insofern verneine er, dass ein betriebsfertiger Kanal für sein Anwesen vorliege. Dies sei aber in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig entschieden. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 13.08.2015-10 S 22/15- wurde das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.01.2015 auf die Berufung des Klägers aufgehoben, der Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Ansprüche, die Gegenstand der Berufung seien, sei der Zivilrechtsweg nicht eröffnet, was im Rechtsmittelverfahren vorliegend zu berücksichtigen sei und zu einer Verweisung des Rechtsstreits das zuständige Verwaltungsgericht führe. Das Amtsgericht habe mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, wobei sich aus dem Tenor nicht ergebe, ob sie sie als unzulässig oder unbegründet abgewiesen habe. Das Amtsgericht hätte allerdings auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Klage nicht im Wege eines Urteils (als unzulässig) abweisen dürfen, sondern gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen den Rechtstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen müssen. Die Streitigkeit beruhe vorliegend auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich der auf der Abwassersatzung der Stadt B-Stadt beruhenden Verpflichtung des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Auch die Festsetzungen und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, mithin die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme, sei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen. Das verwiesene Verfahren ist am 20.11.2015 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen. Der Kläger verweist auf seine bisherigen Ausführungen vor den Zivilgerichten und trägt vertiefend vor, aufgrund eines gegen die Regeln der Technik verstoßenden Planungsfehlers beim Bau des Abwasserkanals, der darin liege dass der Kanal ohne zureichenden Grund höher verlegt worden sei, so dass nicht über eine Freispiegelleitung entwässert werden könne, sei dem Anschluss- und Benutzungszwang die Grundlage entzogen. Das dem Planungsträger bei der Kanalplanung eingeräumte Organisationsermessen sei zu Lasten der Anschlusspflichtigen willkürlich ausgenutzt worden. Aus eben diesem Grund sei die Vollstreckung aus den Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sittenwidrig, wozu er näher ausführt. Mangels Vorliegens eines Titels müsse daher auch das von ihm schon gezahlte Ordnungsgeld zurückgezahlt werden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Vollstreckungstitel des VG des Saarlandes -11 K 145/01- herauszugeben, 2. an ihn 1.572,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, bei den gerichtlichen Entscheidungen handele es sich schon nicht um Vollstreckungstitel; dies seien die zugrundliegenden, bestandskräftigen Verwaltungsakte. Dessen ungeachtet seien die Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit materiell-rechtlich zutreffend. In diesen Entscheidungen sei der jetzige Vortag des Klägers eines fehlerhaft angelegten Kanals bereits berücksichtig worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten (11 K 145/01, 1 Q 37/03, 3 L 332/14, 1 B 267/14, 3 K 1968/15) und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.