OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 937/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0323.3K937.15.0A
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.157)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.157) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 15.07.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 12.01.2016 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Dort wird dargelegt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.07.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG)1Mit diesem Bescheid wurde mit Blick auf die Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festgestelltMit diesem Bescheid wurde mit Blick auf die Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festgestellt, die insbesondere zur Frage der im Fall der Klägerin nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen2Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, jurisVgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris. Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Soweit die im Jahre 1992 geborene Klägerin nunmehr erstmals vorbringt, sie sei im Jahre 2001 nicht freiwillig nach Eritrea zurückgegangen, sondern von äthiopischen Sicherheitskräften zusammen mit ihrem Onkel deportiert worden, dies belege ihre eritreische Staatsangehörigkeit3Ihren eigenen Angaben nach hat die Klägerin niemals eritreische Personaldokumente gehabt, solche seien für sie niemals beantragt worden, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenIhren eigenen Angaben nach hat die Klägerin niemals eritreische Personaldokumente gehabt, solche seien für sie niemals beantragt worden, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und auch eine politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat, vermag die Kammer diese Angaben nicht zu glauben. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen4Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).. Gerade daran fehlt es hier aber. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt nichts davon berichtet, von den äthiopischen Behörden deportiert worden zu sein. Sie gab auf die Frage, ob sie in Äthiopien jemals Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften wie beispielsweise der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt habe vielmehr an, solche nie gehabt zu haben5Vgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls = Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls = Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Gegen ihren nunmehrigen Vortrag der Deportation spricht auch, dass sie nach ihrer angeblichen illegalen Rückkehr nach Äthiopien nach dem dreimonatigen Aufenthalt in Eritrea im Jahre 2001 in Äthiopien noch bis zur achten Klasse die Schule besucht hat6Vgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; über den Schulbesuch in Äthiopien hat sie ihren eigenen Angaben nach Schulzertifikate und Zeugnisse erhalten, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; über den Schulbesuch in Äthiopien hat sie ihren eigenen Angaben nach Schulzertifikate und Zeugnisse erhalten, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und dort bis zum Jahre 2010 ein Geschäft betrieben hat, welches von ihrem Onkel, der nach der Rückkehr aus Eritrea wieder im Straßenbau gearbeitet hat, finanziert worden ist7Vgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin in Äthiopien keinerlei politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war.“ An diesen Ausführungen, an denen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts geändert hat, wird festgehalten. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund des Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihr ist es nicht ansatzweise gelungen, die eklatanten Widersprüche in ihrem Vortrag aufzulösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die im Jahre 1992 geborene Klägerin ist eigenen Angaben nach eritreische Staatsangehörige und reiste am 01.12.2014 von Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Am 17.12.2014 stellte sie einen Asylantrag. Über die am 17.12.2014 beim Bundesamt der Beklagten in Lebach durchgeführte Anhörung der Klägerin ist folgende Niederschrift aufgenommen worden: 1. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre dem Volk der Tigrinya an. 2. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: Ich habe nie eritreische Personaldokumente gehabt. Solche Dokumente wurden nie für mich beantragt. Frage: Hatten Sie in Äthiopien Personaldokumente gehabt? Antwort: Nein, dort hatte ich keinen Personalausweis, ich hatte nur Schulzertifikate und Zeugnisse, auf denen mein Name draufgestanden hat. 4. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland. Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Als Kind habe ich im Alter von 3 Jahren Eritrea verlassen. Danach war ich in Äthiopien. Mit 8 Jahren bin ich nach Eritrea zurückgekehrt. Ich war aber nur 3 Monate dort. Frage: In diesen 3 Monaten, wo haben Sie da gelebt? Antwort: Ich war in der Stadt: Asseb. Frage: Sind Sie alleine nach Eritrea oder wurden Sie begleitet? Antwort: Meine Mutter, mein Vater und mein Onkel väterlicherseits waren dabei. Frage: Hat dann die ganze Familie nach 3 Monaten Eritrea wieder verlassen? Antwort: Nein, nur ich und mein Onkel. Frage: Wann war das ungefähr? Antwort: Das war im Jahr 2001. Frage: Waren Sie dann nach 2001 wieder in Eritrea? Antwort: Nein. Frage: Waren Sie dann wieder in Äthiopien? Antwort: Ja. Frage: Wo haben Sie denn dort gelebt? Antwort: In der Stadt: Degolo. Frage: Welche größere Stadt ist denn dort in der Nähe? Antwort: Dessie. Frage: Sind Sie von Degoio aus ausgereist? Antwort: Ja. Das war im Jahr 2011. 5. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt: A. B., meine Mutter heißt: L. H., meine Eltern leben beide in Eritrea, in Asseb. Ich habe sie damals dort verlassen. Frage: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Eltern? Antwort: Das war 2008. 6. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Meine Eltern, Tanten und Onkel leben noch in Eritrea. Frage: Haben Sie nähere Verwandte, die nicht mehr in Eritrea leben? Antwort: Nein. Frage: Sind Sie Einzelkind? Antwort: Ja. 7. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? Antwort: Birhane WOLDEGIORGHIS, er ist bereits verstorben. 8. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. 9. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Zunächst einmal hat mich mein Onkel unterstützt. Mit seiner Unterstützung konnte ich dann auch ein kleines Geschäft betreiben. Ich habe In diesem Geschäft solche Dinge wie Kaffee, Zucker und Süßigkeiten verkauft. Frage: Wie lange haben Sie dieses Geschäft betrieben? Antwort: Bis im Jahre 2010, bis ein Jahr vor meiner Ausreise. Frage: Haben sie dann das Geschäft verkauft? Antwort: Das Geschäft war gemietet. Ich habe meine Sachen ausverkauft und dann den Laden geschlossen. Frage: Was haben Sie dann bis zur Ausreise aus Äthiopien gemacht? Antwort: Mein Onkel hat mich unterstützt, er hat beim Straßenbau gearbeitet. 10. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Nein, ich habe keinen Wehrdienst geleistet. Frage: Bitte beschreiben Sie Ihren Reiseweg von Äthiopien bis nach Deutschland? Antwort: Im Februar 2011 habe ich Äthiopien verlassen. Zu Fuß habe ich die äthiopisch-sudanesische Grenze überquert. Dann hielt ich mich zwei Jahre und sechs Monate im Sudan und zwar in Khartoum auf. Mein Onkel hat mich begleitet, als ich Äthiopien verlassen habe. Frage: Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten? Antwort: Zunächst habe ich bei einer Frau gelebt und dann habe ich Leute kennen gelernt, bei denen ich gelebt habe. Ich habe dann in einer Cafeteria gearbeitet. Ich habe dort 300 „Jine", das ist die sudanesische Währung, im Monat verdient. Später habe ich dann auf der Straße Tee verkauft. Mit Unterstützung von Schleusern gelangte Ich dann schließlich nach Libyen. Dafür habe ich 1000 $ bezahlt, das waren meine Ersparnisse. Ich blieb zwei Monate in Libyen und gelangte dann mit einem Flüchtlingsboot nach Italien. Das war im September diesen Jahres gewesen. Dafür musste ich den Schleusern dann nochmal 1000 $ bezahlen, auch das waren meine Ersparnisse. Ich blieb dann zwei Monate in Italien und fuhr mit dem Zug zunächst nach München und dann nach Frankfurt. Ich bin am 01.12.2014 in Deutschland angekommen. Frage: Sind Sie in Italien der Polizei aufgefallen, wurden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen? Antwort: Nein. Frage: Wo haben Sie in den zwei Monaten in Italien gelebt? Antwort: In verschiedenen Städten. Frage: Wovon haben Sie gelebt? Antwort: Ich war mit anderen Flüchtlingen zusammen. Da waren Flüchtlinge, die von ihren Verwandten unterstützt wurden und die haben mir dann auch geholfen und mich unterstützt. Der Antragstellerin wird erklärt, dass sie nun zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört wird. Sie wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Frage: Aus welchen Gründen bitten Sie hier in Deutschland um Asyl? Antwort: Weil Deutschland mir gefällt. Frage: Warum haben Sie damals zusammen mit Ihrem Onkel Eritrea verlassen, während Ihre Eltern dort geblieben sind? Antwort: Unsere ganze Familie gehörte der Pfingstbewegung an. Eines Tages, als wir uns getroffen haben, um zu beten, kamen Polizisten zu uns. Meine Mutter hat nur noch „Polizei Polizei" gerufen und da hat mich mein Onkel an der Hand genommen und wir sind abgehauen. Frage: Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten im Jahre 2008 letztmalig Kontakt mit Ihren Eltern gehabt. Inwiefern? Antwort: Nein, das ist nicht richtig, dass muss ein Missverständnis gewesen sein. Ich habe von meinen Eltern nichts mehr gehört, seit wir damals Eritrea verlassen haben. Frage: Sie waren ja damals erst acht Jahre alt. Aus welchem Grund hat Ihr Onkel mit Ihnen zusammen das Land verlassen, wo Ihre Eltern doch noch dort waren? Antwort: Mein Onkel sagte zu mir, dass wir wieder zurück nach Hause gehen würden. Das stimmte dann aber nicht, er hat mich mit nach Äthiopien genommen. Frage: Haben sie denn nicht mit Ihrem Onkel darüber gesprochen, warum er das gemacht hat? Antwort: Er sagte, wir müssten jetzt weg, damit wir nicht ins Gefängnis gebracht würden. Frage: Sie haben ja dann über zehn Jahre in Äthiopien gelebt. Warum sind Sie nicht weiter dort geblieben? Antwort: Mein Onkel hat entschieden, dass wir das Land verlassen. Deswegen bin ich mit ihm gegangen, ich hätte ja nicht alleine dort bleiben können. Frage: Hatten Sie in Äthiopien jemals Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften wie beispielsweise der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt? Antwort: Nein. Frage; Sie sagten, Ihr Onkel habe in Äthiopien beim Straßenbau gearbeitet. Sie sind dort zur Schule gegangen und haben dort über zehn Jahre lang gelebt. War es Ihnen da nicht möglich, einen Flüchtlingsausweis oder sogar die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten? Antwort: Ich habe das nie beantragt. Frage: Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten Zeugnisse bzw. Zertifikate von der Schule bekommen. Das wäre doch sicherlich nicht möglich gewesen, wenn Sie nicht in irgendeiner Form einen legalen Status in Äthiopien gehabt hätten? Antwort: Ich kann in Äthiopien nicht leben, weil ich dort keine Familie habe. Ich bin Eritreerin. Ohne Familie ist es für mich nicht möglich, in Äthiopien weiterzuleben. Frage: Gesetzt den Fall, Sie müssten jetzt nach Äthiopien zurückkehren. Was würde dann passieren? Antwort: Ich wüsste überhaupt nicht, was auf mich zukommen würde. Frage: Warum sind Sie nicht weiter im Sudan geblieben, dort haben Sie sich ja auch etwa zweieinhalb Jahre lang aufgehalten? Antwort: Im Sudan ist es schwer, zu leben. Außerdem sagte mir mein Onkel, bevor er verschwunden ist, dass er nach Italien gehen will. Ich bin dann auch weggegangen, weil ich gehofft habe, meinen Onkel wiederzufinden. Frage: Wie lange war Ihr Onkel noch mit Ihnen zusammen im Sudan? Antwort: Nicht einmal vier Wochen. Frage: Haben Sie danach noch einmal etwas von ihm gehört? Antwort: Nein. Frage: Gesetzt den Fall, Sie müssten jetzt nach Eritrea zurückkehren, was wäre dann? Antwort: Ich gehe davon aus, dass ich ins Gefängnis müsste. Frage: Warum das? Antwort: Weil ich geflüchtet bin und das Land illegal verlassen habe. Frage: Aber Sie waren doch damals noch ein Kind. Da müssten Sie doch dann jetzt nicht wegen illegaler Ausreise ins Gefängnis? Antwort: Mein Onkel hat aber gesagt, wenn wir zurückkehren würden, dann würden die uns sicherlich umbringen.: Frage: Was hat Ihr Onkel damals zu Ihnen gesagt, als er Sie im Sudan zurückgelassen hat? Antwort: Er sagte, ich solle bei der Frau bleiben, bei der ich da gelebt habe. Er sagte, wenn es ihm gelingen würde, nach Italien zu kommen, dann würde er mich dorthin nachholen. Frage: Sie sagten, Sie und Ihre Familie gehören der Pfingstbewegung an. Wann sind Sie selbst Mitglied der Pfingstbewegung geworden? Antwort: Seit ich geboren bin. Frage: Leben Sie Ihren Glauben? Antwort: Ja. Frage: Was unterscheidet die Pfingstbewegung von anderen christlichen Religionen beispielsweise den Christlich-orthodoxen oder den Katholiken? Antwort: Die Orthodoxen oder die Katholiken glauben an Engel als Vermittler zu Gott. Wir glauben an Jesus Christus als den alleinigen Vermittler zu Gott. An die Mutter Maria glauben wir als Mensch oder auch an bestimmter Heilige glauben wir lediglich als Menschen, nicht als Vermittler zu Gott. Frage: Wie wird man nun Mitglied der Pfingstgemeinde? Antwort: Wenn man der Gemeinde als Mitglied angehören will, muss man getauft werden. Man muss auch die Bibel studieren und sich darin gut auskennen. Diese Möglichkeit habe ich nicht gehabt, ich bin nicht getauft. Frage: Wann findet die Taufe statt? Antwort: Wenn man erwachsen ist, dann spricht man mit einem Lehrer, mit dem man vorher die Bibel studiert hat. Wenn der dann befindet, dass man so weit ist, dann wird man getauft. Leider habe ich diese Möglichkeit nicht bekommen. Frage: Hatten Sie denn in Äthiopien Kontakt zur Pfingstgemeinde gehabt? Antwort: Als ich noch ein Kind war, gab es dort bei uns noch eine Kirche, später gab es diese Kirche dann aber nicht mehr. Ich habe dann auch keinen Kontakt mehr zu Leuten von der Pfingstbewegung gehabt. Frage: Ich habe keine weiteren Fragen mehr. Möchten Sie abschließend noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Auf Nachfrage erklärt die Antragstellerin, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. …Sie bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Mit Bescheid vom 15.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verweigerte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt, aber festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylVfG). Die Antragstellerin ist kein Flüchtling Im Sinne dieser Definition. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Vielmehr ist die Annahme begründet, dass die Antragstellerin zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben im Jahre 1992 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren. Zur Anwendung kommt somit das seinerzeit geltende äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930. Danach waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger (vgl. Günter Schröder, Gutachten vom 22. März 2011). Diese Staatsangehörigkeit hat die Antragstellerin auch nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen ihrer (behaupteten) eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich: „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea"). Denn nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG München vom 21.07.2003; Az.: 508- 516.80/41240; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es liegt auch kein sonstiger Verlusttatbestand vor, so z.B. durch die Beantragung einer eritreischen ID-Karte oder die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2010, Az.: 8 A 72/08.A; G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Bundesamt für Migration (BFM): „Focus Äthiopien/Eritrea" vom 19.02.2010). Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht davon berichtet, am Referendum teilgenommen zu haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungenvorgenommen hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin lediglich während der Anhörung ausgeführt, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil sie und ihre Eitern in Eritrea geboren seien. Die Antragstellerin hat auch nicht nach neuem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem 23. Dezember 2003 regelt sich die Staatsangehörigkeit Äthiopiens nach der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Dezember 2003 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien"). In den Artikeln 19 ff., insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und 3 der Pro. Nr. 378/2003 sind zwar weitere Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt, die jedoch keine Rückwirkung entfalten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A). Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, so dass bei der Prüfung des Asylantrages auf Äthiopien abzustellen ist, wo sich die Antragstellerin auch von 1994 bis 2011 aufgehalten hat. Politisch motivierte Verfolgung hat die Antragstellerin weder in Äthiopien noch im Sudan geltend gemacht. Eine solche ist auch sonst wie nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichtstaatlichen Verfolgung bestehen nicht. Asylbegründend gab die Antragstellerin lediglich an, sie habe Äthiopien verlassen, weil sie ohne ihren Onkel nicht habe dort bleiben können. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt Im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Ein Abschiebungsverbot liegt vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hinsichtlich Äthiopiens vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG festgestellt, droht der Antragstellerin weder in Äthiopien noch im Sudan eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 0 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, AUS 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Solche Gefahren drohen der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien. Die Antragstellerin wäre als alleinstehende Frau ohne soziale bzw. familiäre Bindung den dortigen Lebensbedingungen schutzlos ausgeliefert und es bestünde die erhebliche Gefahr, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern. Daher liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor.“. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22.07.2015 zugestellt. Am 31.07.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, sie sei im Jahre 2001 nicht freiwillig nach Eritrea zurückgegangen, sondern von äthiopischen Sicherheitskräften zusammen mit ihrem Onkel deportiert worden, dies belege ihre eritreische Staatsangehörigkeit und auch eine politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2015 zu verpflichten, den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylVfG zuzuerkennen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.01.2016 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenso wie die Dokumentationen der Kammer „Äthiopien“ und „Eritrea“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.