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Urteil

3 L 583/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0617.3L583.15.0A
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Leitsätze
Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im spanischen Asylsystem vor.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im spanischen Asylsystem vor.(Rn.6) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 582/15) zu prüfen. Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2015 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien1Spanien hat unter dem 19.02.2015 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systematische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“ Mit Blick darauf ist der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er habe nicht gewusst welche Erklärungen er bei seiner Einreise in Spanien abgegeben habe, wenn er einen Asylantrag gestellt haben sollte, werde diese Willenserklärung nunmehr hilfsweise angefochten und die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, Bl. 3 der Gerichtsakte, für die Entscheidung nicht relevant. Im Übrigen ist ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin im Rahmen der Bescheidung des Begehrens des Antragstellers nicht erkennbar. Zwar hat die Antragsgegnerin der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 05.05.2015 noch mitgeteilt, dass „derzeit keine Aussage hinsichtlich des Zeitpunktes der Bescheiderstellung getroffen werden kann. Die Korrespondenz im Dublin-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.“, Bl. 71 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Dieses Schreiben war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Entscheiderin zu diesem Zeitpunkt die Zustimmungserklärung Spaniens noch nicht vorlag (unter dem 05.05.2015 erfolgte durch die Entscheiderin eine Erinnerung an die span. Behörden, vgl. Bl. 70 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin). Insoweit haben sich das Schreiben an die jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Erinnerung, der Eingang der Zustimmungserklärung bei der Entscheiderin und die Verbescheidung taggleich überschnitten.Spanien hat unter dem 19.02.2015 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systematische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“ Mit Blick darauf ist der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er habe nicht gewusst welche Erklärungen er bei seiner Einreise in Spanien abgegeben habe, wenn er einen Asylantrag gestellt haben sollte, werde diese Willenserklärung nunmehr hilfsweise angefochten und die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, Bl. 3 der Gerichtsakte, für die Entscheidung nicht relevant. Im Übrigen ist ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin im Rahmen der Bescheidung des Begehrens des Antragstellers nicht erkennbar. Zwar hat die Antragsgegnerin der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 05.05.2015 noch mitgeteilt, dass „derzeit keine Aussage hinsichtlich des Zeitpunktes der Bescheiderstellung getroffen werden kann. Die Korrespondenz im Dublin-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.“, Bl. 71 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Dieses Schreiben war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Entscheiderin zu diesem Zeitpunkt die Zustimmungserklärung Spaniens noch nicht vorlag (unter dem 05.05.2015 erfolgte durch die Entscheiderin eine Erinnerung an die span. Behörden, vgl. Bl. 70 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin). Insoweit haben sich das Schreiben an die jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Erinnerung, der Eingang der Zustimmungserklärung bei der Entscheiderin und die Verbescheidung taggleich überschnitten. (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2vgl. insoweit die std. Rspr. der Kammer, Beschlüsse vom 07.11.2013 -3 L 1925/13-, vom 06.05.2014 -3 L 449/14- und vom 12.06.2015 -3 L 617/15-; seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Spaniens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 27.02.2015, 4 L 68/15.A, 14. Januar 2015 - 4 L 786/14.A -, vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -, 30. Juni 2014 - 4 L 398/14.A-, vom 16. Juni 2014 - 4 L 216/14.A -, vom 1. April 2014 - 4 L 110/14.A - und - 4 L 673/13.A -; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.Aund vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A-, juris, Rn. 22f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 - 10 K 55/14.A-, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A-, juris, Rn. 9ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094- , juris, Rn. 50f. jeweils juris; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.07.2013 -D 3692/2013-, wonach in Spanien bei einer Rückführung keine existenzbedrohende Notlage nach Artikel 3 EMRK besteht, www.bvger.ch.vgl. insoweit die std. Rspr. der Kammer, Beschlüsse vom 07.11.2013 -3 L 1925/13-, vom 06.05.2014 -3 L 449/14- und vom 12.06.2015 -3 L 617/15-; seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Spaniens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 27.02.2015, 4 L 68/15.A, 14. Januar 2015 - 4 L 786/14.A -, vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -, 30. Juni 2014 - 4 L 398/14.A-, vom 16. Juni 2014 - 4 L 216/14.A -, vom 1. April 2014 - 4 L 110/14.A - und - 4 L 673/13.A -; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.Aund vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A-, juris, Rn. 22f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 - 10 K 55/14.A-, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A-, juris, Rn. 9ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094- , juris, Rn. 50f. jeweils juris; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.07.2013 -D 3692/2013-, wonach in Spanien bei einer Rückführung keine existenzbedrohende Notlage nach Artikel 3 EMRK besteht, www.bvger.ch., wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304. Vor dem Hintergrund der in den Raum gestellten Anfechtung der in Spanien abgegebenen „Willenserklärung“, d.h. der Asylantragstellung, merkt die Kammer noch an: Würde dem Asylbewerber die Möglichkeit einer folgenlosen Rücknahme eines Asylantrages (oder die „Anfechtung“ einer entsprechenden Erklärung) eingeräumt, wäre dies unvereinbar mit den Regelungen der Dublin-VO. Dass der Asylbewerber mit einer Rücknahme seines Asylantrags die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregelungen nicht einseitig beeinflussen kann, ergibt sich aus dem Aufbau und dem Ziel der Verordnung, die Zuständigkeiten eines Mitgliedsstaats möglichst rasch allein anhand objektiver Kriterien zu begründen und dem Asylbewerber insoweit jeden Einfluss durch die Stellung mehrerer Asylanträge zu nehmen. Hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch das Stellen immer neuer Asylanträge unter Zurücknahme der vorherigen Anträge Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zu nehmen, würden diese Ziele konterkariert4so die std. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 18.02.2014 -3 L 120/14-so die std. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 18.02.2014 -3 L 120/14-. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen. Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).