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Urteil

3 K 1141/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0430.3K1141.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.55)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014 wird hinsichtlich Ziffer 5. inso-weit aufgehoben, als dem Kläger darin die Abschiebung unter einer Ausreisefrist von einer Woche in den Jemen angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.55) Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014 wird hinsichtlich Ziffer 5. inso-weit aufgehoben, als dem Kläger darin die Abschiebung unter einer Ausreisefrist von einer Woche in den Jemen angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014 hat nur hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaates „Jemen“ Erfolg; im Übrigen ist sie zwar nicht nach § 78 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. In seiner Person liegen zudem weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 1. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG liegen nicht vor. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerfGE 74, 51ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff.) und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216ff. = InfAuslR 1991, 200ffVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerfGE 74, 51ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff.) und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216ff. = InfAuslR 1991, 200ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen ("quasi-staatliche" oder "staatsähnliche" Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind ("mittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen2Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. Damit ist für die Frage der Verfolgung zunächst darauf abzustellen, ob dem Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Aus diesem Grund kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; dabei sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt. Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit des Ausländers nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann3So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisSo grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus ("Vorverfolgung"). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85-, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85-, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02-, InfAuslR 2002, 455fVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02-, InfAuslR 2002, 455f. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint ("herabgestufter Prognosemaßstab"). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht ("gewöhnlicher Prognosemaßstab"). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen6Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89-, BVerwGE 87, 52Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89-, BVerwGE 87, 52. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen7 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81-, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84-, InfAuslR 1985, 244 (245f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85-, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89-, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89-, NVwZ-RR 1990, 379 (380).Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81-, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84-, InfAuslR 1985, 244 (245f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85-, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89-, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89-, NVwZ-RR 1990, 379 (380).. Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung des Klägers im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit8Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisVgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Der nach eigenen Angaben im April 1985 geborene Kläger, der von 1993 bis zum Dezember 2012 in Äthiopien gelebt und dort auch die Schule besucht hat, hat die äthiopische Staatsangehörigkeit inne9Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“). Das Gericht hält die Geburtsurkunde der „Municipality of Assab“ vom 04.06.1997 jedenfalls hinsichtlich der dort angegebenen „Nationality ERITREAN“ für eine Gefälligkeitsbescheinigung ohne Beweiswert für die Frage der Staatsangehörigkeit. Zu dem Datum der Ausstellung war der Kläger seinen eigenen Angaben nach schon Jahre in Äthiopien und ohne Kontakt in dem zu diesem Zeitpunkt schon eigenständigen Staat Eritrea. Den Grund und die Umstände für den Erhalt der Geburtsurkunde konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erläutern. Gleiches gilt für den angeblich echten Personalausweis seiner Mutter vom 31.12.1993 (nach den Angaben des Klägers ist seine Mutter gleich nach seiner Geburt im Jahre 1985 verstorben, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls vom 16.01.2014= Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; der Personalausweis wurde jedoch am 31.12.1993 ausgestellt, Bl. 90 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten).Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“). Das Gericht hält die Geburtsurkunde der „Municipality of Assab“ vom 04.06.1997 jedenfalls hinsichtlich der dort angegebenen „Nationality ERITREAN“ für eine Gefälligkeitsbescheinigung ohne Beweiswert für die Frage der Staatsangehörigkeit. Zu dem Datum der Ausstellung war der Kläger seinen eigenen Angaben nach schon Jahre in Äthiopien und ohne Kontakt in dem zu diesem Zeitpunkt schon eigenständigen Staat Eritrea. Den Grund und die Umstände für den Erhalt der Geburtsurkunde konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erläutern. Gleiches gilt für den angeblich echten Personalausweis seiner Mutter vom 31.12.1993 (nach den Angaben des Klägers ist seine Mutter gleich nach seiner Geburt im Jahre 1985 verstorben, vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls vom 16.01.2014= Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; der Personalausweis wurde jedoch am 31.12.1993 ausgestellt, Bl. 90 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten).. Diese hat er auch nicht verloren und eine eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit Blick auf eine eritreische Staatsangehörigkeit waren für die äthiopischen Behörden seinerzeit Fragen von Bedeutung wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was der Kläger schon aufgrund seines Alters nicht getan hat - oder ob sie Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was der Kläger für seine Person ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden10 Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14-, -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/14-, jeweils jurisVgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14-, -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/14-, jeweils juris. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung wird in Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 durch die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - bestätigt. Darin wird Personen, die sich - wie der in Äthiopien aufgewachsene Kläger - nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft11Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14-, -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/14-, jeweils juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen.Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14-, -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/14-, jeweils juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen.. Diese Auskunftslage wird durch den Vortrag des Klägers bestätigt, da dieser von 1993 bis zum Dezember 2012 unbehelligt in Äthiopien gelebt hat und bei seiner Ausreise über den Flughafen von Addis Abeba im Besitz eines äthiopischen Reisepasses war12Vgl. dazu, dass es bei der Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba strenge und genaue Personen- und Passkontrollen gibt, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.03.2015 (Stand: November 2014); dies spricht mit Gewicht dafür, dass es sich um einen echten Reisepass gehandelt hat.Vgl. dazu, dass es bei der Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba strenge und genaue Personen- und Passkontrollen gibt, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.03.2015 (Stand: November 2014); dies spricht mit Gewicht dafür, dass es sich um einen echten Reisepass gehandelt hat.. Der Kläger unterliegt in Äthiopien keiner asylrelevanten Bedrohung. Eine solche ist seinem Vortrag im Klageverfahren, es herrsche seit dem Jahre 2000 Kriegszustand zwischen Eritrea und Äthiopien und die äthiopische Regierung jage junge Eritreer aus Äthiopien13Vgl. Schreiben des Klägers vom 31.03.2015, Bl. 24 ff. der Gerichtsakte. Das Gericht merkt an, dass es nunmehr den in diesem Schreiben gemachten Vortrag als entscheidungserheblich ansieht, dieser aber immer noch in einem eklatanten Widerspruch zu den Angaben des Klägers in dessen Verfahren vor den schweizerischen Behörden steht; vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014Vgl. Schreiben des Klägers vom 31.03.2015, Bl. 24 ff. der Gerichtsakte. Das Gericht merkt an, dass es nunmehr den in diesem Schreiben gemachten Vortrag als entscheidungserheblich ansieht, dieser aber immer noch in einem eklatanten Widerspruch zu den Angaben des Klägers in dessen Verfahren vor den schweizerischen Behörden steht; vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014, nicht zu entnehmen, da diese von ihm geschilderten Umstände, die im Übrigen seit dem Jahr 2000 so allgemein auch nicht (mehr) vorherrschen14Vgl. hierzu nur SFH; Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft vom 22.01.2014Vgl. hierzu nur SFH; Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft vom 22.01.2014, ihm gerade nicht widerfahren sind. Eine asylrelevante Verfolgung liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe15Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;. Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung16 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.. Solche Bemühungen sind hier nicht erkennbar. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So geht das Institut für Afrika-Studien davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden17Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2. vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris.Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2. vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris.. Im Falle des Klägers spricht fast alles dafür, dass er in Äthiopien registriert ist. Da er in Äthiopien aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat, dürfte ein entsprechender Eintrag des Klägers im dortigen Familienregister noch vorhanden sein: im Übrigen war der Kläger schon einmal im Besitz eines äthiopischen Reisepasses. Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht allerdings über Art. 16 a Abs. 1 GG u. a. insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26aAbs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist18Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14 -Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 403/14 -. Dies zugrunde gelegt sind deshalb aus den oben dargelegten Gründen zu 1. auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers erfüllt. 3. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen19vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, jurisvgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris. Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram20AA, Lageberichte vom 08.04.2014 und vom 04.03.2015AA, Lageberichte vom 08.04.2014 und vom 04.03.2015. Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat aber in Äthiopien den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, so dass ihm zugemutet werden kann, einfache Tätigkeiten in Äthiopien auszuüben. Damit ist der Bescheid des Bundesamtes wegen der nunmehr anzunehmenden äthiopischen Staatsangehörigkeit lediglich hinsichtlich seiner Ziffer 5 und der darin enthaltenen Androhung der Abschiebung in den Jemen aufzuheben; mit Blick auf die äthiopische Staatsangehörigkeit und der nur „schlichten“ Unbegründetheit der vorliegenden Klage ergibt sich die Zulässigkeit der Abschiebungsandrohung nach Äthiopien mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Mit Bescheid vom 14.08.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des im Jahre 1985 geborenen Klägers vom 18.12.2013 auf Anerkennung als Asylberechtigter und seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Zugleich wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht anerkannt, festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und seine Abschiebung in den Jemen oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. In dem Bescheid, dem Kläger am 28.08.2014 zugestellt, wird ausgeführt: "Der Antragsteller, nach eigener Aussage eritreischer, offenkundig aber jemenitischer Staatsangehöriger, reiste nach eigener Aussage erstmals im Juli 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und reiste in die Schweiz weiter. Von dort aus will er am 06.12.2013 mit dem Zug nach Deutschland gereist sein. Am 18.12.2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-Außenstelle A-Stadt einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 16.01.2014 in der Außenstelle des Bundesamtes in A-Stadt. Asylbegründend trug der Antragsteller vor, dass er Eritrea im Jahr 1992 verlassen habe, weil seine Eltern gestorben seien. Beide seien kurz nach seiner Geburt verstorben. Ein Freund seines Vaters habe ihn mit nach Äthiopien genommen. Im Jahr 2012 habe der Mann ihm erklärt, dass er nun alt genug sei und sein eigenes Leben führen solle. Dieser Mann habe ihm auch erklärt, dass er nicht in Äthiopien bleiben könne, weil er Eritreer sei. Er habe ihm auch gesagt, dass er in Äthiopien keine Zukunft haben werde, weil dort nicht gewünscht werde, dass er dort bleibe. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, habe er Angst, zum Wehrdienst zu müssen. Außerdem könne man ihn auch töten, weil sie ihn fragen würden, wo er gewesen sei und warum er seine Pflicht nicht erfüllt habe. Zum Reiseweg erklärte er, dass er Eritrea im Jahr 1992 mit dem Bus verlassen habe und nach Addis Abeba gereist sei, wo er bis März 2012 geblieben sei. Mit einem gefälschten äthiopischen Pass, den er durch Bestechung erhalten habe, sei er dann nach Sanaa gereist. Drei Monate habe er sich dort aufgehalten, dann sei er mit demselben Pass zur deutschen Botschaft gegangen und habe dort ein Visum erhalten. Mit diesem sei er dann im Juli 2012 von Sanaa nach Frankfurt geflogen und von dort in die Schweiz weitergereist. Als Nachweis dafür, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei, legte er die angebliche Kopie des Personalausweises seiner Mutter, ausgestellt am 31.12.1993 und seine angebliche Geburtsurkunde, ausgestellt am 04.06.1997 vor. Am 07.05.2013 ging ein Übernahmeersuchen aus der Schweiz ein. Das Ersuchen wird darauf gestützt, dass der Ausländer im Besitz eines deutschen Schengenvisums, gültig vom 15.01.2013 bis 13.02.2013, ist. Der Asylantrag wurde am 26.03.2013 in der Schweiz gestellt. In der Schweiz hatte er zu Protokoll gegeben, Eritrea im Alter von 15 Jahren verlassen zu haben und nach Djibouti gegangen zu sein. Dort habe er sich aufgehalten, bis er am 24.03.2013 mit dem Flugzeug von Djibouti nach Frankfurt geflogen sei. Dort sei aber nur umgestiegen und nach Genf weitergeflogen. Am 26.03.2013 sei er dort angekommen. Am 09.07.2013 stimmte Deutschland dem Übernahmeersuchen zu. Am 04.12.2013 wurde der Ausländer von der Kantonspolizei Thurgau der Bundespolizei übergeben. … Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylVfG). Der Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zu maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein berechtigter Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56,21 6,1 BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Antragsteller hat keinerlei politisch motivierte Verfolgung seiner Person geltend gemacht. Zudem ist der Ausländer völlig unglaubwürdig, denn er hat ständig voneinander abweichende Aussagen getätigt, die zum Teil durch von ihm vorgelegte angebliche Beweismittel auch noch widerlegt werden können. So hatte er beim Bundesamt behauptet, dass seine Eltern kurz nach seiner Geburt beide verstorben seien und er nach deren Tod im Jahr 1992 bereits Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen habe. Im Gegensatz dazu hat er aber die Kopie eines Personalausweises abgegeben, der seiner Mutter gehört haben soll. Dieser Ausweis ist aber erst am 31.12.1993 ausgestellt wurden, zu einem Zeitpunkt also, als seine Mutter nach seiner Behauptung bereits lange verstorben war. Woher er die vorgelegte am 07.06.1997 ausgestellte Geburtsurkunde dann hat, erschließt sich nicht. Dies würde eher darauf hindeuten, dass die behauptete Ausreise aus Eritrea gerade dann nicht stattgefunden hat, als er es angegeben hat. Bei den Schweizer Behörden hatte er von einer Ausreise nach Äthiopien mit keinem Wort etwas erwähnt. Vielmehr trug er dort vor, mit 15 Jahren nach Djibouti gegangen und dort geblieben zu sein, bis er am 24.03.2013 nach Frankfurt geflogen sei. Diesbezüglich hatte er beim Bundesamt völlig andere Aussagen getroffen, denn hier erwähnte er Djibouti mit keinem Ton und gab an, von Äthiopien nach Sanaa im Jemen geflogen zu sein. Im Gegensatz zu seiner Aussage, er habe dort bei der deutschen Botschaft in Sanaa ein Visum in einem gefälschten äthiopischen Pass erhalten, steht nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Deutschland fest, dass er dort einen jemenitischen Pass vorgelegt hat. Es kann sich dabei wohl kaum um ein gefälschtes Dokument handeln, denn ihm wurde ein Visum erteilt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass Reisepässe vor Visumserteilung auf ihre Echtheit geprüft werden. Zudem ist er angeblich über den Flughafen Frankfurt eingereist, wo der Reisepass erneut einer Echtheitsprüfung unterzogen wird. Da der Ausländer also im Besitz eines jemenitischen Reisepasses ist, steht nach Überzeugung des Unterzeichners fest, dass der Ausländer auch jemenitischer Staatsangehöriger ist. Die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG liegen offensichtlich nicht vor, weil sich die Ablehnung des Asylantrages aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Ausländers geradezu aufdrängt und er zudem auch noch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet offensichtlich auch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält einen subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, das ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Er konnte eine solche Gefahr nicht glaubhaft machen. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und dabei die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG festgestellt, droht dem Antragsteller im Jemen keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013,10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013,1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Jemen führen nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt. … Solche Gefahren konnte Antragsteller nicht glaubhaft machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen…..“. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.09.2014 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung von Klage und Eilrechtschutzantrag macht der Kläger geltend, er sei Eritreer und kein Jeminite. Zurzeit gebe es Gefechte im Jemen. Er wolle nicht in ein Kriegsgebiet geschickt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 08.09.2014 -3 L 1151/14- hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Der Kläger hat auf mit Verfügung des Gerichts vom 16.03.2015 gestellte Fragen mit Schreiben vom 31.03.2015 u.a. geantwortet, dass er Eritrea im Jahre 1993 verlassen habe und nach Äthiopien gegangen sei. Dort habe er bis Juni 2012 gelebt. In Äthiopien habe er die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Er habe einen äthiopischen Reisepass gehabt, mit dem er im Juni 2012 über den Flughafen Addis Abeba in den Jemen gereist sei. Dort habe er sich bis zum Dezember 2012 aufgehalten. Aus Äthiopien werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea abgeschoben. Dort müsse er Militärdienst leisten. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2015 verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde-, die ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift genannten Dokumente Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.